LVwG T LVwG-2024/20/0519-3

LVwG-2024/20/0519-3Landesverwaltungsgericht25.03.2024

Regest

Alkofahrt<br/>Nachtrunk<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Entziehungsdauer 10 Monate (Verschulden eines Verkehrsunfalles und Fahrerflucht)<br/>Nachschulung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/0519-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.0519.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch BB, Y, gegen Spruchpunkt 1. des führerscheinrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021 (§§ 7, 24, 26) und BGBl I Nr 76/2019 (§ 30) zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid vom 10.05.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten entzogen, dies gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war 13.06.2023. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet und wurde er aufgefordert, (vor Ablauf der Entziehungsdauer) ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 15.03.2023 in Trins ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er hätte fahrlässig einen Sachschadensunfall und im Anschluss Fahrerflucht begangen. In der Begründung finden sich auch mehrere entziehungsrelevante Bestimmungen des Führerscheingesetzes.

Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde Vorstellung erhoben. Gleichzeitig wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, dies für den Fall, dass die Vorstellung verspätet ein sollte. Inhaltlich wurde vor allem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst nach der Verursachung eines Parkschadens um 21:15 Uhr des 15.03.2023 diverse alkoholische Getränke mit Gästen bzw Arbeitskollegen konsumiert hätte und zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete fristgerecht ein Ermittlungsverfahren ein. In diesem wurde vor allem auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung geprüft und diese letztlich bejaht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.12.2023 wurde unter Spruchpunkt 1. die Vorstellung vom 19.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung) als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung bezüglich der Entziehung der Lenkberechtigung wurde die Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig angesehen, dies insbesondere im Hinblick auf eine Berechnung der Amtsärztin der belangten Behörde, wonach sich die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis der Alkomatmessung nicht in Einklang bringen lassen würde.

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 12.02.2024 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen neuerlich vorgebracht, dass die Behörde zu Unrecht die Nachtrunkverantwortung verworfen hätte. Sie hätte auch einen Verfahrensfehler begangen, zumal sie angebotene Zeugen, welche den Nachtrunk des Beschwerdeführers belegen hätten können, nicht einvernommen hätte.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 14.02.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und dort zur Zahl 2024/20/0519 protokolliert. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 18.03.2024 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil.

II.Sachverhalt:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:15.03.2023, 21:15 Uhr

Ort:X, auf der L*** CC, Höhe DD. „Kühtai 12“, beim Parkplatz Höhe Restaurant "Dorfstüberl"

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y hat zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,16 Promille ergeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.100,00

17 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde an das Landesverwaltungsgericht übermittelt und zur Zahl 2023/33/2511 protokolliert Am 17.01.2024 wurde in dieser Angelegenheit (Verwaltungsstrafverfahren)am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil. Es wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurden auch mehrere Zeugen einvernommen.

Mit Erkenntnis vom 25.01.2024, Zl LVwG-2023/33/2511-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen. In dieser Angelegenheit wurde zwischenzeitlich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Ergänzend zum rechtskräftig gewordenen Schuldspruch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am oben angeführten Ort zur genannten Uhrzeit den Pkw auf einem Parkplatz nach rückwärts gelenkt hat und dabei gegen das Heck eines dort geparkten Pkws gefahren ist, wodurch dieser beschädigt wurde. Dieser geparkte Pkw hat beim Aufprall auch stark gewackelt, was auch von Unfallzeugen beobachtet werden konnte. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer das Auffahren auf das geparkte Kraftfahrzeug bemerken müssen. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug jedoch nach dem Aufprall nach vorne gelenkt und den Unfallort verlassen. Die Unfallzeugen notierten das Kfz-Kennzeichen und gaben es an die Polizei weiter.

Im Zuge von polizeilichen Fahndungsmaßnahmen wurde die Telefonnummer des Beschwerdeführers ausfindig gemacht. Ein Anruf der Polizei blieb zunächst ohne Erfolg. Um 23:43 Uhr rief der Beschwerdeführer die Polizei zurück. Schließlich begab sich eine Polizeistreife zum Beherbergungsbetrieb „EE“, welcher vom Beschwerdeführer geführt wird und nur ca 100 m vom Unfallort entfernt ist, und traf den Beschwerdeführer dort an.

Um 00:25 Uhr bzw 00:27 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkomattest durchgeführt, wobei bei zwei Versuchen ein verwertbarer Wert von 0,92 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erzielt wurden. Die Erstangaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Alkoholkonsum gingen dahin, dass er vor dem Lenkzeitpunkt lediglich ein großes Bier und danach drei große Bier getrunken hätte. Beim Konsum von vier großen Bier errechnet sich beim Gewicht des Beschwerdeführers (90 kg) ein Alkoholisierungsgrad von ca 1,0 %o. Ab dem Zeitpunkt des Konsums des ersten alkoholischen Getränkes ist eine stündliche Abbaurate (zwischen 0,1 und 0,15 %o/h) in Abzug zu bringen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Erstangaben des Beschwerdeführers auch nicht annähernd die durch den Alkomattest festgestellte (hohe) Alkoholisierung erklären können. Die später gemachten Angaben zum Alkoholkonsum weichen von den Erstangaben deutlich ab.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Verwaltungsbehörde sowie in das Verhandlungsprotokoll vom 17.01.2024 des oben geführten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.

Ergänzend ist festzuhalten, dass von der rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO für das führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung ausgeht, dass in Bezug auf die Tatbegehung und insbesondere in Bezug auf die Nachtrunkverantwortung keine gesonderte Beweisaufnahme vorzunehmen war. Die nachvollziehbare (vgl VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0059; VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274) Nichtberücksichtigung eines Nachtrunkes im Rahmen des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens schlägt somit auf das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren durch.

Dass der Beschwerdeführer um 21:15 Uhr am Parkplatz des FF beim Zurückfahren ein anderes Fahrzeug beschädigt und ohne stehen zu bleiben die Unfallstelle verlassen hat, räumte der Beschwerdeführer von sich aus ein und ist im Übrigen durch die Aussagen der Zeugen GG und JJ in der Verhandlung am 17.01.2024 belegt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[...]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…]Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; [...]

§ 26

[...]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 liaa StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

[...]

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Die Bestrafung wegen dieser Übertretung ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Daran vermag auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässig-keitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung zu entziehen war.

Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Behörde hat die Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs 4 FSG mit zehn Monaten festgesetzt. Auf Grund des Verschuldens eines Verkehrsunfalles (vgl § 26 Abs 1 Z 2 FSG) und der anschließenden Fahrerflucht vermag das Verwaltungsgericht dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Beginn der Entziehung wurde im gegenständlichen Fall mit dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides, das war am 13.06.2023, festgelegt. Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt Beibringung einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend.

§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG normiert, dass in dem Fall, dass eine der Anordnungen des § 24 Abs 3 FSG innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werden, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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