LVwG T LVwG-2022/43/2684-1

LVwG-2022/43/2684-1Landesverwaltungsgericht27.03.2024

Regest

Kein Vergütungsanspruch<br/>Handelsbetrieb<br/>Unzuständigkeit mangels Antrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/2684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.43.2684.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für einen Handelsbetrieb an der Adresse 2, **** X, bezieht, wird er anlässlich der Beschwerde ersatzlos behoben.

2. Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Handelsbetrieb an der Adresse 3, **** X, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über Betriebsstätten ua an zwei Standorten in X (Adresse 3 und Adresse 4) und an einem Standort in Y (Adresse 2).

Mit Eingabe vom 30.04.2020, brachte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für ihre Filialen Adresse 2, **** Y, W, und Adresse 3, **** X für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 13.04.2022 bei der belangten Behörde ein. Dieser bezog sich nicht auf den Ersatz allfälliger auf die beschwerdeführende Partei übergegangener Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gemäß § 32 Abs 1 Z 7 iVm Abs 3 EpiG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei aufgrund rechtlicher Erwägungen bereits dem Grunde nach ab. Daher unterließ sie es, wie sie im bekämpften Bescheid ausdrücklich ausführt, aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei Erhebungen in Bezug auf die Höhe eines allfälligen Ersatzanspruches zu tätigen. Es wurden somit im behördlichen Verfahren zu dieser Frage weder Ermittlungsschritte gesetzt, noch entsprechende Feststellungen getroffen oder eine konkrete Berechnung vorgenommen bzw überprüft.

Im Spruch dieses Bescheids verwies die belangte Behörde hinsichtlich der betroffenen Betriebe (in der Mehrzahl!) auf den Vorspruch, wo diese als „CC, W, Adresse 2. **** X und DD, Adresse 2. **** X“ bezeichnet werden. In den Feststellungen des Bescheids sind die von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Handelsbetriebe als „EE, Adresse 3, **** X und DD, Adresse 2. **** X“ bezeichnet. In der Begründung des angefochtenen Bescheids werden die Betriebe wiederum als „EE, Adresse 3, **** X“ und „DD, Adresse 2. **** X“ bezeichnet.

Begründung des bekämpften Bescheids

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vor dem 17.03.2020 bzw ab dem 26.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahmen in Kraft gewesen seien.

Im Zeitraum vom 17.03.2020 seien mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Y (VO-BH Y-***, Bote für Tirol /, ***) zwar Betriebe geschlossen worden seien, es sich hierbei jedoch ausschließlich um Seilbahnen, Schibusse, Beherbergungs- und Gastgewerbebetreibe (ausgenommen zur Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung) gehandelt habe. Aus diesem Titel lasse sich daher kein Anspruch für die beschwerdeführende Partei ableiten.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe seien nicht geschlossen bzw eine solche selbständige Erwerbstätigkeit nicht untersagt, sondern mittels Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), ein bundesweites Betretungsverbot der Kundenbereiche, also eine Verkehrsbeschränkung auf Grundlage des COVID-19-MG verhängt worden. Letztere sei nicht unter die in § 32 EpiG taxativ aufgelisteten Maßnahmen zu subsumieren, weshalb ein Anspruch der beschwerdeführenden Partei aus dieser Regelung nicht abgeleitet werden könne. Im Gegensatz zum EPiG kenne das COVID–19 –MG keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstganges, weshalb ein solcher bereits dem Grunde nach nicht bestehen könne.

Da die belangte Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus keine Beweisaufnahme durchgeführt habe, sei es nicht erforderlich gewesen, der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör einzuräumen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Beschwerdevorbringen

Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es sich bei Vergütungsansprüchen nach dem EpiG um zeitbezogene Ansprüche handle, weshalb die Rechtslage im Anspruchszeitraum berücksichtigt werden müsse. Die belangte Behörde hingegen wende die falsche Fassung des EpiG an, welche einen unterschiedlichen Norminhalt aufweise. So sei die Behörde fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt, dass der beschwerdeführenden Partei keine Vergütung zugestanden wäre.

