LVwG T LVwG-2021/15/2878-6

LVwG-2021/15/2878-6Landesverwaltungsgericht19.03.2024

Regest

Mischbetrieb<br/>Gastronomie<br/>Verkehrsbeschränkende Maßnahmen<br/>Vergütungsanspruch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/15/2878-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2021.15.2878.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.09.2021, Zl ***, betreffend Vergütungsanspruch nach dem EpiG 1950,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf zusätzliche Vergütung betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde durch Beschluss zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in 6. Spruchpunkten über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung nach § 32 EpiG 1950 abgesprochen. In den Spruchpunkten 1. bis 3. werden dabei Geldbeträge im Umfang von insgesamt 616.843,04 Euro für den Beherbergungsbetrieb zugestanden. Das Mehrbegehren wird in den Spruchpunkten 4. bis 6. abgewiesen.

Die Abweisung des Antrages bezieht sich in Spruchpunkt 4. auf den Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020 aufgrund der Schließung des Beherbergungsbereiches des Betriebes der Beschwerdeführerin, in Spruchpunkt 5. betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 27.03.2020 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereichs des Betriebs der Beschwerdeführerin sowie in Spruchpunkt 6. für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 27.03.2020 aufgrund der Schließung des Apres Ski Lokals der Beschwerdeführerin.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich die belangte Behörde betreffend die Abweisung der Vergütungsanträge unter anderem darauf, dass am 17.03.2020 die auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, in Kraft getreten sei, mit welcher ein bundesweites Betretungsverbot für die Gastronomie angeordnet worden sei. Dadurch sei die formell weiterhin in Geltung stehende Schließung nach § 20 EpiG Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz materiell derogiert worden.

Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, dass aufgrund der verhängten verkehrsbeschränkender Maßnahmen im vorliegenden Fall ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht bestehe, wobei diesbezüglich weitere Erwägungen in der Begründung angeführt sind.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. In diesem wird zunächst festgestellt, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Spruchpunkte 4. bis 6. wendet, sohin nicht gegen jene Spruchpunkte, mit welchen der Beschwerdeführerin eine Vergütung zugestanden wurde.

Im Rechtsmittel wird weiters nach dem Vorbringen von Verfahrensfehlern begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zustehe. Weiters wird betreffend die Abweisung des Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 auf den zum Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde bereits bekannten Prüfbeschluss des VfGH vom 08.06.2021, E 4135/2020-7, verwiesen. Aus diesem Grund stehe der Beschwerdeführerin zusätzlich zur bereits zugesprochenen Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 eine weitere Vergütung für den Verdienstentgang aus dem Gastronomiebetrieb des Mischbetriebes und des Apres Ski Lokals jeweils vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zu.

Festgehalten wird, dass das vorliegende Verfahren mit Zustimmung der Parteien zunächst bis zur Klärung relevanter Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Parteien des Verfahrens nach Fortsetzung des Verfahrens durch Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts samt avisierter Lösung der zu beantwortenden Rechtsfragen ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt in **** Z einen Mischbetrieb, in welchem Beherbergung und Bewirtung, dies auch in Form eines Apres Ski Lokals, angeboten wird. Durch die Verordnung Bote für Tirol 119/2020 wurde auf Grundlage des EpiG 1950 unter anderem eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X verfügt. Dieser Verordnung wurde im Bote für Tirol vom 14.03.2020 veröffentlicht und mit Verordnung Bote für Tirol Nr 181/2020 mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.

Zwar wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020 ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt, diese Verordnung wurde allerdings in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof am 29.09.2021, V 188/2021, aufgehoben und dabei angeordnet, dass diese Verordnung nicht weiter anzuwenden ist.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin keine Dienstnehmer mit Wohnsitz außerhalb des W beschäftigt hat. Trotz der weiteren Verkehrsbeschränkungen nach § 20 EpiG 1950 im fraglichen Zeitraum waren daher keine Pendler darin gehindert, den Arbeitsort bei der Beschwerdeführerin zu erreichen.

Festgestellt wird weiters, dass die belangte Behörde ausdrücklich von einer Berechnung des zu erstattenden Verdienstentgangs aus der Schließung der Gastronomiebetriebe für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 abgesehen hat.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Dass tatsächlich Pendler nicht beschäftigt wurden ergibt sich insbesondere aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24.08.2021.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten

§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023

ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Verkehrsbeschränkende Maßnahmen

nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X, Bote für Tirol 119/2020

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KATCOVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwikklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft. Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020*** und vom 12. März 2020, ***, die Gemeinde Z betreffend, außer Kraft.

