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LVwG-2023/13/0750-2Landesverwaltungsgericht18.03.2024
Strafverfügung<br/>Einspruch<br/>ordentliches Verfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des Gerhard AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2023, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Bezirkshauptmannschaft Y aufgetragen, gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 07.02.2023, Zl ***, lautet bis zur Begründung wie folgt:
„Ihrem Einspruch vom 20.07.2021 gegen die Strafverfügung vom 07.07.2021 (siehe obige GZ) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit € 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tag(en) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) neu bemessen.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10,00.
Delikte(e):
§ 52 lit. a Zif. 10a StVO
§ 52 lit. a Zif. 10a StVO
§ 52 lit. a Zif. 10a StVO
Strafe(n) neu:
€ 350,00
€ 300,00
€ 350,00
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00.
Rechtsgrundlage:
§ 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er generell bis zum heutigen Tage keinen Beweis über die Straftat erhalten habe, sondern lediglich von den lieben Polizisten eine Schätzung. Er könne dies nicht verstehen und so auch nicht akzeptieren, zumal ihn die Polizisten nur beim Kreisverkehr in X gesehen hätten, wo sie laut eigenen Aussagen bei der Tankstelle gestanden seien. Dann seien sie im Tunnel in W dahergekommen, hätten ihn überholt und ihn dann von X nach W verfolgt. Dabei hätten sie die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit geschätzt. Sie seien aber nie hinter ihm bzw nie im Sichtfeld gewesen. Im W, wo sie ihn überholt hätten, sei er max 90 km/h gefahren und habe erst dann im Rückspiegel ein sehr schnelles Auto in Höhe „BB“, W, heranrasen sehen. Auch im Kreisverkehr Stumm könne er nicht extrem schnell, wie vermutet, unterwegs gewesen sein. Das lasse so ein Kreisverkehr ja überhaupt nicht zu. Bis Höhe CC seien 100 km/h erlaubt und erst beim CC wieder 80 km/h. Wie könnten die Polizisten behaupten, dass er hier schneller unterwegs gewesen sei als die erlaubten 80 km/h, sie seien ja nicht einmal hinter ihm gewesen, sonst wären sie ja sichtbar gewesen. Sie hätten dies auch zeitlich nicht einmal geschafft. Wenn die Polizisten hinter ihm gewesen wären und ihn gesehen hätten, dann hätten sie ihn direkt überholen können und nicht erst in W bzw wären sie früher hinter ihm her gewesen. Er hätte dies dann erkannt und wäre bei Gelegenheit ausgefahren. Er verstehe auch die drei Delikte nicht, die Polizisten seien nie hinter ihm gewesen und schon überhaupt nicht auf Höhe CC. Hier fahre er immer passend. Wo seien die Beweise hiefür.
Aufgrund diese Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Insbesondere in das vom Landesverwaltungsgericht Tirol an den Beschwerdeführer übermittelte Schreiben vom 05.04.2023 und die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.04.2023.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Gegen den Beschwerdeführer erging im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2021, Zl ***.
Im Spruch dieser Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 02.07.2021, 21:35 Uhr
Ort: X, B**1 Str.km 15,8, taleinwärts
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: CC(A)
Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende
Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. Datum/Zeit: 02.07.2021, 21:35 Uhr
Ort: V, B**1 Str.km 16,8, taleinwärts
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: CC(A)
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
3. Datum/Zeit: 02.07.2021, 21:36 Uhr
Ort: V, B**1 Str.km 17,8, taleinwärts
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: CC(A)
Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. Die in Betracht kommende
Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Vormerkdelikt
€ 520,00
9 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2e StVO
Nein
€ 400,00
6 Tage(n) 22 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2e StVO
Nein
€ 520,00
9 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2e StVO
Nein
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung
bereits geleisteter Zahlungen daher
€ 1.440,00“
Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2021 erhobene Einspruch lautet wie folgt:
„Ich erhebe Einspruch gegen die Strafhöhe.
Begründung:
Guten Tag,
Die Beamten die mich angehalten und mir sodann auch den Führerschein entzogen haben, haben mir gesagt ich sei 190 Km/h gefahren, zur Info mein Auto/LKW Pickup fährt laut Typenschein max. 175 Km/h und diese Endgeschwindigkeit von 175 Km/h voll auszuschöpfen wäre Wahnsinn, und mit den montierten Stollen Reifen fürs Gelände eig. nicht möglich.