Ihm bekämpften Bescheid sei außerdem ohne Antrag über einen – nicht existenten – Betrieb der beschwerdeführenden Partei am Standort **** Y, W, Adresse 2 entschieden worden. Andererseits sei der Prozessgegenstand nicht zur Gänze erledigt worden, da keine Entscheidung über den Handels- und Dienstleistungsbetrieb der beschwerdeführenden Partei am Standort **** Y, W, Adresse 2 getroffen worden sei.

Der bekämpfte Bescheid weise, so die beschwerdeführende Partei weiter, außerdem eine mangelhafte Begründung auf. Diese orientiere sich nicht an den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtschutzinteressen und stütze sich zudem auf eine unzutreffende Rechtslage (so).

Tatsächlich bestehe seitens der beschwerdeführenden Partei ein Anspruch auf Vergütung für den Verdiensteingang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG. Diese Regelung sei nämlich nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen – wie die beschwerdeführende Partei – anzuwenden. Wenn eine natürliche Person, die einen Handels- und Dienstleistungsbetriebe betreibe, bei Verkehrsbeschränkungen eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG erhalte, müsse ein solcher Anspruch unter denselben Voraussetzungen auch für eine juristische Person bestehen. Auch gehe die belangt der Behörde in ihrer Ansicht fehl, dass ein Vergütungsanspruch aufgrund der genannten Vorschrift nur bei einer unmittelbaren Einschränkung der Möglichkeit zu Erwerbsausübung bestehe.

Für die Zeiträume vom 16.03.2020 bis zum 22.03.2020 und vom 21.03.2020 bis zum 13.04.2020 seien aufgrund der Verordnung / (gemeint: Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Bote für Tirol /, ***) bzw der Verordnung / (gemeint: Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBl /) verkehrsbeschränkende Maßnahmen für sämtliche Ortschaften des Bezirks Y bzw Tirols in Kraft gewesen. Hierbei habe es sich um Verkehrsbeschränkungen im Sinn des § 24 EPG gehandelt, aus denen ein Verdienstentgang der Beschwerdeführerin resultiere.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb unbestritten.

Der Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags ist aus diesem selbst, einschließlich Beilage, ersichtlich. Letztere listet ausschließlich fiktive und tatsächliche (Tages-)Einkommen des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag weder aus, sie mache als Dienstgeberin Ansprüche geltend, noch nennt sie Namen von Arbeitnehmern oder nimmt sie Bezug auf allenfalls fortgezahlte Entgelte an solche.

Die Feststellungen betreffend die Betriebsstätten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem von der belangten Behörde angefertigten Auszug aus dem GISA – Gewerbeinformationssystem Austria.

III.Rechtslage:

§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet (auszugsweise):

„[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Die weiteren verfahrensrelevanten Vorschriften des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, idF 195/2022 lauten (auszugsweise):

§ 20 EpiG

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

§ 24 EpiG

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes, das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

b)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-

19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“

§ 32 EpiG

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

§ 49 EpiG

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS

-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden.]

Betreten von bestimmten Orten

§ 2

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden.]

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020 lautete (auszugsweise):

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

§1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.

(..)

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):

„§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge: VO-LH-**, LGBl / idF 41)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. /, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. /, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:

1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. /, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:

I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. /, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr /, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr /, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-LH-**, LGBl 2020/44)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. /, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. /, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

VO-BH Y-*** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (VO-BH Y-***, Bote für Tirol /, ***)

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl *** als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung

gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

VO-BH Y-*** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (VO-BH Y-***, Bote für Tirol /, ***)

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

VO-BH Y-** – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. / (VO-BH Y-**, Bote für Tirol /, ***)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. ***, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 [2] Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

IV.Erwägungen:

1. maßgebliche Rechtslage

Zunächst ist in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass es sich laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Ansprüchen nach § 32 Abs 1 EpiG um keine zeitraumbezogenen Ansprüche handelt und diese daher (nach dem allgemeinen Grundsatz) in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden sind. Allerdings wurde mit dem COVID-19-Überführungsgesetz, BGBl I Nr 60/2023, kundgemacht am 30.06.2023, auch das EpiG novelliert. Dementsprechend ist nunmehr gemäß § 50 Abs 37 EpiG auf Sachverhalt, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 69/2023 ereignet haben, das EpiG idF des BGBl I Nr 195/2022 anzuwenden.

