LVwG T LVwG-2023/19/2043-4

LVwG-2023/19/2043-4Landesverwaltungsgericht28.03.2024

Regest

Kostenbeitrag von Unterhaltsverpflichteten<br/>selbständige Erwerbstätigkeit<br/>geänderte Verhältnisse<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/19/2043-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.19.2043.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL. M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch seine Ehefrau BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2023, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass es in Spruchpunkt 2. Kostenbeitrag betreffend den Zahlungsverpflichteten AA beim Zeitraum zu lauten hat: „01.09.2022 bis 31.08.2024“.

2. In Bezug auf den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.08.2022 wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022, Zl ***, wurde CC, vertreten durch BB, über Antrag vom 03.08.2022 die Maßnahme der Berufsvorbereitung gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a des Tiroler Teilhabegesetzes für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 (weiter)gewährt (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden zudem die Kostenbeiträge der Leistungsempfängerin CC sowie ihrer Eltern, AA (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) und BB, gemäß § 23 Abs 2 und Abs 9 des Tiroler Teilhabegesetzes festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von 158,00 Euro für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 vorgeschrieben. Der Festsetzung dieses Kostenbeitrages legte die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.160,98 Euro zu Grunde und zwar gestützt auf eine – von der Vertreterin der Antragstellerin und des Beschwerdeführers mit Email vom 29.08.2022 der belangten Behörde vorgelegte –Berechnung des Nettoeinkommens der DD vom 26.08.2022, in der das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 mit 25.931,76 Euro – bzw daraus abgeleitet mit monatlich 2.160,98 Euro – ausgewiesen und bestätigt wurde. Der Bescheid vom 30.08.2022 erwuchs in allen Spruchpunkten unangefochten in Rechtskraft.

Mit Email vom 03.04.2023 übermittelte die Vertreterin der Antragstellerin und des Beschwerdeführers der belangten Behörde den voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2022. Darin wird das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 mit 14.557,24 Euro und die voraussichtliche Einkommenssteuer mit 703,00 Euro ausgewiesen.

Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Email vom 22.05.2023 der belangten Behörde den Einkommenssteuerbescheid vom 09.05.2023 für das Jahr 2022 betreffend den Beschwerdeführer. Darin wird ein Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 in der Höhe von 14.557,24 Euro festgestellt und die Einkommenssteuer in der Höhe von 703,00 Euro festgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 30.08.2022, Zl ***, „aufgrund geänderter Verhältnisse“ zu Spruchpunkt 2. den Kostenbeitrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis 31.08.2024 mit 85,00 Euro pro Monat neu festgesetzt. Der Festsetzung dieses Kostenbeitrages legte die belangten Behörde ein monatliches Nettomonatseinkommen in der Höhe von 1154,52 Euro zugrunde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin fristgerecht Beschwerde. In dieser wird geltend gemacht, dass der Zeitraum des herabgesetzten Kostenbeitrags „bereits mit 01.01.2022 starten“ müsste und von der belangten Behörde „eine Rückverrechnung des Kostenbeitrages vorgenommen“ hätte werden müssen.

II.Sachverhalt:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Mit dem Antrag vom 30.08.2022, mit dem die Tochter des Beschwerdeführers, vertreten durch deren Mutter, die Leistung Maßnahme der Berufsvorbereitung gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit a des Tiroler Teilhabegesetzes ab dem 01.09.2022 begehrte, legte diese der belangten Behörde den Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 vor, wonach dieser im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 31.858,56 Euro, Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 559,17 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 4.304,45 Euro bezog und die Einkommensteuer für das Jahr mit 5.824,00 Euro festgesetzt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist im Bereich Fahrzeugbautechnik selbständig erwerbstätig.

Die Vertreterin der Leistungsbezieherin und des Beschwerdeführers übermittelte der belangten Behörde mit Email vom 29.08.2022 eine Berechnung – datiert mit 26.08.2022 – des jährlichen und monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 von dessen Steuerberaterin, der DD. Diese bestätigte für das Jahr 2022 ein jährliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 25.931,80 Euro und – davon abgeleitet – ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.160,98 Euro.

