projekte
LVwG-2022/15/0826-6•LVwG T LVwG-2022/15/0826-6
LVwG-2022/15/0826-6Landesverwaltungsgericht19.03.2024
Beherbergungsbetrieb<br/>Verkehrsbeschränkende Maßnahmen<br/>Vergütungsanspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.02.2022, Zl ***, betreffend Antrag auf Vergütung nach dem EpiG 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von Euro 59.322,94 für die Schließung des Beherbergungsbetriebes des Beschwerdeführers in Z zuerkannt. In Spruchpunkt 2. wird ein Mehrbegehren für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 sowie den 26.03.2020 abgewiesen.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 zustehe. Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Besuchsverbot, welches an die Gäste des Betriebes des Beschwerdeführers gerichtet waren, zu einem mittelbaren Verdienstentgang des Beschwerdeführers geführt hätten. Auch hätten die Verkehrsbeschränkungen betreffend die Erreichbarkeit des W dazu geführt, dass Gäste seinen Betrieb nicht besucht hätten, weshalb diese mittelbare Beeinträchtigung zu einem Verdienstentgang geführt habe, welche nach den Vorgaben des § 32 EpiG 1950 zu entschädigen sei.
Weiters wird ergänzend vorgebracht, dass für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 16.03.2020 auch ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 bestehe. Unter Hinweis auf § 20 Abs 2 EpiG 1950 wird ausgeführt, dass aufgrund der Betriebsschließungen und durch das Besuchsverbot der VO 121/2020 sowie die Maßnahmen der VO 132/2020 der Betrieb des Beschwerdeführers „beschränkt bzw. geschlossen“ gewesen sei. Die Betriebsschließung der VO 121/2020 stelle zweifelsfrei eine Schließung gewerblicher Unternehmungen iSd § 20 EpiG 1950 dar. Das Besuchsverbot des Beherbergungsbetriebes des Beschwerdeführers für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie die in den Gemeinden aufhältigen Personen sowie die Maßnahmen der VO 132/2020 stellten eine Betriebsbeschränkung iSd § 20 Abs 2 EpiG 1950 dar, da Personen, die potenziell mit dem Corona-Virus in Berührung kommen konnten, der Besuch des Beherbergungsbetriebs des Beschwerdeführers verboten worden sei. Aus diesem Grund stehe dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis einschließlich 16.03.2020 ein Entschädigungsanspruch zu.
Festgehalten wird, dass das vorliegende Verfahren mit Zustimmung der Parteien zunächst bis zur Klärung relevanter Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Parteien des Verfahrens nach Fortsetzung des Verfahrens durch Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts samt avisierter Lösung der zu beantwortenden Rechtsfragen ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt in **** Z einen Beherbergungsbetrieb. Durch die VO Bote für Tirol 131/2020 wurde auf Grundlage des EpiG 1950 einer Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X verfügt. Diese VO wurde mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den zeitlichen Geltungsbereich dieser VO eine Vergütung zugesprochen hat.
Betreffend den Zeitraum 15.03.2020 und 16.03.2020 sowie 26.03.2020 wird festgehalten, dass eine Verfügung nach § 20 EpiG 1950, die den Beschwerdeführer betroffen hätte, im vorliegenden Fall nicht vorgelegen ist. So wurden zwar allgemeine verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 24 EpiG 1950 für diese Zeiträume verfügt. Eine unmittelbare Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers wurde dadurch allerdings nicht angeordnet.
Sachverhaltselemente, die einen Anspruch des Beschwerdeführers nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 32 Abs 3 EpiG 1950 nahelegen würden, liegen nicht vor und wurden derartige auch im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Dass ausschließlich ein Verdienstentgang aus dem Beherbergungsbetrieb und nicht nach § 32 Abs 3 EpiG 1950 beantragt wurde, ergibt sich im Übrigen aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.01.2021.
