LVwG T LVwG-2022/21/2899-3

LVwG-2022/21/2899-3Landesverwaltungsgericht19.03.2024

Regest

Waffenverbot<br/>häusliche Gewalt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/21/2899-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.21.2899.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2022, Zl ***, mit dem die Vorstellung gegen ein Waffenverbot als unbegründet abgewiesen worden war,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Waffenbehörde I. Instanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung vom 05.10.2022 gegen den Bescheid vom 22.09.2022, mit welchem gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2022, wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„ln umseits bezeichneter Angelegenheit erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid *** der Bezirkshauptmannschaft Y, CC, vom 12.10.2022, mit dem seine Vorstellung gegen den Bescheid *** der Bezirkshauptmannschaft Y, CC, vom 22.09.2022, abgewiesen wurde, durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründet diese wie folgt:

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 12 Abs 1 WaffG iVm § 57 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der durch Frau DD erstatteten Anzeige vom 13.09.2022, wonach der Beschwerdeführer diese mehrfach am Körper verletzt und ihr mehrfach mit dem Umbringen gedroht habe.

Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Beide Tatbestandsmerkmale sind gegenständlich nicht erfüllt.

Einerseits liegen keine bestimmten - erwiesenen (!) - Tatsachen vor (vgl. LVwG DD LVwG-***), die die Annahme rechtfertigen würden, es könnte zu einer Gefährdung kommen.

Andererseits gibt es noch viel weniger Anlass zur Sorge, der Beschwerdeführer könnte dabei eine Waffe zum Einsatz bringen.

Es mag zutreffen, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art dient und nicht voraussetzt, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen gekommen ist, dass es also genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte bzw. dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl. VwGH vom 23.09.2009, ZI. 2008/03/0057).

Mit anderen Worten ist demzufolge wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSIg 18.886 A).

Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert demzufolge eine Prognose der Behörde, die nach dem bisherigem Verhalten - zulässigerweise - zum Ergebnis führen muss, der Betroffene werde in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden.

Das im konkreten Fall zur Anzeige gebrachte (im Übrigen in einem allfälligen Strafverfahren erst noch auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfende) Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner langjährigen Freundin DD zeigt kein beträchtliches Gewalt- und Aggressionspotential, das ein Waffenverbot rechtfertigen würde - selbst nach deren Angaben kann keine Rede von einem „Gewaltexzess“ sein, wie er im Erstbescheid ins Treffen geführt wird.

Das verhängte Waffenverbot ist somit überschießend, wobei der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Waffen besitzt und solche auch nie besessen hat.

Wenn diese Ansicht im angefochtenen Bescheid als „völlig unverständlich" abgetan werden soll, so ist dem zu entgegnen, dass sich die Begründung des Bescheides im Wesentlichen auf die floskelhafte Widergabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt und gerade keine ausreichenden Gründe aufzeigen kann, die eine derart drastische Maßnahme wie die gegenständliche rechtfertigen können.

Sohin wird gestellt der

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den Bescheid *** der Bezirkshauptmannschaft Y, CC, vom 12.10.2022 - ebenso wie jenen vom 22.09.2022 - ersatzlos beheben.

Y, am 10.11.2022AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl 2022/21/2899.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, welcher mit Frau DD in den vergangenen 11 bis 12 Jahren (zum ersten Mal 2011) mehrfach liiert bzw auch wieder getrennt war.

Am 13.09.2022 gegen 16.00 Uhr erschien Frau DD im Beisein ihrer Schwester auf der Polizeiinspektion Y/X und erstattete Anzeige gegen ihren damaligen Lebensgefährten, dem Beschwerdeführer.

Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei hat Frau DD angegeben, im Zeitraum zwischen 2017 bis zur Anzeige vom Beschwerdeführer mehrfach mit dem Umbringen bedroht worden zu seine und vom Beschwerdeführer vielfach körperlich attackiert worden zu sein, wodurch sie Verletzungen erlitten hatte.

