LVwG T LVwG-2023/36/1656-1

LVwG-2023/36/1656-1Landesverwaltungsgericht14.03.2024

Regest

Feststellungsantrag<br/>keine gesetzliche Grundlage<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1656-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.1656.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2023, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte 1. wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkte 2. nunmehr wie folgt neu zu lauten hat:

„Der Antrag auf Feststellung, ob bezüglich des Gst **1 in EZ **2 GB X bereits im Zuge der Vertragsabwicklung 1990 ein Bescheid gemäß § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde, wird als unzulässig zurückzuweisen.“

3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. und 4., wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 08.08.1990/09.08.1990 wurde in „Teil A" das Gst **1 in EZ **2 GB X von CC an DD veräußert.

Dieser Teil des Kaufvertrages wurde nie grundbücherlich durchgeführt.

Der Käufer DD ist am XX.XX.XXXX verstorben.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 brachte AA (in der Folge: Beschwerdeführerin), die Tochter des verstorbenen DD, betreffend dieses Gst **1 in EZ **2 GB X bei der belangten Behörde folgende Anträge ein:

Die Grundverkehrsbehörde möge

1. feststellen, ob bezüglich des Gst **1 in EZ **2 GB X bereits im Zuge der Vertragsabwicklung 1990 ein Bescheid gem § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde und diesen ggf. zustellen

2. in eventu gemäß § 3 Abs 1 lit a iVm § 5 Z1 GVG 1983 die Zustimmung zum Rechtserwerb durch die Antragstellerin erteilen,

3. oder in eventu gemäß § 2 Abs 3 lit b GVG 1983 erklären, dass die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für diesen Rechtserwerb nicht erforderlich ist.

Dazu wurde zum Kaufvertrag vom 08.08.1990/09.08.1990 zusammengefasst ausgeführt, dass der Kaufpreis bezahlt und das Grundstück zunächst vom Vater der Beschwerdeführerin und seit dessen Tod von ihr bewirtschaftet worden sei. Ob zu diesem Kaufvertrag eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung eingeholt wurde und warum der Kaufvertrag nie grundbücherlich durchgeführt wurde, sei nicht bekannt. Ihr Vater sei außerbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gewesen, das nach seinem Tod auf sie übergegangen sei. Auch das Abhandlungsergebnis nach dem Tod ihres Vaters sei nie verbüchert worden. Dies soll nun unter Befassung der Grundverkehrsbehörde nachgeholt werden und sei gemäß § 40 Abs 3 TGVG auf Rechtsgeschäfte die vor dem 01.01.1994 abgeschlossen wurden, das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2023 wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass allfällige Verwaltungsakten nach Ablauf von 20 Jahren skartiert werden und daher nicht mehr feststellbar ist, ob hinsichtlich des Kaufvertrages vom 08.08.1990/09.08.1990 ein grundverkehrsbehördliches Verfahren durchgeführt wurde. Das Rechtsgeschäft hätte nach der damaligen Rechtlage einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft und sei zwischenzeitlich ex lege rückwirkend unwirksam geworden.

Dazu wurde im Rahmen des Parteiengehörs von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 04.04.2023 eingebracht, in der zusammengefasst insbesondere auch ausgeführt wird, dass richtig sei, dass der Kaufvertrag vom 08.08.1990/09.08.1990 einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, dass dieser zwischenzeitlich unwirksam geworden sei, treffe aber nicht zu, da im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zu Zahl C-213/04 mit der Novelle des TGVG LGBl Nr 60/2009 die Nichtigkeitsautomatik des § 32 Abs 2 TGVG wegen Widerspruchs zu Art 56 Abs 1 EGV (nunmehr Art 63 Abs 1 AEUV) geändert worden sei. Entsprechend der Entscheidung des VfGH G 237/06 sei dies auch auf rein innerstaatliche Rechtsgeschäfte anzuwenden. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Skartierung der Akten nicht zum Nachteil der Antragstellerin sein könne und werde die Gültigkeit des gegenständlichen Kaufvertrages von beiden Seiten anerkannt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2023, Zl ***, wurde jeweils mit näherer Begründung über die Anträge der Beschwerdeführerin wie folgt entscheiden:

