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LVwG-2023/42/1474-1•LVwG T LVwG-2023/42/1474-1
LVwG-2023/42/1474-1Landesverwaltungsgericht20.03.2024
Verbot der reformatio in peius<br/>Tataustausch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2023, ***, in einer Angelegenheit nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 06.04.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit:11.01.2023, um 15:00 Uhr
Ort:**** X, auf der B ***, im Bereich von Strkm. 112,350, Kontrollstelle X, in Fahrtrichtung Z
Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen:*** (A)
Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Lenker am Lichtbild nicht eindeutig erkennbar ist.
Sie haben es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Die Strafbarkeit endet erst mit der Neuaustellung eines gültigen Führerscheins!“
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 i.V.m § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 2a FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
Nach Beschwerdeerhebung (datiert mit 03.05.2023 und eingegangen bei der belangten Behörde am 05.05.2023) durch den Beschwerdeführer erging seitens der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023, ***, mit nachfolgendem Spruch:
„Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 - VwGVG wird auf Grund der Beschwerde vom 03.05.2023 der Bescheid vom 06.04.2023, GZ.: ***, insofern abgeändert, als dass der Spruch des Straferkenntnis wie folgt zu lauten hat:
„Im Zuge einer Kontrolle am 11.01.2023 um 15.00 Uhr wurde in X auf der B *** bei Strkm. 112,35 festgestellt, dass Sie einen ungültigen Führerschein verwendet haben, da bei diesem die Einheit und die Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Führerschein stark beschädigt und bereits geklebt ist und das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Sie haben es bis dato unterlassen Ihren ungültig gewordenen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.“
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin fristgerecht einen Vorlageantrag.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
II.Rechtliche Beurteilung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht vorliegend zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.05.2023, weil die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
Der Beschwerde kommt vorliegend – wenn auch aus anderen Gründen als in der Beschwerde vorgebracht – Berechtigung zu:
Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 einen weiter gefassten Schuldausspruch gewählt, als in ihrem Straferkenntnis vom 06.04.2023.
So hat sie dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 angelastet, dass die Ungültigkeit des Führerscheins über ein mangelhaftes Lichtbild hinaus auch darauf beruht, dass dieser „…stark beschädigt und bereits geklebt ist…“. Im Straferkenntnis vom 06.04.2023 hingegen wurde dem Beschwerdeführer (lediglich) angelastet, dass die Ungültigkeit des Führerscheins ausschließlich darauf beruht, dass der Beschwerdeführer auf dem Lichtbild nicht eindeutig erkennbar war.
Damit hat die belangte Behörde aber gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verstoßen, welches (wegen bereits erhobener Beschwerde) auch im Verhältnis Ausgangsbescheid zu Beschwerdevorentscheidung zu beachten ist (vgl. VwGH Ro 2015/08/0026).
Schon allein aus diesem Grund war die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass dem Gericht eine Abänderung des in der Beschwerdevorentscheidung gewählten Schuldausspruches verwehrt ist, weil dies einem (unzulässigen) Austausch der Tat gleich käme.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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