Obwohl sich DD nicht mehr an alle Einzelheiten detailliert erinnern konnte, hat sie doch exemplarisch angeführt, wie folgt:

Im Jahr 2017 seien sie und der Beschwerdeführer wieder ein Paar gewesen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer begonnen regelmäßig, mehrmals im Monat, gegenüber Frau DD gewalttätig zu werden. Er habe DD oft in den Unterschenkel und in den Arm geboxt. Gerade wenn die beiden gemeinsam im Auto saßen und es zu Streitigkeiten zwischen ihnen kam, habe AA seine damalige Lebensgefährtin regelmäßig mit der Faust schmerzhaft in den Oberschenkel geboxt, wodurch des Öfteren Hämatome entstanden sind.

Ein weiteres Mal habe Frau DD, laut eigenen Angaben, aus Angst vor dem Beschwerdeführer nach einem Streit bei den Schrebergärten in W, wegrennen wollen. Dabei sei sie zu Sturz gekommen und der Beschwerdeführer habe daraufhin so sehr auf den Rücken der Frau DD eingeschlagen, dass sie im Anschluss einige Zeit lang regungslos am Boden liegen geblieben sei und das Gefühl bzw Angst hatte gelähmt zu sein.

Ein anderes Mal habe der Beschwerdeführer in V so fest auf die Hüfte der DD geschlagen und getreten, dass sie Tage danach noch Schmerzen verspürte.

Der Beschuldigte habe Frau DD mehrmals im Monat geohrfeigt. Sie habe dadurch Hämatome von den Boxhieben und den Schlägen an ihrem Körper erlitten. Frau DD habe nie einen Arzt aufgesucht, da sie ihren damaligen Lebensgefährten nicht anzeigen habe wollen.

Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer mehrmals durch Drohungen gegenüber DD verlangt, dass sie ihre Arbeitsstelle bei der FF Filiale in W kündige, weil es ihn gestört hat, dass sie dort gearbeitet hat. Er sei sehr eifersüchtig auf die männlichen Kollegen gewesen. Als Frau DD sich weigerte ihre Stelle in der FF Filiale zu kündigen, habe der Beschwerdeführer begonnen sich selbst mit der Faust ins Gesicht zu schlagen und zu schreien. Sein Gesicht sei die Tage danach sehr angeschwollen und Blut unterlaufen gewesen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin, allein wegen diesem Vorfall, die Kündigung bei der FF Filiale eingereicht.

Ende August 2022 waren der Beschwerdeführer und Frau DD beim Beschwerdeführer Zuhause, wobei der Beschwerdeführer Frau DD mit dem Umbringen bedroht hat, wodurch sie in Angst versetzt war.

Anfang September 2022 hat der Beschwerdeführer die Frau DD am Supermarktparkplatz in Y mit der Faust auf ihren Oberschenkel geboxt und sie am linken Oberarm festgehalten. Dadurch seien Hämatome am Oberarm, sowie am Oberschenkel entstanden. Diese Bilder sind in einer Lichtbilddokumentation im Akt festgehalten. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Frau DD mehrmals bespuckt.

Am 13.09.2022 hat der Beschwerdeführer Frau DD an ihrer Arbeitsstelle in W, bei der dortigen FF Filiale abgeholt. Der Beschwerdeführer sei dabei sehr aggressiv und aufgebracht gewesen. Frau DD ist mit dem Beschwerdeführer in Richtung Y gefahren. Auf dem Weg dorthin seien sie an einem Parkplatz stehen geblieben und hätten sich energisch über die Arbeitsstelle der Frau DD gestritten. DD wollte aus dem Fahrzeug aussteigen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin ausgestiegen, zur Beifahrerseite hinübergegangen und habe sie wieder zurück in das Fahrzeug geschupst. Als DD später erneut versucht habe aus dem Fahrzeug auszusteigen, habe sie der Beschwerdeführer am linken Arm festgehalten.

Der Beschwerdeführer sei mit dem PKW weiter zu einem Parkplatz der Firma GG in U gefahren und habe dort das T-Shirt der Frau DD zerrissen.

Des Weiteren hat Frau DD gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschwerdeführer von Anfang an in der Beziehung immer sehr kontrollierend und eifersüchtig gewesen sei. Frau DD wäre dazu gedrängt worden, dem Beschwerdeführer die Passwörter vom Handy und sämtlichen Social-Media-Zugängen bekanntzugeben.

