LVwG T LVwG-2023/31/1986-4

LVwG-2023/31/1986-4Landesverwaltungsgericht22.03.2024

Regest

Subsidiarität des Leistungsanspruches<br/>Ansprüche bestehen aufgrund des Kinder- und Jugendhilfegesetzes<br/>Unterbringung nach Bedürfnissen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1986-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.1986.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der minderjährigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt U, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Adresse 4, **** U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.6.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch auch „§ 2 Abs 2 lit a TTHG“ anzuführen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 9.4.2020, eingelangt beim Stadtmagistrat U am 15.4.2020, beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung beim Referat Soziales/Rehabilitation und Behindertenhilfe des Stadtmagistrates U die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, konkret die Leistung „Wohnen“ nach § 12 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) für die stationäre Pflege, Förderung und Betreuung der Beschwerdeführerin im „CC-Zentrum“, Adresse 2 in **** X.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt U vom 2.7.2020, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend führte die damals belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Kinder- und Jugendhilfe U als Obsorgeträgerin und damit als gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen den Antrag vom 9.4.2020 auf die Leistung „Wohnen“ gemäß § 12 TTHG in der Einrichtung „CC-Zentrum“ beim Stadtmagistrat U – eingelangt am 15.4.2020 – eingebracht habe. Der gegenständliche Antrag sei bei der für die Gewährung von Leistungen nach dem TTHG sachlich zuständigen Behörde eingebracht worden. Die örtliche Zuständigkeit im Sinne des TTHG sei dann gegeben, wenn der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt, im Amtssprengel der Behörde habe. Im gegenständlichen Fall sei die Antragstellerin von der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Erziehungshilfe am 8.4.2020 in der Einrichtung „CC-Zentrum“ in X untergebracht worden.

Eine hauptwohnsitzliche Meldung der Antragstellerin in Tirol habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Antragstellerin mit 29.4.2020 erstmalig hauptwohnsitzlich in X gemeldet worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.4.2020 bzw zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Stadtmagistrat U am 15.4.2020 habe sich daher weder der Hauptwohnsitz noch der dauernde Aufenthalt, der am 8.4.2020 nach X verlegt worden sei, in Tirol bzw im Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde befunden.

Mangels Vorliegens der in § 26 Abs 5 TTHG für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit normierten Kriterien komme der belangten Behörde im gegenständlichen Fall daher keine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung zu. Der zweite Satz des § 26 Abs 5 TTHG, wonach – sofern der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung des § 3 lit h begründet habe – jene Stelle örtlich zuständig sei, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderungen zuletzt seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung begründet habe, könne im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung finden, da in Tirol zu keinem Zeitpunkt ein Hauptwohnsitz der Antragstellerin bestanden habe. Auch der dritte Satz des § 26 Abs 5 TTHG finde aus den genannten Gründen keine Anwendung.

Der fristgerecht dagegen seitens der Minderjährigen im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.10.2020, LVwG-***, Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt U vom 2.7.2020, ***, behoben und die örtliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt U festgestellt.

In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde ausgeführt, dass maßgebend für den tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person sei.

Dafür seien Bestimmungskriterien, wie Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, maßgeblich.

Die Beschwerdeführerin sei vom Zeitpunkt ihrer Geburt, dem XX.XX.XXXX, bis zum 27.3.2020 stationär an der Universitätsklinik U aufhältig gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien seit Jahren in **** U hauptwohnsitzlich wohnhaft. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der obigen Anführungen können familiäre Beziehungen verfahrensgegenständlich somit nur in U erblickt werden und ist davon auszugehen, dass im Fall, dass die Beschwerdeführerin ohne Beeinträchtigungen geboren worden wäre, (zunächst) auch dann ein Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Tirol begründet worden wäre, wenn sich die Übernahme der Obsorge durch die Kindeseltern als nicht gangbar erwiesen hätte.