Der Festsetzung des monatlichen Kostenbeitrages in der Höhe von 158,00 Euro des Beschwerdeführers im Bescheid vom 30.06.2022 für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.08.2024 legte die belangte Behörde das in dieser Bestätigung ausgewiesene monatliche Nettoeinkommen für das Jahr 2022 zu Grunde. Die belangte Behörde ging somit für den gesamten Zeitraum, für den sie den Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag verpflichtete, von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 2.160,98 Euro aus.

Mit Email vom 03.04.2023 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde den voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 betreffend den Beschwerdeführer, wonach dessen Einkünfte aus selbständiger Arbeit 14.557,24 Euro im Jahr 2022 betragen haben und die Einkommenssteuer für das Jahr 2022 voraussichtlich mit 703,00 Euro festgesetzt werde.

Mit Email vom 22.05.2023 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 09.05.2023 betreffend den Beschwerdeführer. Demnach erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 14.557,24 Euro und wurde die Einkommenssteuer mit 703,00 Euro festgesetzt. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2022 betrug sohin 1.154,52 Euro (14.557,24 minus 703,00 durch 12).

Auf Grund dieses Einkommenssteuerbescheides nahm die belangte Behörde ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.154,52 Euro eine Neuberechnung des Kostenbeitrages des Beschwerdeführers vor und legte diesen mit dem angefochtenen Bescheid ab dem 01.05.2023 mit 85,00 Euro neu fest.

Im Zeitpunkt der Antragstellung bzw der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 30.08.2022 war dem Beschwerdeführer nicht bewusst, dass sein Einkommen im Jahr 2022 tatsächlich nur rund die Hälfte des von der Steuerberaterin errechneten Betrages ausmacht. Das deutlich niedrigere Einkommen ist nach Angaben des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen, dass er im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lukrierte und es zudem zu Gewinneinbrüchen in seinem Betrieb kam und Investitionen notwendig waren.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen folgen aus der unbedenklichen Aktenlage. Zudem fand am 26.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol fest, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der festgestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt wurde mit den Parteien erörtert und blieb allseits unbestritten. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für das deutlich niedrigere Einkommen im Einkommenssteuerbescheid 2022 im Vergleich zur Bestätigung seiner Steuerberaterin waren glaubhaft. Der Vertreter der belangten Behörde ist diesen Angaben auch nicht entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 23/2018 idF LGBl Nr 102/2023, lauten:

„§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

[…]

i)Einkommen:

1. wiederkehrende Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen oder aus Vermietung und Verpachtung,

2. staatliche und sonstige Leistungen sowie Versicherungsleistungen, deren Zweck jeweils der Ersatz eines laufenden Einkommens ist, und

3. gesetzliche Unterhaltsansprüche, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit der unterhaltspflichtigen Person nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Nicht als Einkommen gelten gerichtlich verpfändete Bestandteile des Einkommens, zweckgebundene Zahlungen, Entschädigungen sowie staatliche Leistungen oder Versicherungsleistungen, deren Zweck die soziale Abfederung erschwerter Lebensumstände ist, weiters gesetzliche Unterhaltsansprüche aus der Unterhaltspflicht von Kindern und Enkelkindern. Nicht als Einkommen gelten ferner Zuwendungen, die eine Person für die Pflege einer nahen Angehörigen zu Hause von dieser aus ihrem Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die Ehegattin bzw. die eingetragene Partnerin, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister.“

„Beitragsverpflichtungen

§ 23

Kostenbeitrag an das Land Tirol

(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:

a)Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),

b)Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),

c)Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),

d)Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),

e)Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),

f)Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),

g)Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),

h)Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),

i)Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),

j)Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).

(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.

(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

a)die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,

b)die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,

c)ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.

Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.

(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.

(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.

(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.

(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.

(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.“

„§ 34

Anzeigepflicht

Die nach § 31 Abs. 1 zur Mitwirkung Verpflichteten haben jede Änderung in den für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses und die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangen, der nach § 26 zuständigen Stelle anzuzeigen. § 35 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 35

Widerruf, Anpassung und Einstellung von Leistungen und Zuschüssen

(1) Eine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung

a)durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,

b)durch unwahre Angaben, oder

c)durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34

herbeigeführt wurde.

(2) Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Der Widerruf wirkt längstens einen Zeitraum von fünf Jahren zurück; für die Berechnung dieser Frist ist der erste Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, maßgeblich.

