LVwG T LVwG-2024/49/0686-4; LVwG-2024/49/0687-4

LVwG-2024/49/0686-4; LVwG-2024/49/0687-4Landesverwaltungsgericht26.03.2024

Regest

Wasseranschlussgebühr<br/>Kanalanschlussgebühr<br/>Wohncontainer<br/>Gebührenschuldner<br/>Grundstückseigentümer<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/0686-4; LVwG-2024/49/0687-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.0686.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund der Vorlageanträge vom 27.2.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.1.2024, Zlen *** und *** – über die Beschwerden der AA, vertreten durch BB, technischer Geschäftsführer, und CC, kaufmännischer Geschäftsführer, Adresse 2, **** X, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.12.2023, Zl ***, und vom 21.12.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Kanal- und Wasseranschlussgebühr für die Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes auf Gst Nr **1, KG Z,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid vom 2.3.2023, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 53 TBO 2022 auf GSt Nr **1, KG Z, mit einer Baumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG von 10.948,82 m³.

Eigentümer des Grundstückes mit der Nr **1, EZ ***, KG Z, ist seit dem Übergabevertrag vom 16.5.2008 DD, Adresse 3, **** Z (Grundbuchsauszug vom 26.3.2024).

Mit Schreiben vom 18.10.2022 teilte DD der Gemeinde Z mit:

„Betreff: Bestätigung Mietvertrag mit der AA

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich, DD, bestätige mit diesem Schreiben, dass mit der AA, Adresse 4, A-**** X, beginnend mit 01.11.2022 ein Mietvertrag für eine beschränkte Dauer von 6 Jahren abgeschlossen wird.

Das Grundstück mit der Nummer GSt-Nr **1 in EZ ***, KG *** Z des DD, Adresse 3, **** Z und einer Gesamtfläche von 7.293 m² wird für die Dauer der Mietzeit als Wohncontainerlager genutzt.

Für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen, abgabenrechtliche Angelegenheiten, baurechtliche Bewilligungen, die Ausführung aller erforderlichen Baumaßnahmen usw. ist der Mieter der Liegenschaft zuständig bzw. verantwortlich.

Mit freundlichen Grüßen

DD e.h.

Landwirt“

Mit Eingang vom 12.12.2022 wurde der Gemeinde Z der zwischen DD und der Beschwerdeführerin am 21.10.2022 unterzeichnete Mietvertrag für das Mietobjekt „GSt Nr **1 in EZ ***, KG *** Z, vorgelegt. Im Punkt II. des Mietvertrages wird unter anderem ausgeführt, auf dem Mietobjekt ist die Errichtung einer Wohn-/Unterkunftsanlage inklusive Parkplätze im Sinne des beiliegenden Plans durch die AA beabsichtigt. Im Punkt VI. des Mietvertrages ist festgehalten, die auf das Mitobjekt entfallende Grundsteuer hat der Vermieter zu bezahlen. Für alle weiteren auf das Mietobjekt entfallenden Erschließungs- und Anschlusskosten für Wasser, Kanal und Strom usw sowie sämtliche anfallende Betriebskosten sind von der AA zu tragen.

Die Wasser- und Kanalversorgung erfolgt über die gemeindeeigene Wasserversorgungs- bzw Kanalisationsanlage. Der tatsächliche Anschluss an diese erfolgte im Zeitraum vom 16.3.2023 bis 14.4.2023.

Mit Bescheid vom 3.8.2023, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin die Benützungsbewilligung für die Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes erstmalig befristet bis 31.10.2023 und mit Bescheid vom 11.1.2024, Zl *** befristet bis 6.4.2028.

Mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z. Nach Maßgabe dieses Bescheides genehmigte der Bürgermeister der Gemeinde Z auch den Kurzbericht Schmutzwasserkanal- Trinkwasseranschluss vom 20.2.2023 mit, der auch den Anschluss an den Schmutzwasserkanal vorsieht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2023, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Bescheid vom 8.3.2022 erteilten Baubewilligung für die Errichtung einer Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes eine Kanalanschlussgebühr gemäß §§ 1 bis 3 Kanalbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 23.2.2023 unter Zugrundelegung einer Baumasse von 10.948,82 m³ und einer Anschlussgebühr von € 6,28 brutto pro Kubikmeter umbautem Raum von € 68.758,59 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2023, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Bescheid vom 8.3.2022 erteilten Baubewilligung für die Errichtung einer Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes eine Wasseranschlussgebühr gemäß §§ 1 bis 3 Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 3.7.2023 unter Zugrundelegung einer Baumasse von 10.948,82 m³ und einer Anschlussgebühr von € 3,42 brutto pro Kubikmeter umbautem Raum von € 37.444,97 vor.

