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LVwG-2024/34/0537-14Landesverwaltungsgericht21.03.2024
Littering<br/>Non liquet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.2.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen seien (diverses Altpapier mit ihrem Namen und Adresse, leere Haarspraydosen, ein Navigationsgerät, Toilettenartikel, FFP2-Masken und dergleichen in einem Stoffsack) – wie am 1.1.2024 festgestellt worden sei – im öffentlichen Raum, nämlich an einem näher beschriebenen Ort in **** Z, achtlos zurückgelassen (Littering), obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen seien, nicht im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahbereich zum öffentlichen Raum achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürften.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 79 Abs 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, verletzt, weshalb über sie unter Zugrundelegung des § 79 Abs 5a AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 15,00 bestimmt.
In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Begehung der ihr von der belangten Behörde zur Last gelegten Tat.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 14.1.2024 samt Lichtbildbeilage, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsstrafregister, jeweils datiert mit 28.2.2024 (vgl OZ 3), den Mitteilungen der Polizeiinspektion Y vom 5. und vom 7.3.2024 (vgl OZ 6, 10), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, datiert mit 5.3.2024 (vgl OZ 7), die Mitteilung der belangten Behörde vom 7.3.2024 (vgl OZ 11) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2024 zur Einvernahme der Beschwerdeführerin (vgl OZ 13). Der als Zeuge zur Verhandlung geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 38 VStG und sagte nicht aus. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 13).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten vom 5.5.2021 bis zum 4.1.2024 ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in **** Y. Seit 4.1.2024 haben die beiden ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in **** Z (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister in OZ 3 und 7). Abgesehen von ihren beiden Kleinkindern wohnte und wohnt niemand mit den beiden an ihrer gemeinsamen Adresse (vgl OZ 13 S 3).
Ein Polizist entdeckte am 1.1.2024 an einem näher bezeichneten Ort in Z einen Stoffsack mit Altpapier, leeren Haarspraydosen, einem Navigationsgerät, Toilettenartikeln, FFP-2 Masken und dergleichen. Der Polizist fand im Altpapierbestand mehrere an die Beschwerdeführerin und einige an den Ehemann der Beschwerdeführerin an ihre gemeinsame Adresse in Y adressierte Briefe (vgl Anzeige vom 14.1.2024 und Mitteilungen des Polizisten vom 5. und vom 7.3.2024 in OZ 6 und 10).
Der Polizist zeigte nach dem Fund des Stoffsacks nur die Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihren Ehemann bei der belangten Behörde an. Ein den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffendes Verwaltungsstrafverfahren ist nicht anhängig (vgl OZ 10 und 11).
Es kann nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann oder allenfalls eine dritte Person den Stoffsack samt Inhalt zur in Rede stehenden Örtlichkeit in Z verbracht und dort abgestellt hat.
III.Beweiswürdigung:
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin oder jemand anderer den Stoffsack samt Inhalt zur in Rede stehenden Örtlichkeit verbracht und dort abgestellt hat.
Das LVwG hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Täterschaft der Beschwerdeführerin als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 45 Abs 2 AVG).
Für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl § 45 Abs 2 AVG) ist keine "absolute Sicherheit" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005).
Lässt sich eine Tatsache (ausnahmsweise) nicht feststellen ("non liquet"), weil auch nach amtswegiger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Ausschöpfung aller Beweismittel (und deren Würdigung) die klare Beantwortung einer relevanten Sachverhaltsfrage nicht möglich ist, dann hat das LVwG grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (vgl VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0065).
Im konkreten Einzelfall liegt ein "non liquet" zur Frage der Täterschaft der Beschwerdeführerin vor:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben seit 4.1.2024 ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in Z. Zuvor hatten sie ihren (gemeinsamen) Hauptwohnsitz in Y. Der Polizist fand den Stoffsack samt Inhalt am 1.1.2024 in Z. Zu dieser Zeit fand wohl der Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von Y nach Z statt. Es liegt nahe, dass die beiden im Zuge ihres Umzugs ihre Wohnung in Y ausgemistet und an sie adressierte und aus heutiger Sicht als unwichtig zu qualifizierende Briefe und sonstige Dinge vorgefunden haben, die sie loswerden wollten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie den Stoffsack samt Inhalt an die in Rede stehende Örtlichkeit in Z verbracht und dort abgestellt hat. Sie leugnet einen Zusammenhang zwischen ihr und dem Stoffsack samt Inhalt und kann sich nicht erklären, wie an sie adressierte Briefe in den Stoffsack gelangt sind. Die anderen im Stoffsack vorgefundenen Dinge wollen ihr nicht gehört haben (vgl OZ 13 S 3 und 4).
