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LVwG-2023/13/1810-4Landesverwaltungsgericht25.03.2024
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens<br/>keine nova reperta vorgebracht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über den Antrag des AA, Adresse 1, Z, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2024, Zl LVwG-2023/13/1810-1, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
zu Recht:
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.01.2024, Zl LVwG-2023/13/18101, wurde die Beschwerde des AA wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf einer unbefestigten Fläche seitlich der Fahrbahn, am sogenannten Straßenbankett, abgestellt hat.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Beweisverfahrens feststand, dass der nunmehrige Antragsteller sein Kraftfahrzeug zumindest auf dem Straßenbankett abgestellt hat. Aus rechtlicher Sicht hat er dabei sowohl durch ein allfälliges Parken als auch bereits durch ein bloßes Anhalten bzw Abstellen gegen die Bestimmung des § 23 StVO verstoßen und war daher schuld- und tatangemessen zu bestrafen.
In der Folge wandte sich Herr Steindl mit seinem Wiederaufnahmeantrag vom 09.02.2024 erneut an das Landesgericht Tirol und brachte darin vor wie folgt:
„[…] Ich, AA, beantrage hiermit die Wiederaufnahme des Verfahrens und begründe den Antrag wie folgt:
Ich habe das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von Y, in der Adresse 2 abgestellt. Ich und weitere ca. 20 Kraftfahrzeuge standen dabei auf dem nicht befestigten Teil der Straße.
In weiterer Folge erhielt ich als Einziger eine Organstrafverfügung mit der Begründung, dass ich das Kraftfahrzeug nicht am Fahrbahnrand abgestellt (§ 23 Abs. 2 StVO) habe.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist und Zustellung der Strafverfügung habe ich dagegen Einspruch erhoben. In diesem Einspruch habe ich um Einstellung des Verfahrens nach 8 45 VStG ersucht.
Vom Stadtmagistrat Innsbruck wurde nun mit Straferkenntnis vom 15.06.2023, ZI. ***, der Tatbestand dahingehend geändert, dass das Fahrzeug auf einer unbefestigten Fläche seitlich der Fahrbahn auf dem sogenannten Straßenbankett, zum Parken abgestellt war (§ 23 Abs. 2 iVm 8 99 Abs. 3 lit a StVO).
Wie im Erkenntnis ausgeführt, wurde der Sachverhalt nochmals überprüft und spruchgemäß mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.05.2023 korrigiert. Wie weiters ausgeführt wurde, langte keine Stellungnahme bei der Behörde ein.
Die eingeforderte Stellungnahme konnte vom Beschwerdeführer nicht abgegeben werden, da dieser sich im Ausland aufhielt und keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Behörde nicht beachtet.
Wie im § 45 VStG angeführt, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Die Behörde hätte also bei der neuerlichen Prüfung des Sachverhaltes folgende Überlegungen
anstellen müssen:
1. Die zur Last gelegte Tat wurde nicht begangen.
2. Es wurde lediglich der Beschwerdeführer von den Organen des Stadtmagistrates Innsbruck mittels einer Organstrafverfügung geahndet, obwohl im angeführten Straßenzug ca. 20 weitere Kraftfahrzeuge abgestellt waren, die den Tatbestand nach § 23 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO erfüllten.
3. Im angeführten Stadtteil von Y besteht keine Kurzparkzone und dieser Umstand wird von zahlreichen Dauerparkern genutzt. Es sind geschätzt 50 Kraftfahrzeuge täglich in diesem Teil der Stadt auf dem unbefestigten Teil der Straße abgestellt.
4. Im Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 15.06.2023 wurde im Bescheid unter „Bei der Strafbemessung war Folgendes zu berücksichtigen“ im 6. Absatz festgestellt worden, dass „Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht der ha. Behörde schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschuldigten verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen ist. In Anbetracht des oben darstellten Sachverhaltes kann im gegenständlichen Fall nicht von geringem Verschulden gesprochen werden“.
Dazu ist anzumerken, dass seit der Verhängung der Organstrafverfügung mit falschen Tatbestand keine weitere Ahndung in der Adresse 2 seitens des Stadtmagistrates Innsbruck stattgefunden hat. Wie oben angemerkt, wird der Stadtteil von Dauerparkern genutzt und etwa 50 Fahrzeuge sind dabei auf dem sogenannten Straßenbankett abgestellt. Aus diesem Grunde kann von einer Schwere der Übertretung keine Rede sein. Bei einer Prüfung durch das Stadtmagistrat hätte dieser Umstand mitberücksichtigt werden müssen und gemäß § 45 VStG vorzugehen gewesen.
5. Es wurde nicht geprüft, ob es sich um ein ausgebautes Straßenbankett handelte. Wie im Erkenntnis des UVS X, vom 27.11.2003, ZI. ***, festgestellt wurde, liegt ein ausgebautes Straßenbankett nicht vor, „wenn beim Fehlen eines Gehsteiges neben der Fahrbahn nach dem Abriss von Bauwerken ein vollkommen ungepflegter und unterschiedlich breiter Bereich verbleibt, auf dem großteils verwilderte Büsche unterschiedlicher Größe vorhanden sind und keine Bodenmarkierungen Verkehrsleiteinrichtungen oder Verkehrszeichen errichtet wurden. Eine solche Fläche gehört auch dann, wenn sie am gegenständlichen Abstellort ein Stehenlassen mehrspuriger Kraftfahrzeuge ermöglichte, nicht mehr zu Bereich der (dem Verkehr dienenden) Straße nach § 2 Abs. 12 21 StVO.“
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass bei einer Prüfung des Sachverhaltes die Behörde das Verfahren einzustellen gehabt hätte zumal der Gleichheitsgrundsatz gem. B-VG verletzt wurde. Wenn von 20 Fahrzeugen mit gleichem Sachverhalt nur ein Kraftfahrzeug mit Organstrafverfügung geahndet wird, so widerspricht das dem Gleichheitsgrundsatz.
