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VwG-2024/35/0493-4•LVwG T VwG-2024/35/0493-4
VwG-2024/35/0493-4Landesverwaltungsgericht27.03.2024
Agrargemeinschaft<br/>Anteilsrechte<br/>Feststellung<br/>Urkundliche Nachweise<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.12.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023, ***:
Mit Eingabe vom 21.12.2022 begehrte Herr AA als Mitglied der (unregulierten) Agrargemeinschaft CC, vorgetragen in EZ **1, KG **** X, die Regulierung der Anteilsrechte der Agrargemeinschaft CC.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung von grundbücherlichen Erhebungen am Bezirksgericht W, legte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund des genannten Antrags unter Spruchpunkt I fest, aus welchen näher bezeichneten, in EZ **1, GB **** X, vorgetragenen Grundstücken das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft CC besteht und dass diese Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 1 TFLG 1996 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft CC stehen.
Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„II. Parteien und Anteilsrechte:
Mitglieder der Agrargemeinschaft CC sind die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) mit folgenden Anteilsrechten:
Lfg. Nr.
Katastralgemeinde
Einlagezahl
Derzeitiger Eigentümer
Anteile
1
Z
DD
18/62
2
Z
AA
19/62
3
Z
EE
25/62“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensgangs und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Zu dem unter Spruchpunkt I. festgestellten Regulierungsgebiet ist festzuhalten, dass die in EZ **1 GB X vorgetragenen Grundstücken Gst **1, Gst **2 und Gst **3 agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 TFLG 1996 darstellen. Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften EZ **2 KG Z (‚FF‘ - Eigentümer AA), EZ **3 KG Z (‚GG‘ - Eigentümerin EE) und EZ **4 KG Z (‚JJ‘ - Eigentümer DD) an deren Eigentum Anteilsrechte an der CC in EZ **1 KG X gebunden sind, bilden die Agrargemeinschaft CC. Das Regulierungsgebiet liegt ausschließlich auf österreichischem Staatsgebiet. Das Regulierungsgebiet besteht sohin aus den in EZ **1 KG X vorgetragenen Grundstücken Gst **1, Gst **2 und Gst **3 mit einer grundbücherlichen Gesamtfläche von 1.734.467 m2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Grundbuchsstand, insbesondere dem aktuellen Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft EZ **1 KG X.
Zu den unter Spruchpunkt II. festgestellten Anteilsrechten hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der vom rechtsfreundlichen Vertreter des AA anlässlich der Verhandlung am 20.04.2023 vorgelegte Kaufvertrag vom 29.09.1976 nicht Grundlage für die damalige bücherliche Durchführung der Abtretung von Flächen der Agrargemeinschaft CC an die KK (im Zusammenhang mit der Errichtung des LL) war und deshalb die heute im Grundbuch zu EZ **1 GB **** X einverleibten Miteigentumsanteile auch der unter Spruchpunkt II erfolgten Feststellung der Anteilsrechte zu Grunde zu legen sind.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.12.2023 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Beschwerde, welche am 18.1.2024 per Post an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere eine näher beschriebene Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Die vorliegende Beschwerde wird zusammengefasst wie folgt begründet:
„Zusammengefasst ist der Agrarbehörde anzulasten, das sie bei der Feststellung der zur Agrargemeinschaft zugehörigen Flächen für das Regulierungsverfahren und den Parteien sowie deren Anteilsrechten sich einzig und allein auf einen öffentlich-rechtlichen Vorgang aus den 1970-iger Jahren stützt und dabei die vorhandenen Urkunden über zivilrechtliche Veräußerungsvorgänge völlig ignoriert. Die Agrarbehörde berücksichtigt daher zwar die Verringerung der Flächen der Agrargemeinschaft wegen der Errichtung des LL, vernachlässigt aber dass damit einerseits die zur Verfügung stehenden Gräser verringert wurden, wie insbesondere die Tatsache, dass nicht die Agrargemeinschaft Veräußerer dieser Grundstücksflächen an die Errichtungsgesellschaft des Speichersees war, sondern nur einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft, weshalb die Verringerung der Flächen und der damit korrespondierenden Anteilsrechten auch nur zum Nachteil dieser (damaligen) Mitglieder gehen kann.“
3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen am 21.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher den Parteien nochmals die Möglichkeit gegeben wurde, sich zum gegenständlichen Fall näher zu äußern.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Zwar wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Umfange nach angefochten werde, da sich allerdings das konkrete Beschwerdevorbringen und auch das Begehren auf den Spruchpunkt II. beschränkt, konnte vom Landesverwaltungsgericht die Richtigkeit des Spruchpunktes I. mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste nicht näher geprüft werden. Es steht somit fest, dass die in EZ **1, GB X, vorgetragenen und ausschließlich auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücke Gst **1, Gst **2 und Gst **3 agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 1 TFLG 1996 darstellen und dass das aus den genannten Grundstücken bestehende Regulierungsgebiet eine grundbücherliche Gesamtfläche von 1.734.467 m2 aufweist. Ebenfalls unbestritten steht fest, dass die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften EZ **2 KG Z („FF“ - Eigentümer AA), EZ **3 KG Z („GG“ - Eigentümerin EE) und EZ **4 KG Z („JJ“ - Eigentümer DD), an deren Eigentum Anteilsrechte an der CC in EZ **1, KG X, gebunden sind, die Agrargemeinschaft CC bilden.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht nun allerdings zu klären, mit welchen Anteilen die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft CC beteiligt sind.
Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich auf die heute im Grundbuch zu EZ **1, GB **** X, einverleibten Miteigentumsanteile abgestellt.