Dementsprechend stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die oben zu Punkt III. dargestellte maßgebliche Rechtslage. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.

2. Zu Spruchpunkt 1.

a.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher lediglich die Verwaltungssache sein, über die die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung abgesprochen hat. Des Weiteren ist der Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde bestimmt (vgl VwGH Ra 2023/02/0174 vom 13.10.2023, VwGH Ra 2022/11/0129 vom 06.10.2023 ua).

b.Auslegung von Bescheiden

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der normative Gehalt eines Bescheides dessen Spruch zu entnehmen (zB VwGH Ra 2020/06/0103 vom 17.05.2022, VwGH Ra 2022/05/0140 vom 16.09.2022, VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006). Ist dieser Spruch eindeutig, kann der weitere Inhalt des Bescheids nicht dazu herangezogen werden, diesen abweichend von seinem eindeutigen Sinn auszulegen. So sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/01/0049 vom 15.03.2021 aus: „Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.“

Der Spruch selbst ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006 ausführt, im objektiven Sinn zu verstehen und im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen.

Zwar ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine ausdrückliche Bezeichnung des Spruchs eines Bescheids als solcher gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch ist dann, wenn Zweifel über die Gliederung einer behördlichen Erledigung in Spruch, Begründung und Rechtsbelehrung bestehen, „die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung“ essenziell. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn ein Bescheid eine entsprechende Gliederung aufweist, der mangelnde normative Wille der Behörde bereits daraus hervorgehen kann, dass eine Aussage nicht in dem als „Spruch“ bezeichneten Abschnitt enthalten ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §59 (Stand 1.7.2005, rdb.at) RZ 3 und die dort zitierte Judikatur).

c.Gegenstand des angefochtenen Bescheids

Wie oben zu Punkt I. festgestellt, gestaltete die belangte Behörde den bekämpften Bescheid derart aus, dass der als „Spruch“ bezeichnete Teile desselben zwar ausdrücklich die Antragstellerin (respektive Beschwerdeführerin) nennt, jedoch hinsichtlich der betroffenen Betriebe auf „die einleitend bezeichneten Handelsbetriebe“ verweist. Deren Bezeichnung erfolgte in einem Vorspruch, wonach sich der im Bescheid abgehandelte Antrag auf die „CC, W, Adresse 2. **** X und DD, Adresse 2. **** X“ bezieht. In der Begründung des angefochtenen Bescheids werden die Betriebe wiederum als „EE, Adresse 3, **** X“ und „DD, Adresse 2. **** X“ bezeichnet.

In Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Auslegung von Bescheiden ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid einen Abspruch über die Betriebsstätte Adresse 3, **** X, enthält. So kann es nicht als unzulässig erkannt werden, dass die Nennung der im Vorspruch genannten Betriebe mittels Verweises im Spruch zu dessen Inhalt gemacht wird. Der Spruch in seiner Gesamtheit ist jedoch als uneindeutig iSd oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren, da einerseits über Handelsbetriebe (in der Mehrzahl) abgesprochen werden soll, im Gegensatz dazu jedoch (im Vorspruch) zweimal derselbe (mittels derselben Adresse in X) konkretisierte Betrieb genannt wird. In der Begründung wird der Betrieb richtig mit seiner Adresse 3, **** X genannt. In Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung kommt der Begründung im vorliegenden Fall modifizierende Wirkung zu, sodass im Ergebnis feststeht, dass sich der bekämpfte Bescheid auf die zuletzt genannte Betriebsstätte bezieht.

