LVwG T LVwG-2023/14/1735-7

LVwG-2023/14/1735-7Landesverwaltungsgericht14.03.2024

Regest

Verkehrskontrolle<br/>Tankstelle<br/>Urinproben<br/>Drogentests<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/1735-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.1735.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen Verkehrskontrollen am 18.6.2023 auf dem Betriebsgelände der CC-Tankstelle, Adresse 1 in Z, durch – der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.11.2023,

zu Recht:

1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 887,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Beschwerde

In der am 6.7.2023 eingebrachten Maßnahmenbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin allgemeine Kontrollen im Rahmen der Verkehrspolizei vom 18.6.2023 auf dem Betriebsgelände der CC-Tankstelle, Adresse 1, durch Polizisten der Landespolizeidirektion Tirol. Die Beschwerdeführerin sei Pächterin dieser CC-Tankstelle. Somit seien auf einer Privatfläche ohne deren Zustimmung, allgemeine Verkehrskontrollen durchgeführt worden, wobei mehrfach Kunden der Beschwerdeführerin Verkehrskontrollen unterzogen worden seien. Auch seien Drogentests durchgeführt worden, wobei Verkehrsteilnehmer aufgefordert worden seien, Urinproben abzugeben und den Resturin am Tankstellengelände zu entsorgen. Die Beschwerdeführerin habe den Beamten mitgeteilt, dass sie derartige Maßnahmen der Verkehrspolizei auf ihrem Betriebsgelände nicht dulde, da dies auch geschäftsschädigend sei. Nach Durchführung von zwei Amtshandlungen hätten sich die betreffenden Beamten zwar entfernt, seien jedoch später wiederum auf das Betriebsgelände zurückgekommen, um weitere allgemeine Verkehrskontrollen durchzuführen. Diese Durchführung allgemeiner Verkehrskontrollen samt Drogentests sei rechtswidrig. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art 1 1. ZP-EMRK) verletzt worden. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, andere öffentliche Verkehrsflächen im Nahebereich der Tankstelle wären für allgemeine Verkehrskontrollen zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführerin sei indirekt auch in ihrer Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art 6 StGG) verletzt worden, zumindest sei die Erwerbstätigkeit durch die Amtshandlung faktisch behindert worden. Die Fahrzeug- und Lenkerkontrollen seien in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes erfolgt, weshalb hoheitliches Handeln vorliege. Die Beschwerdeführerin könne daher die Besitzrechtsverletzung im Zivilrechtsweg nicht geltend machen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin – neben einer mündlichen Verhandlung, Kostenersatz und ihrer Einvernahme – die angefochtene Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären.

B. Gegenschrift

In ihrer Gegenschrift führte die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde – wiederum zusammengefasst – an, am 18.6.2023 seien Polizisten bei einer Drogen- und Alkoholkontrolle einem KFZ-Lenker in die CC-Tankstelle nachgefahren und hätten dort um 11:45 Uhr eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Später sei an einem weiteren Fahrzeug eine Lenkerkontrolle durchgeführt worden. Ein Proband habe eine negative Urinprobe abgegeben. Gemäß § 97 StVO seien Polizisten zur Durchführung von Verkehrskontrollen berechtigt. Die Tankstelle der Beschwerdeführerin sei eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wo die Straßenverkehrsordnung gelte und deshalb Kontrollen durchgeführt werden dürfen. Abschließend beantragte die belangte Behörde – neben Kostenersatz – die Beschwerde als unbegründet abzuweisen in eventu als unzulässig zurückzuweisen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 21.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter RA BB sowie DD für die belangte Behörde. Der Polizist EE wurde als Zeuge einvernommen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung.

Mit Schreiben vom 5.12.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Pächterin der CC-Tankstelle, Adresse 1, in Z.