1. Der Antrag auf Feststellung, dass bezüglich des Gst **1 in EZ **2 GB X im Zuge der Vertragsabwicklung betreffend den Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 zwischen CC und DD im Jahr 1990 kein grundverkehrsbehördlicher Bescheid gem. § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen;

2. der Antrag auf Feststellung, dass bezüglich des Gst **1 in EZ **2 GB X bereits im Zuge der Vertragsabwicklung betreffend den Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 zwischen CC und DD im Jahr 1990 ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde gem. § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde, wird abgewiesen;

3. der Antrag auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zum Erwerb des Gst **1 in EZ **2 GB X durch die Antragstellerin wird zurückgewiesen;

4. der Antrag auf Ausstellung einer Erledigung, dass die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für den Erwerb des Gst **1 in EZ **2 GB X durch die Antragstellerin nicht erforderlich ist, wird zurückgewiesen.

In der dagegen von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.06.2023 wird nach Darlegung des Sachverhalts mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Für die Beschwerdeführerin sei es auch von höchstem rechtlichem Interesse, die (Nicht-)Existenz einer Entscheidung in ihrer Sache festzustellen, da diese Feststellung ein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Wie solle die Beschwerdeführerin ihr weiteres Vorgehen sonst planen, wenn ihr die dafür wesentlichen Informationen fehlen und auch die Behörde sich diesbezüglich nicht äußern wolle? Gegen Spruchpunkt 2. wird mit näheren Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ihr Unwissen nun der Beschwerdeführerin anzulasten versuche. Dieses Unwissen aufgrund fehlender Aufzeichnungen habe die belangte Behörde durch die willkürliche Vernichtung von Akten selbst verschuldet und folglich zu vertreten. Selbst dann, wenn eine Mitwirkung der Partei im Sinne oben zitierter Rechtsprechung erforderlich sei, habe die Behörde im Rahmen ihrer Verfahrensführungspflicht die Partei diesbezüglich anzuleiten. Zudem übersehe die Behörde auch Sinn und Zweck der Übergangsbestimmungen in § 40 TGVG 1996 idgF. Der Landesgesetzgeber habe einem Beweisnotstand vorgekehrt und die weitere Anwendung materiellrechtlicher Bestimmungen des GVG 1983 angeordnet. § 40 Abs 3 TGVG 1996 bestimme, dass auf Rechtsvorgänge, die vor dem 1.1.1994 abgeschlossen wurden, weiterhin (sic!) materiellrechtlich das „alte“ GVG 1983 anzuwenden sei. Warum die belangte Behörde glaube, es liege kein Anwendungsfall iSd § 40 TGVG 1996 idgF vor, sei nicht nachvollziehbar.

Im Gegensatz zur fehlerhaften Schlussfolgerung der Behörde sei der Kaufvertrag nach wie vor aufrecht, dies wegen des anhaltenden Bindungswillens der Parteien, was durch den der belangten Behörde vorgelegten Email-Verkehr zweifelsfrei belegt sei. Spätestens seit der Aufhebung/Abänderung des § 31 Abs 2 TGVG 1996 mit LGBI Nr 60/2009 sei von einer konkludenten Vertragserneuerung auszugehen. Wenn die Behörde dementgegen ihre Entscheidung damit begründe, dass der Kaufvertrag rechtlich nicht mehr existent sei, maße sie sich eine Kompetenz an, die ihr nicht zukomme. Die Streichung der „Nichtigkeitsautomatik“ aus dem TGVG 1996 mit LGBI Nr 60/2009 sei als Reaktion auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw die Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache C-213/04 erfolgt. Dass auf den die mit § 31 Abs 2 TGVG 1996 idF LGBI Nr 75/1999 in Verbindung stehenden - und insofern ebenso verfassungswidrigen - Art II Abs 2 des LGBI 75/1999 vergessen worden sei, sei auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen.

Insofern würden sich die von der Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig erweisen.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail näher dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021:

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

(…)

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ausdrücklich die Feststellung beantragt, ob im Zuge der Vertragsabwicklung 1990 ein Bescheid gem § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde.