Ich habe die Beamten mehrmals darum gebeten mir ein Mess-Protokoll auszuhändigen, leider immer vergeblich, sie sagten immer nur (Herr AA wir mussten Ihnen mit 190 Km/h hinterherfahren, dass wir nachkommen, somit Schätzen wir Ihre Geschwindigkeit auf 190 Km/h oder etwas darunter)
Fakt ist, Ich bin beim Kreisverkehr in X durchgefahren und Sie sind angeblich von X gekommen, was ich aber weiß, ist die gesamte Strecke von X bis nach W kein einziges Auto hinter mir hergefahren, aus welche die ich überholte, wo wir schon beim nächsten Thema sind (Ich habe mehrere Autos problemlos überholen können, muss nicht sein, dass die Beamten dies bei jedem Pkw so problemlos konnten, weshalb Sie dann auch schneller fahren mussten, sonst würden Sie mich ja nicht einholen)
Jedenfalls bin ich auf jeden Fall zu schnell gefahren das ist mir schon Klar, und dies würde ich auch nie bestreiten, aber wie gesagt ich bin vielleicht max. und alles andere wäre Wahnsinn (150-155 Km/h gefahren) nie im Leben schneller.
Gerne stelle ich mein Auto zur Verfügung, um eine Geschwindigkeit von über 150-155 Km/h zu testen.
Auch finde ich das nächste nicht in Ordnung, wir haben die Strecke von X bis W (warum wurde nun einmal bei der Strecke von X bis V CC bestraft, dann beim CC, und dann wieder nach dem CC, unverständlich (wenn dann gibt es max. eine Strafe von X bis Zell wo 100 Km/h sind und dann noch eine Übertretung beim CC beim 80 Km/h) aber nicht dreimal bei einer Strecke.
Daher Frage ich hier nochmal um ein Mess-Protokoll, welches Tatsächlich belegen kann, welche Geschwindigkeiten ich wirklich gefahren bin.
Und bitte ich Sie auch Höflichst, sich das ganze nochmals anzusehen, den Führerschein hatte ich e schon 2 Wochen abgegeben, dies habe ich e hingenommen (aber ich bitte Sie, dass man bei der Strafe was macht)
Falls Ihr noch die Typenbescheinigung haben möchtet bzgl. Höchstgeschwindigkeit, kann ich gerne noch nachreichen.
Vielen Dank und beste Grüße.“
Zu seiner finanziellen Situation brachte der Beschwerdeführer vor monatlich Euro 1.500,00 netto ins Verdienen zu bringen, er besitze kein Vermögen und sei für niemanden unterhaltspflichtig.
Über Aufforderung der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2022 gab der Meldungsleger Bezirksinspektor DD am 21.05.2022 eine Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers ab.
Sodann wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Im Beschwerdeverfahren erging am 05.04.2023 nachfolgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr AA!
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat Ihr Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2023, Geschäftszahl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Durchsicht des behördlichen Verwaltungsstrafaktes haben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2021, Geschäftszahl ***, lediglich gegen die Strafhöhe erhoben und unter anderem ausgeführt, dass Sie Ihren Führerschein schon zwei Wochen abgegeben hätten, aber ersuchen, „dass man bei der Strafe was macht“. Andererseits erstatten Sie in Ihrem Einspruch auch ein Vorbringen inhaltlicher Art.
Sie werden nun um Mitteilung gebeten, ob sich Ihr Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2021, Geschäftszahl ***, lediglich auf die Strafhöhe bezogen hat oder Sie einen vollen Einspruch erstatten wollten und somit die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrten.
Sollte Ihrerseits keine Stellungnahme zu diesem Schreiben binnen 14 Tagen ab Zustellung desselben einlangen, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass sich Ihr Einspruch lediglich gegen die Höhe der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafen gerichtet hat.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)“
In seiner Stellungnahme vom 12.04.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Einspruch selbstverständlich dem gesamten Verwaltungsstrafakt gelte. Er habe nur gemeint, dass er seinen Führerschein bereits abgeben habe müssen und bis alle nötigen Wege seinerseits eingeleitet worden seien, habe er seinen Führerschein wieder erhalten. Er bleibe aber generell nach wie vor bei seiner Aussage, dass er einen Beweis für sein angebliches Handeln verlange und zwar anhand einer Aufnahme und dergleichen und nicht einer Abschätzung, denn dann würde man direkt feststellen, dass all dies nicht der Fall gewesen sei.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt bzw aus den unter den Feststellungen genannten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Nach § 49 Abs 2 VStG ist dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht worden ist, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Zur Erhebung eines Einspruches ist es nicht erforderlich, dass dieser auch begründet wird. Mit dem bereits dargelegten Einspruch des Beschwerdeführers hat dieser uneingeschränkt Einspruch gegen die (gesamte) Strafverfügung erhoben. Weiters kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer „ausdrücklich“ nur das Ausmaß der verhängten Strafe (bzw Strafen) angefochten hätte.
Damit ist die Strafverfügung zur Gänze gegenstandslos geworden und hätte in sämtlichen Punkten das ordentliche Verfahren eingeleitet werden müssen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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