Am 18.6.2023 fuhren Polizisten zur CC-Tankstelle zu und kontrollierten unverzüglich einen KFZ-Lenker, der abfahren wollte. Der KFZ-Lenker begab sich hinter das Gebäude der Tankstelle um eine Urinprobe abzugeben. Dies verzögerte sich um mehrere Minuten. Während der Kontrolle war die Zapfsäule 8 blockiert. Die Polizisten führten in der Zwischenzeit Kontrollen an anderen Fahrzeugen durch. Am gleichen Tag fuhren die Polizisten abermals zur Tankstelle zu und kontrollierten einen KFZ-Lenker, der anschließend auch mitgenommen wurde.

Die Urinproben wurden nach der Kontrolle am Betriebsgelände entsorgt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dies in einem Gebüsch oder in verschlossenen Behältnissen in einen Müllkübel erfolgte.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Polizisten mit, sie möchte nicht, dass ihre Kunden kontrolliert werden.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist im Grunde unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, des vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommenen Polizisten und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Videoaufzeichnungen.

Die Entsorgung der Urinproben gaben die Beschwerdeführerin und die einschreitenden Polizisten übereinstimmend an. Mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol davon Abstand, weitere Beweiserhebungen zu treffen, ob diese Entsorgung – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – in einem Gebüsch oder – wie von den Polizisten vermutet – in geschlossenen Behältnissen in Mülleimern erfolgte.

IV.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Die Beschwerdeführerin rügt die Durchführung von Verkehrskontrollen auf dem Betriebsgelände ihrer Tankstelle, wodurch es aufgrund der kurzzeitigen Blockade einer Zapfsäule verbunden mit der abschreckenden Wirkung durch die Anwesenheit von Polizisten zu Umsatzeinbußen gekommen sei.

B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die Durchführung von verkehrspolizeilichen Kontrollen von Kunden auf dem Betriebsgelände der Tankstelle der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Somit ist die Maßnahmenbeschwerde zulässig.

C. Ermächtigung zur Durchführung von Verkehrskontrollen nach der Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsordnung gilt für Straßen mit öffentlichen Verkehr, das sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können (§ 1 Abs 1 StVO). Gemäß § 94b Abs 1 lit a StVO ist die Verkehrspolizei die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen. Diese haben die Organe der Straßenaufsicht zu handhaben und bei der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung durch (a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, (b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und (c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, (§ 97 Abs 1 StVO) mitzuwirken.

D. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Nach dem festgestellten Sachverhalt führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stichprobenartige, wenige Minuten dauernde Kontrollen von Verkehrsteilnehmern an einem Tag am Betriebsgelände der Tankstelle der Beschwerdeführerin durch.

Bei dieser Tankstelle handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO (VwGH 11.4.2000, 99/11/0352). Somit unterliegt diese der Straßenverkehrsordnung. Die Organe der Straßenaufsicht sind somit als Verkehrspolizei berechtigt dort unter anderem Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, durchzuführen (§ 97 Abs 1 lit b StVO). Dazu gehören Alkohol- und Drogentests der Lenker.

Sofern überhaupt ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art 1 1. ZP-EMRK) oder des Rechts auch Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) vorliegt, erfolgte dieser im Rahmen der Verkehrspolizei gemäß § 97 Abs 1 StVO und stützt sich somit auf eine gesetzliche Grundlage. Vor dem Hintergrund der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer als öffentliches Interesse ist die stichprobenartige, wenige Minuten dauernde Kontrolle von Verkehrsteilnehmern an einem Tag am Betriebsgelände einer Tankstelle geeignet, erforderlich und adäquat, somit verhältnismäßig. Daran ändert es auch nichts, dass diese vereinzelten Urinproben am Betriebsgelände der Tankstelle entsorgt wurden.

Auch wenn währenddessen eine der acht Zapfsäulen blockiert wurde, erfolgte dies keinesfalls mit dem Ziel, das Geschäft der Tankstelle negativ zu beeinträchtigen. Somit scheidet ein intentionaler Eingriff in die Erwerbsfreiheit aus, da es sich bloß um Begleiterscheinungen handelt (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2016]2 245 f).

Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. Kosten

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Deshalb hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwandersatzVO) von € 57,40, den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 leg cit) von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 leg cit) von € 461, gesamt sohin € 887,20 zu ersetzen.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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