In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden führte die Beschwerdeführerin aus, die Abgabenbehörde gehe unrichtigerweise davon aus, die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Anlage vorübergehenden Bestandes löse den Abgabentatbestand der Kanalbenützungsverordnung und der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z aus. Sowohl in § 2 Abs 1 Kanalbenützungsgebührenordnung als auch in § 2 Abs 1 Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z sei geregelt, Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist die Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude; die Baumasse sei jeweils nach § 2 Abs 5 TVAG zu ermitteln. Bei der Baumasse handle es sich um den durch ein Gebäude umbautem Raum. Als Gebäude definiere § 2 Abs 3 TVAG wiederum alle überdeckten, allseits oder überwiegend umschlossenen baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung unterliegen. Es müsse sich sohin für das Entstehen der Abgabeansprüche um ein Gebäude im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung des TVAG handeln. Sofern bzw solange kein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TVAG vorliege, unterliege das Grundstück bzw Gebäude auch nicht der Kanalanschluss- bzw Wasseranschlussgebühr. Entscheidend sei daher, ob das verfahrensgegenständliche Wohnlager als Gebäude iSd § 2 Abs 2 TVAG gelte oder nicht. Nicht als Gebäude würden gemäß § 2 Abs 3 lit d TVAG (gemeint wohl: § 2 Abs 4 lit e TVAG) „bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung“ gelten. Unter Verweis auf die mit Baubescheid vom 2.3.2023 erteilte Baubewilligung für die Errichtung der Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 53 TBO 2022 greife damit die Ausnahmebestimmung vom Gebäudebegriff iSd § 2 Abs 3 TVAG und unterliege folglich das Wohnlager vorübergehenden Bestandes nicht der jeweiligen Anschlussgebühr. Die Abgabentatbestände seien daher nicht entstanden. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde zur neuerlichen Entscheidung, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.1.2024 wies die Abgabenbehörde die Beschwerden jeweils als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen in beiden Beschwerdevorentscheidungen gleichlautend aus, gemäß § 1 Abs 1 Kanalbenützungsgebührenverordnung bzw § 1 Abs 1 Wasserleitungsgebührenverordnung erhebe die Gemeinde Z eine Anschlussgebühr für die Kanal- und Wasserbenützung der öffentlichen Kanal- und Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z. Die Anschlussgebühr bemesse sich laut § 2 Abs 1 der Verordnungen im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Die betreffende Wohncontaineranlage sei auf dem Gst Nr **1 der KG Z neu errichtet worden, es handle sich somit um einen Neubau. Die Baumasse sei nach § 2 Abs 5 TVAG zu ermitteln. Demnach sei die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Der umbaute Raum für die Gebäude Lager 1, Lager 2 und Aufenthaltsraum würde laut Berechnungen und der Baubewilligung 10.948,82 m³ Baumasse betragen. Gemäß § 2 Abs 3 der Verordnungen würde die Anschlussgebühr einmalig € 6,28 bzw € 3,42 pro Kubikmeter umbautem Raum betragen, das sei somit die im Gebührenbescheid festgesetzte Summe von € 68.758,59 bzw € 37.444,97. Der Gebührenanspruch entstehe gemäß § 2 Abs 5 bzw 6 der Verordnungen mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisations- bzw Wasserversorgungsanlage. Um die Anschlüsse sei am 6.3.2023 bei der Gemeinde angesucht worden, die Anschlüsse seien zwischen 16.3.2023 und 14.4.2023 hergestellt worden, die Genehmigung sei per beidseitiger Vertragsunterzeichnung am 6.3.2023 erteilt bzw per Bescheid am 21.12.2023 genehmigt worden. Als tatsächlich angeschlossen gelte ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals bzw der Wasserversorgungsanlage, eine Benützungsbewilligung sei erstmals per Bescheid am 3.8.2023 ergangen. Die Wohncontaineranlage sei aufgrund des im Flächenwidmungsplan als Freiland § 41 TROG ausgewiesenen Bauplatzes Gst Nr **1 als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 53 TBO 2022 genehmigt worden, da eine Umwidmung des Grundstückes aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht möglich gewesen sei. In der Kanalbenützungsgebührenverordnung bzw Wasserleitungsgebührenverordnung gebe es keine Unterscheidung zwischen baulichen Anlagen und auch keinen Hinweis, dass bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht der jeweiligen Anschlussgebühr unterliegen würden. Die Baumasse sei laut Verordnung nach § 2 Abs 5 TVAG zu ermitteln. Weitere Gesetzesstellen aus dem TVAG seien laut Verordnung nicht anzuwenden, der Geltungsbereich sei im § 1 des TVAG angeführt. Somit seien die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten § 2 Abs 2 TVAG und § 2 Abs 3 TVAG und alle weiteren Gesetzesstellen, außer § 2 Abs 5 TVAG zur Ermittlung der Baumasse, für die Kanal- bzw Wasseranschlussgebühr nicht anzuwenden. Davon unabhängig sei bereits in der Baubewilligung und in der Benützungsbewilligung von den Sachverständigen für Hochbau und Brandverhütung das Wohncontainerlager als Gebäude der Gebäudeklasse 3 festgestellt und vom Bürgermeister genehmigt worden. Grundsätzlich bestehe für das betreffende Wohncontainerlager auf Gst Nr **1 der KG Z die Abgabepflicht gemäß Kanalbenützungsgebührenverordnung bzw Wasserleitungsgebührenverordnung. Es gebe in den Verordnungen keine Ausnahmebestimmung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes.