Nach der Entlassung aus der Universitätsklinik U war die Beschwerdeführerin bis zum 8.4.2020 im Landeskinderheim W (Bereitschaftsfamilie) in Betreuung und wurde sie mit 8.4.2020 – dies lediglich in Ermangelung geeigneter Einrichtungen im Land Tirol – in der Einrichtung „CC-Zentrum“ im Sinne des § 3 lit h TTHG untergebracht. Der Aufenthalt im Landeskinderheim W hat in Relation zum Aufenthalt in der Universitätsklinik U nur für wenige Tage und nur für jenen Zeitraum stattgefunden, bis eine den Behinderungen der Minderjährigen entsprechende Einrichtung gefunden werden konnte. Dieser Aufenthalt erfolgte auch nur in Folge einer vorübergehenden Vereinbarung. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes habe daher sehr wohl ein als Hauptwohnsitz zu qualifizierender Anknüpfungspunkt im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde bestanden.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ab 10.8.2020 an der Adresse Adresse 3 in **** V und somit im Bezirk Y, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.6.2021, ***, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9.4.2020 gemäß § 5 Abs 1 iVm § 12 TTHG abgewiesen.

Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Bestrebung des Gesetzgebers sei, dass auch Kinder mit Behinderungen, die aufgrund spezieller Umstände nicht im eigenen Familienumfeld wohnen können, vordergründig vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger in dessen Einrichtungen untergebracht werden.

Im konkreten Fall handle es sich bei der Antragstellerin um ein Kind, dessen Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zunächst im Rahmen einer Gefahr in Verzug Maßnahme und in der Folge aufgrund freiwilliger Vereinbarung mit den Eltern zukam und bis dato zukommt. Wohnleistungen des § 12 TTHG gemäß den Zielsetzungen und Definitionen der einzelnen dort umschriebenen Leistungen seien ausschließlich für erwachsene Menschen mit Behinderungen und in einem eingeschränkten Ausmaß für Jugendliche mit Behinderungen konzipiert, sodass die Gewährung der beantragten Leistungen für die minderjährige Antragstellerin auf Grundlage der zitierten Bestimmung nicht erfolgen könne.

Der fristgerecht dagegen seitens der Minderjährigen im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.7.2022, LVwG-***, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde gesetzt worden seien. Die belangte Behörde habe das Gutachten der Klinik U zwar laut erstinstanzlichem Akt übermittelt bekommen, habe sich damit aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt und keine geeigneten Alternativen angeführt, wie das kleine Mädchen ansonsten sinnvoll in Bezug auf die notwendige Unterstützung und Förderung untergebracht werden könne.

Der maßgebliche Sachverhalt sei deswegen nicht ausreichend bzw überhaupt ermittelt worden und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Aus Anlass der dagegen seitens der belangten Behörde erhobenen Amtsrevision wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.7.2023, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der alleinige Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde für unrichtig erachte, das Verwaltungsgericht nicht von seiner primären Verpflichtung enthebe, in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit das Verwaltungsgericht die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung darauf stütze, dass es ihm nicht möglich sei, die als erforderlich erachteten „fachspezifischen Ermittlungsschritte schneller zu setzen als die Erstbehörde“, lasse es außer Acht, dass nach der hg Rechtsprechung mit Blick auf das in § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG genannte „Interesse der Raschheit“ nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist.

Nur mit dieser Sichtweise könne ein dem Ausbau des Rechtschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führe doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an einem Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.

In Folge der zwischenzeitlichen Pensionierung der erkennenden Richterin wurde der gegenständliche Akt dem Gefertigten am 9.8.2023 zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, wurde am XX.XX.XXXX in der Universitätsklinik U mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen geboren und war dort bis 27.3.2020 stationär aufhältig.

Seit 17.3.2020 übernahm der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger wegen Gefahr in Verzug die Obsorge der Minderjährigen und wurde schließlich auch mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 14.5.2020, *** (rechtskräftig seit 9.6.2020) die Obsorge auf die Einschreiterin übertragen.

Ab 8.4.2020 wurde die Minderjährige im „CC-Zentrum“ untergebracht.

Mit Eingabe vom 9.4.2020, eingelangt beim Stadtmagistrat U am 15.4.2020, hat die Minderjährige, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt U als Obsorgeträgerin und somit gesetzliche Vertreterin, den Antrag auf die Leistung „Wohnen“ gemäß § 12 TTHG in der Einrichtung „CC-Zentrum“ beim Stadtmagistrat U gestellt.

Im Zeitraum vom 29.4.2020 bis 10.8.2020 war die Minderjährige laut der Angaben im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptwohnsichtlich im CC-Zentrum in der Adresse 2 in **** X gemeldet.

