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LVwG-2023/31/2189-4Landesverwaltungsgericht26.03.2024
Untersagung der weiteren Benützung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Hauptwohnsitz in Deutschland<br/>Freizeitwohnsitz mit HWS-Anmeldung in Österreich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.7.2023, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8.2.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass das Objekt Adresse 3 in **** Y (Gst **1KG Y) unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Er werde daher zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihm genutzt werde und die Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft zu machen.
In der am 17.3.2021 eingelangten Stellungnahme erklärte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, dass er seit 1.12.2016 in Rente sei und sich auf die „Playboy-Richtlinie“ der EU berufe, wonach ihm die Möglichkeit eröffnet werden müsse, mehrere Hauptwohnsitze zu unterhalten.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 15.4.2021 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Verdacht, dass es sich beim Objekt Adresse 3 um einen Freizeitwohnsitz handle, nicht entkräftet werden konnte. Er werde daher zur erneuten schriftlichen Stellungnahme (inklusive Beilage entsprechender Belege) als Ergänzung zur bisherigen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Zudem sei der diesem Schreiben beiliegende Fragenkatalog zur Erhebung des Sachverhalts entsprechend zu beantworten und der Behörde zu retournieren.
Mit Stellungnahme vom 25.5.2021 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, dass aufgrund COVID-19 derzeit überhaupt keine Nutzung der Wohnung in Y stattfinde; wenn die Einreise nach Österreich wieder möglich sei, werde der Mandant etwa die Hälfte des Jahres in Y und die andere Hälfte in D-***** Z, Adresse 1, verbringen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.5.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer als Nutzer der Wohnung Top 3 des Objektes Adresse 3 in **** Y die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.10.2022, LVwG-2022/42/1536-2, wurde dieser Bescheid behoben.
Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens eines Erhebungsorgans der belangten Behörde im Zeitraum vom 30.9.2022 bis 28.5.2023 insgesamt fünf Kontrolltermine beim gegenständlichen Objekt vorgenommen und hat dabei niemand die Wohnungstüre geöffnet, wenngleich am 28.5.2023 zwei Fahrzeuge vor dem Mehrparteienhaus seitens des Erhebungsorganes gesichtet werden konnten.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.7.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung Top 3 im Mehrparteienhaus auf Gst **1KG Y die weitere Benützung dieser Wohnung unter der Adresse Adresse 3 in **** Y als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde auf den Schriftverkehr der belangten Behörde mit AA sowie auf die durchgeführten Erhebungen verwiesen, insbesondere den Baubescheid der belangten Behörde vom 19.5.2003, die Erhebungen zur Nutzung der Wohnung Top 3 im Zeitraum vom 30.9.2022 bis 28.5.2023, die Recherchen im Zentralen Melderegister und die Erhebung der Fahrzeuge.
Hingewiesen wurde zudem darauf, dass sich das Wohnobjekt am Arbeitsweg des Gemeindeamtsleiters CC befinde und dieses somit arbeitstäglich beobachtet werden habe können und das gegenständliche Objekt seit über 10 Jahren im Großen und Ganzen leer stehe und nur selten Kraftfahrzeuge in den Carports ersichtlich seien.
Die Benützung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz sei nicht erlaubt, da die Wohnanlage im Jahr 2003 mit sieben getrennten Wohneinheiten und sieben Carports baugenehmigt worden sei. Unter Zugrundelegung der durchgeführten Recherchen sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Objekt offensichtlich nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene, sondern vielmehr von einem Freizeitwohnsitz auszugehen sei.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz Verwendung finde, zumal ein Freizeitwohnsitz dadurch definiert sei, dass ein solcher ausschließlich zum Aufenthalt während des Urlaubs oder zu Erholungszwecken erfolge. Eine solche Nutzung werde aber nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer sei 72 Jahre alt und seit xx.xx.2016 Rentner und mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet; seit Ende der Corona-Restriktionen halte sich der Beschwerdeführer überwiegend in **** Y auf, dies zusammen mit seiner Ehegattin.
Der Beschwerdeführer kümmere sich zudem um das gesamte Wohnobjekt. Etwa habe er im Mai 2023 einen Termin bei einer Holzbaufirma wahrnehmen müssen und im Juni 2023 habe er die Reinigung des Heizöltanks des Wohnobjektes koordiniert.
Auszugehen sei davon, dass ein deutliches Übergewicht der familiären und sozialen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Y gegeben sei, sodass zumindest von einem gleichwertigen Hauptwohnsitz gesprochen werden könne und nicht von einem Freizeitwohnsitz. Eine unrechtmäßige Nutzung sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Beschwerdeführer und seine Ehegattin einzuvernehmen und hiernach der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.7.2023 ersatzlos zu beheben.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit xx.xx.2016 Pensionist und 72 Jahre alt; er hat zwei erwachsene Kinder im Alter von 45 und 49 Jahren, die beide an oder in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes in D***** Z, Adresse 1, wohnen.
Der Beschwerdeführer ist seit ca. 20 Jahren Eigentümer der Wohnung Top 3 unter der Adresse Adresse 3 in **** Y. Der Beschwerdeführer ist an dieser Adresse seit 5.1.2009 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieses Objekt darf – völlig unstrittig – nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
Der Beschwerdeführer ist weiters mit Hauptwohnsitz an der Adresse D***** Z, Adresse 1, gut fünf Autostunden und ca. 550 Kilometer vom Wohnsitz in Y entfernt, wohnhaft.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland einen Holzbaubetrieb geführt habe, der den Namen DD GmbH Co KG trägt, welcher nunmehr von seiner Tochter in D***** Z geführt werde. Er habe aber noch Anteile an diesem Unternehmen und betreibe er von Y aus auch nach wie vor Geschäfte mit dem Holzbaubetrieb EE in X, dies allerdings in eher geringfügigem Ausmaß neben seiner Rente (Protokoll vom 12.3.2024 Seite 4 zweiter Absatz).