Mit Schriftsätzen vom 27.2.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht jeweils einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 25.1.2024.

Mit Vorlagebericht vom 29.2.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich auf den Abgabenakt der Abgabenbehörde und das Beschwerdevorbringen. Die Eigentumsverhältnisse des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ergeben sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 26.3.2024. Im Übrigen wird der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw erfolgte ihrerseits kein gegenteiliges Vorbringen.

III.Rechtslage

Kanalbenützungsgebührenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.2.2023 (Kanal-VO):

„Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2022, wird verordnet:

§ 1 Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinde Z erhebt Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr und als laufende Gebühr.

(…)

§ 2 Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen. Eine Anschlussgebühr für eine Baumasse von mindestens 1.000 Kubikmetern ist bei Neubauten vorzuschreiben (Mindestanschlussgebühr).

(2) Nicht zu berücksichtigen sind Heustädel und Scheunen sowie die zur Viehhaltung bestimmten Teile (Ställe) in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, weiters Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Gesamtbaumasse von 30 Kubikmetern.

(3) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig 6,28 Euro pro Kubikmeter umbautem Raum.

(4) Die Anschlussgebühr für Schwimmbäder bemisst sich im Fall eines Neubaus nach dem Bruttofassungsvermögen in Kubikmetern und beträgt einmalig 25,60 Euro pro Kubikmeter, mindestens jedoch für 30 Kubikmeter (Mindestanschlussgebühr).

(5) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals.

(6) Die Pflicht zur Entrichtung der Zählermiete entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.

(…)

§ 6 Gebührenschuldner

Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z vom 16.03.1993, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2002, außer Kraft.

Angeschlagen an der Gemeindeamtstafel am: 24.02.2023

Abgenommen am: 14.03.2023

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister der Gemeinde Z

EE“

Wasserleitungsgebührenverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 3.7.2023 (Wasser-VO):

„Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2022, wird verordnet:

§ 1 Wasserbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinde Z erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr, als Bauwassergebühr und als Zählermiete.

(…)

§ 2 Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 173/2021, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen. Eine Anschlussgebühr für eine Baumasse von mindestens 1.000 Kubikmetern ist bei Neubauten vorzuschreiben (Mindestanschlussgebühr).

(2) Nicht zu berücksichtigen sind Heustädel und Scheunen sowie die zur Viehhaltung bestimmten Teile (Ställe) in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, weiters Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Gesamtbaumasse von 30 Kubikmetern.

(3) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig 3,42 Euro pro Kubikmeter umbautem Raum.

(4) Die Anschlussgebühr für Schwimmbäder bemisst sich im Fall eines Neubaus nach dem Bruttofassungsvermögen in Kubikmetern und beträgt einmalig 13,45 Euro pro Kubikmeter, mindestens jedoch für 30 Kubikmeter (Mindestanschlussgebühr).