Im Zeitraum vom 10.8.2020 bis 27.10.2022 wies die Beschwerdeführerin laut ZMR ihren Hauptwohnsitz in **** V, Adresse 3, und schließlich vom 27.10.2022 bis dato ihren Hauptwohnsitz in Adresse 1 in **** Z auf.

III.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes, insbesondere dem verfahrensleitenden Antrag vom 9.4.2020, dem Beschwerdeschriftsatz, dem Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 14.5.2020, ***, sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.3.2024.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben (Tiroler Teilhabegesetz – TTHG), LGBl Nr 33/2018 idF LGBl Nr 102/2023, lauten wie folgt:

„Ziele

§ 1. (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel

a) zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,

b) die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und

c) Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.

(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.

Grundsätze

§ 2. (1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz

a) müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,

b) sind regional anzubieten,

c) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,

d) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,

e) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,

f) müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,

g) sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,

h) sind nur auf Antrag zu gewähren.

(2) Hat der Mensch mit Behinderungen

a) Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder

b) privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,

so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).

(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf

a) die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder

b) die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.

(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.

(5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a) Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.

b) Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: die Möglichkeit, an gesellschaftlichen Ereignissen im privaten wie im öffentlichen Bereich teilzunehmen, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung zu übernehmen, persönliche Beziehungen zu pflegen, einen Haushalt zu führen sowie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachzugehen.

c) Peer-Beraterin: ein Mensch mit Behinderungen, der einen anderen Menschen mit Behinderungen berät, begleitet und informiert und für diese Tätigkeit seiner Persönlichkeit nach geeignet und entsprechend ausgebildet ist.

d) Mobile Leistung: eine Leistung, die im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen erbracht wird.

e) Ambulante Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung ohne Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.

f) Stationäre Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung unter Bereitstellung einer Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.

g) Dienstleisterin: Eine juristische oder natürliche Person, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung nach § 42 Leistungen nach diesem Gesetz erbringt.

h) Einrichtung: Eine örtlich gebundene räumliche Anlage, die der Erbringung von stationären oder ambulanten Leistungen dient.

i) Einkommen:

1. wiederkehrende Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen oder aus Vermietung und Verpachtung,

2. staatliche und sonstige Leistungen sowie Versicherungsleistungen, deren Zweck jeweils der Ersatz eines laufenden Einkommens ist, und

3. gesetzliche Unterhaltsansprüche, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit der unterhaltspflichtigen Person nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Nicht als Einkommen gelten gerichtlich verpfändete Bestandteile des Einkommens, zweckgebundene Zahlungen, Entschädigungen sowie staatliche Leistungen oder Versicherungsleistungen, deren Zweck die soziale Abfederung erschwerter Lebensumstände ist, weiters gesetzliche Unterhaltsansprüche aus der Unterhaltspflicht von Kindern und Enkelkindern. Nicht als Einkommen gelten ferner Zuwendungen, die eine Person für die Pflege einer nahen Angehörigen zu Hause von dieser aus ihrem Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten die Ehegattin bzw. die eingetragene Partnerin, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister.

Leistungskatalog

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind:

a) Mobile Unterstützungsleistungen (§ 6),

b) Leistungen der Kommunikation und Orientierung (§ 7),

c) Therapien (§ 8),

d) Pädagogische Förderung (§ 9),

e) Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche (§ 10),

f) Arbeit–Tagesstruktur (§ 11),

g) Wohnen (§ 12),

h) Personenbeförderung (§ 13).

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis g können auch in Form eines persönlichen Budgets und damit als Zuschuss gewährt werden.

Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche

§ 10. (1) Leistungen der Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche sind:

a) Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen durch diese ambulante Leistung außerhalb des Unterrichtes eine ganzheitliche Förderung während des Tages erhalten.

b) Internat: Kinder mit Behinderungen können diese stationäre Leistung in einer von ihnen besuchten Sonderschule in Anspruch nehmen, um eine ganzheitliche Förderung, Bildung und Pflege auch nach der Tagesbetreuung nach lit. a zu erhalten.

c) Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten soll durch diese Leistung eine psychische Stabilisierung mit dem Ziel einer Reintegration in Schule, Ausbildung und Familie ermöglicht werden.

