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LVwG-2024/31/0061-6•LVwG T LVwG-2024/31/0061-6
LVwG-2024/31/0061-6Landesverwaltungsgericht27.03.2024
Beseitigungsauftrag<br/>Untersagung der weiteren Benützung<br/>Tiny Haus<br/>Fahrzeug<br/>Gebäude<br/>bauliche Anlage<br/>Ortsbeweglichkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.11.2023, ohne Zahl, betreffend die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.11.2023 behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.11.2023, ohne Zahl, wurde AA als Eigentümer des Gst **1 KG X gemäß § 46 TBO 2022 aufgetragen, das widerrechtlich auf Gst **1 KG X errichtete Gebäude „Tiny Haus“ laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage bis längstens 31.12.2023 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde AA gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage untersagt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die betroffene Grundstücksnummer richtigerweise Gst **2 KG X und nicht – wie von der belangten Behörde vorgeworfen – Gst **1 KG X laute.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso von der belangten Behörde ein Anhänger als bauliche Anlage qualifiziert worden sei, zumal dem Beschwerdeführer seitens der Abteilung Baurecht mitgeteilt worden sei, dass die Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung und nicht baurechtlich relevant sei. Seitens der zuständigen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Reutte sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nichts dagegen einzuwenden sei, den Anhänger mit Ladegut auf Gst **2 KG X abzustellen.
Das in Rede stehende Tiny Haus sei auf einem Hänger mit Rädern befestigt und somit mobil. Es könne jederzeit ohne Substanzverlust disloziert werden und weise eine Gesamtfläche von ca 15 m² auf. Keinesfalls sei für ein solches Abstellen eine Bauanzeige oder Baubewilligung erforderlich. Auch bestehe keine Belassungsabsicht.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hienach den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 20.2.2024 ein kraftfahrtechnisches Gutachten des CC in Auftrag gegeben, welcher nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 14.3.2024 mit Gutachten vom 18.3.2024, VSR-LVwG***, ausführte, dass es sich beim gegenständlichen Objekt aus kraftfahrtechnischer Sicht um ein Fahrzeug (Anhänger) handle, das ortsbeweglich ausgestaltet sei. Der Anhänger sei im dokumentierten Zustand innerhalb weniger Minuten mit den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten (Ankuppeln an ein geeignetes Zugfahrzeug, Anschließen der elektrischen Verbindung und Abreißsicherung, Entfernung der Abstützungen und Unterlegkeile nach Öffnen der Feststellbremse) fahrbereit.
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 18.3.2024 übermittelt.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf Gst **2 KG X, das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ein im kraftfahrtechnischen Sinn als Anhänger zu qualifizierendes Fahrzeug, auf dem sich ein sog Tiny Haus befindet, abgestellt wurde. Der Anhänger ist zulassungsfähig und weist eine höchst zulässige Gesamtmasse von 3500 kg auf und weicht in seinen Abmessungen bezüglich Länge, Breite und Höhe nicht von den kraftfahrrechtlichen Vorgaben eines Lastkraftwagens ab.
Bei dem Anhänger handelt es sich um einen Gitterrahmen ohne Ladefläche, auf dem das gegenständliche Tiny Haus aufgesetzt wurde. Der Innenbereich ist mit Schlafgelegenheit und einer Küchenzeile, sowie einer Kiste und einer Couch ausgestattet. Der Anhänger kann zudem ohne großen Aufwand auf Straßen über eine längere Strecke leicht und gefahrlos bewegt werden.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Einsichtnahme in das kraftfahrtechnische Gutachten des CC vom 18.3.2024.
Am 20.3.2024 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreterin der belangten Behörde und des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit noch einmal eingehend erörtert wurde.
Die getroffenen Feststellungen beruhen weitgehend auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen, zu dem sich die Parteien des Verfahrens im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.3.2024 äußern konnten, dieses aber in seiner Schlüssigkeit nicht erschüttern konnten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Ausstattung des Innenraumes des Anhängers, der seitens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen nicht betreten werden konnte, gründeten auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche glaubhaft und nachvollziehbar waren.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), von Relevanz:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(…)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 46. (1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den auf Gst **1 KG X (richtigerweise: „Gst **2 KG X“) aufgestellten Wohnanhänger (Tiny Haus) bis längstens 31.12.2023 gänzlich zu entfernen.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 die weitere Benützung dieser baulichen Anlage untersagt.
Gegenstand baupolizeilicher Aufträge nach § 46 Abs 1 und 6 TBO 2018 sind bauliche Anlagen im gesetzlichen Begriffsverständnis. Liegt keine bauliche Anlage in diesem Sinn vor, erweist sich ein dennoch auf diese Anlage gerichteter baupolizeilicher Auftrag als rechtswidrig. Bauliche Anlagen definieren sich nach § 2 Abs 1 TBO als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH braucht bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes nicht im Einzelnen die Frage geprüft zu werden, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, weil bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern. Es kommt nach der Judikatur im Übrigen auch nicht darauf an, ob bei der Errichtung einer baulichen Anlage fachtechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern nur darauf, ob diese für eine werkgerechte Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179).
Für die Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung auf ein Tiny Haus kommt es – wie auch in der seitens der belangten Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides eingeholten Rechtsauskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 9.11.2023, RoBau***, ersichtlich, weiters darauf an, ob ein Tiny Haus als Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO zu qualifizieren ist oder aber als Fahrzeug, dem die Eigenschaft eines Gebäudes bzw einer baulichen Anlage nicht zukommt, und das deshalb vom Anwendungsbereich der TBO ausgenommen ist.
Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von „Fahrzeugen“ bzw „fahrzeugähnlichen Objekten“ ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anderes ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (vgl VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135).
Vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen wurde in seinem Gutachten vom 18.3.2024, VSR-LVwG***, stringent ausgeführt, dass der auflaufgebremste Anhänger der Fahrzeugklasse O2 eine EU-Typengenehmigungsnummer aufweist, sowie die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für einen gesetzeskonformen Betrieb auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bereits vorhanden und ohne Beschädigungen sind. Beim gegenständlichen Objekt handle es sich daher aus kraftfahrtechnischer Sicht um ein Fahrzeug (Anhänger) und ist dieses ortsbeweglich ausgestaltet. Der Anhänger sei im dokumentierten Zustand innerhalb weniger Minuten mit den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten (Ankuppeln an ein geeignetes Zugfahrzeug, Anschließen der elektrischen Verbindung und Abreißsicherung, Entfernung der Abstützungen und Unterlegkeile, Öffnen der Feststellbremse) fahrbereit.
Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Judikatur handelt es sich somit beim gegenständlichen Objekt um ein „Fahrzeug“, das nach verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und deshalb nicht unter die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu subsumieren ist.
Von der belangten Behörde wurde zum Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vorgebracht, dass der Aufbau zu Wohnzwecken genützt werden könne und auch eine Belassungsabsicht vorliege.
Dabei übersieht die belangte Behörde aber, unter der Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie oben zitiert, dass es bei derartigen Mobilheimen immer darauf ankommt, ob sie ohne großen Aufwand auf der Straße über eine längere Strecke bewegt werden können oder nicht. Diese Voraussetzungen sind unter Zugrundelegung des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 18.3.2024 unstrittiger Weise gegeben.
Der Beschwerde kam somit Berechtigung zu und war deshalb der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.11.2023 zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich zudem an der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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