Der Beschwerdeführer bezieht eine deutsche Rente und ist in Deutschland steuerpflichtig. Die Pensionszahlungen erfolgen auf ein deutsches Konto. Der Beschwerdeführer nutzt zwei Dienstfahrzeuge, beide haben ein deutsches Kennzeichen. Ein Handy mit österreichischer Nummer besitzt AA nicht. AA ist an seiner deutschen Wohnadresse zudem Ortsgerichtsvorsteher. In dieser Tätigkeit geht es um die Beglaubigung von Unterschriften ähnlich einem Legalisator.
Der Beschwerdeführer gibt an, sich im Jahresdurchschnitt etwa zu einem Drittel in Y und zu zwei Drittel in D***** Z, Adresse 1, aufzuhalten.
Erhebungen durch die belangte Behörde fanden im Zeitraum vom 30.9.2022 bis 28.5.2023 statt; bei insgesamt fünf Kontrollterminen konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Objekt nicht ein einziges Mal persönlich angetroffen werden.
Darüber hinaus konnten keine weiteren sozialen Kontakte in Y festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.3.2024, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie zweier Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich seiner maßgeblichen Lebensumstände befragt werden konnte.
Auf die ergänzende Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am Schluss der durchgeführten mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.
Die ZMR-Meldungen und das Datum des Erwerbs des gegenständlichen Objektes ergeben sich aus den öffentlichen Registern des ZMR und der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2024 (vgl Protokoll Seite 3, viertletzter Absatz).
Der Baukonsens und die Nichtgenehmigung der Nutzung als Freizeitwohnsitz ergibt sich unzweifelhaft aus dem zitierten Bauakt. Dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht zulässig ist, hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt (vgl Protokoll Seite 3, fünftletzter Absatz).
Die Feststellungen zu den seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Pension entwickelten Aktivitäten in Y und D***** Z resultieren aus seiner Einvernahme vom 12.3.2024 (vgl Protokoll Seite 4 erster Absatz und Seite 5 Mitte).
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LBGl Nr 85/2023 (TBO 2022):
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022):
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]
(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt.
Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.
3. Im Übrigen wird selbst vom Beschwerdeführer eingeräumt, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.5.2003, Zl. ***, für den ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf bewilligte Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf (Protokoll Seite 3 Mitte).
4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes (nunmehr) ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die oben angeführten Erhebungen zeigen – hat sich der Beschwerdeführer über die bloße Behauptung hinaus, dass das gegenständliche Objekt als weiterer Hauptwohnsitz Verwendung findet, nicht eingehend in der Sache selbst geäußert.
Er hat im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung weder bestritten, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland an der Adresse D***** Z, Adresse 1, liegt, noch, dass er im Zeitraum vom 30.9.2022 bis 28.5.2023 bei insgesamt fünf Kontrollterminen, sowie am 21.2.2024 (vgl Protokoll Seite 2 unten) am gegenständlichen Objekt nicht ein einziges Mal persönlich angetroffen werden konnte. Der Beschwerdeführer ging an der genannten Adresse in Deutschland vorrangig seiner Arbeit nach und ist dort nach wie vor als Ortsgerichtsvorsteher tätig, bezieht eine deutsche Rente auf ein deutsches Konto, ist dort steuerpflichtig und verwendet zwei Kraftfahrzeuge mit deutschem Kennzeichen.
5. Dass demgegenüber der Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in Y liege, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer ist aber zentraler Protagonist eines Verfahrens gem § 46 Abs 6 lit g TBO 2022, weil vorrangig er angeben kann, von wem das gegenständliche Objekt in welcher Form und im welchem Ausmaß genützt werde.
Diese zentrale Funktion des Eigentümers und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten findet auch in § 13a Abs 5 TROG 2022 Niederschlag, wonach der Eigentümer des Wohnsitzes und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen haben.
Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde faktische Grenzen gesetzt sind, zumal diverse der belangten Behörde zur Verfügung stehende Instrumentarien zur Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes, wie etwa Auszüge aus dem Melderegister und der Zulassungsdatenbank, diverse Objektkontrollen zu verschiedenen Zeitpunkten, Erhebungen hinsichtlich der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe und der Freizeitwohnsitzpauschale, durchgeführt und somit ausgeschöpft wurden.
Unstrittig ist aufgrund der durchgeführten Verhandlung vom 12.3.2024, dass sich der 72 Jahre alte Beschwerdeführer seit 1.12.2016 in Rente befindet und an der gegenständlichen Adresse in untergeordnetem Ausmaß Arbeiten für die in Deutschland ansässige DD GmbH Co KG, welche nunmehr seiner Tochter gehört, im Zusammenhang mit kleineren Geschäften mit der Firma EE in X, vornimmt. Vom Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Nutzung befragt angegeben, dass er die Wohnung in Y geschätzt ca ein Drittel nutze, während er zwei Drittel in Deutschland aufhältig sei. Von einem deutlichen Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Y kann daher keine Rede sein.
6. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass rechtlich nichts gegen die gleichzeitige Ausübung zweier Hauptwohnsitze spreche, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit dem Begriff des Freizeitwohnsitzes auseinandergesetzt hat, so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
Fußend auf dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu zwei Drittel in Deutschland aufhältig sei, dort steuerpflichtig sei, zwei dort angemeldete Firmenfahrzeuge verwende, ist daher davon auszugehen, dass auch der private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ganz klar in Deutschland liegt.
7. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung des in Deutschland steuerpflichtigen, dort mit Hauptwohnsitz wohnhaften und Großteile von seiner Familie aufweisenden Beschwerdeführers nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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