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LVwG-2023/47/1589-4Landesverwaltungsgericht25.03.2024
Aufenthaltstitel Artikel 50 EUV<br/>Verspätet<br/>keine vernünftigen Gründe<br/>Daueraufenthaltskarte gemäß § 52 NAG<br/>tatsächlich Unterhalt gewährt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren xx.xx.xxxx, britische Staatsangehörige, vertreten durch BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Beschwerdeführerin ist ihrem (Eventual -) Antrag entsprechend gemäß § 54a Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 2 NAG 2005 entsprechend eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 57a NAG sowie § 3 Abs 1 Brexit – Durchführungsverordnung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Großbritannien am 31.01.2020 die europäische Union verlassen habe. In einer Übergangsphase bis 31.12.2020 seien britische Staatsbürger weiterhin wie Unionsbürger zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Bis zum 31.12.2021 konnten die „Bestandsbriten“ den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen. Nach diesem Zeitpunkt, also ab 01.01.2021 seien bisherige britische Staatsangehörige und sohin auch die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige zu behandeln gewesen. Bei der Beschwerdeführerin liege kein vernünftiger Grund vor, welcher die Zulassung eines verspäteten Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ rechtfertige. Der Antrag sei von der Beschwerdeführerin erst nach mehr als 14 Monaten einer einjährigen Übergangsfrist eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2007 in Österreich wohnhaft, sei gut integriert und spreche gut deutsch. Die umfangreichen Informationskampagnen zum Brexit habe die Beschwerdeführerin sohin mitbekommen müssen. Die Behörde sei auch während der Pandemie jederzeit – zumindest telefonisch – erreichbar gewesen und im NAG habe es Erleichterungen für Verfahrensschritte von ausländischen Staatsangehörigen gegeben. Für die extrem verspätete Antragstellung liege kein vernünftiger Grund vor, weshalb sich die Beschwerdeführerin auffallende Sorglosigkeit vorwerfen lassen müsse. Zum Eventualantrag wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw Daueraufenthaltskarte gemäß § 52 NAG nicht gegeben seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 06.06.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst aufgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt habe und auch Unterhalt bezogen habe. Die Beschwerdeführerin lebe nunmehr mit ihrem Bruder im Haus der verstorbenen Mutter. Die Mutter habe sich immer um die Kommunikation mit Ämtern und Behörden gekümmert und die Beschwerdeführerin habe sich zu keinem Zeitpunkt mit der Beantragung eines Aufenthaltstitels auseinandersetzen müssen. Sie habe keinerlei Erfahrung im Umgang mit Behörden und keine Kenntnis des österreichischen Niederlassungs- und Fremdenrechts. Auch über die Veränderungen ihres Aufenthaltsstatus durch den Brexit habe sie nicht Bescheid gewusst. Es könne ihr daher keinesfalls auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf die Verspätung ihres Antrages vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin erfülle zudem die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Als Angehörige einer niederländischen Staatsangehörigen, die der Beschwerdeführerin tatsächlich Unterhalt gewährt habe, komme ihr gemäß § 52 Abs 1 Z 2 NAG 2005 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54a NAG 2005 stelle eine bloße Dokumentation dieses Rechts dar, welches unabhängig von der Beantragung bzw Ausstellung einer Aufenthaltskarte bestehe. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund des Zusammenlebens mit ihrer Mutter im selben Haushalt ein Aufenthaltsrecht in Österreich erworben. Dieses sei auch mit dem Tod der Mutter nicht erloschen. Beantragt wurde, die Behörde möge dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Art 50 EUV“, und in eventu den Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, gemäß § 14 VwGVG im Wege einer Beschwerdevorentscheidung stattgeben und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, um den angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahren und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Bruders als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 2), die Einsichtnahme in Quittungen und eine Kopie des Führerscheins der Beschwerdeführerin (Beilage A zu OZ 2), die Einsichtnahme in die vorgelegten Unterschriftsproben im Zusammenhang mit der Zeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin für das Konto ihrer Mutter (OZ 2).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am xx.xx.xxxx geboren. Sie ist britische Staatsangehörige und lebt seit November 1978 in Österreich. Seit seiner Pensionierung lebt der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls britischer Staatsangehöriger ist, mit ihr gemeinsam in einem Haus in Z. Zuvor hat sie mit ihrer Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2018 zusammengelebt und diese zuletzt auch gepflegt. Die Mutter der Beschwerdeführerin war niederländische Staatsangehörige. Das Haus, welches nunmehr von den Geschwistern bewohnt wird, stand zuvor im Eigentum der verstorbenen Mutter. Mit Schenkungsvertrag vom 14.08.1998 wurde das Eigentum auf die Beschwerdeführerin und ihren Bruder übertragen. Die Beschwerdeführerin verfügte über kein eigenes Einkommen hat bisher vom Vermögen ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter gelebt. Sämtliche Aufwendungen des täglichen Lebens und Betriebskosten für das Wohnhaus wurden vom Konto der Mutter bezahlt. Die Beschwerdeführerin verfügte über eine Zeichnungsberechtigung für das Konto der Mutter.
Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde im Sommer 2021 bei einer Fahrt nach Frankreich an der Grenze darauf aufmerksam gemacht, dass er als Brite nach dem Brexit „ein Dokument“ benötige. Er hat sich dann bei der zuständigen Behörde erkundigt und die notwendigen Schritte unternommen, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin selbst hat sich nie mit dem Thema Brexit und der Erforderlichkeit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU beschäftigt. Im Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Z ein Führerschein ausgestellt. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin von den für Führerscheinangelegenheiten zuständigen Sachbearbeitern bzw Sachbearbeiterinnen nicht auf die Verpflichtung zur Stellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ aufmerksam gemacht. Bei der für Aufenthaltsangelegenheiten zuständigen Behörde wurden von der Beschwerdeführerin keine Erkundigungen eingeholt.
Einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 08.03.2023 ein.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, deren Zusammenleben mit ihrem Bruder und zuvor mit ihrer Mutter sowie die Finanzierung ihres Lebensunterhalts, ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres als Zeugen einvernommenen Bruders. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie sich zuvor nie um Behördengänge gekümmert habe, und dies bis zuletzt von ihrer beinahe 95-jährigen und zum Schluss bettlägerigen Mutter erledigt wurden, war gänzlich lebensfremd. Auch mit ihren Angaben, dass sie im Umgang mit Behörden gänzlich unerfahren sei, vermochte sie nicht zu überzeugen, zumal sie selbst angegeben und belegt hat, dass sie im Jahr 2020 die Ausstellung eines Führerscheins beantragt hat.
Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben bei einer Reise nach Frankreich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich um seine Aufenthaltsbewilligung kümmern muss und hat dann in weiterer Folge auch die notwendigen Schritte eingeleitet. Aus welchem Grund er seine Schwester davon nicht in Kenntnis gesetzt hat und mit ihr darüber nicht einmal gesprochen hat, ist völlig unerklärlich. Mit seinen Ausführungen, dass er das ihm ausgestellte Dokument für ein Reisedokument gehalten habe, welches seine Schwester, die ja nie reist, nicht benötigen würde, vermochte er nicht zu überzeugen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 10.12.2020, bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Führerscheins beantragt hat, stützen sich auf deren Angaben und auf die vorgelegten Dokumente.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 175/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 52
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Daueraufenthaltskarten
§ 54a
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
§ 57a
Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Brexit – Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 604/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“
(1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.
(2) Für Fremde nach Abs. 1, die sich bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (Art. 126 des Austrittsabkommens) im Bundesgebiet aufgehalten haben, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021.
(3) Für Fremde, die erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2020 geboren oder adoptiert werden, sofern sie jeweils auf Grund des Austrittsabkommens das Recht haben, nach diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 oder nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte später eintritt.
(4) Erfüllt ein nicht fristgerecht gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens, so gilt der Aufenthalt des Fremden ab dem Ablauf der Antragsfrist bis zur Stellung des Antrags als rechtmäßig.“
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Abl L Nr 29 vom 31.01.2020, S 7, lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 18
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten
(1) Der Aufnahmestaat kann von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.