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a und b im Zusammenhang mit dem Besuch einer privaten Sonderschule umfassen Unterstützungsleistungen zur ganzheitlichen Förderung, Bildung und Pflege.

Wohnen

§ 12. (1) Wohnleistungen sollen Menschen mit Behinderungen, angepasst an den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen.

(2) Wohnleistungen sind:

a) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a) in Anspruch nehmen, können für die Dauer der Berufsvorbereitung zusätzlich diese Leistung in Anspruch nehmen, um eine Wohnmöglichkeit mit entsprechender Begleitung in unmittelbarer Nähe zur Einrichtung der Berufsvorbereitung zu erhalten.

b) Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft: Durch Inanspruchnahme dieser Wohnleistung sollen Menschen mit Behinderungen beim Erhalt bzw. Erwerb ihrer Selbstständigkeit und Autonomie gefördert und unterstützt werden.

c) Wohnen exklusive Tagesstruktur: Menschen mit Behinderungen, die auf permanente Begleitung und Hilfestellung angewiesen sind, sollen mit dieser Wohnleistung in allen Bereichen der privaten Lebensgestaltung unterstützt werden.

d) Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen durch diese Wohnleistung bei der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.

e) Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit dieser Wohnleistung durch tagesstrukturierende Angebote sowie Angebote im Wohnbereich in der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Wie bereits dargelegt, kommt die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß pflegschaftsgerichtlichem Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 14.5.2020 im Teilbereich „Pflege und Erziehung“ inklusive der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich dem Land Tirol als zuständigem Kinder- und Jugendhilfeträger (hier: vertreten durch den Bürgermeister der Stadt U) zu.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in zwei ähnlich gelagerten Erkenntnissen vom 14.2.2022, LVwG-*** und vom 22.12.2022, LVwG-***, hinsichtlich der Unterbringung eines in der Obsorge des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers stehenden schwerstbehinderten Kleinkindes zu dessen Anspruch auf adäquate und angemessene Unterbringung im Rahmen der vollen Erziehung nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz im Verhältnis zu – grundsätzlich nur subsidiär zu gewährenden (vgl § 2 Abs 2 TTHG) – Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz grundlegend Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 2 Abs 14 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind Erziehungshilfen jene Hilfen, die im Einzelfall zum Wohl von Minderjährigen erforderlich sind, wenn die Pflege und Erziehung durch die mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind. Erziehungshilfen umfassen die „Unterstützung der Erziehung“ und die „volle Erziehung“. Gemäß § 42 Abs 1 des Tiroler Kinder und Jugendhilfegesetzes umfasst die „volle Erziehung“ die Betreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraut ist. Die volle Erziehung umfasst dabei die volle Pflege und Erziehung des Minderjährigen, wobei die konkrete Form, in welcher diese gewährleistet wird, nach den Umständen und Bedürfnissen des Einzelfalls vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit Blick auf das Kindeswohl zu bestimmen ist (vgl dazu nur Krauskopf, Jugendwohlfahrt, in Pürgy, Hg, Das Recht der Länder II/1 [2012] Rz 24). Gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Kinder und Jugendhilfegesetzes hat bei der Erfüllung der Aufgaben und Ausgestaltung der Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe das Wohl der Minderjährigen und ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung im Mittelpunkt zu stehen. Gemäß Abs 1 des den persönlichen Anwendungsbereich regelnden § 5 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind Leistungen der öffentlichen Kinder-und Jugendhilfe Minderjährigen […] zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.

Diese inhaltlich wiedergegebenen Gewährleistungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes gelten für alle Kinder gleichermaßen. Einschränkungen in Bezug auf Kinder mit (gravierenden) Behinderungen bestehen nicht und dürfen auch nicht bestehen. Denn gemäß Art 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, und muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Zudem hat gemäß Art 6 BVG Kinderrechte jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, und ist im Sinne des Art 7 Abs 1 B-VG die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Gemäß Art 7 Abs 1 Satz zwei B-VG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Daraus folgt, dass Kindern mit Behinderung im Rahmen der vollen Erziehung als Leistung der Kinder-und Jugendhilfe jene Pflege und Betreuung zu gewähren ist, die (auch) im Hinblick auf ihre Behinderung und das Kindeswohl erforderlich ist. Es scheint nicht zweifelhaft, dass davon alles umfasst ist, was nötig ist, um im Hinblick auf das Kindeswohl eine adäquate Betreuung des Kindes und die angemessene Förderung seiner Entwicklung sicherzustellen, sohin gegebenenfalls auch die Unterbringung in einer speziellen Einrichtung, wie im Fall des Beschwerdeführers.“

