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LVwG-2023/13/2693-2Landesverwaltungsgericht27.03.2024
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird unter Einschränkung des Tatzeitraumes vom 13.12.2022 bis 12.01.2023 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzten Verwaltungsvorschriften als auch die Strafsanktionsnorm nach der Angabe „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“ zu lauten hat.
2. Der Antrag auf Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 09.11.2022 -12.01.2023
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. XX.XX.XXXX seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z verpflichtet und ist vom 09.11.2022 bis einschließlich 12.01.2023, das sind insgesamt 211 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage 4 Stunden
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€110,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y Adresse 3, **** Y am 25.09.023 erlassenen, der Beschwerdeführerin am 29.09.2023 zugestellten Bescheid, ***. Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Gegen den vorgeschriebenen Bescheid erhebt die Beschwerdeführerin nunmehr rechtzeitig nachstehende Beschwerde.
Der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des §24 Abs.4 iVm. § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt und mit einer Strafe von € 110,00 versehen.
Wie ich, bereits mehrfach erwähnt habe, ist die Mittelschule Z oder generell die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für meinen Sohn, da er bis jetzt ausschließlich in alternativpädagogischen Schulen war. Für ihn hätte die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung bedeutet. Da er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten musste, wäre dieser erneute Schulwechsel in ein für ihn völlig ungewohntes System, in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mitschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen. Diese wollte ich ihm ersparen Ich kann mir nicht vorsteifen, dass das Gesetz vorsieht, das eigene Kind sehenden Auges einer derartigen unverhältnismäßigen Belastung aussetzen zu müssen, während es strafbar und kriminell sein sollte, sein Kind selbst zu betreuen und zu bilden Ich bin ausgebildete Montessoripädagogin und habe selbst ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung, um meinem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht.
Im Regelschulsystem kann keine so individuelle und stärkenorientierte Bildung vermittelt werden, wie sie mein Sohn im häuslichen Unterricht erfahren kann.
Ich erachte diesen Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wahlfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem auch wegen der bereits erwähnten Belastungen, denen mein Sohn ausgesetzt war.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich nicht gegen Regelschuten bin, sie stellen lediglich nicht die geeignete Bildungsform für meinen Sohn dar.
Damit mein Sohn gut lernen kann, benötigt er klare Strukturen, kleine Zweier- oder maximal Dreiergruppen und ausreichend Zeit zum Vertiefen. Mein Sohn möchte den Dingen auf den Grund gehen und erforschen. Zeiteinheiten von 45 Minuten, wie bei den Unterrichtsstunden, sind für ihn entweder zu kurz oder zu lange. Mein Sohn hat in der Montessorischule gelernt, eine Arbeit so lange zu machen, bis er es verstanden hat oder gesättigt ist.
Da aber die gesetzlichen Regelungen so strikt zu sein scheinen, scheint es für meinen Sohn nicht mehr möglich zu sein, eine Montessorischule zu besuchen. Da diese Schuten in ihrer Methodik dem Lernverhalten meines Sohnes mehr entsprechen, sind sie deshalb für mich die bessere Wahl.
Ich habe im Gesetzestext keinen Hinweis gefunden, warum mein Sohn eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete reformpädagogische Schute nicht besuchen darf, aber wir wurden von Seiten der Bildungsdirektion dahingehend informiert.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den Art. 17 StGG hinweisen, welcher den häuslichen Unterricht gewährleistet. Gemäß Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht auch keiner Beschränkung, die §§11 und 24 SchPflG und §42 SchUG regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Ich möchte nochmals betonen, dass ich aufgrund meiner eigenen Ausbildungen und meiner beruflichen Erfahrungen in der Lage bin, meinem Sohn Bildung zu vermitteln und ihn dahingehend zu motivieren, sich selbst Wissen und Fertigkeiten anzueignen. Somit erfülle ich sowohl die Bildungspflicht als auch die Obsorgeverpflichtung im Sinne des Kindeswohl.
Des Weiteren möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich bereits rechtskräftig per Straferkenntnis *** und *** für die Begehung der hier gegenständlichen Schulpflichtverletzung für schuldig befunden und bestraft wurde. Der Bescheid der belangten Behörde verstößt somit gegen die Rechtsgrundsätze "res iudicata" und "ne bis in idem”, welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin verletzt, wegen derselben Tat nicht zweimal rechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (gemäß Art. 50 GRC und Art. 4 Abs.1 des 7. ZP zur EMRK).
Im Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 (***) wurde festgestellt, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das Kumulationsprinzip gemäß §22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht. Mit der gegenständlichen Schulpflichtverletzung fegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor: Es gibt nur eine einzige andauernde Handlung. Für diese Handlung wurde die Beschwerdeführerin aber bereits bestraft.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Strafe und die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstraft dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere durch Einsichtnahme in den Akt LVwG-***.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb am XX.XX.XXXX.
BB, geb am XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Schulleitung der Mittelschule Z wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB den Unterrichtsstunden in der Zeit vom 09.11.2022 bis 12.01.2023 unentschuldigt ferngeblieben ist.