(5) Die Anschlussgebühr für nicht bebaute Grundstücke beträgt 50 % der jeweils gültigen Mindestanschlussgebühr für bebaute Grundstücke. Ist die Anschlussgebühr für ein nicht bebautes Grundstück bereits entrichtet, wird diese im Falle einer Bebauung des betreffenden Grundstückes wie unter Abs. 1 bis 4 festgestellt, eingerechnet.

(6) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit der Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit der Wasserversorgungsanlage.

(7) Die Pflicht zur Entrichtung der Zählermiete entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.

(…)

§ 7 Gebührenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Wassergebührenordnung der Gemeinde Z vom 21.04.1993, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 29.11.2000, außer Kraft.

Angeschlagen an der Gemeindeamtstafel am: 04.07.2023

Abgenommen am: 20.07.2023

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister der Gemeinde Z

EE“

IV.Erwägungen

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben gemäß Abs 3 leg cit unberührt.

Der Abgabenanspruch für die Kanalanschluss- und Wasseranschlussgebühr entsteht gemäß § 2 Abs 6 Wasser-VO bzw § 2 Abs 5 Kanal-VO mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisations- bzw Wasserversorgungsanlage. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit des Kanals bzw der Wasserversorgungsanlage.

Die Wasser- und Kanalversorgung für die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.3.2023 bewilligte Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes auf GSt Nr **1, KG Z, erfolgt über die gemeindeeigene Wasserversorgungs- bzw Kanalisationsanlage. Der Anschluss an diese erfolgte im Zeitraum vom 16.3.2023 bis 14.4.2023.

Mit Bescheid vom 3.8.2023 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin die Benützungsbewilligung für die Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes erstmalig befristet bis 31.10.2023 und mit Bescheid vom 11.1.2024, Zl *** befristet bis 6.4.2028.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der erstmaligen Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 3.8.2023 galt das GSt Nr **1, KG Z, als tatsächlich angeschlossen. Die erstmalige Benützbarkeit des Kanals bzw der Wasserversorgungsanlage war spätestens mit Rechtskraft dieses Bescheides gegeben und entstanden daher zu diesem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Gebührenansprüche.

Unbestrittenermaßen ist seit dem Übergabevertrag vom 16.5.2008 DD Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.

Abgabenschuldner gemäß § 6 Kanal-VO und § 7 Wasser-VO ist jeweils der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisations- bzw Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks. Verfahrensgegenständlich ist dies DD. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin als Bauwerberin für die gegenständliche Wohncontaineranlage vorübergehenden Bestandes auftrat und der Baubescheid vom 2.3.2023 ihr gegenüber erlassen wurde, zumal ein Bauansuchen nicht nur vom Grundeigentümer selbst, sondern auch von einem Dritten (mit Zustimmung des Grundeigentümers) gestellt und diesem gegenüber bewilligt werden kann (§ 29 Abs 2 lit a TBO 2022). Gebührenschuldner iSd der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Verordnungen der Gemeinde Z bleibt auch im Falle des Bestehens einer vertraglichen Vereinbarung (Mietvertrag vom 21.10.2022, Punkt VI.), wonach von Seiten der Beschwerdeführerin die mit der Errichtung und dem Bestand der Wohncontaineranlage entfallenden Erschließungs- und Anschlusskosten für Wasser, Kanal und Strom selbst zu tragen sind und der Grundstückseigentümer diesbezüglich unbelastet bleibt, der jeweilige Grundstückseigentümer. Aus abgabenrechtlicher Sicht wird dadurch kein Übergang in der Person des Gebührenschuldners bewirkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn man verfahrensgegenständlich von einem Superädifikat ausgeht und die Beschwerdeführerin selbst Eigentümerin der Wohncontaineranlage ist. Die Gebührenverordnungen stellen ausschließlich auf den Eigentümer des Grundstücks ab (vgl VwGH 9.6.2010, 2009/17/0111).

Zumal die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Vorschreibung des Kanalanschlussgebühr als auch hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr gemäß den zitierten Gebührenverordnungen der Gemeinde Z nicht Gebührenschuldnerin ist, wurden die Anschlussgebühren der Beschwerdeführerin rechtswidriger Weise vorgeschrieben, weshalb den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.

Es war wohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 BAO abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu – und damit nur für den Fall der Nichtbehebung – die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl VwGH 1.10.1979, 0870/79).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.1.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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