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LVwG-2022/15/1850-5•LVwG T LVwG-2022/15/1850-5
LVwG-2022/15/1850-5Landesverwaltungsgericht18.03.2024
aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen<br/>Verkehrsbeschränkung<br/>Verdienstentgang<br/>mittelbare Auswirkung<br/>Gastgewerbe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH., Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.06.2022, Zl ***, betreffend Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 3. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde durch Beschluss zurückverwiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für den 16.03.2020 (Spruchpunkt 1.), für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 (Spruchpunkt 2.) sowie den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 (Spruchpunkt 3.) aufgrund der Schließung ihres Gastgewerbebetriebes auf Grundlage des EpiG 1950 abgewiesen.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt hat, dass zu Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, V188/2021, sich die Abweisung des Vergütungsantrages zu Folge der Behebung der Verordnung BGBl II 96/2020 durch den Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erweise. Zu Spruchpunkt 1. betreffend Abweisung des Vergütungsantrages für den 16.03.2020 führt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass ihr diesbezüglich ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 zustehe. Begründet wird dies mit mittelbaren Auswirkungen der auf Grundlage des EpiG 1950 erlassenen Anordnungen der Behörde. Ähnlich wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. betreffend den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 begründet. Dazu wird weiters auf die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl Nr 35/2020 verwiesen und dabei unter anderem auch ausgeführt, dass obgleich diese auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt gewesen sei, sich diese Verordnung nicht unter die Verordnungsermächtigung des § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz subsumieren lasse. Somit habe diese Verordnung zumindest ab dem 05.04.2020 als Verordnung des Landeshauptmannes zu gelten, es handle sich damit um eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz, weshalb aufgrund der mittelbaren Auswirkungen dieser Verordnung auf den Geschäftsgang der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Vergütung zu Recht gestellt worden sei.
Festgehalten wird, dass das vorliegende Verfahren mit Zustimmung der Parteien zunächst bis zur Klärung relevanter Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Parteien des Verfahrens nach Fortsetzung des Verfahrens durch Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts samt avisierter Lösung der zu beantwortenden Rechtsfragen ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt in **** Z einen Gastgewerbebetrieb. Durch die Verordnung Bote für Tirol Nr 126/220 wurde auf Grundlage des EpiG 1950 unter anderem eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X verfügt. Diese Verordnung wurde im Boten für Tirol vom 14.03.2020 veröffentlicht und mit Verordnung Bote für Tirol Nr 182/220 wiederum aufgehoben.
Zwar wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020 ab den 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt, diese Verordnung wurde allerdings in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof am 29.09.2021, V188/2021, aufgehoben und dabei angeordnet, dass diese Verordnung nicht weiter anzuwenden ist.
Festgestellt wird weiters, dass die belangte Behörde ausdrücklich von einer Berechnung des zu erstattenden Verdienstentgangs aus der Schließung des Gastgewerbebetriebs für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 abgesehen hat.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.
IV.Rechtslage:
„Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
…
Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten
§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
…
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
…
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
…
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
…
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Verkehrsbeschränkende Maßnahmen
nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X, Bote für Tirol 126/2020
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl KU-INF-309/14-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen
Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
…
(Anmerkung: Diese Verordnung wurde im Bote für Tirol am 14.03.2020 veröffentlicht und mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 182/2020, mit Wirksamkeit am 26.3.2020 aufgehoben.)“
V.Erwägungen:
1. Zur Behebung und Zurückverweisung betreffend den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020:
Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Vergütungsantrages für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 im Wesentlichen damit, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 ebenfalls eine Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin erfolgt sei und somit auf Grund von § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der anzuwendenden Fassung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG 1950 nicht bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl etwa Erkenntnis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) ausgesprochen, dass aufgrund der Aufhebung der Verordnung des Bundesministers, BGBl II Nr 96/2020 durch den VfGH mit Erkenntnissen vom 29.09.2021, V 188/2021 und vom 01.10.2020, V 405/2020 und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten nicht weiteren Anwendbarkeit dieser Verordnung ein Anspruch nach dem EpiG nicht ausgeschlossen wird. Somit erweist sich die Begründung der Abweisung des Vergütungsanspruches durch die belangte Behörde auf Grund der rezenten Judikatur des VwGH als rechtswidrig.
Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterließ, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0019; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den angeführten Gastgewerbebetrieb bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Aufgrund der geklärten Rechtsfrage besteht der Anspruch auf Verdienstentgang allerdings sehr wohl.
Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist entscheidungswesentlich. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall Erhebungen von erheblicher Schwierigkeit und Komplexität über die wirtschaftlichen Entwicklungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der EpiG-Berechnungsverordnung durchzuführen und damit einhergehend detaillierte Abgrenzungsfragen zu Buchungen, der Festsetzung des Fortschreibungsquotienten und allenfalls dessen Angemessenheit zu klären. Im Übrigen wären diese darauf zu treffenden Feststellungen durch Anforderung von Buchhaltungsunterlagen einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine Stellungnahme eines entsprechenden Amtssachverständigen einzuholen gewesen, sodass damit ein erheblicher betriebswirtschaftlicher und verrechnungstechnischer Aufwand einhergegangen wäre (ähnlich LVwG Salzburg 5.5.2022, 405-8/1247/1/8-2022).
Durch die Zurückverweisung an die belangte Behörde kann ferner eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis erzielt werden, zumal die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unmittelbar und direkt Beweiserhebungen vor Ort, zB im Rahmen einer Einsichtnahme in umfangreiche Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers direkt in dessen Betrieb, durchführen kann. Ferner kann dem Beschwerdeführer, Sachverständigen und allfälligen Zeugen eine öffentlich mündliche Verhandlung samt Anreise nach Y und damit verbundenen Verdienstentgang erspart bleiben, da im Hinblick auf die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig und klar vorgegebene Rechtslage von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen ist.
Ein vor der belangten Behörde durchgeführtes Beweisverfahren würde damit einerseits einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer und andererseits einer gewichtigen Kostenreduktion des durchzuführenden Verfahrens dienen.
2. Zum Anspruch betreffend 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020:
Festgehalten wird, dass für die angeführten Zeiträume Verfügungen der belangten Behörde nach § 20 EpiG 1950 nicht erlassen wurden. Eine bindende Verordnung nach dem EpiG 1950 betreffend die Schließung des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin liegt somit für diese Zeiträume nicht vor.
Soweit sich das Rechtsmittel darauf stützt, dass auch mittelbare Beschränkungen des Betriebs anspruchsbegründend betreffend § 32 Abs 1 EpiG vorgebracht werden können wird festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mittelbare Beschränkungen nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach § 32 EpiG 1950 führen können (vgl dazu etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0030). Auch die Berufung auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 verfängt nicht: So wurde die Beschwerdeführerin durch die Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 20 EpiG bzw allenfalls auch des Landeshauptmannes nach den Vorgaben des COVID-19-Maßnahmengesetzes, welche – wie das Rechtsmittel zu Recht ausführt – nach der Judikatur des VfGH ab dem 05.04.2020 als Verordnungen nach dem EpiG 1950 gelten konnten (dies unter näheren Voraussetzungen) nicht unmittelbar an der Führung ihres Betriebes gehindert. So haben diese Anordnungen immer vorgesehen, dass die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht für das Erreichen des Arbeitsplatzes gegolten haben. Die unmittelbare Berufsausübung wurde somit durch diese ergänzenden Maßnahmen nach § 20 EpiG der Bezirksverwaltungsbehörde und allenfalls betreffend die Verordnung LGBl Nr 35/2020 durch den Landeshauptmann ab dem 05.04.2020 nicht eingeschränkt. Auch wurde der Betrieb der Beschwerdeführerin durch diese Anordnungen nicht unmittelbar beschränkt.
Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 käme im vorliegenden Fall allenfalls dann in Frage, wenn es sich um einen im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG 1950 übergeleiteten Anspruch handeln würde. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger Anspruch bestehen würde, liegen allerdings nicht vor und wurde derartiges auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Insofern waren daher die Ansprüche betreffend die Zeiträume 16.03.2020 sowie 26.03.2020 bis 13.04.2020 abzuweisen.
Festgehalten wird, dass die Parteien des Verfahrens nach entsprechendem Hinweis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Insofern konnte von der Durchführung derselben abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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