Der als Zeuge geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 38 VStG und sagte nicht aus. Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung darf bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden (vgl VwGH 31.1.1996, 95/03/0271; 20.3.1996, 96/03/0015). Die Ingebrauchnahme seines Aussageverweigerungsrechts bedeutet, dass vom Ehemann der Beschwerdeführerin keine belastenden Informationen erlangt werden können.
Die im Stoffsack vorgefundenen Briefe sind überwiegend an die Beschwerdeführerin adressiert. Nur wenige der Briefe sind an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet.
Die Tatsache, dass der Großteil der Briefe an die Beschwerdeführerin adressiert ist, könnte darauf hindeuten, dass sie eher diejenige ist, die den Stoffsack samt Inhalt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt hat. Diese Annahme basiert auf der Beobachtung, dass die meisten Briefe an die Beschwerdeführerin adressiert sind. Diese Beobachtung allein reicht nicht aus, um eine genaue Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft der Beschwerdeführerin zu bestimmen. Schließlich sind beide von Y nach Z gezogen und bestünde auch die Möglichkeit, dass die an die Beschwerdeführerin adressierten Briefe zusammen mit den Briefen des Ehemannes an der Adresse in Y abgelegt worden waren, und dass der Ehemann alles zusammen in einen Stoffsack gepackt, an die in Rede stehende Örtlichkeit verbracht und dort abgestellt hat. In Ermangelung weiterer Informationen ist die Annahme, dass die Beschwerdeführerin verantwortlich sein könnte, spekulativ und kann nicht quantifiziert werden.
Die Einvernahme des den Sachverhalt feststellenden Polizisten hätte auch kein Licht in die Sache gebracht. Er stützt seinen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin allein auf die im Stoffsack vorgefundenen und an die Beschwerdeführerin adressierten Briefe (vgl OZ 10).
Das LVwG hat alle angebotenen und alle in Frage kommenden Beweismittel aufgenommen, sodass die Frage der Täterschaft ungeklärt bleiben wird.
Im Ergebnis lässt sich die Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht feststellen.
Das „non liquet“ geht zu Gunsten der Beschwerdeführerin, weil es sich bei der Täterschaft um eine anspruchsvernichtende Tatsache handelt (vgl zB VwGH 21.3.2022, Ra 2020/02/0259, zur Bestrafung ohne positive Feststellung der Funktionsfähigkeit einer Radarblockanlage).
Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden kann (vgl VwGH 20.9.1995, 93/13/0006). Mit anderen Worten lassen die beweiswürdigenden Erwägungen des LVwG den Schluss, dass die Beschwerdeführerin unschuldig ist, nicht zu.
IV.Rechtslage:
1. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
2. § 79 Abs 5a AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Strafhöhe
§ 79. (1) […]
[…]
(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.
[…]“
3. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet:
„Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
4. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet:
„§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“
5. § 38 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018, lautet:
„Zeugen
§ 38. Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.“
6. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
[…]“
7. § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) […]
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
[…]“
V.Erwägungen:
Nach den getroffenen Feststellungen steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann oder allenfalls eine dritte Person die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat.
Zumal die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das LVwG führte eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durch. Der als Zeuge geladene Ehemann der Beschwerdeführerin berief sich in der Verhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 38 VStG und sagte nicht aus. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Das LVwG nahm alle angebotenen und in Frage kommenden Beweise auf. Aus der Beweiswürdigung ergeben sich die Gründe des LVwG für die zur Täterschaft der Beschwerdeführerin getroffene Negativfeststellung. Die vom LVwG hier vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN), weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG nicht vorliegt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richterin)
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