LVwG T LVwG-2023/12/1430-2

LVwG-2023/12/1430-2Landesverwaltungsgericht18.03.2024

Regest

Hundesteuer<br/>Steuerbefreiung<br/>Verspätung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/1430-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.1430.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 25.04.2023, Zl ***, betreffend die Nichtstattgabe eines Antrags auf Ausnahme nach der Hundesteuerordnung für die Stadt Z,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit zwei Anträgen – eingelangt bei der belangten Behörde am 27.03.2023 – stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für das Jahr 2023 und für das Jahr 2024.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 25.04.2023, Zl ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2023 auf Befreiung der Hundesteuer für das Jahr 2023 nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag verspätet einlangt sei und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hundesteuer für 2023 nicht vorgelegen seien.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 17.05.2023 ein und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Hundesteuerordnung der Stadt Z gegen Art 2 des StGG sowie gegen Art 7 des B-VG verstoße. In § 4 Z 5 der Hundesteuerordnung sei eine Ausnahme von der Steuer nur für Sanitäts- und Lawinensuchhunden von zwei bestimmten Organisationen, nämlich dem österreichischen roten Kreuz sowie dem Bergrettungsdienst, vorgesehen. Da für Einsatzhunde anderer Organisationen, wie etwa der Bergwacht oder der Johanniter sowie für „AFDRU zertifizierte Einsatzhunde“ keine Befreiung auf Antrag vorgesehen sei, würde eine Diskriminierung vorliegen.

Mit Stellungnahme vom 24.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Das Absehen vom Erlass einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen behauptet worden sei.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird auch nicht für erforderlich gehalten, um die vorliegenden Rechtsfragen zu klären (§ 274 Abs 1 BAO).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist in **** Z, Adresse 1, wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist Halter des Hundes mit der Chipnummer *** (Rufname: BB, Rasse: ***). Der Hund hat in der Zeit von 11.11.2022 bis 13.11.2022 den AFDRU Rettungshundeeinsatztest absolviert und bestanden (Zeugnis der Austrian Forces Disaster Relief Unit Kommando vom 13.11.2022, GZ: ***).

Von 07.02.2023 bis 16.02.2023 fand ein Rette- und Bergeeinsatz von 85 Soldatinnen und Soldaten des Katastrophenhilfeelements „Austrian Forces Disaster Relief Unit (AFDRU) des Bundesheeres im Erdbebengebiet in der Türkei statt.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Abgabenakt der Behörde und der in Klammer angeführten Urkunde und wird darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten. Hinsichtlich des AFDRU-Einsatzes im Erdbebengebiet in der Türkei wurde eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 07.02.2023, OTS0013, vorgelegt (vgl auch https://youtu.be/jSFpZIXu0a4?si=OwcqF3qlFctPFQ4r ).

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgendes Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Hundesteuerordnung 2023 für die Stadt Z in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 01.12.2000, 21.06.2001, 14.7.2011, 22.11.2019, 19.11.2020 und 16.12.2021:

„§ 1

Abgabengegenstand

(1) Wer in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Im Zweifel gilt der Hund als steuerpflichtig.

[…]

§ 4

Steuerfreiheit

Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für

1. Hunde des Polizeidienstes und Diensthunde von Organen der öffentlichen Aufsicht;

2. Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden;

3. Diensthunde von Forstbeamten in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl, sowie Diensthunde derjenigen im Privatforstdienst angestellten Personen, die gerichtlich beeidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen Behörde bestätigt ist, ebenfalls in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl;

4. Diensthunde der Berufsjäger und Jagdaufseher, die zur Ausübung dieser Tätigkeit gehalten werden. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Berufsjägerprüfung bzw. eine Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist über Verlangen vorzulegen;

5. Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienst des Österreichischen Roten Kreuzes oder des Bergrettungsdienstes;

6. Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

7. Assistenzhunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;

8. Therapiehunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;

9. Therapiehunde, die der Halter in Ausübung des Berufes als Ergo-, Logo-, Physio-, Psychotherapeut oder einem anderen entsprechenden Beruf benötigt, solche Hunde müssen die Ausbildung durch den Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) bzw. nach dessen Richtlinien absolviert haben und deren regelmäßiger Einsatz (mindestens 1x monatlich) muss vom Leiter der Einrichtung, in der er verwendet wird (z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Sonderschulen etc.) bestätigt werden.