Im bekämpften Bescheid wurde jedoch – wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt – nicht über die Betriebsstätte Adresse 2, **** Y, abgesprochen. Die im vorangehenden Absatz angestellten Überlegungen lassen sich auf diesen Aspekt nicht übertragen, da sie zu keinem tragfähigen Ergebnis kommen. Dies zunächst aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich über zwei Betriebsstätten in X verfügte und somit aufgrund von Spruch, Vorspruch und Begründung zu vermuten wäre, dass sich auf diese die im Bescheid abgehandelten Vergütungsansprüche beziehen würden. Keine der Xer Betriebsstätten wies allerdings die Adresse 2 auf. Jedoch existierte auch in keiner anderen Gemeinde Tirols eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin an der Adresse 2. Es wäre deutlich zu weit gegriffen, lediglich aufgrund der übereinstimmenden Straßenbezeichnung dem Bescheid trotz – auch noch in der Begründung – anderslautender Postleitzahl, Gemeinde und Hausnummer zu unterstellen, dass er sich tatsächlich auf die Betriebsstätte Adresse 2, **** Y bezöge.

d.Ergebnis

Wie sich auf Grund der obigen Ausführungen zeigt, entschied die belangte Behörde (abgesehen von der in Spruchpunkts 2. dieses Erkenntnisses entschiedenen Sache) über die Vergütung von Ansprüchen für eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin, die an der von der Behörde angegebenen Adresse nicht existierte. Da eine Deutung des Bescheids dahingehend, dass er sich auf die von der Beschwerdeführerin im Antrag bezeichnete Betriebsstätte beziehen würde, aufgrund der oben ausführlich dargestellten Überlegungen nicht in Betracht kommt, erging die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags. Beim Verfahren zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach dem EpiG handelt es sich jedoch um ein antragsbedürftiges Verfahren, weshalb die Behörde zur Erlassung der betreffenden (Teil-)Entscheidung unzuständig war. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass somit der Teil des Antrags der Beschwerdeführerin, welcher sich auf die Betriebsstätte Adresse 2, **** Y bezog, unerledigt blieb.

3. Zu Spruchpunkt 2.

a.Verfahrensgegenstand

Wie oben zu Punkt I ausgeführt, war der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei ausschließlich auf Vergütungsansprüche wegen Verdienstentgangs des von ihr betriebenen Unternehmens und nicht auf den Ersatz von an sie übergegangenen Vergütungsansprüchen für Arbeitnehmer gerichtet. Die belangte Behörde traf hierüber eine abweisende Entscheidung, welche vollinhaltlich von der beschwerdeführenden Partei angefochten wurde.

i)Keine Anspruchsgrundlage in der COVID-19-MV-96

Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausführte, wurde in § 1 der mit Wirksamkeit ab 16. März 2020 erlassenen und mit 30. April 2020 außer Kraft getretenen COVID19MV96 ein bundesweites Betretungsverbot der Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf Grundlage des § 1 Covid-19-Maßnahmengesetzes ausgesprochen. Nach § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 104/2020, wurde für diesen Fall der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten angeordnet.

Es ergibt sich somit, dass hinsichtlich des auf Grundlage der COVID-19-MV-96 geschlossenen Handelsbetriebs der beschwerdeführenden Partei kein Anknüpfungspunkt für Vergütungsansprüche nach § 32 EpiG gegeben ist.

ii)Keine Anspruchsgrundlage in der VO-BH Y-***

Wie die oben zu Punkt III. dargestellte Rechtslage zeigt, bezog sich die auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 erlassene VO-BH Y-*** lediglich auf die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken, sowie die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen. Mangels Anwendbarkeit dieser Verordnung auf Handelsbetriebe – um einen solchen handelt es sich verfahrensgegenständlich – können daher Vergütungsansprüche der beschwerdeführenden Partei nach § 32 EpiG auf diese nicht gestützt werden, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte.

iii)Keine Anspruchsgrundlage nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG in der VO-BH Y-***

In Bezug auf die – auf § 24 EpiG gestützte – VO-BH Y-***, welche am 15.03.2020 in Kraft trat, wird festgehalten, dass mit dieser lediglich allgemeine Verkehrsbeschränkungen, jedoch weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Betriebs der beschwerdeführenden Partei verfügt wurde. Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 4 bzw 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179).

iv)Keine Anspruchsgrundlage nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in der VO-BH Y-***

Auch auf Grundlage der VO-BH Y-*** lässt sich für die beschwerdeführende Partei kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ableiten.