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach § 42 Abs 1 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen der vollen Erziehung einen Anspruch auf eine ihren Bedürfnissen angemessene Pflege und Betreuung hat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht daher schon von vornherein keine „Gesetzeslücke“ betreffend die Betreuung von schwerbehinderten Säuglingen und Kleinkindern. Diese obliegt – wie bei allen anderen Kindern mit und ohne Behinderung auch – dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen der ihm übertragenen Obsorge (Pflege und Erziehung).

Somit scheidet die Gewährung der beantragten Leistung schon bereits aufgrund des in § 2 Abs 2 des Tiroler Teilhabegesetzes normierten Grundsatzes der Subsidiarität aus.

Im Übrigen teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 12 TTHG geregelten Wohnleistungen ihrer Definition und Zielsetzung nach (primär) erwachsene Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen. Wesentlich ist aber, dass diese – wie sich bereits aus deren gesetzlicher Beschreibung erkennen lässt – keinesfalls für Kleinkinder und Säuglinge in Betracht zu ziehen sind. So sollen die Wohnleistungen gemäß § 12 Abs 1 TTHG „eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen“, dies „angepasst an den Unterstützungsbedarf“. Schon daraus folgt, dass mit der Gewährung dieser Leistungen keine durchgehende Betreuung oder gar Pflege verbunden sein soll, wie es in Bezug auf Kleinkinder und Säuglinge aber erforderlich wäre. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die Leistungsbeschreibungen in § 12 Abs 2 TTHG: Hinsichtlich der Leistungen gemäß lit a, b, d und e wird dies schon dadurch deutlich, dass diese entweder in Zusammenhang mit einer „Berufsvorbereitung“ stehen oder die „Selbstständigkeit und Autonomie“ bzw die „selbstständige Lebens- und Alltagsführung“ der Betroffenen unterstützen sollen, was bei Kleinkindern und Säuglingen aber von vornherein ausscheidet.

Auch im Hinblick auf die Leistung „Wohnen exklusive Tagesstruktur“ im Sinn des § 12 Abs 2 lit c TTHG – deren Einschlägigkeit die Beschwerde unterstellt – ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zweifelhaft, dass die betreffende Leistung keinesfalls für Kleinkinder und Säuglinge in Betracht kommt, wenn nach dem Wortlaut Menschen mit Behinderungen, „die auf permanente Begleitung und Hilfestellung angewiesen sind, mit dieser Wohnleistung in allen Bereich der privaten Lebensgestaltung unterstützt werden“ sollen. Auch hier wird gerade keine durchgehende Betreuung bzw Pflege von Menschen mit Behinderungen angesprochen, wie es im Fall eines zu betreuenden Kleinkindes oder Säuglings aber jedenfalls erforderlich wäre, sondern bloße „Begleitung“ und „Hilfestellung“ bzw „Unterstützung bei der privaten Lebensgestaltung“.

Hätte der Gesetzgeber die entsprechende Ausgestaltung einer dieser Wohnleistungen in Richtung einer umfassenden Betreuung und Pflege (insbesondere auch für Kleinkinder und Säuglinge) intendiert, so hätte dies wohl auch in der gesetzlichen Leistungsbeschreibung Niederschlag gefunden, wie das etwa hinsichtlich zur spezifischen Wohnleistung „Internat“ für Kinder nach § 10 Abs 1 lit b TTHG der Fall ist („Kinder mit Behinderungen können diese stationäre Leistung in einer von ihnen besuchten Sonderschule in Anspruch nehmen, um eine ganzheitliche Förderung, Bildung und Pflege auch nach der Tagesbetreuung nach lit a zu erhalten“).

Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf die Gewährung der Leistung „Wohnen“ gemäß § 12 TTHG erweist sich daher auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nicht als rechtswidrig.

Im Ergebnis war die gegenständliche Beschwerde somit abzuweisen.

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde – konnte im vorliegenden Verfahren abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand und nicht zu erkennen war, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.