Die Beantragung dieses Aufenthaltsstatus unterliegt den folgenden Bedingungen:
a) Zweck des Antragsverfahrens ist es, zu prüfen, ob dem Antragsteller die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte zustehen. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthaltsstatus und das Dokument zum Nachweis dieses Status gewährt werden.
b) Für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, beträgt die Frist für die Stellung des Antrags mindestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraums.
Für Personen, die nach diesem Titel das Recht haben, nach Ende des Übergangszeitraums einen Aufenthalt im Aufnahmestaat zu beginnen, endet die Frist für die Stellung des Antrags 3 Monate nach ihrer Ankunft oder mit Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt.
c) Die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn die Union dem Vereinigten Königreich oder das Vereinigte Königreich der Union mitgeteilt hat, dass technische Probleme den Aufnahmestaat daran hindern, den Antrag zu registrieren oder die unter Buchstabe b genannte Bescheinigung über die Beantragung auszustellen. Der Aufnahmestaat veröffentlicht diese Mitteilung und stellt zeitnah geeignete öffentliche Informationen für die betroffenen Personen bereit.
d) Wird die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags von den betroffenen Personen nicht eingehalten, so prüfen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde, und gestatten diesen Personen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zusätzlichen Frist zu stellen, sofern vernünftige Gründe für die Fristüberschreitung vorliegen.
e) Der Aufnahmestaat stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren für die Anträge reibungslos funktionieren, transparent und einfach sind und dass unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.
f) Die Antragsformulare müssen kurz, einfach, benutzerfreundlich und an den Kontext dieses Abkommens angepasst sein; Anträge, die von Familien gleichzeitig gestellt werden, sind zusammen zu prüfen.
g) Das Dokument zum Nachweis des Status wird unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente für Bürger oder Staatsangehörige des Aufnahmestaats nicht übersteigt.
h) Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums ein nach Artikel 19 oder 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes gültiges Daueraufenthaltsdokument besitzen oder ein gültiges inländisches Einwanderungsdokument besitzen, das ein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat verleiht, haben das Recht, dieses Dokument innerhalb des unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraums auf Antrag nach einer Überprüfung ihrer Identität, einer Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung nach Buchstabe p des vorliegenden Absatzes und der Bestätigung ihres andauernden Aufenthalts gegen ein neues Aufenthaltsdokument umzutauschen; dieses neue Aufenthaltsdokument wird unentgeltlich ausgestellt.
…
o) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats helfen den Antragstellern, ihre Berechtigung nachzuweisen und Fehler oder Auslassungen in ihren Anträgen zu vermeiden; sie geben den Antragstellern Gelegenheit, ergänzende Nachweise vorzulegen und Mängel, Fehler oder Auslassungen zu beheben.
….
r) Gegen Entscheidungen, mit denen die Gewährung des Aufenthaltsstatus abgelehnt wird, muss der Antragsteller einen Rechtsbehelf bei einem Gericht oder gegebenenfalls bei einer Behörde im Aufnahmestaat einlegen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Solche Rechtsbehelfsverfahren gewährleisten, dass die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist.
Artikel 19
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums
(1) Während des Übergangszeitraums kann ein Aufnahmestaat gestatten, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf freiwilliger Basis ein Antrag auf einen Aufenthaltsstatus oder ein Aufenthaltsdokument nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 gestellt wird.
(2) Die Entscheidung, einem solchen Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen, ergeht nach Artikel 18 Absätze 1 und 4. Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 werden erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam.