Mit der Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, ausführlich. So führte er aus: „Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, erfasse diese Bestimmung schon auf Grund ihres Wortlautes nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert würden. Ein eigener Anspruch einer juristischen Person auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG der revisionswerbenden Partei scheide daher aus. Allerdings könnten Ansprüche von Mitarbeitern, welche infolge einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle hätten kommen können, auf die revisionswerbende Partei übergegangen sein.

Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Betriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Betrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“. Daraus folgt auch, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klarstellte – juristischen Personen kein eigener Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zusteht.

Im vorliegenden Fall betreibt bzw betrieb die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Anspruchszeitraum ihren Betrieb am Standort Adresse 3, **** X. Sie übt(e) somit seine Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde des Bezirks Y und damit in einem Epidemiegebiet, welches von den mit der VO-BH Y-*** erlassenen Maßnahmen betroffen war, aus. Jedoch bestimmte die zitierte Verordnung ausdrücklich, dass das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten zulässig war (§ 2 leg cit). Die mit dieser Verordnung verfügte Verkehrsbeschränkung konnte somit nicht dazu führen, dass Vergütungsansprüche nach § 32 Absatz 1 Z 7 EpiG entstehen. Wie oben ausführlich dargelegt, setzen derartige Vergütungsansprüche voraus, dass durch die betreffende Verkehrsbeschränkung natürliche Personen (respektive die Arbeitnehmer:innen der beschwerdeführenden Partei) am Erreichen ihres Arbeitsortes gehindert wurden. Dies konnte gegenständlich gerade nicht der Fall sein – die Ausübung beruflicher Tätigkeiten war von der verordneten Verkehrsbeschränkung ausdrücklich ausgenommen. Da die beschwerdeführende Partei eine juristische Person ist, scheidet ein (eigener) Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm der VO-BH Y-***, entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung ohnehin von vornherein aus.

v)keine Anspruchsgrundlage in der VO-LH-**

Zur Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr /, ist zunächst festzuhalten, dass diese Verordnung auf das COVID-19-Maßnahmengesetz und nicht auf das EpiG gestützt wurde. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – etwa in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, festgehalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 COVID-19-MG um eine lex specialis gegenüber § 24 EpiG handelt. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmen Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben (vgl VfGH 14.07.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.06.2021, E 4044/2020).

Zur Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl /, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 5***/***, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung in § 3 und § 4 Abs 4 angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt dieses in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine „Umdeutung“ allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG nicht in Frage. Die in § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl /, angeordneten Verbote den eigenen Wohnsitz zu verlassen, überschritten laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2020, V 512/2020, die gesetzliche Ermächtigung in § 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus fanden sie auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere – so der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich – handelte es sich dabei „um keine ‚Verkehrsbeschränkungen‘ im Sinne des § 24 Epidemiegesetz 1950.“

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl /, durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 44/2020, aufgehoben wurde. Diese Aufhebungsverordnung trat am 07.04.2020 in Kraft. Daher kann die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl /, schon dem Grunde nach für einen Entschädigungsanspruch ab dem 07.04.2020 nicht mehr herangezogen werden.

Betreffend den verbleibenden Zeitraum vom 05.04.2020 bis zum 06.04.2020 wird auf die Ausführungen obigen Ausführungen betreffend das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchsvor auf Grundlage der VO-BH Y-*** verwiesen: Auch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl /, in § 4 Abs 5 normierte, dass die Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nicht gelten.

vi)Ergebnis

Es ergibt sich somit, dass es den von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Vergütungsansprüchen für ihre Betriebsstätte Adresse 3, **** X, an einer Grundlage iSd § 32 Abs 1 EpiG mangelt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen.

V.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens der Beschwerdeführerin beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 2015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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