Frau DD arbeitet bereits seit 2012, mit einer Unterbrechung von 2019 bis 2021, bei der FF Filiale in W. Der Beschwerdeführer habe Frau DD immer häufiger, nahezu täglich, vor ihrer Arbeitsstelle abgepasst und sie nach Hause begleitet. Frau DD sei es sehr unangenehm gewesen, dass der Beschuldigte sie regelmäßig ungefragt von der Arbeit abgeholt habe. Der Beschwerdeführer habe auch häufiger gegenüber der FF Filiale gewartet und Frau DD abends mit Aussagen und Fragen konfrontiert, die er nur durch Beobachtung wissen habe können. Beispielsweise, wieso ihr Arbeitskollege 45 Minuten Pause gemacht habe und sie eine viel Kürzere.

Der Beschwerdeführer habe sodann von Frau DD gefordert, dass sie ihn während ihrer Pause durchgehend anrufen sollte. Dies geht auch aus dem WhatsApp Verlauf so hervor, der der Polizei vorgelegt wurde. Für den Fall, dass sie damit nicht einverstanden sei, würde der Beschwerdeführer seine ehemalige Lebensgefährtin ununterbrochen bei WhatsApp anrufen. Zwischen den Anrufen bedrohte und beleidigte der Beschwerdeführer Frau DD mit Nachrichten wie „Fick dich Arschloch“ (04.08.22, 23:08 Uhr). Der entsprechende WhatsApp Verlauf wurde durch die Polizei gesichert. Frau DD hatte den WhatsApp Verlauf aufgrund von zu geringem Speicherplatz regelmäßig gelöscht und es konnte somit von der Polizei nur mehr der Chatverlauf ab dem 04.08.2022 gesichert werden.

Zur Veranschaulichung der Beharrlichkeit, sowie der Intensität der Drohungen des Beschwerdeführers wird exemplarisch der 19.08.2022 näher betrachtet wie folgt:

An besagtem Tag sei Frau DD arbeiten gewesen und habe ihr Handy nicht bei sich gehabt. Der Beschwerdeführer hat das Opfer über zwei Stunden am Stück zum Teil mehrmals die Minute angerufen. Zwischendurch bedrohte er sie immer wieder mit Nachrichten wie zB:

„19.08.2022, um 11:42 Uhr: „I fick sowas von dein lebn du arschloch duuu hureee du schlampe“;

19.08. 2022, um 21:58 Uhr: „Ein falsches wort“, „Und i zeig dir dann terror“';

19.08. 2022, um 22:02 Uhr: „I schwör i kannt wieder durchdrehn“, „Und i dreh wiederauf 180“;

19.08. 2022, um 22:04 Uhr antwortet das Opfer „Hör auf mi zu bedrohen", „I hab angst vor dir“;

19.08. 2022, um 22:07 Uhr schreibt AA viele Male, dass er sich umbringen werde. Er begann in Laufe der Nachrichten dieses Vorhaben immer mehr zu konkretisieren:

„I geh jetzt zumm inn“, „I schmeiss mi eini“, „I bring mi um“, „I geh glei los“, „Am inn findest mi“, „I fahr los“, „Und nur du kannsch mi rettn“, „DD i geh zum inn i seh koan ausweg mehr ehrlich“;“

Durch den Chatverlauf geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer fast ununterbrochen kontrollierte, ob Frau DD auf WhatsApp online war. Sobald sie einmal online ging, sei unmittelbar folgend eine Nachricht vom Beschwerdeführer an Frau DD ergangen, warum sie online sei und mit wem sie jetzt schreibe. Wenn sie nicht sofort auf seine Frage geantwortet habe und sich gerechtfertigt habe, habe der Beschwerdeführer sie wiederum im Minutentakt angerufen und/oder sie als „Hure“, „Schlampe“, „Arschloch“, usw beleidigt.