….“
V.Erwägungen:
Gemäß Artikel 18 Abs 1 des Austrittsabkommens in Verbindung mit § 3 der Brexit – Durchführungsverordnung müssen britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in Österreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und weiterhin dort wohnen, einen Aufenthaltstitel „Art 50 EUV“ erwerben, um in den Genuss der Rechte aus dem Austrittsabkommen zu kommen. Die Antragsfrist für britische Staatsangehörige, die sich – wie die Beschwerdeführerin – bereits vor dem Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 im Bundesgebiet aufgehalten haben, endete gemäß § 3 Abs 3 der Brexit - Durchführungsverordnung am 31.12.2021. Für Fälle, in denen diese Antragsfrist von betroffenen Personen nicht eingehalten wird, sieht Art 18 Abs 1 lit d des Austrittsabkommens vor, dass die zuständigen Behörden „alle Umstände und Gründe“, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde prüfen, und diesen Personen gestatten, den Antrag innerhalb einer angemessenen zusätzlichen Frist zu stellen, „sofern vernünftige Gründe für die Fristüberschreitung vorliegen“. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Art 50 EUV“ am 08.03.2023 und sohin deutlich nach dem 31.12.2021 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass sie sich überhaupt nicht mit dem Thema Brexit und den etwaigen Folgen von britischen Staatsangehörigen in Österreich auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen, dass sich bisher ihre mittlerweile verstorbene Mutter um Behördengänge gekümmert habe, vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ein vernünftiger Grund für die deutliche Fristüberschreitung vorliegt. Auch mit dem Vorbringen, sie sei im Jahr 2020 bei der Ausstellung eines Führerscheins von der Behörde, bei welcher sie die Ausstellung des Führerscheins beantragt hat, nicht auf die Verpflichtung zur Antragstellung eines Aufenthaltstitels „Art 50 EUV“, aufmerksam gemacht worden, vermochte sie keinen vernünftigen Grund für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine unzureichende Manuduktionspflicht aufgrund welcher die Beschwerdeführerin einem Irrtum unterlag, dass sie keinen Aufenthaltstitel benötige, kann nicht erkannt werden, da sie sich lediglich bei der Behörde, bei der sie die Ausstellung des Führerscheins beantragte, erkundigt hat und nicht bei der für Aufenthaltsangelegenheiten zuständigen Behörde.
Ihr Bruder, welcher mit ihr nunmehr im gemeinsamen Haushalt in Z lebt, hat sich rechtzeitig um die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bemüht und diesen auch erhalten. Dass die beiden Geschwister überhaupt nicht darüber gesprochen haben, mag ebenso wenig einen vernünftigen Grund für die Fristüberschreitung rechtfertigen. Den Ausführungen der belangten Behörde, die im Fall der Beschwerdeführerin keinen vernünftigen Grund für die extrem verspätete Antragstellung gesehen hat, war nichts zu entgegnen. Die Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Art 50 EUV“ erfolgte sohin zurecht. Der Beschwerde war diesbezüglich keine Folge zu geben.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 08.03.2023 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Art 50 EUV“, beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 57a NAG sowie § 3 Abs 1 Brexit-Durchführungsverordnung zurückgewiesen und zum Eventualantrag führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw Daueraufenthaltskarte gemäß § 52 NAG nicht gegeben seien.
Es bleibt nunmehr zu klären, ob die belangte Behörde über den Eventualantrag überhaupt abgesprochen hat, zumal der behördliche Wille hinsichtlich des Eventualantrages, welcher zwar im Rubrum angeführt wurde, im Spruch nicht zum Ausdruck kommt bzw keine Erwähnung findet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.03.2011, 2007/12/0098, ausgesprochen: „Enthält der Spruch des Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen.“
In gegenständlichem Fall geht es zwar nicht um ein Mehrbegehren, sondern um ein Eventualbegehren, auf welches jedoch – aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol – die zitierte Rechtsprechung des VwGH umzulegen ist.
Wie bereits ausgeführt, äußert sich die belangte Behörde zum Eventualbegehren in der Begründung des Bescheides dahingehend, als ihrer Ansicht nach, die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw der Aufenthaltskarte gemäß § 52 NAG nicht gegeben seien. Somit war der Bescheidbegründung der Behördenwille klar zu entnehmen, weshalb im Ergebnis davon auszugehen war, dass über das Eventualbegehren – konkret über den Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 2 NAG – mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen und diesem nicht stattgegeben wurde.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 NAG 2005 sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Gemäß § 54a Abs 1 NAG 2005 erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Gemäß § 54a Abs 3 NAG 2005 ist diesen Personen auf Antrag bei vorliegender Voraussetzungen eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die mittlerweile verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin niederländische Staatsangehörige ist. Die Beschwerdeführerin ist sohin Angehörige einer EWR-Bürgerin.
Ihr ist dahingehend beizupflichten, dass ein einmal erworbenes Daueraufenthaltsrecht, unabhängig von weiteren vorliegenden Voraussetzungen, insbesondere der Angehörigeneigenschaft besteht. Der Tod eines zusammenführenden EWR-Bürgers berührt nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen (§ 52 Abs 2 NAG 2005).
