LVwG T LVwG-2024/15/0755-1

LVwG-2024/15/0755-1Landesverwaltungsgericht27.03.2024

Regest

Entziehung Gewerbeberechtigung<br/>Nichteröffnung Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/0755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.0755.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2024, Zl ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Rechtslage für die Entziehung nicht § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 sondern § 91 Abs 2 iVm § 85 Z 2 GewO 1994 heranzuziehen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs 2 in Verbindung mit § 87 Abs 1 Ziffer 2 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort **** Z, Adresse 1, entzogen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass Herr BB handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA sei. Gegen diesen handelsrechtlichen Geschäftsführer liege ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 vor, zumal laut Beschluss des Landesgerichts Y, Aktenzeichen 49 Se 86/21x, das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Dieser Beschluss sei seit 10.09.2021 rechtskräftig. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.11.2023 aufgefordert worden, Herrn BB binnen 6 Wochen nach Zustellung als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung entzogen werde.

Herr BB habe sich sodann am 02.01.2024 telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet und mitgeteilt, dass es eine Gesellschafterversammlung gegeben habe und er bis Ende Jänner 2024 als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus dem Firmenbuch gelöscht werde. Laut Firmenbuchabfrage vom 26.02.2024 sei das allerdings nicht erfolgt. Eine weitere Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin sei nicht abgegeben worden. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Im rechtzeitig dagegen erhobenen Rechtsmittel führt die Beschwerdeführerin aus, dass trotz intensiver Suche bislang keine geeignete Führungskraft gefunden werden hätte können, die die Aufgabe des Geschäftsführers übernehmen könnte. Die Gründe dafür seien sowohl finanzieller Natur als auch das Fehlen einer vertrauenswürdigen qualifizierten Person. Es werde aufgrund besonderer Umstände ersucht, eine Fristverlängerung um zusätzliche 2 bis 3 Monate für die Suche nach einem geeigneten Geschäftsführer sowie für die Klärung ausstehender Zahlungen und den Abschluss laufender Projekte zu gewähren. Zudem könne die Gesellschaft nach Klärung der offenen Zahlungen sowie Abschluss der laufenden Projekte vorübergehend kurzfristig stillgelegt werden, bis die Thematik mit der Geschäftsführung geklärt sei.

Festgehalten wird, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde.

II.Sachverhalt:

Herr BB ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Ein Insolvenzverfahren gegen ihn wurde mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2023, zugestellt durch Übernahme am 05.12.2023, wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer aus der Gesellschaft binnen 6 Wochen zu entfernen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht entsprochen hat.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Betreffend die Nichteröffnung des Konkurses wird auf das in der Insolvenzdatei kundgemachte Edikt zur Aktenzahl 49 Se 86/21x verwiesen.

IV.Rechtslage:

GewO 1994

„§ 13.

(…)

(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(…)

§ 85

Die Gewerbeberechtigung endigt:

(…)

2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder

§ 87.

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

(…)

2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

(…)

§ 91

(…)

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

V.Erwägungen:

Herr BB ist im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Gegen diesen handelsrechtlichen Geschäftsführer liegt der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 3 GewO 1994 vor.

Die belangte Behörde hat entsprechend der Vorgabe des § 91 Abs 2 GewO 1994 der Beschwerdeführerin eine Frist von 6 Wochen zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers als Person, der auf die Führung der Gesellschaft ein maßgeblicher Einfluss zukommt, gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist diesem Auftrag nicht gefolgt.

Eine Frist von 6 Wochen zur Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss auf die Gesellschaft ist jedenfalls als objektiv angemessen zu beurteilen. So ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass schon vor dem 02.01.2024 eine Gesellschafterversammlung durchgeführt werden konnte. Dass in weiterer Folge allenfalls finanzielle Probleme oder andere Umstände dazu geführt haben, dass keine geeignete Person gefunden werden konnte, die die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin einnimmt, ist alleine der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen und ändert nichts daran, dass die Frist jedenfalls angemessen festgesetzt wurde. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin ja auch möglich gewesen ist, innerhalb der behördlichen Frist eine Gesellschafterversammlung durchzuführen. Insofern ist die Frist durch die belangte Behörde jedenfalls angemessen festgesetzt worden.

Die in § 91 Abs 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Gesellschaft zusteht, dar. Daraus folgt auch, dass Änderungen im maßgeblichen Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gemäß § 91 Abs 2 und deren rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich (vgl VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0059). Selbst eine allenfalls nach Ablauf der Frist erfolgten Entsprechung des behördlichen Auftrags vermag an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 nichts mehr zu ändern (vgl etwa VwGH 03.03.1999, 98/04/0192). Selbst die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen für ein Nachsichtverfahren gegeben wären, würde daran nichts ändern (vgl VwGH 21.12.1993, 93/04/0078).

Zumal es aus objektiver Sicht jedenfalls möglich gewesen wäre, innerhalb einer Frist von 6 Wochen einen handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen und die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht entsprochen hat, ist der Entzug der Gewerbeberechtigung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass nicht der Entziehungsgrund nach § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 vorliegt, sondern der Endigungsgrund nach § 85 Z 2 GewO 1994. Diese Richtigstellung iSd § 59 Abs 1 AVG hatte allerdings für das durchgeführte Verfahren inhaltlich keine weitere Bedeutung.

Festgehalten wird, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, denen erhebliche Bedeutung zukommt, war auch im Hinblick auf die Vorgaben des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall im Wesentlichen zu klären, inwiefern die Frist, die von der belangten Behörde zur Entfernung der Person mit maßgeblichem Einfluss gesetzt wurde, angemessen war oder nicht.

Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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