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LVwG-2023/44/0437-1•LVwG T LVwG-2023/44/0437-1
LVwG-2023/44/0437-1Landesverwaltungsgericht21.03.2024
Kein Vergütungsanspruch<br/>Verkehrsbeschränkende Maßnahmen<br/>Gastronomiebetrieb<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, auf Grund des Vorlageantrages vom 06.02.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.01.2023, Zahl ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.10.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Anspruchszeiträume vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 bezieht, als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Der Beschwerdeführer ist Betreiber des Gastgewerbebetriebes „CC“ in **** Z. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2022 wurde sein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für diesen Betrieb gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG in Höhe von € 12.798,42 für den Zeitraum von 15.03.2020 bis zum 13.04.2020 abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst setze ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat. Im gegenständlichen Fall sei vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft gewesen. Zwischen dem 17.03.2020 und dem 25.03.2020 seien zwar mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr /) Gastronomiebetriebe auf Grundlage des § 20 EpiG geschlossen worden, jedoch seien diese Gastronomiebetriebe gleichzeitig auch mit § 3 der Verordnung des Bundesministers betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl II Nr 96/2020) auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) geschlossen worden. Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG sei die EpiG-Verordnung der Bezirkshauptmannschaft daher im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Zwar habe der VfGH mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, festgestellt, dass § 3 der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist, das ändere aber nichts daran, dass die (gesetzwidrige) COVID-19-MG-Verordnung den Vergütungsanspruch nach dem EpiG im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 ausgeschlossen habe.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 28.11.2022, die sich im Wesentlichen auf die Verordnungen / und / der Bezirkshauptmannschaft und die Verordnung LGBl Nr 35/2020 des Landeshauptmannes stützt. Die Entscheidung des VfGH vom 29.09.2021 habe zur Folge, dass die (gesetzwidrige) COVID-19-MG-Verordnung den Vergütungsanspruch nach dem EpiG im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 nicht mehr ausschließen könne. Hinsichtlich des 15. und 16.03.2020 sei mit der Verordnung / der Bezirkshauptmannschaft eine verkehrsbeschränkende Maßnahme gemäß § 24 EpiG erlassen worden, die dazu geführt habe, dass der Gastgewerbebetrieb nicht mehr von Kunden aufsucht werden konnte. Daher sei ihm am 15. und 16.03.2020 ein Verdienstentgang entstanden, der einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründe. Hinsichtlich des Zeitraums vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 stützt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsanspruch auf die Verordnung des LGBl Nr 35/2020 des Landeshauptmannes, mit der Verkehrsbeschränkungen formal auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt worden seien. Tatsächlich habe es sich aber um Verkehrsbeschränkungen iSd § 24 EpiG gehandelt, sodass ihm auch für diesen Zeitraum ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zustehe.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2023 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Anspruchszeitraums vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben und dafür eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG in Höhe von € 11.337,53 zugesprochen. Aufgrund der Rechtsprechung (VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) stehe nämlich fest, dass für die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 mit der Verordnung / der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 20 EpiG geschlossenen Gastgewerbebetriebe ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zustehe. Das Mehrbegehren für die Anspruchszeiträume vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 wurde hingegen abgewiesen, da in diesen Zeiträumen keine anspruchsbegründenden Maßnahmen gemäß dem EpiG in Kraft gewesen seien.
Hinsichtlich der Anspruchszeiträume vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 hat der Beschwerdeführer am 06.02.2023 einen Vorlageantrag eingebracht und diesbezüglich auf die Beschwerdegründe vom 28.11.2022 verwiesen.
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks X, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr /:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der im Bezirk X urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März .2020, Zahl ***, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwikklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
(…)
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk X nach dem EpiG, Amtsblatt für Tirol vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr /:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes X nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(…)
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über die Aufhebung der Verordnung vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 179/2020:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 125, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(…)
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.“
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 COVID-19-MG, LGBl Nr 35/2020:
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(…)
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(…)
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(…)
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(…)
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(…)
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.“
III.Erwägungen:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, geklärt hat, dass für die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 mit der Verordnung / gemäß § 20 EpiG geschlossenen Gastgewerbebetriebe dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zusteht. In diesem Sinn wurde dem Beschwerdeführer für diesen Anspruchszeitraum mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2023 eine Vergütung zugesprochen.
Im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob auch vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 ein Anspruch gemäß § 32 EpiG für den Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers besteht. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).
Unstrittig war in den Zeiträumen vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft. Ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG scheidet für diese Zeiträume somit aus. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag vielmehr darauf, dass sein Gastronomiebetrieb aufgrund der gemäß § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkungen nicht von Kunden betreten worden sei und er somit einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG geltend machen könne.
Dem ist jedoch die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach von Verkehrsbeschränkungen, die auf Grundlage des § 24 EpiG verordnet wurden, bereits nach dem klaren Wortlaut nur die Bewohner von Epidemiegebieten oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sind. Der Umstand, dass es (potentiellen) Kunden verwehrt gewesen ist, einen Gastronomiebetrieb zu besuchen, begründet sohin keinen Anspruch des Betreibers des Gastronomiebetriebes auf Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (vgl VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0038). Dasselbe gilt für die Verordnung LGBl Nr 35/2020, soweit sie zwar förmlich auf das COVID-19-MG gestützt wird, materiell aber auf § 24 EpiG beruht (vgl VfGH 10.12.2020, V 535/2020).
Die Beschwerde hinsichtlich der Anspruchszeiträume vor dem 17.03.2020 und nach dem 25.03.2020 ist daher als unbegründet abzuweisen.
IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der –seitens des Beschwerdeführers beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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