Voraussetzung für den Erhalt des Daueraufenthaltsrechtes ist, dass sich die Drittstaatsangehörige während des erforderlichen Fünfjahreszeitraums, als Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers in Österreich aufgehalten hat. Diese Voraussetzung hat die Beschwerdeführerin erfüllt, da sie seit dem Jahr 1978 in Z aufhältig ist.
Zu prüfen ist nunmehr, das Vorliegen der Voraussetzung, ob der Beschwerdeführerin als Angehörige einer EWR-Bürgerin in gerade absteigender Linie tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 1978 an der Anschrift Adresse 2 Z, wohnhaft ist. Das Haus, in welchem sich ihre Wohnung befindet, stand zuvor im Eigentum ihrer verstorbenen Mutter. Mit Schenkungsvertrag vom 14.08.1998 wurde das Eigentum auf die Geschwister CC und DD übertragen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfügt und bisher vom Vermögen ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter gelebt hat. Sie verfügte über eine Zeichnungsberechtigung über das Konto der Mutter, von welchem ihr Lebensunterhalt finanziert wurde.
Die belangte Behörde verkennt in ihren Ausführungen, dass § 54a Abs 1 NAG 2005 auf die Voraussetzungen in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG 2005 verweist, und somit auf die tatsächliche Gewährung von Unterhalt abstellt, und nicht auf § 52 Abs 1 Z 5 lit a NAG 2005, welcher auf den bereits im Herkunftsstaat erfolgten tatsächlichen Bezug von Unterhalt abstellt.
Unterhaltsleistungen müssen tatsächlich geleistet werden (VwGH 23.01.2013, 2011/10/0195). Keine Voraussetzung ist es, dass sie sich aus einem Unterhaltsanspruch ergeben. Wesentlich ist die Bedürftigkeit des Familienangehörigen (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG inklusive Integrationsgesetz2 2019, zu § 52 Rz 2). Weder das NAG selbst noch die Richtlinie 2004/38/EG schreiben eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts- oder einer Mindesthöhe für die geleistete materielle Unterstützung vor. Es muss sich lediglich um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln (vgl EuGH 16.01.2014, C–423/12, Reyes).
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass laut einer nicht konkret zitierten Judikatur des EuGH der Unterhaltsbedarf bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, ist Folgendes zu entgegnen: In der Entscheidung vom 16.01.2014, C-423/12, Reyes, hat der EuGH zwar ausgeführt hat, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt, der ihm Unterhalt gewährt, im Herkunftsland dieses Familienangehörigen bestehen muss. Die Entscheidung ist jedoch nicht auf den gegenständlichen Fall umzulegen. Es handelt sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht um einen Nachzug eines Familienangehörigen zu einem Unionsbürger, sondern um eine bereits über fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige.
Auch wenn die Beschwerdeführerin erst seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens bzw nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 als Drittstaatsangehörige zu sehen ist, ist sie jedenfalls fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig, auch wenn zuvor als Unionsbürgerin.
Aus alledem ergibt sich, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die in § 52 Abs 1 Z 2 NAG 2005 normierte Voraussetzung der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt erfüllt ist.
Zumal die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen des § 54a Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 2 NAG 2005 erfüllt, war ihr ihrem Eventualantrag vom 08.03.2023 entsprechend gemäß § 54a Abs 3 NAG 2005 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
In gegenständlichem Verfahren hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst die Frage zu klären, ob im Fall der Beschwerdeführerin vernünftige Gründe im Sinn des Art 18 Abs 1 lit d des Austrittabkommens für die Fristüberschreitung vorliegen. Diesbezüglich liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Rechtsfrage vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH mangelt. Hinsichtlich der darüber hinaus zu klärenden Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH vom 16.01.2014, C-423/12, Reyes, betreffend einen bereits im Herkunftsland geleisteten Unterhalt, auf den gegenständlichen Fall umzulegen ist, liegt sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Fragestellung fehlt und diese auch nicht auf Grund eines klaren gesetzlichen Wortlauts gelöst werden kann.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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