Begründet wurde dieser Antrag mit näheren Angaben und Belegen zusammengefasst damit, dass der Teil „A“ des Kaufvertrages vom 08./09.08.1990 zwischen CC (Verkäufer) und DD (Käufer) betreffend den Erwerb des Gst **1 in EZ **2 GB X nie grundbücherlich durchgeführt wurde und aufgrund der heutigen Aktenlage nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob die Grundverkehrsbehörde mit diesem Kaufvertrag befasst gewesen sei.

2. Über diesen Feststellungsantrag wurde von der belangten Behörde zum einen in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides dahingehend entschieden, dass der Antrag auf Feststellung, dass bezüglich des Gst **1 in EZ **2 GB X im Zuge der Vertragsabwicklung betreffend den Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 zwischen CC und DD im Jahr 1990 kein grundverkehrsbehördlicher Bescheid gem § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Zum anderen wurde in Spruchpunkt 2. der Antrag auf Feststellung, dass bezüglich des Gst **1 in EZ **2 GB X bereits im Zuge der Vertragsabwicklung betreffend den Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 zwischen CC und DD im Jahr 1990 ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde gem § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde, abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Feststellung, dass kein Bescheid erlassen wurde, kein Rechtschutzinteresse bestehe (Spruchpunkt 1.) sowie zu Spruchpunkt 2., dass die Akten aus dieser Zeit skartiert seien und die Antragstellerin hinsichtlich der Unterlagen eine Mitwirkungspflicht treffe.

3. Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass ein zulässiger, aber unbegründeter Feststellungsantrag abzuweisen wäre (vgl VwGH 24.04.1995, 94/19/1419; VwGH 20. 5. 1998, 96/09/0297;).

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vorliegen, so wäre ein solcher Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 24.06.1996, 95/10/0255; uva).

4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063;).

Wurde von der Verwaltungsbehörde ein Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, ist "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht alleine die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages.

5. Hinsichtlich der Anträge der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Schriftsatzes vom 29.09.2022 ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass die Offizialmaxime nicht verlangt, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - allenfalls zweckmäßigen - Inhalt zu geben.

Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der hg Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023; ua).

6. Im gegenständlichen Fall lautet der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 "ob nach den damaligen Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung im 1990 (betreffend Teil A des Kaufvertrages vom 08./09.08.1990 zwischen CC, als Verkäufer und DD als Käufer) ein Bescheid erlassen wurde (…)".

Aus den weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 29.09.2022 zum Feststellungsantrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, Tochter des am XX.XX.XXXX verstorbenen DD und Rechtsnachfolgerin im außerbücherlichen Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück sei, aber auch dieses Abhandlungsergebnis nie verbüchert wurde, was nun unter Befassung der Grundverkehrsbehörde nachgeholt werde.

In der Stellungnahme vom 04.04.2023 wird von der Beschwerdeführerin ua auch ausgeführt, dass es richtig ist, dass die Eigentumsübertragung aus dem „Teil A“ des Kaufvertrages vom 08./09.08.1990 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedurft hätte.

Zusammengefasst ergibt sich sohin hinsichtlich des Feststellungsantrages in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022, dass die Beschwerdeführerin damit eindeutig die Feststellung angestrebt hat, dass zu „Teil A“ des Kaufvertrages vom 08./09.08.1990 ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde erlassen wurde.

7. In den Spruchpunkten 1. und 2. des bekämpften Bescheides kommt klar zum Ausdruck, dass über den Feststellungsantrag in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 nicht amtswegig entschieden wurde.

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen bzw auf Antrag einen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl VwGH 03.10.1997, 95/19/1019; ua).

Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig sowie die Abweisung eines Antrages ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen konkret eines solchen Antrages zwingend voraussetzt.

8. Da wie vorstehend ausgeführt, mit dem Antrag der Beschwerdeführerin in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 die Feststellung beantragt wurde "ob (…) ein Bescheid erlassen wurde" in Zusammenschau mit dem weiteren Vorbringen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass die Feststellung begehrt wurde, dass zu „Teil A“ des Kaufvertrages vom 08./09.08.1990 ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde erlassen wurde und nicht die ausdrückliche Feststellung, dass kein Bescheid erlassen wurde, ist die Entscheidung in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides durch den gegenständlichen Feststellungsantrag sohin nicht gedeckt und diese Feststellung daher mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl VwGH 19.11.2002, 2001/12/0113; ua).