Die Externistenprüfung hat BB, geb am XX.XX.XXXX, nicht abgelegt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, da sie als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes BB, geb am XX.XX.XXXX, ihrer Verpflichtung gem § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für den regelmäßigen Schulbesuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, zu sorgen, nicht nachgekommen ist. Der Schüler ist seit Beginn des Schuljahres am 12.09.2022 bis einschließlich 25.11.2022 ungerechtfertigt und unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
Über die Beschwerdeführerin wurde gem § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Zudem wurde ein Betrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 12.12.2022 eigenhändig zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.04.2023, Zl LVwG-***, wurde dieser Beschwerde unter Spruchverbesserung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage) auf Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Verwaltungsstrafaktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgebracht, dass BB, geb am XX.XX.XXXX, die Externistenprüfung nicht abgelegt hat und ist auch das Fernbleiben vom Unterrichtet an der Mittelschule Z nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass häuslicher Unterricht erfolgt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
[…]
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
[…]
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung teilweise zu folgen ist.
Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 09.11.2022 bis 12.01.2023 angeführt ist.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2022, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits teilweise nämlich für die Zeit vom 12.09.2022 bis einschließlich 25.11.2022 wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend BB bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 12.12.2022 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung [zumindest] seit 12.09.2022) der Beschwerdeführerin sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 12.12.2022 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 09.11.2022 bis 12.01.2023 reicht, umfasst jedoch teilweise denselben Zeitraum, nämlich den 09.11.2022 bis 25.11.2022, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2022, Zl ***, der Beschwerdeführerin am 12.12.2023 zugestellt, umfasst ist, weshalb der gegenständliche Tatzeitraum insofern für den Zeitraum vom 13.12.2022 bis 12.01.2023 einzuschränken war, um eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes zu vermeiden.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13.12.2022 bis 12.01.2023 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass ihr Sohn ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben ist. Sie führt dazu aus, dass generell Mittelschulen und auch die Mittelschule Z keine geeignete Bildungseinrichtung für ihren Sohn seien. Sie sei selbst ausgebildete Montessoripädagogin und habe ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung um ihrem Sohn alles Wissen weiterzugeben und könne im Regelschulsystem keine so individuelle und stärkeorientierte Bildung vermittelt werden, wie sie der Sohn im häuslichen Unterricht erfahren könne.
Dazu ist auszuführen, dass nach dem Schulpflichtgesetz für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht. Die allgemeine Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch durch allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 zulässig. Demnach kann die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder mittleren oder höheren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des Unterrichts durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsreicht und Teilnahme am häuslichen Unterricht ist durch eine Prüfung an einer der zuvor genannten entsprechenden Schulen nachzuweisen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen im vorliegenden Fall zu erfüllen ist.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass der häusliche Unterricht nach § 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, übersehen, dass in dem vorliegenden Fall häuslicher Unterricht im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat. § 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie den Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wahlfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem wegen der Belastungen, denen ihr Sohn ausgesetzt gewesen sei bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt hat, dass die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung für das Kind bedeutet hätte und er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten habe müssen, weshalb ein erneuter Schulwechsel in ein für ihn ungewohntes System in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mitschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen wäre.
Dazu darf nochmals festgehalten werden, dass keine grenzenlos gewährte „Wahlfreiheit“ hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gegeben ist. Wie zuvor ausgeführt, ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen und lediglich unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nach §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 die allgemeine Schulpflicht auch durch Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllbar.
Aus § 17 StGG lässt sich auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht ableiten und – wie zuvor ausgeführt – garantiert § 17 Abs 3 StGG nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.
Sofern die Beschwerdeführerin auf die Kinderwohlgefährdung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Sowie dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vgl auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird.
Was die innere Tatseite anlagt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für ihren Sohn sei und sie ihm die Belastung des Wechsels in die Mittelschule ersparen habe wollen und sie selbst als ausgebildete Montessoripädagogin ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung habe, um ihrem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin sich bewusst für die Übertretung entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung im eingeschränkten Zeitraum in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklich hat.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich ist, weil durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wird.
Mildernd wurde die (bezogen auf den Tatzeitpunkt) bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Der Beschwerdeführerin wird – wie oben ausgeführt – vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.
Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Mindestgeldstrafe gem § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz in Höhe von Euro 100,00 samt Kosten, sohin Euro 110,00 verhängt.
Diese über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien – schuld- und tatangemessen – und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht überhöht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs 8 VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist, was unter anderem auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde (vgl VwGH vom 28.02.2018, Ra 2017/17/0733).
Es waren daher im Gegenstandsfall aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule beantragt, ist dieser Antrag im Verwaltungsstrafverfahren als unzulässig zurückzuweisen, da die Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage darstellt, ob seitens der belangten Behörde eine Bestrafung rechtskonform vorgenommen wurde. Im Übrigen ist die belangte Behörde auch nicht zur Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zuständig, weshalb der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig ist.
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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