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LVwG-2024/31/0750-1Landesverwaltungsgericht26.03.2024
Beschwerdevorentscheidung<br/>Verspätung<br/>Vorlageantrag<br/>Irrtum<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.1.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.1.2024, ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag des AA vom 5.1.2024 abgesprochen und diesem im Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.1.2024 eine einmalige Unterstützung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Richtsatzanpassung zum Vorbescheid vom 7.11.2023) in der Höhe von Euro 26,06 und im Zeitraum vom 1.2.2024 bis 30.6.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 294,74 zuerkannt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde eine Mindestsicherungsberechnung zum 1.2.2024 vorgenommen und dabei der für den Antragsteller zur Anwendung gelangende Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG (Euro 866,88) abzüglich einer Richtsatzkürzung von 66% gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG zu Grunde gelegt, was einen zur Auszahlung gelangenden Saldo von Euro 294,74 ergibt, zumal der Antragsteller nach schriftlicher Ermahnung weiterhin keine Arbeitsbereitschaft zeigt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass beantragt werde, dass eine Nachzahlung aller Mindestsicherungskürzungen der letzten Monate erfolgen solle; zudem werde die Erstellung eines Mindestsicherungsbescheides begehrt, der ohne Auflagen auskomme, zumal diese ohnehin keine Aussicht auf Erfolg besitzen und deren Inhalte rechtlich gar nicht durchführbar seien.
Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 26.2.2024, ***, wurde diese Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde angeführt, dass der bekämpfte Bescheid dem Rechtsmittelwerber am 16.1.2024 nachweislich zugestellt worden sei und unter Zugrundelegung einer vierwöchigen gesetzlichen Beschwerdefrist die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall am Dienstag, dem 13.2.2024, abgelaufen sei. Die persönliche Einbringung des Beschwerdeschreibens am Donnerstag, dem 15.2.2024, bei der belangten Behörde erweise sich daher als verspätet.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte AA vor, dass er die Beschwerdefrist von vier Wochen durch folgenden Irrtum um drei Tage überschritten habe:
Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist am 16.1.2024 beginne und am 16.2.2024 ende. Sein Gedankengang war, dass ein Monat vier Wochen aufweise, deswegen die Datierung. So habe sich für den Beschwerdeführer der 15.2.2024 als vorletzter Tag der Beschwerdefrist ergeben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:
Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig und wurde auch seitens des Beschwerdeführers selbst eingeräumt, dass er die gegenständliche Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe.
Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage konnte das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).
II.Rechtliche Grundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 88/2023 (VwGVG), und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 88/2023 (AVG), lauten auszugsweise wie folgt:
VwGVG:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7.(1) …
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
AVG:
„Fristen
§ 32.(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33.(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
§ 32 Abs 2 AVG bestimmt, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Beginn und Lauf einer Frist wird gemäß § 33 Abs 1 AVG durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Die Tage des Postenlaufs werden gemäß Abs 3 dieser Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.1.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Akt einliegenden RsbRückschein, der sich mit dem handschriftlichen Vermerk des Beschwerdeführers, wonach er den Bescheid am 16.1.2024 erhalten habe (siehe Beilage zur Beschwerde, Seite 1 rechts oben) deckt, unstrittigerweise am 16.1.2024 zugestellt.
Dieser Bescheid hat eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Stadtmagistrat Z schriftlich Beschwerde einzubringen ist.
Vom Beschwerdeführer wurde weder behauptet, dass er den Bescheid der belangten Behörde vom 12.1.2024, ***, nicht am 16.1.2024 persönlich erhalten habe, noch, dass die mit 14.2.2024 datierende Beschwerde erst am 15.2.2024 bei der belangten Behörde eingebracht hat.
Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 13.2.2024.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde allerdings erst am 15.2.2024 eingebracht und erweist sich demgemäß als verspätet.
Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Umstandes, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass ein Monat vier Wochen aufweise, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussage ausschließlich auf den Februar eines Nichtschaltjahres zutrifft. Das Jahr 2024 ist aber ein Schaltjahr. Dieser Einwand erweist sich daher in zweifacher Hinsicht als unzutreffend.
Keinesfalls kann in einem solchen Vorbringen ein auf einem minderen Grad des Versehens beruhender Irrtum erkannt werden. Dementsprechend wurde die Beschwerde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.2.2024, ***, zu Recht als verspätet zurückgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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