Es war daher aus diesem Grund Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aufzuheben.

9. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Bescheides ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig ist, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob von der Behörde zu einem konkreten Rechtsgeschäft bereits ein Bescheid erlassen wurde.

Es gelten daher die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides entwickelten Voraussetzungen.

10. Wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, wäre dies nur dann zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf wäre aber jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 21.02.2001, Zl 95/12/0141; uva).

Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl VwGH 15.09.2020; Ro 2020/16/0028; VwGH 24.10.2002, 2000/06/0130; ua).

11. Im gegenständlichen Fall wurde in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausdrücklich die Feststellung beantragt, „ob (…) ein Bescheid erlassen wurde (…)“.

Bei diesem konkreten Feststellungsbegehren der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin handelt es sich aufgrund des klaren Wortlauts um die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache (Bescheiderlassung).

Da – wie vorstehend ausgeführt - für eine solche bescheidmäßige Feststellung keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht, wäre der Feststellungsantrag in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

12. Dazu ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass durch die Abweisung eines unzulässigen Feststellungsantrages – wie gegenständlich erfolgt - eine Rechtsverletzung nicht eintreten kann und die Abweisung eines Feststellungsantrages keine Feststellungswirkung entfaltet (vgl VwGH 24.031993, 93/12/0059; VwGH 19.11.2002, 2001/12/0113; ua).

13. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass es hinsichtlich des Feststellungsantrages in Punkt 1. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 nunmehr wie folgt neu zu lauten hat:

„Der Antrag auf Feststellung, ob bezüglich des Gst **1 in EZ **2 GB X bereits im Zuge der Vertragsabwicklung 1990 ein Bescheid gemäß § 3 Abs 1 lit a GVG 1983 erlassen wurde, wird als unzulässig zurückzuweisen.“

14. In Punkt 3. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 wurde von der Beschwerdeführerin in eventu beantragt, die Zustimmung zum Rechtserwerb durch die Antragstellerin gemäß § 3 Abs 1 lit a iVm § 5 Z 1 TGVG 1983 zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich hinsichtlich der konkret und ausdrücklich angeführten Rechtsvorschriften auf eine Übergangsbestimmung nach § 40 Abs 3 TGVG.

Mit der Erlassung des TGVG, LGBL 82/1993, wurde im damaligen § 40 Abs 3 TGVG die Übergangsbestimmung geschaffen, dass auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor in Kraft treten dieses Gesetzes (sohin vor dem 1. Jänner 1994) abgeschlossen wurden, in materiellrechtlicher Hinsicht weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden ist.

Wie von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, wurde allerdings bereits mit der Novelle des TGVG 1996, LGBl Nr 75/1999, die am 31.12.1999 in Kraft getreten ist, diese dann in § 40 Abs 3 TGVG festgelegte Übergangsbestimmung aufgehoben.

15. Die Übergangsbestimmung nach § 40 Abs 3 TGVG auf die sich die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen in Punkt 3. und 4. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 ausdrücklich bezieht, ist sohin bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Soweit daher in den Anträgen in Punkt 3. und 4. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 ausdrücklich eine Zustimmung bzw Erklärung nach dem TGVG 1983 verlangt wird, und sich aus dem gesamten weiteren Vorbringen deutlich ergibt, dass es sich bei den in diesen beiden Anträgen angeführten Rechtsvorschriften nicht nur um ein Versehen handelt, erweisen sich diese beide konkreten Anträge daher aus diesem Grund als nicht zulässig.

Wie nämlich der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten – wie auch bei auf bestimmte Rechtsvorschriften gestützte Feststellungsanträgen - unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (vgl VwGH 20.10.2004, 2004/04/0105; VwGH 20.10.2011, 2009/11/0269; ua).

16. Soweit die Beschwerdeführerin in den Anträgen in Punkt 3. und 4. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 nach Darlegung des Sachverhalts auch nur allgemein die Zustimmung zum Rechtserwerb bzw die Erklärung, dass die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für diesen Rechtserwerb nicht erforderlich sei, beantragt wurde, ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass dem jeweiligen Antrag klar und zweifelsfrei zu entnehmen sein muss für welches konkrete Rechtsgeschäft bzw Rechtserwerb der Antrag gestellt wird bzw Anzeige eingebacht wird.

Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, wäre die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011; VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).

17. Betreffend den Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 ist noch allgemein auszuführen, dass hinsichtlich der Eintragungen im Grundbuch zwischen einer konstitutiven Eintragung und eine deklaratorische Eintragung zu unterscheiden ist.

Das Gesetz wählt die konstitutive Eintragung, wenn es ohne die staatliche Mitwirkung durch das Register den gewünschten Rechtserfolg nicht eintreten lassen will und die deklaratorische, wenn es lediglich darauf ankommt, die bereits eingetretene Rechtsfolge durch Eintragung für Dritte ersichtlich zu machen.

Der Eintritt der Rechtsfolge aus „Teil A" des Kaufvertrages vom 08./09.08.1990, nämlich der Eigentumsübergang des Gst **1 in EZ **2 GB X vom Verkäufer CC auf den zwischenzeitlich verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin DD als Käufer hätte sohin – neben der grundverkehrsrechtlichen Zustimmung - zwingend der konstitutiven Eintragung im Grundbuch bedurft.

Da eine Eintragung im Grundbuch jedoch unbestrittenermaßen nicht erfolgt ist, ist das Eigentum an diesem Grundstück – als Rechtsfolge unmittelbar aus dem Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 - nicht auf DD übergegangen.

Es konnte das Eigentum an diesem Grundstück daher durch den Tod des bereits zwei Jahre später verstorbenen DD auch nicht unmittelbar nur aus dem Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 damals allenfalls auf dessen Tochter, die nunmehrige Beschwerdeführerin übergehen.

Für den allfälligen Rechtserwerb am verfahrensgegenständlichen Grundstück durch die Beschwerdeführerin bedarf es daher eines weiteren Schrittes (zB allenfalls Gesamtrechtsnachfolge ihres verstorbenen Vaters) was sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen bislang nicht zweifelsfrei ergeben hat.

18. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Anträge in den Punkten 3. und 4. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 in der konkreten gegenständlichen Form aus vorstehenden Erwägungen sich als nicht zulässig erweisen und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des bekämpften Bescheides jeweils als unbegründet abzuweisen.

19. Aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid war daher auf die Ausführungen der belangten Behörde sowie das Vorbingen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob der Kaufvertrages vom 08./09.08.1990 noch aufrecht ist, im Rahmen dieser Entscheidung aufgrund vorstehender Ausführungen nicht weiter im Detail einzugehen.

Insbesondere sohin auch nicht auf die Bestimmungen des TGVG seit dem Jahr 1990 betreffend die vormals bestehenden Fristen zur Anzeige eines Rechtsgeschäftes und den Rechtsfolgen einer Firstversäumung, die Änderung des vormaligen § 31 Abs 2 TGVG („Nichtigkeitsautomatik“) mit der Novelle des TGVG, LGBl Nr 60/2009, im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.12.2005, Zl C-213/04, sowie die Entscheidung des VfGH vom 01.10.2007, G 237/06.

Lediglich grundsätzlich wird dazu noch festgehalten, dass der Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 - soweit aus dem Akt ersichtlich - keinen Unionsrechtsbezug aufweist und mit der Novelle des TGVG, LGBl Nr 60/2009, im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.12.2005, Zl C-213/04, bereits eine Änderung der Rechtslage erfolgte, sodass der Entscheidung des VfGH vom 01.10.2007, G 237/06, im konkreten gegenständlichen Fall keine Relevanz mehr zukommen kann.

20. Soweit in Punkt 4. des Schriftsatzes vom 29.09.2022 weiters in eventu gemäß § 2 Abs 3 lit b GVG 1983 eine Erklärung der Grundverkehrsbehörde beantragt wurde, dass die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für diesen Rechtserwerb nicht erforderlich sei, ist hinsichtlich der ausdrücklich angeführten – jedoch nicht mehr in Geltung stehenden - Rechtsgrundlage auf vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

Im Übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese selbst nicht davon ausgeht, dass die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für den Rechtserwerb durch den Kaufvertrag vom 08./09.08.1990 nach der damaligen Rechtslage nicht erforderlich gewesen wäre.

21. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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