LVwG T LVwG-2024/15/0561-1

LVwG-2024/15/0561-1Landesverwaltungsgericht26.03.2024

Regest

Verwaltungsverfahrensübertretung<br/>unzuständige Behörde<br/>Kognitionsbefugnis<br/>Rückübermittlung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/0561-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.0561.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,

zu Recht:

1. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 24.08.2023

Ort: Adresse 2, im Gemeindebezirk Z

Sie waren zumindest am 24.08.2023 Besitzer von zwei ausgekochten Schädelknochen von Wölfen und präsentierten Sie diese am 24.08.2023 in Adresse 2 in einer vom Ortsbauernobmann CC initiierten Veranstaltung zum Thema Wolf, obwohl gemäß § 24 Abs. 2 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 i.d.F. Nr. 161/2021 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 lit. e Tiroler Naturschutzverordnung i.d.g.F., LGBI. Nr. 39/2006, hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat Richtlinie genannten Tiere in allen Lebensstadien der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind, verboten ist.

Eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Präsentation der zwei Schädelknochen

der Wölfe im Rahmen der Veranstaltung am 24.08.2023 in Adresse 2 lag nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en)verletzt:

1. § 45 (1) lit. f in Verbindung mit § 24 Abs. 2 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der geltenden Fassung, LGBI. Nr. 26/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 lit. e Tiroler Naturschutzverordnung in der geltenden Fassung, LGBI. Nr. 39/2006“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 45 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden, verhängt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Festgehalten wird, dass dem vorliegenden Verfahren eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y, die sich auf einer Niederschrift gründet, zugrunde liegt. Mit Schriftsatz vom 10.10.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Verwaltungsstrafsache zuständigkeitshalber nach § 27 Abs 1 VStG an die belangte Behörde übermittelt.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.10.2023 das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten, wobei dabei festgehalten wurde, dass grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde die Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG offen stehe und damit eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten sei.

Am 16.11.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Y sodann das Verfahren wiederum an die belangte Behörde rückabgetreten, zumal diese davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Vereinfachung oder Beschleunigung mit dem Führen des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde auszugehen sei.

Daraufhin hat sodann die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

II.Sachverhalt:

Für das vorliegende Verfahren auf das Wesentliche zusammengefasst wird festgehalten, dass der Tatort der vorliegenden Übertretung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegen ist. Diese hat allerdings – nachdem ihr eine Anzeige durch die Wohnsitzbehörde zuständigkeitshalber übermittelt wurde – aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz im Bezirk Y hat, das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten. Daraufhin ist allerdings eine Rückabtretung der für den Wohnsitz des Beschuldigten zuständigen Behörde an die eigentliche Tatortbehörde erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

„VStG

§ 27

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

§ 29a

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“

V.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes durch den Besitz zweier Wolfschädel zur Last gelegt, wobei ihm als Tatort ausdrücklich die Gemeinde Westendorf im Gemeindebezirk Z zur Last gelegt wird. So habe der Beschwerdeführer diese Schädelknochen von Wölfen bei einer Veranstaltung in X präsentiert.

Nach der örtlichen Zuständigkeitsregel des § 27 Abs 1 VStG ist demnach die Bezirkshauptmannschaft Z für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf das dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsdelikt örtlich zuständige Tatortbehörde. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht in einer Verwaltungsstrafsache zwar in der Sache zu entscheiden hat, ein Austausch der Tat allerdings nicht in der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes steht (vgl VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103).

Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer ausdrücklich der Besitz von zwei skelettierten Wolfschädel in X zur Last gelegt. Tatort der vorliegenden Übertretung ist somit der Ort, an welchem dem Beschwerdeführer der Besitz besagter Wolfschädel zur Last gelegt wird. Ein anderer Tatort wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde nicht zur Last gelegt. Zur Auswechslung des Tatorts ist das Verwaltungsgericht nicht befugt (vgl VwGH 25.02.2004, 2001/03/0436).

Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Aussage eines Zeugen, die vor der Bezirkshauptmannschaft Y zu Protokoll genommen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat sodann – zu Folge der vorstehenden Ausführungen zutreffend – den Sachverhalt der belangten Behörde als Tatortbehörde angezeigt und das Protokoll über die Einvernahme des Zeugen, auf dessen Aussage das Verwaltungsstrafverfahren beruht, zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Als örtlich zuständige Tatortbehörde war sodann die Bezirkshauptmannschaft Z dazu befugt, die vorliegende Verwaltungsstrafsache auf der Rechtsgrundlage des § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers abzutreten, also die Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren zu übertragen (vgl VwGH 23.05.2002, 2000/03/0275), hat doch der Beschwerdeführer einen aufrechten Wohnsitz im Bezirk Y und ist im vorliegenden Fall jedenfalls eine Klärung der Herkunft der besagten Wolfsschädel erforderlich, zu welcher auch eine Einvernahme des Beschuldigten durchzuführen ist. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil keinerlei andere Erhebungsschritte durchgeführt wurden, ob die besagten Schädelknochen überhaupt vom Anwendungsbereich der fraglichen Bestimmung des TNSchG 2005 erfasst werden, ob es sich somit tatsächlich um Wolfsschädelknochen oder etwa Imitate gehandelt hat sowie ob diese allenfalls vor dem 01.01.1995 rechtmäßig entnommen wurden.

Diese Abtretung nach § 29a VStG ist mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.10.2023 an die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgt.

Mit dieser Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.10.2023 auf Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Y als Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers hat die Zuständigkeit der übertragenden Behörde, Bezirkshauptmannschaft Z im gegenständlichen Strafverfahren geendet (vgl VwGH 23.04.1991, 90/04/0286) und wurde die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y begründet.

Was nun die Rückübermittlung des Strafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Y an die Bezirkshauptmannschaft Z auf Rechtsgrundlage des § 27 VStG anbelangt, ist Folgendes klarzustellen:

Wird eine Strafanzeige auf der Rechtsgrundlage des § 27 VStG von einer Behörde zu einer anderen Behörde übermittelt, so wird damit die Verwaltungsstrafsache von der (unzuständigen) Behörde an die (zuständigen) Behörde geleitet, ein Zuständigkeitsübergang ist mit diesem Vorgang nicht verbunden, zumal nur die unzuständige Behörde eine Verwaltungsstrafangelegenheit der nach § 27 VStG an sich zuständigen Behörde übermittelt.

Wenn nun fallbezogen die im Wege einer Delegierung gemäß § 29a VStG zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Y die gegenständliche Verwaltungsstrafsache aufgrund des Umstandes, dass sie meint, dass mit der Abtretung eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung nicht verbunden sei, wiederum an die Tatortbehörde übermittelt, so konnte damit die in Folge ihres Delegierungsaktes gemäß § 29a VStG unzuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Z nicht wiederum für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens zuständig werden. Mit anderen Worten: Eine rechtmäßig erfolgte Abtretung nach §29a VStG ist einer Rückabtretung durch die Wohnsitzbehörde an die Tatortbehörde nicht zugänglich.

Die belangte Behörde hat somit unzuständigerweise das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen.

Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die bekämpfte Entscheidung zu beheben (vgl VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281).

Daher war vom Landesverwaltungsgericht Tirol das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu beheben, weil diese zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen ist. Örtlich zuständig zur Durchführung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist somit die Bezirkshauptmannschaft Y.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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