IV.Rechtslage:
„Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
…
Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten
§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
…
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
…
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
…
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
…
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023
ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X, Bote für Tirol 121/2020
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.…
(Anmerkung: Diese Verordnung wurde im Bote für Tirol am 14.03.2020 veröffentlicht und mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 178/2020, mit Wirksamkeit am 26.3.2020 aufgehoben.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk X nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol 132/2020
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes X nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.“
V.Erwägungen:
Wie bereits bei den Feststellungen ausgeführt wird nochmals festgehalten, dass für den Zeitraum 15.03.2020 und 16.03.2020 sowie 26.03.2020 eine Anordnung nach § 20 EpiG 1950, mit welcher der Betrieb des Beschwerdeführers gesperrt wurde, nicht vorgelegen ist. So wurde die Anordnung nach der VO Bote für Tirol 121/2020 nach § 3 Abs 2 dieser VO erst mit dem 17.03.2020 wirksam. Weiters wurde diese VO sodann mit VO Bote für Tirol 178/2020 ab dem 26.03.2020 wiederum aufgehoben, wobei zum Ende der Wirksamkeit der VO auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0050, verwiesen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten (vgl. dazu etwa die Entscheidung vom 21.12.2022, Ra 2022/03/0030), dass eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG 1950 auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen zu verneinen ist. Dies bedeutet, dass eine mittelbare Auswirkung dahingehend, dass durch Verkehrsbeschränkungen für Personen betreffend den Besuch eines Gastronomiebetriebes, ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 nicht begründet werden kann.
Soweit im Rechtsmittel vorgebracht wird, dass auch die VO Bote für Tirol Nr 132/2020 anspruchsbegründend iSd § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 sei, so wird festgehalten, dass mit dieser VO keine Verkehrsbeschränkung nach § 20 EpiG 1950 angeordnet wurde. So stützt sich diese VO einerseits ausdrücklich selbst auf § 24 EpiG 1950, andererseits wurde mit dieser VO eine Betriebsschließung nicht angeordnet. Außerdem wurde als triftiger Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen der Wohnung gerechtfertigt haben, auch ausdrücklich die Ausübung beruflicher Tätigkeiten angeführt. Insofern war der Beschwerdeführer durch diese VO Bote für Tirol 132/2020 nicht daran gehindert, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittel außerdem auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 beruft wird festgehalten, dass ein derartiger Anspruch aus der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich ist. So bestünde ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 für den Beschwerdeführer allenfalls dann, wenn ein entsprechender Anspruch eines Dienstnehmers des Beschwerdeführers im Wege des § 32 Abs 3 EpiG 1950 auf ihn übergegangen wäre. Dass etwa durch die Verkehrsbeschränkungen die Gemeinde Z betreffend Dienstnehmer des Beschwerdeführers den Arbeitsort nicht erreichen konnten, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass mit Schriftsatz vom 14.01.2021 der Antrag ausdrücklich dahingehend eingeschränkt wurde, dass der Verdienstentgang des Beherbergungsbetriebes vergütet werden möge und nicht etwa, dass eine Vergütung geleisteter Entgeltzahlungen an einen an der Dienstverrichtung verhinderten Arbeitnehmer begehrt würden. Insgesamt wurde daher zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass Dienstnehmer aufgrund der Anordnung Bote für Tirol Nr. 155/2020 betreffend ein Zu- und Abfahrtsverbot in die Gemeinde Z ihren Arbeitsort nicht erreichen hätten können, sie dennoch einen Entgeltanspruch gehabt hätten, welcher zufolge Auszahlung gemäß § 32 Abs 3 EpiG 1950 auf den Beschwerdeführer übergegangen wäre und somit im Verfahren geltend gemacht würde.
Festgehalten wird daher, dass maßgeblich dafür, dass für die angeführten Zeiträume (15.03.2020 bis 16.03.2020 sowie 26.03.2020) ein Vergütungsanspruch nicht besteht, ist, dass eine Betriebsschließung nicht erfolgt ist. Verkehrsbeschränkungen für andere Personen können im vorliegenden Fall anspruchsbegründend nach der inzwischen gefestigten Judikatur des VwGH nicht vorgebracht werden.
Zumal die Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte von der Durchführung derselben abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.