LVwG T LVwG-2023/31/1043-7

LVwG-2023/31/1043-7Landesverwaltungsgericht27.03.2024

Regest

Beseitigungsauftrag<br/>Zurückweisung Bauansuchen<br/>Benützungsuntersagung<br/>einheitliche Widmung<br/>Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 und der Bauunterlagenverordnung 2020<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1043-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.1043.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch CC, DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.9.2019, ***, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens samt Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Benützungsuntersagung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Herstellung des der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 5.4.2002, ***, entsprechenden Zustandes bis längstens 31.7.2024 sowie die Unterlassung der Benützung der näher angeführten Bauteile bis spätestens 1.6.2024 zu erfolgen hat. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 5.4.2002, ***, wurde dem Bauwerber BB die Baubewilligung zum Neubau einer Garage und einer Wohnung auf Gst **1 KG X unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Gemäß Einreichplanung beabsichtigte der Bauwerber im mit den Anrainern vereinbarten Zusammenbau mit den Gste **2 und **1 im Erdgeschoß eine 3-fach Busgarage und auf der Garagendecke eine abgeschlossene Wohnung mit vier Wohnräumen, Küche, drei Bäder, WC und Nebenräumen zu errichten. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung sollte von Süden her über die nordseitige Terrasse erschlossen werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4.1.2007 wurde eine Grundstücksänderung betreffend die Gste **3, **1, **2 und **4, sämtliche KG X, gemäß § 14 Abs 1 TBO 2001 bewilligt.

Mit jener Grundstücksänderung wurde unter anderem die Teilung der vormaligen Gesamtparzelle **2 in die nunmehr bestehenden Gste **2 und **4 vorgenommen, infolge derer die jeweiligen Bauvorhaben auf den nunmehrigen Gste **2 und **4 nicht wie ursprünglich beabsichtigten zusammengebauter Weise errichtet wurden.

Am 8.2.2016 fand in Absprache mit den jeweiligen Grundstückseigentümern der Gste **2 und **4 eine Überprüfung des Baubestandes statt. Bei dieser wurde unter anderem festgestellt, dass die Ausführung der Gebäude auf den Grundparzellen in den Mindestabstandsbereichen zueinander nicht den Vorschreibungen der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung gemäß Baubescheid der Gemeinde X vom 26.2.2007, AZ ***, erteilt betreffend das Gst **2, entsprachen. Dies betraf die Ausführung der Außenwände (Brandwände) zueinander inklusive den jeweils zugehörigen Fenster- und Türöffnungen sowie die Vordachbereiche. Seitens des an der Befundaufnahme beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde die Begutachtung durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen empfohlen.

Am 4.4.2016 folgte eine feuerpolizeiliche Überprüfung und erließ die Baubehörde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer den ungekämpft gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 5.4.2016, ***, mit welchem dem Bauwerber BB aufgetragen wurde, die brandschutztechnische Trennung zwischen den Gebäuden „Adresse 1“ (Grundparzelle des Bauwerbers) und „Adresse 3“ (Gst **2) entsprechend der damals gültigen Bauordnung und den damals gültigen technischen Bauvorschriften auszuführen. Für die Umsetzung dieser Auflagen wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Frist bis Ende 31.6.2026 (gemeint: bis 30.6.2016) eingeräumt.

Im Rahmen der Überprüfung des Baubestandes vom 8.2.2016 sowie der feuerpolizeilichen Überprüfung vom 4.4.2016 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die bauliche Ausführung des Bestandes des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht den ursprünglich genehmigten Plänen gemäß Baubescheid vom 5.4.2002, AZ ***, entspricht. Unter anderem wurde die Treppe zur Wohnung im Obergeschoß nicht wie in den genehmigten Einreichplänen vorgesehen, an der Nordseite, sondern an der Südseite innerhalb der Mindestabstandsflächen zum Nachbargrundstück Gst **2 errichtet. In der Küche im Obergeschoß wurde eine zusätzliche Speisekammer mit einem Fenster errichtet. Im Obergeschoß an der Nordseite wurde der Kamin neue errichtet. Das Büro im Kellergeschoß wurde nicht ausgeführt, sondern wurden die im Kellergeschoß nördlich gelegenen Räume umgebaut und teilweise einem abweichenden Verwendungszweck zugeführt. In der nördlichsten der Garagen wurde eine Montagegrube errichtet. Auf dem Vorplatz der Garage wurde ein Fahrzeugwaschplatz errichtet und hiefür eine Mineralölabscheideanlage installiert. Im Tankraum im Kellergeschoß wurden ein Motoröl- und ein Frostschutzlager ausgeführt.