Das Stadtmagistrat Innsbruck hätte sich mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinandersetzen und dieses als gering einschätzen müssen. Mit der Einschätzung, dass eine Übertretung nach § 23 Abs. 2 iVm 8 99 Abs. 3 lit a StVO ein nicht als gering einzuschätzender Sachverhalt sei, hat sie dabei übersehen, dass täglich etwa 50 Fahrzeuge auf dem Straßenbankett stehen und vom Stadtmagistrat nicht geahndet werden. Hätte das Magistrat diesen Umstand mitberücksichtigt, so wäre die Behörde zu einem anderen Schluss gelangt.
Anzumerken wäre hier, dass von der Stadt Y ein Teil des Straßenbanketts in der Adresse 2 mit den Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ beschildert wurde. Wenn von der Behörde eine Übertretung nach § 23 Abs. 2 iVm 8 99 Abs. 3 lit a StVO eine so schwere Übertretung darstellt, weshalb werden dann von der Stadt temporäre Verkehrszeichen aufgestellt. Nach Einrichten einer Großbaustelle, wurden die Verkehrszeichen wieder entfernt und der unbefestigte Teil der Straße wird wieder von Dauerparkern benutzt, die nicht mit Organstrafverfügung geahndet werden.
Die Behörde stützt sich auf ein Erkenntnis des VwGH vom 21.11.1985, ZI. 85/02/0177: „Das Gebot des § 23 Abs 2 StVO, Fahrzeuge seien "am Rande der Fahrbahn" aufzustellen, bedeutet, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn und nicht auf dem Straßenbankett aufzustellen sind.”
Der Sinn des § 23 StVO war dabei, dass ein Fahrzeug so weiß außen als möglich abgestellt werden solle, um den Verkehr möglichst wenig zu behindern. Dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des OGH 1972/06/08 20b181/71; 20b303/74; 80b622/86: „Sinn und Zweck der Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO ist es, die Fahrbahn soweit als möglich vom ruhenden Verkehr freizuhalten und dadurch eine Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs zu vermeiden.”
Das oben zitierte Erkenntnis aus dem Jahr 1985 hat daraus abgeleitet, dass ein Straßenbankett nicht zum Aufstellen von Fahrzeugen dient. Dies widerspricht jedoch diametral dem oberstgerichtlichen festgelegten Schutzzweck des Paragrafen.
In dem Erkenntnis des UVS X, vom 27.11.2003, ZI. ***, wurde festgestellt, dass eine gebührenpflichtige Kurzparkzone umfasst gem. § 25 StVO die gesamte Straße nach § 2 Abs1Z1 StVO, also auch das Straßenbankett als seitlicher, nicht befestigter Straßenteil nach § 2 Abs 126 StVO.
Es kann also nicht der § 25 StVO dem 8 23 StVO widersprechen, nur weil es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt.
Aus den angeführten Gründen, die ich vor Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorbringen konnte, wird um Wiederaufnahme des Verfahrens nach 8 32 VwGVG ersucht. […]“
II.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, lautet wie folgt:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung:
Der Antragsteller beruft sich in seinem Vorbringen auf keinen bestimmten Wiederaufnahmegrund. Aufgrund seines Vorbringens ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederaufnahme auf § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stützen wollte.
Nach dieser Bestimmung kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. (BVwG 15.06.2015, W182 1423190-3).
Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).
Konkret stützt sich das Vorbringen des Antragstellers jedoch auf keine „neu hervorgekommenen Tatsachen“, sondern handelt es sich lediglich um Ausführungen, die bereits im Behördenverfahren oder spätestens im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht hätten werden können. Der Antragsteller behauptet zwar, dass er die von ihm angeführten Gründe nicht vor Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht vorbringen habe können, welcher Umstand genau dafür verantwortlich gewesen sei, wird von ihm aber nicht erwähnt.
Dass das Tatsachenvorbringen ohne Verschulden des Antragstellers vor Abschluss des Verfahrens unmöglich war, wird somit weder konkret begründet noch ist dies aus dem Antrag nachvollziehbar zu erkennen.
Soweit er jedoch angibt, ihm sei durch den unbeachtet gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag die Möglichkeit genommen worden, Stellung zu nehmen und Tatsachen vorzutragen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand spätestens mit der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt wurde. So hätte er die von ihm behaupteten Tatsachen jedenfalls mit seiner Beschwerde vom 29.06.2023 vorbringen können. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, wieso ihm das Vorbringen der Tatsachenbehauptung, es habe sich um keine Kurzparkzone bzw. um kein Straßenbankett gehandelt, erst nach Abschluss des Verfahrens möglich gewesen wäre. Jedenfalls wurden dafür weder Beweise noch glaubhafte Anhaltspunkte vorgebracht.
Sofern der Antragsteller im Verfahren unter anderem die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach dem B-VG bemängelt bzw. der Ansicht ist, das Stadtmagistrat Innsbruck (gemeint wohl der Bürgermeister der Landeshauptstadt Y als Behörde) hätte in Anbetracht der Tatsachen sein Verschulden als gering einschätzen müssen, ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um ein „Tatsachenvorbringen“ handelt, sondern um ein Vorbringen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts betreffend.
Nach § 32 Abs 1 VwGVG stellt das Behaupten von Rechtsmängeln jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar und ist somit unzulässig.
Da folglich die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht gegeben sind, war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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