(3) Anstatt des Widerrufs kann auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer der gewährten Leistung bzw. des gewährten Zuschusses vorgenommen werden. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(4) Eine laufende Leistung bzw. ein laufender Zuschuss ist einzustellen, wenn

a)sich bei der Erbringung herausstellt, dass die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben nicht gestärkt werden kann,

b)sich aufgrund neuer Erkenntnisse über die Art oder Schwere der Behinderungen oder die Möglichkeiten der Förderung des Menschen mit Behinderungen herausstellt, dass die Stärkung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch eine andere Maßnahme oder eine Kombination von Maßnahmen besser erreicht werden kann,

c)der Mensch mit Behinderungen bei der Erbringung einer Leistung nicht im erforderlichen, ihm zumutbaren Ausmaß mitwirkt oder durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet,

d)aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse sonstige Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses wegfallen.

(5) In den Fällen des Abs. 4 lit. b und d kann statt der Einstellung auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer einer gewährten Leistung bzw. eines gewährten Zuschusses vorgenommen werden.

(6) Die Beurteilung der im Abs. 4 lit. a bis d genannten Einstellungs- und Anpassungsgründe hat erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage und unter Berücksichtigung des Verlaufsberichts der Dienstleisterin zu erfolgen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 23 Abs 1 TTHG hat der Mensch mit Behinderungen „bei Inanspruchnahme“ u.a. der Leistung der Berufsvorbereitung im Sinn des § 11 Abs 2 lit a TTHG „einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten.“ Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG, so trifft gemäß § 23 Abs 2 TTHG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Gemäß § 23 Abs 9 TTHG hat der Mensch mit Behinderung, wenn er Pflegegeld bezieht, abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung einen Kostenbeitrag zu leisten, wobei ihm jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben hat.

Gemäß § 1 Abs 1 der Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, werden Kostenbeiträge als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person vorgeschrieben.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass Kostenbeiträge immer in Zusammenhang mit der Zuerkennung einer bestimmten gewährten Leistung der Behindertenhilfe (hier: Berufsvorbereitung) zu leisten und damit bescheidmäßig gegenüber den hierzu Verpflichteten festzulegen sind. Bereits der Wortlaut des § 23 Abs 1 TTHG, wonach der Kostenbeitrag „bei Inanspruchnahme“ einer bestimmten Leistung zu leisten ist, deutet auch den zeitlichen Zusammenhang der Festlegung des Kostenbeitrages zum Zeitraum der Leistungsgewährung hin. § 1 Abs 1 der Kostenbeitragsverordnung sieht folglich auch die Vorschreibung von Kostenbeiträgen als „monatlich einzuhebende Beträge“ vor. Dass sich diese monatliche Vorschreibung nur auf den Leistungszeitraum beziehen kann, ergibt sich wiederum unter Rückgriff auf § 23 Abs 1 TTHG und aufgrund des offenkundigen Zusammenhangs zwischen Leistungsgewährung und Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags nach dem TTHG. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags sowohl dem Grunde nach als auch in zeitlicher Hinsicht akzessorisch zur Gewährung bestimmter Leistungen der Behindertenhilfe nach dem TTHG ist.

Folglich kann aber auch das für die Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags gemäß § 23 Abs 1 TTHG maßgebliche Einkommen nur jenes Einkommen sein, das „bei Inanspruchnahme“ der betreffenden Leistung, also während des Leistungszeitraums erzielt wird. Nichts anderes kann im Fall der zum Unterhalt verpflichteten Personen, wenn diese neben oder anstelle der Leistungsbezieherin für einen Kostenbeitrag herangezogen werden, gelten. Auch hier ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol das maßgebliche Einkommen dieser Personen ebenso zeitraumbezogen der Berechnung des Kostenbeitrages zugrunde zu legen.

Vorliegend stand dieses Einkommen im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Kostenbeitrags des Beschwerdeführers im Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022, Zl ***, für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 noch nicht fest. Die belangte Behörde stützte sich vielmehr auf eine von der Vertreterin der Antragstellerin bzw des Beschwerdeführers vorgelegte Berechnung seiner Steuerberaterin, die im Ergebnis als Schätzung des voraussichtlichen Einkommens des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 zu verstehen gewesen ist. Das auf diese Art ermittelte monatliche Nettoeinkommen für das Jahr 2022 (von der Steuerberaterin ermittelte Nettojahreseinkommen durch zwölf) legte die belangte Behörde der Bemessung des Kostenbeitrages für den gesamten Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 (in Entsprechung des Zeitraums der Leistungsgewährung) zu Grunde und verpflichtete somit den Beschwerdeführer – rechtskräftig – zu einem monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 158,00 Euro.