Im Hinblick darauf, dass in dem vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Ansuchen vom 28.1.2015 einige der von den genehmigten Plänen erfolgten Änderungen im Bestand ersichtlich waren, erteilte die Baubehörde dem Bauwerber einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG. Im Verbesserungsauftrag teilte die belangte Behörde dem Bauwerber mit, dass, sofern sich das Ansuchen auf die Genehmigung der Betriebsanlage beziehe, die Baubehörde nicht zuständig sei. Zudem wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Einreichunterlagen des Ansuchens vom 28.1.2015 nicht der Planunterlagenverordnung 2007 sowie § 24 TBO 2011 entsprechen.

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die gemäß § 22 TBO 2001 notwendigen Einreichunterlagen bis spätestens 25.7.2017 vorzulegen, da der ausgeführte Bestand nicht mit dem mittels Bescheid vom 5.4.2002 genehmigten Einreichunterlagen übereinstimmt.

Am 12.9.2017 legte der nunmehrige Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Bestandsplan zum Verbesserungsauftrag vom 10.7.2017, datiert mit 12.9.2017, vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde X, erteilte die Baubehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 6.10.2017 neuerlich einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG. Mit Verbesserungsauftrag vom 6.10.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, Einreichpläne laut Planunterlagenverordnung, welche durch eine befugte Stelle zu unterfertigen sind, vorzulegen, wobei insbesondere die Abweichungen des Ist-Zustandes im Vergleich zu den baubewilligten Plänen in den neuen Plänen als Bestand (grau), Abbruch (gelb) und als Neubau (rot) darzustellen sind. Weiters wurde der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Plandarstellungen mit M1/100 bezeichnet, aber in Wirklichkeit unmaßstäblich seien. Der Bauwerber wurde weiters aufgefordert, die tatsächlichen Baumassen und den festgestellten Bestand gemäß den neuen Planunterlagen, für den Zu- und Umbau sowie für die neue Gesamtbaumasse anzugeben und nachzuweisen.

Mit Eingabe vom 15.3.2018 legte der nunmehrige Beschwerdeführer der Baubehörde neuerlich Einreichunterlagen sowie ein Bauansuchen inklusive Baubeschreibung zur Genehmigung vor, welche dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 10.9.2019 zugrunde gelegt wurden.

In seiner Stellungnahme vom 3.4.2018 führte der hochbautechnische Sachverständige der Gemeinde X zusätzlich aus, dass die Flächenwidmung des Bauplatzes gemischtes Wohngebiet laute, die Flächenwidmung jedoch nicht parzellenscharf sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Bauplatz teilweise an der gelben Gefahrenzone liege, empfehle der Sachverständige die Einholung einer Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung.

Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen wurde am 9.4.2018 weitergeleitet und ein weiterer Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, dass aufgrund der uneinheitlichen Flächenwidmungen des Gst **4 ein Widmungsansuchen gestellt werden müsse.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.9.2019, ***, wurde das Bauansuchen vom 28.1.2015 um (nachträgliche) Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung der mit Baubescheid der Gemeinde X vom 5.4.2002, GZ ***, bewilligten Pläne betreffend Umbaumaßnahmen der Garage im Erdgeschoß und der Küche in der Wohnung im Obergeschoß auf Gst **4 KG X gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.).

In einem weiteren Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2018 dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Herstellung des der Baubewilligung vom 5.4.2002, GZ ***, entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen und zur baulichen Umsetzung dieses baubehördlichen Auftrages vier näher angeführte Baumaßnahmen aufgetragen.

Schließlich wurde zu Spruchpunkt 3. dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer sowie dessen Gattin AA die weitere Benützung der nicht baubehördlich genehmigten Teile der Anlage, nämlich der südlich vom Gebäude gelegenen Außentreppe, der Speisenkammer in der Küche der Wohnung im Obergeschoß, der Montagegrube im Kellergeschoß, des Material- und Frostschutzlagers im Kellergeschoß sowie der Mineralölabscheideanlage am Vorplatz zu den Garagen binnen einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt 1. darauf hingewiesen, dass ein Bauansuchen gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 zurückzuweisen sei, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen werde.

