LVwG T LVwG-2024/31/0138-4

LVwG-2024/31/0138-4Landesverwaltungsgericht19.03.2024

Regest

Befristung der Lenkberechtigung samt Auflagen<br/>Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung<br/>neue Befunde<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0138-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0138.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2023, ***, betreffend die Befristung einer Lenkberechtigung samt Vorschreibungen sechsmonatiger Kontrolluntersuchungen,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2023, ***, wurde die Lenkberechtigung der AA für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) und B gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG bis 12.12.2024 befristet und der Führerscheininhaberin aufgetragen, alle sechs Monate die Ergebnisse einer aktuellen fachärztlichen Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie (das ist am 12.6.2024 und vor dem 12.12.2024) an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln.

Die belangte Behörde führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht der PI X am 10.6.2023 um 6:40 Uhr in einer Bäckerei in einem verwirrten Zustand vorgefunden und einer Suchtgiftuntersuchung zugeführt worden sei, wonach sich die Indikation einer Unterbringung nach dem UbG gestellt habe.

Im Landesklinikum W sei die Beschwerdeführerin vom 10.6.2023 bis 11.6.2023 stationär aufgenommen worden, dies mit einer Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am Vorabend des 9.6.2023 etwas trinken gegangen zu sein; es habe sich um nichts Alkoholisches, sondern um einen Johannisbeersaft, gehandelt und habe sie anschließend heimfahren wollen, danach sei ihr „komisch geworden“ und habe ihren Vater verständigt und sei anschließend in der Bäckerei zugekehrt und habe anschließend Erinnerungslücken. Sie vermute, dass etwas in das Getränk gegeben worden sei.

Bisher habe die beruflich als Lehrerin tätige Beschwerdeführerin keinerlei solche Episoden gehabt und sei auch keine psychische Erkrankung bekannt. In Anbetracht des psychiatrischen Untersuchungsbefundes, in dem eine weitere Abklärung mittels Cranio-MRT eingeleitet wurde und regelmäßige psychiatrische fachärztliche Kontrollen empfohlen werden, werde von amtsärztlicher Seite eine befristete Ausstellung der Lenkberechtigung (1 Jahr) unter Beibringung halbjährlicher psychiatrischer Facharztbefunde befürwortet. Bei unauffälliger Befundlage sei anschließend eine erneute unbefristete Ausstellung der Lenkberechtigung in Erwägung zu ziehen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Betroffenen von der Bezirkshauptmannschaft V unterstellt worden sei, sie hätte sich am 10.6.2023 geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hätte.

Parallel dazu sei der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y durch Bescheid vom 27.6.2023 der Führerschein für sechs Monate entzogen worden.

Es habe sich herausgestellt, dass offenbar die Disposition- und Diskretionsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum 10.6.2023 nicht ausreichend vorhanden gewesen sei und wurde aus diesem Grund einerseits das Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft V eingestellt und andererseits der Führerscheinentzug durch die Bezirkshauptmannschaft Y zurückgenommen.

In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin durch den gegenständlichen Bescheid angewiesen worden, ärztliche Befunde beizubringen.

Die Beschwerdeführerin habe sich um fachärztliche Einschätzung bemüht und liege der Befundbericht des Dr. CC, Facharzt für Psychiatrie, vom 27.11.2023 vor, worin ausgeführt wurde, dass seinerseits eine weitere Abklärung mittels Cranio-MRT eingeleitet worden sei. Dieser MRT-Termin finde am 8.2.2024 statt. Zumal das erwähnte MRT bereits am 8.2.2024 stattfinde, hätte man die Frist zur Nachreichung des endgültigen fachlichen Befundes zum Beispiel mit 28.2.2024 ansetzen können.

Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sich durch den endgültigen Befund ergeben werde, dass an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Fahrzeugen nicht mehr gezweifelt werden könne. Sie werde den abschließenden Befund nach Vorliegen des MRT natürlich sofort der Behörde zur Verfügung stellen.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.

Mit Mail der Rechtsvertretung vom 3.3.2024 wurden die angesprochenen Befunde „MRTSchädel“ des Dr. DD vom 7.2.2024 und der neurologische Befundbericht des Dr. EE, Universitätsklinik für Neurologie U, vom 1.3.2024 übermittelt und seitens des gefertigten Gerichtes in weiterer Folge am 4.3.2024 der belangten Behörde zur amtsärztlichen Abklärung zugeleitet.

Mit Mail vom 12.3.2024 hat die belangte Behörde das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG des Dr. EE vom 11.3.2024 übermittelt, in dem die (uneingeschränkte) gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 attestiert wurde.

Darin wurde – ua gründend auf die seitens des Rechtsvertreters am 4.3.2024 übermittelten Unterlagen – ausgeführt wie folgt:

„In Anbetracht der glaubhaften Schilderung seitens Frau AA einer vermuteten vorausgehenden Mischung von Substanzen in ihr Getränk durch Dritte am Vorabend, dem einmaligen Ereignis ohne Hinweise für ein vorhergehendes bzw. anschließendes Auftreten weiterer Episoden, des psychopathologisch unauffälligen Befundes in der psychiatrischen Untersuchung vom 14.11.23 sowie des lt. neurologischem Befundbericht im Schädel-MRT fehlendem Hinweis auf eine demyleinisierende ZNS-Erkrankung und fehlender Notwendigkeit weiterer Diagnostik bzw. sonstiger gesundheitlicher Maßnahmen von amtsärztlicher keine Einwände gegen ein unbefristete LB-Erteilung“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie in die übermittelten Befunde „MRTSchädel“ des Dr. DD vom 7.2.2024 und den neurologischen Befundbericht des Dr. EE vom 1.3.2024 sowie in das amtsärztliche Gutachten der belangten Behörde vom 11.3.2024.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden:

Aufgrund des vorgelegten amtsärztlichen Gutachtens des Dr. EE vom 11.3.2024, in dem aus amtsärztlicher Sicht nunmehr keine Einwände (mehr) gegen eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung gegeben sind, war davon auszugehen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben ist.

II.Rechtliche Erwägungen:

Durch die Vorlage der medizinischen Befunde MRT-Schädel des Dr. DD vom 7.2.2024 und dem neurologischen Befundbericht des Dr. EE vom 1.3.2024, sowie das auf diesen Unterlagen gründende amtsärztliche Gutachten des Dr. EE vom 11.3.2024, hat sich die Sach- und Rechtslage insofern geändert, als die den Gegenstand der Befristung samt Vorschreibung von Auflagen bildenden gesundheitlichen Einschränkungen nunmehr ausgeräumt wurden und seitens des Amtsarztes der belangten Behörde mit ärztlichem Gutachten vom 11.3.2024 zusammenfassend ausgesprochen wurde, dass aus amtsärztlicher Sicht nunmehr keine Einwände (mehr) gegen eine unbefristete Lenkberechtigungserteilung vorliegen.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurden daher die den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nachträglich beseitigt.

Der Befristung der Lenkberechtigung unter Durchführung fachärztlicher Kontrolluntersuchungen wurde somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.