Nach § 34 iVm § 31 Abs 1 TTHG haben die zur Leistung eines Kostenbeitrags Verpflichteten Änderung in den für die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangen, der Behörde anzuzeigen. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer dieser Anzeigepflicht durch Vorlage des voraussichtlichen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 bzw des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 am 22.05.2023 ohne Zweifel nachgekommen. Laut Einkommensteuerbescheid vom 09.05.2023 betrug das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2022 rund die Hälfte weniger als von der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.08.2022 auf Grund der von der Steuerberaterin des Beschwerdeführers angestellten Berechnung, die der Beschwerdeführer bzw dessen Vertreterin im Verfahren vorgelegt hat, angenommen. Ausgehend davon hat die belangte Behörde für den – ab Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2022 – restlichen Leistungszeitraum (01.05.2023 bis 31.08.2024) unter der Annahme von geänderten Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers den bereits mit Bescheid vom 30.08.2022 rechtskräftig bestimmten Kostenbeitrag des Beschwerdeführers neu bemessen und im Ergebnis von 158,00 Euro auf 85,00 Euro herabgesetzt.

Diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ausgesprochene – nur für die Zukunft wirksam werdende – Anpassung des Kostenbeitrages erweist sich vorliegend nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als zu kurz gegriffen. Denn aufgrund der dargelegten Akzessorietät des Kostenbeitrags zur Leistungsgewährung und zum Leistungszeitraum und der gleichzeitig gesetzlich normierten Abhängigkeit seiner Höhe u.a. vom Einkommen der Verpflichteten können die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur dahingehend verstanden werden, dass der Bemessung des Kostenbeitrags als eine wesentliche Berechnungsgröße das Einkommen der jeweils Verpflichteten im Leistungszeitraum zugrunde zu legen ist. Steht dieses Einkommen – wie beim Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit – erst mit der Veranlagung der Einkommenssteuer fest, so hat eine entsprechende Anpassung des Kostenbeitrages auch rückwirkend – und nicht nur ab jenem Zeitpunkt, zu dem der Behörde dies im Gefolge einer Anzeige nach § 34 TTHG bekannt wird – zu erfolgen. Die Rechtskraft des früheren Bescheides steht unter den vorliegenden Umständen einer (auch) rückwirkenden Anpassung des Kostenbeitrages nicht entgegen, da das tatsächliche Einkommen im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch nicht feststand und weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde bekannt war. Eine andere Auslegung des Gesetzes schiene auch nicht sachgerecht, da im Zeitpunkt des früheren (rechtskräftigen) Bescheides weder der belangten Behörde noch dem Beschwerdeführer bekannt sein konnte, wie hoch dessen Einkommen aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zukunft sein wird.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist vorliegend der Kostenbeitrag auf Grund geänderter Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ab dem Beginn der Leistungsgewährung, das ist der 01.09.2022, neu zu bemessen und festzusetzen. Der Beschwerde ist somit teilweise Folge zu geben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

In dem Umfang, in dem in der Beschwerde darüber hinaus die rückwirkende Herabsetzung des Kostenbeitrages für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.08.2022 begehrt wird, ist die Beschwerde zurückzuweisen, da die Leistungsgewährung, für die der verfahrensgegenständliche Kostenbeitrag ausgesprochen wurde, mit 01.09.2022 begonnen hat und ein Zeitraum vor diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall von selbständigen Erwerbstätigen das Vorlegen eines Einkommensteuerbescheides für das vergangene Jahr in Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 34 TTHG einen Anspruch auf rückwirkende Neufestsetzung bzw Herabsetzung eines bereits mit rechtskräftigem Bescheid festgesetzten Kostenbeitrages nach dem Tiroler Teilhabegesetz begründet, wenn das im Einkommensteuerbescheid festgestellte Einkommen deutlich geringer ist, als im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bescheides von der belangten Behörde und vom Leistungsverpflichteten angenommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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