Die vom nunmehrigen Beschwerdeführer BB vorgelegten Planunterlagen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 31 TBO 2018 und auch nicht jenen der Planunterlagenverordnung 1998. Die Darstellungen seien überwiegend nicht maßstabsgetreu und sei auch nicht der in den Plänen angeführte Maßstab angewandt worden. Die Planunterlagen entsprechen zudem nicht dem in § 5 Abs 2 der Planunterlagenverordnung vorgegebenen Format und auch die farbliche Darstellung stimmt nicht mit den Vorgaben in Absatz 5 leg cit überein.

In der Baubeschreibung zum Bauansuchen führe der nunmehrige Beschwerdeführer lediglich „für die Änderung der Zugangstreppe ins Obergeschoß, sowie Änderung Garagenbereich und Privatwohnung“ aus. Die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen seien daher zu einer Beurteilung der Baubewilligungsfähigkeit der zu bewilligenden Bauteile in erheblichen Teilen ungeeignet und zu unbestimmt.

Trotz mehrerer Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs 3 AVG seien seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers keine entsprechenden Planunterlagen vorgelegt und dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden. Aus diesem Grund sei das Bauansuchen seitens der Behörde gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 zurückzuweisen gewesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die Treppe zur Wohnung im Obergeschoß nicht, wie in den genehmigten Einreichplänen vorgesehen, an der Nordseite, sondern an der Südseite innerhalb der Mindestabstandsflächen zum Nachbargrundstück Gst **2 errichtet worden sei. In der Küche im Obergeschoß sei eine zusätzliche Speisekammer mit einem Fenster errichtet worden. Im Obergeschoß an der Nordseite sei der Kamin neu errichtet worden. Das Büro im Kellergeschoß sei nicht ausgeführt worden, sondern seien die im Kellergeschoß nördlich gelegenen Räume umgebaut und teilweise einem abweichenden Verwendungszweck zugeführt worden. In der nördlichsten der Garagen sei eine Montagegrube errichtet worden. Auf dem Vorplatz der Garage sei ein Fahrzeugwaschplatz errichtet und hiefür eine Mineralölabscheideanlage installiert. Im Tankraum im Kellergeschoß seien ein Motoröl- und ein Frostschutzlager ausgeführt worden.

Dabei handle es sich um Änderungen, die gemäß § 38 Abs 1 TBO 2018 einer Baubewilligung bedürfen. Es sei daher die Herstellung des bewilligten Zustandes innerhalb einer hierfür angemessenen Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufzutragen gewesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass jene Teile der baulichen Anlage, welche vom bewilligten Bauvorhaben gemäß Baubescheid der Gemeinde X vom 5.4.2002, GZ ***, abweichen, namentlich die südlich vom Gebäude gelegene Außentreppe, die Speisekammer in der Küche in der Wohnung im Obergeschoß, die Montagegrube im Kellergeschoß, das Material- und das Frostschutzlager im Kellergeschoß sowie die Mineralölabscheideanlage am Vorplatz zu den Garagen, benützt werden, obwohl es sich um eine bewilligungspflichtige Bauform handelt, für welche eine Baubewilligung nicht vorliege.

Es sei daher dem nunmehrigen Beschwerdeführer BB sowie der Nutzerin AA die weitere Benützung dieser baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 zu untersagen gewesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten BB und AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Pläne nicht der Planunterlagenverordnung entsprechen, das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei und habe die belangte Behörde nicht für eine einheitliche Widmung gesorgt.

Die Gemeinde wäre verpflichtet gewesen, eine einheitliche Widmung zu beschließen, um den gesetzlichen Zustand herzustellen.

Am 16.4.2018 habe BB ein Widmungsgesuch eingereicht und sei darüber bis heute nicht befunden worden.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach das Bauansuchen hinsichtlich Spruchpunkt 1. an die belangte Behörde zurückzuverweisen und hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. ersatzlos aufzuheben.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.4.2023 und somit dreieinhalb Jahre nach deren Einlangen vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 21.9.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit beider Beschwerdeführer und deren Rechtsvertretung eingehend erörtert wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur gegenständlichen Verhandlung infolge Verhinderung nicht erschienen.

Infolge der offensichtlichen Unzulänglichkeiten der eingereichten Planunterlagen – wie von der belangten Behörde eingehend und schlüssig dargelegt - wurde sodann im Rahmen dieser Verhandlung die weitere Vorgangsweise abgesteckt und vereinbart, dass die Beschwerdeführer danach trachten werden, dies unter voraussichtlicher Beiziehung des Baumeisters EE, ein Sanierungsprojekt erarbeiten zu lassen, das den brandschutzrechtlichen Vorschreibungen einerseits und den baurechtlichen Mindestabstandsbestimmungen andererseits Rechnung trägt, sodass davon auszugehen ist, dass die nachträgliche baurechtliche Bewilligung - nach Herstellung der einheitlichen Widmung des Bauplatzes durch den Gemeinderat der Gemeinde X – erteilt werden kann.

Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde der Verhandlungsleiter mit Schreiben vom 17.10.2023 und 4.12.2023 informiert, dass das Planungsbüro EE mit einem Sanierungsansuchen beauftragt und ein Widmungsansuchen eingebracht worden ist.

Mit Eingabe vom 19.3.2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass das Umwidmungsansuchen in der letzten Gemeinderatssitzung wider Erwarten abgelehnt worden sei.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Bauplatz **4 KG X laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X keine einheitliche Widmung aufweist, sondern großteils in der Widmungskategorie gemischtes Wohngebiet und im nordwestlichen Bereich zudem in der Widmungskategorie Freiland liegt.

Ein entsprechendes Ansuchen des Beschwerdeführers um Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes (Herstellung der einheitlichen Widmung gemischtes Wohngebiet) wurde im März 2024 seitens des Gemeinderates der Gemeinde X abgelehnt.

III.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), maßgeblich:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (…)

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(…)

Baubewilligung

§ 34. (…)

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.

(…)

(4)

Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d) eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 begegnet werden kann,

e) das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder

f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

(…)

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 46. (1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Unstrittig ist zunächst, dass die seitens der belangten Behörde detailliert angeführten Unzulänglichkeiten der Planunterlagen zweifelsfrei gegeben sind, insbesondere was die Darstellung des Bestandes, der Änderungen, und die Maßstäblichkeit der eingereichten Planunterlagen anbelangt.

Diese Mängel haften selbst der Letzteinreichung der Beschwerdeführer vom 15.3.2018 laut Eingangsstempel der belangten Behörde an, zumal die eingereichten Pläne weder im Bezug auf das eingereichte Format (§ 5 Abs 2 Planunterlagenverordnung 1998; nunmehr: § 5 Abs 2 Bauunterlagenverordnung 2020) noch in Bezug auf die farbliche Darstellung (§ 5 Abs 5 Planunterlagenverordnung 1998; nunmehr: § 5 Abs 5 Bauunterlagenverordnung 2020) oder deren Maßstäblichkeit (§ 5 Abs 4 lit b Planunterlagenverordnung 1998; nunmehr nunmehr: § 5 Abs 4 lit b Bauunterlagenverordnung 2020) den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen.

Es war daher davon auszugehen, dass dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 1.2.2018 seitens der Beschwerdeführer nicht nachgekommen wurde und wurde daher mit dem bekämpften Bescheid zurecht die Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 34 Abs 2 TBO 2018 (nunmehr: § 34 Abs 2 TBO 2022) ausgesprochen.

Infolge des Scheiterns der Erzielung eines nachträglichen Baukonsenses (Spruchpunkt 1.) waren auch die zu den Spruchpunkten 2. und 3. seitens der belangten Behörde auf § 46 Abs 1 und Abs 6 TBO 2018 (nunmehr: § 46 Abs 1 und Abs 6 TBO 2022) gestützten baubehördlichen Aufträge alternativlos, wobei darauf hinzuweisen gilt, dass diese auch hinsichtlich der von den jeweiligen baubehördlichen Aufträgen umfassten Räume und Bauteile Bauteile in geradezu vorbildlicher Weise bestimmt und vollstreckbar formuliert wurden.

Schließlich war auch davon auszugehen, dass selbst ein nachträglich eingereichtes Projekt, das die oa plandarstellerischen Unzulänglichkeiten ausmerzen kann, nach aktueller Sach- und Rechtslage ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abzuweisen wäre; dies deshalb, da ein solches Projekt sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht, da der Bauplatz auf Gst **4 KG X keine einheitlichen Widmung im Sinn des § 2 Abs 12 TBO 2022 aufweist und daher derzeit keiner Bebauung zugeführt werden kann.

Folglich wurde von der belangten Behörde zu Recht die Zurückweisung des nachträglichen Bauansuchens ausgesprochen.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 2. und 3. vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist im Sinn des § 59 Abs 2 AVG war davon auszugehen, dass aufgrund der zu entfernenden Bauteile, nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine Leistungsfrist bis spätestens 31.7.2024 als angemessen erscheint, ebenso wie die ausgesprochene Untersagung der Benützung spätestens ab 1.6.2024 Platz zu greifen hat – und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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