(Anmerkung: Diese Verordnung wurde im Bote für Tirol am 14.03.2020 veröffentlicht und mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 181/2020, mit Wirksamkeit am 26.3.2020 aufgehoben.)

V.Erwägungen:

1. Zur Behebung und Zurückverweisung betreffend den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Vergütungsantrages für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 im Wesentlichen damit, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 ebenfalls eine Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin erfolgt sei und somit auf Grund von § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der anzuwendenden Fassung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG 1950 nicht bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl etwa Erkenntnis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) ausgesprochen, dass aufgrund der Aufhebung der Verordnung des Bundesministers, BGBl II Nr 96/2020 durch den VfGH mit Erkenntnissen vom 29.09.2021, V 188/2021 und vom 01.10.2020, V 405/2020 und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten nicht weiteren Anwendbarkeit dieser Verordnung ein Anspruch nach dem EpiG nicht ausgeschlossen wird. Somit erweist sich die Begründung der Abweisung des Vergütungsanspruches durch die belangte Behörde auf Grund der rezenten Judikatur des VwGH als rechtswidrig.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Aufgrund der geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Verdienstentgang allerdings sehr wohl.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen von erheblicher Schwierigkeit und Komplexität über die wirtschaftlichen Entwicklungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung durchzuführen und damit einhergehend detaillierte Abgrenzungsfragen zu Buchungen, der Festsetzung des Fortschreibungsquotienten und allenfalls dessen Angemessenheit zu klären. Im Übrigen wären diese darauf zu treffenden Feststellungen durch Anforderung von Buchhaltungsunterlagen einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Stellungnahme eines entsprechenden Amtssachverständigen einzuholen gewesen, sodass damit ein erheblicher betriebswirtschaftlicher und verrechnungstechnischer Aufwand einhergegangen wäre (ähnlich LVwG Salzburg 5.5.2022, 405-8/1247/1/8-2022).

Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde kann ferner eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis erzielt werden, zumal die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar und direkt Beweiserhebungen vor Ort, zB im Rahmen einer Einsichtnahme in umfangreiche Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers direkt in dessen Betrieb, durchführen kann. Ferner kann dem Beschwerdeführer, Sachverständigen und allfälligen Zeugen eine öffentlich mündliche Verhandlung samt Anreise nach Y und damit verbundenen Verdienstentgang erspart bleiben, da im Hinblick auf die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig und klar vorgegebene Rechtslage von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen ist.

Ein vor der belangten Behörde durchgeführtes Beweisverfahren würde damit einerseits einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer und andererseits einer gewichtigen Kostenreduktion des durchzuführenden Verfahrens dienen.

2. Zur Abweisung des Anspruches betreffend den Zeitraum 26.03.2020 bis zum 27.03.2020:

Zumal die Verordnung der belangten Behörde Bote für Tirol 119/2020 mit Verordnung Bote für Tirol 181/2020 mit Wirksamkeit ab dem 26.03.2020 aufgehoben wurde, liegt für den Zeitraum ab dem 26.03.2020 keine Verordnung nach § 20 EpiG 1950 den Betrieb der Beschwerdeführerin betreffend mehr vor. Die weiteren Anordnungen der belangten Behörde im Bezirk X haben ab dem 26.03.2020 vielmehr Beschränkungen nach § 24 EpiG 1950 betroffen und wurde die Beschwerdeführerin daher dadurch nicht mehr unmittelbar an der Führung ihres Mischbetriebes gehindert.

Zur behaupteten Anwendbarkeit von § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023) verwiesen, wonach juristischen Personen ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 grundsätzlich nicht zusteht. Nur dann, wenn ein Anspruch einer natürlichen Person nach § 32 Abs 3 EpiG 1950 auf die Beschwerdeführerin übergegangen wäre, wäre insofern zu überprüfen, ob ein Vergütungsanspruch für den Zeitraum ab dem 26.03.2020 im konkret vorliegenden Fall bestanden hätte oder nicht. Zumal die Beschwerdeführerin allerdings selbst angegeben hat, dass keine Pendler, sohin keine Personen von außerhalb des W, im Betrieb beschäftigt waren, sohin keine Person aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen am Erreichen des Dienstortes gehindert waren, besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 nicht.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können mittelbare Beschränkungen nicht zu einem Anspruch auf Vergütung führen (vgl etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0030). Dies gilt genauso auch betreffend Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, die im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum 27.03.2020 in Geltung gestanden sind. Aus diesem Grund waren die Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 27.03.2020 abzuweisen.

Zumal die Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben konnte von der Durchführung derselben abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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