Im Rahmen der Zeugenvernehmung vor der Polizei hat Frau DD weiters angegeben, dass es ihr sehr oft unangenehm gewesen sei mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Sie habe es nur regelmäßig geduldet, weil sie ansonsten befürchten musste, dass es wieder zu Streitigkeiten komme.

Frau DD sei es einfach lieber gewesen, wenn es schnell erledigt war. Hätte der Beschwerdeführer auf sie mehr Acht gegeben, hätte es ihm nach Ansicht von Frau DD mindestens zwei Mal auffallen müssen, dass sie keine Lust auf Sex hatte. Gerade Oralverkehr wäre ihr sehr unangenehm gewesen und sie habe es oft kaum ausgehalten.

Frau DD hat gegenüber der Polizei angegeben, dass es ihr seit der Trennung Vom Beschwerdeführer psychisch und körperlich bessergehe aber sie dennoch in verschiedenen Lebenssituationen merke, dass die Angst nach wie vor präsent ist.

Lauf Angaben der Frau DD befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung in psychiatrischer Behandlung.

Am 09.09.2022 wurde beim Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die Polizeiinspektion T ein erhöhter Alkoholgehalt festgestellt und deshalb die Weiterfahrt untersagt.

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 37a iVm § 14 Abs 8 Führerscheingesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 330,00 verhängt. Die Strafe ist rechtskräftig seit 19.10.2022.

Am 16.08.2018 wurde seitens der Polizeiinspektion T Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weil er verdächtigt wurde, seine damalige Freundin Frau DD im Nahbereich des Firmengeländes der Firma JJ in T am Körper verletzt zu haben, indem er sie in den Schwitzkasten genommen habe. Des Weiteren habe er sie an den Armen genommen und gegen ein Fahrzeug gestoßen. Das Verfahren wurde allerdings gemäß § 204 Abs 1 iVm §§ 198, 199 StPO beim Landesgericht Y eingestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Die umfangreichen Angaben der Frau DD sind lebensnah und nachvollziehbar und werden vom Gericht für wahr gehalten, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Angaben der Frau DD zu widerlegen.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche trotz ausdrücklicher Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid auch gar nicht beantragt worden war.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

„§ 12

Waffenverbot

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(…)“

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen steht für das erkennende Gericht unwiderlegbar fest, dass der Beschwerdeführer über ein weit über die Norm hinausgehendes Aggressionspotential verfügt. Der Beschwerdeführer ist aufbrausend und gewalttätig, was er durch vielfache Gewalttätigkeiten seiner Freundin gegenüber unter Beweis gestellt hat und zwar über einen längeren Zeitraum hinweg.

Festzuhalten ist weiters, dass die Erlassung eines Waffenverbots nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sind.

Die Frage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist.

Folgende Sachverhalte haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise die Erlassung eines Waffenverbotes gerechtfertigt:

  • Wiederholte tätliche Angriffe auf die Ehefrau

  • Würgen und Schlagen der Gattin

  • Familiäre Gewalt mit Verletzungsfolge

  • Wiederholte Gewaltakte, insbesondere in alkoholisiertem Zustand und im familiären Umfeld

  • Bedrohung von Menschen mit Umbringen

  • Gefährliche Drohung gegenüber Familienangehörigen

  • Sexuelle Nötigung durch Anwendung, wenn auch leichter Gewalt

  • Fünfmalige Körperverletzung

  • Sieben Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit usw.

Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot. Aufgrund der oben aufgezeigten Vorfälle auf jeden Fall gerechtfertigt, muss auf jeden Fall von bestimmten Tatsachen ausgegangen werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gegenständlich spielt es im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer weder über Waffen noch über eine Waffenbesitzkarte verfügt.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer ganz offensichtlich daran gelegen war, Frau DD, mit der er eine langjährige Beziehung hatte, körperlich zu attackieren, durch Drohungen einzuschüchtern und sie auch sexuell gefügig zu machen. Dem Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Erschwerend ist zu werten, dass die Gewalttaten gegenüber Frau DD über mehrere Jahre hinweg angedauert haben und sich der Beschwerdeführer auch in keiner Weise einsichtig zeigt Mildernd war nichts zu werten.

Insgesamt konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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