Für das Landesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise hervorgekommen.
Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 54 TFLG 1996 regelt unter anderem Folgendes:
„§ 54
Feststellung der Anteilsrechte
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(3) (…)“
Im vorliegenden Fall war im Sinn des eben wiedergegebenen § 54 Abs 2 TFLG 1996 aufgrund des Vorliegens von urkundlichen Nachweisen bei der Ermittlung der Anteilsrechte nicht auf die örtliche Übung abzustellen. Wie sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt und im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt wurde, beruhen die aktuellen Grundbuchseintragungen hinsichtlich der EZ **1, GB X, unter anderem auf einem Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 04.07.1979 zu TZ 1219 - 1230/79. Dieser erging aufgrund der Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes infolge der Errichtung des LL der MM durch die KK. Mit diesem Beschluss wurde unter anderem die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes B 1 von 12.856 m2 aus Gst **1 in EZ **1 und die Zuschreibung zu Gst **2 in EZ **1, die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes B 2 von 229.272 m2 aus Gst **1 in EZ **1 und die Zuschreibung zu Gst **4 in EZ **5, die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes B 3 von 166.941 m2 aus Gst **2 in EZ **1 und die Zuschreibung zu Gst **4 in EZ **5 sowie die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes B 4 von 76.147 m2 aus Gstnr Gst **3 in EZ **1 und die Zuschreibung zu Gst **4 in EZ **5 angeordnet. Insgesamt wurden somit Flächen im Ausmaß von 472.360 m2 aus EZ **1 ab- und der EZ **5 zugeschrieben.
Entsprechend der Begründung des genannten Beschlusses des Bezirksgerichtes W setzte das Liegenschaftsteilungsgesetz in der damaligen Fassung voraus, dass der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von S 30.000,- nicht übersteigt bzw. der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung (Erschließung der Restflächen) ausgeglichen wird, welche die bei den einzelnen Grundbuchskörpern verbleibenden Grundstücke erfahren haben.
Im genannten Beschluss wurde auch ausgeführt, dass allfällige Ersatzansprüche von den Eigentümern längstens innerhalb dreier Jahre geltend gemacht werden können.
Die im B-Blatt des Grundbuchauszugs zu EZ **1, GB X, unter den Punkten 9 und 10 ersichtlichen Eintragungen von Anteilsrechten beruhen auf der Absonderung von jeweils 18/62 persönlich (walzenden) Anteilsrechten an der CC in EZ **1 unter Bindung der Anteile einerseits an die Liegenschaft EZ **3 GB Z bzw andererseits an die Liegenschaft EZ **4 GB Z nach Maßgabe eines Kaufvertrages vom 4.1.2008, abgeschlossen einerseits zwischen NN und OO bzw andererseits zwischen PP und DD, wobei die genannten Absonderungen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.5.2008, ***, bewilligt wurden.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kaufvertrag vom 29.9.1976 Auswirkungen auf die unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellten Anteilsrechte haben kann. Dieser Kaufvertrag betriff genau die im oben genannten Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 04.07.1979 aus EZ **1 abgeschriebenen Grundflächen im Ausmaß von 472.360 m2, es fehlen allerdings jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt dieses Kaufvertrages auch verbüchert worden wäre. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als vom Beschwerdeführer selbst zu Recht ausgeführt wird, dass der Verkäufer OO lediglich zu 7/62-Anteilen Miteigentümer der genannten Flächen aus EZ **1 war und er diese Flächen ohne Miteinbeziehung der anderen Miteigentümer gar nicht an die KK verkaufen konnte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der genannte Kaufvertrag, wie es zu dessen grundbücherlichen Eintragung erforderlich gewesen wäre, agrarbehördlich genehmigt wurde.
Wenn also der Beschwerdeführer ausführt, dass OO als Mitglied der Agrargemeinschaft CC die Verantwortung dafür trage, dass das zur Agrargemeinschaft CC zugehörige Gebiet um eine erhebliche Fläche verringert wurde, so trifft dieses Vorbringen nicht zu und kann auch nicht dazu führen, die dem jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **3 KG V zustehenden Anteilsrechte an der genannten Agrargemeinschaft in dem vom Beschwerdeführer begehrten Ausmaß zu kürzen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich aufgrund anderer Rechtsgeschäfte an den im Grundbuch festgelegten Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft CC etwas geändert haben könnte, sind nicht hervorgekommen.
Die Frage, inwieweit Herr OO trotz des Umstandes, dass der Kaufvertrag vom 29.9.1976 zu keiner Grundbuchseintragung führte, dennoch Leistungen der KK aufgrund dieses Vertrages erhalten hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal solche Leistungen keinen Einfluss auf die hier gegenständliche Frage haben, wem Anteilsrechte in welcher Höhe an der Agrargemeinschaft CC zustehen.
Wie bereits oben dargelegt war der Kaufvertrag vom 29.9.1976 nicht ausschlaggebend für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gebietsverlust und wäre es an den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften gelegen, allfällige Ersatzansprüche für die nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz bewirkten Gebietsverluste innerhalb von drei Jahren geltend zu machen.
Auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach keine 62 Gräser mehr vorhanden seien, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da sich dieser gar nicht mit der Frage der noch vorhandenen Gräser auseinandersetzt, sondern im Spruchpunkt II. lediglich die Anteilsrechte festlegt. Auch das diesbezüglich beantragte Sachverständigengutachten musste vor diesem Hintergrund nicht eingeholt werden, sondern wird dies Aufgabe der belangten Behörde in einem weiteren Verfahrensstadium des stufenbauförmig aufgebauten Regulierungsverfahrens sein.
Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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