§ 5

Gewährung von Steuerermäßigungen und –befreiungen

(1) Steuerermäßigungen oder -befreiungen sind schriftlich zu beantragen. Ein solcher Antrag ist vom Halter binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes zu stellen und bis spätestens Jänner eines jeden neuen Rechnungsjahres zu wiederholen.

[…]“

V.Erwägungen:

Vorab wird darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid lediglich über den Antrag auf Befreiung der Hundesteuer für das Jahr 2023 abgesprochen worden ist. Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher auch lediglich die Entscheidung der Abgabebehörde für das Jahr 2023.

Da vom Beschwerdeführer lediglich die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der Hundesteuerverordnung der Stadt Z behauptet wurde, war gemäß § 262 Abs 3 BAO von der Behörde keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern stattdessen die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher für die gegenständliche Entscheidung – ohne Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung – zuständig.

Gemäß § 1 Abs 1 der Hundesteuerordnung für die Stadt Z hat grundsätzlich jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Die Steuer wird für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat festgesetzte Betrag anteilig zu verrechnen ist (vgl § 2 Hundesteuerordnung). Die Höhe der Steuer wird in Form eines jährlichen Steuersatzes je Hund festgesetzt (§ 3 Abs 1 leg cit). Steuerfreiheit wird gemäß § 4 Abs 1 Z 5 Hundesteuerordnung auf Antrag gewährt für Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienst des Österreichischen Roten Kreuzes oder des Bergrettungsdienstes. Nach § 5 Abs 1 Hundesteuerordnung sind Steuerbefreiungen schriftlich zu beantragen. Steuerbefreiungen werden ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen, insbesondere ab dem Zeitpunkt ab dem die jeweilige Ausbildung des Hundes abgeschlossen ist, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, so ist dies binnen zwei Wochen dem Stadtmagistrat anzuzeigen (§ 5 Abs 5 leg cit).

Ein solcher Antrag auf Steuerbefreiung ist vom Halter binnen zwei Wochen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes zu stellen und – da es sich um eine jährliche Abgabe handelt - bis spätestens Jänner eines jeden neuen Rechnungsjahres zu wiederholen.

Der gegenständliche Hund BB hat am 13.11.2022 den AFDRU Rettungshundeeinsatztest absolviert und bestanden. Der AFDRU-Rettungseinsatz im Erdbebengebiet in der Türkei hat von 07.02.2023 bis 16.02.2023 stattgefunden.

Der Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für das Jahr 2023 ist bei der belangten Behörde am 27. März 2023 eingelangt. Die Frist zur Geltendmachung von allenfalls bereits bestehenden Steuerbefreiungen für das Jahr 2023 ist am 31.01.2023 abgelaufen. Selbst wenn der Hund beim AFDRU-Rettungseinsatz von 07.02.2023 bis 16.02.2023 erstmalig im Dienst des AFDRU teilgenommen haben sollte und insofern die zweiwöchige Frist nach Eintritt eines allfälligen Befreiungstatbestandes maßgeblich sein sollte, liegt der Eintritt des vom Beschwerdeführer behaupteten Befreiungstatbestandes jedenfalls mehr als zwei Wochen vor seiner Antragstellung am 27. März 2023 und wäre insofern verspätet. Es hat sich insoweit erübrigt, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Hund BB an diesem Rette- und Bergeeinsatz tatsächlich im Dienst der AFDRU in der Türkei eingesetzt war.

Die belangte Behörde hat sohin zu Recht dem Antrag nicht stattgegeben, weil dieser verspätet eingelangt ist.

Da sohin der Steuerbefreiungsantrag für das Jahr 2023 verspätet gestellt wurde, hat die belangte Behörde gar nicht mehr geprüft, ob beim gegenständlichen Hund die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Steuerpflicht nach der Hundesteuerordnung vorliegen. Damit bildet § 4 Z 5 Hundesteuerordnung auch keine Voraussetzung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im anhängigen Beschwerdeverfahren. Diese Bestimmung ist sohin nicht präjudiziell und war daher auf die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher einzugehen.

Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und die Bescheidbeschwerde daher spruchgemäß abzuweisen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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