LVwG T LVwG-2023/47/2773-14

LVwG-2023/47/2773-14Landesverwaltungsgericht13.03.2024

Regest

Arbeitsunfall<br/>Kontrollsystem<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2773-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2773.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch RAin Mag.a BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2023, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Metzgerei CC mit Sitz in **** X, Adresse 2 und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass in gegenständlicher Arbeitsstätte im Bereich Fleischzerlegung am 04.01.2023 gegen ca. 08:00 Uhr für den Betrieb der nach oben offenen Entvlies- und Enthäutungsmaschine der Marke DD, Type EE, keine gemäß Bedienungsanleitung vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Sicherheitshandschuhe getragen wurden.

Dadurch wurde § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG übertreten, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.

Gemäß Punkt 1.2 „Allgemeine Sicherheitsvorschriften“, Unterpunkt 8. dürfen „Bediener für den

Betrieb dieser Enthäutungsmaschine nur von DD zugelassene Handschuhe tragen (siehe Punkt 8., Absatz 1.4.1). Andere Handschuhe sind für den Betrieb dieser Maschine nicht zulässig. Der Vorgesetzte muss sicherstellen, dass die ordnungsgemäßen Handschuhe getragen werden. Für das Auswechseln der Enthäutungsmesser werden allerdings andere Handschuhe empfohlen“.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 130 Abs. 1 Z 16 iVm 35 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

€ 600,00

24 Stunden

§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00

Die Metzgerei CC haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 25.10.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten werde. Moniert wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit in Folge erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, da dem Beschwerdeführer ein unvollständiger Akt übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem die ihm angelastete Übertretung nicht verwirklicht. Er habe sämtliche Maßnahmen des Herstellers eingehalten. Der Arbeitgeber habe sämtliche zum Schutz der arbeitnehmernotwendigen Schritte entsprechend der Betriebsanleitung zur verfahrensgegenständlichen Entschwartungs- und Entvliesmaschine umgesetzt. Der Unfall hätte selbst bei überschießender Umsetzung wohl nicht verhindert werden können. Der Arbeitgeber habe die Anleitung bereitgestellt und die Mitarbeiter, wie auch den verunfallten gelernten Metzger im Umgang mit dem Arbeitsmittel geschult. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in eventu den Auspruch einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die Betriebsanleitung des Geräts (OZ 5), die Einsichtnahme in die Stellungnahme des Arbeitsinspektoriats samt Beilagen (OZ 6), die Einsichtnahme in das Straferkenntnis vom 11.09.2023, Zl ***, die Einsichtnahme in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.12.2023 (OZ 6), die Einvernahme des Beschuldigten, des Zeugen Mag. (FH) FF, M.Sc. und des Zeugen KK in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 (OZ 7), die Einsichtnahme in die Anweisung zur Betriebsordnung (OZ 11) und in die Unterweisung vom 07.04.2023 (Beilage A zu OZ 13), in das Schreiben der DD Further Processing vom 07.02.2024 (Beilage b zu OZ 13), die Einvernahme des Zeugen GG und der Zeugin JJ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2024 (OZ 13).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Metzgerei CC mit Sitz in **** X, Adresse 2, und war das auch am 04.01.2023. GG ist seit 06.10.2022 in der Metzgerei CC in **** Y als gelernter Metzger beschäftigt. Am 04.01.2023 verrichtete er seine Tätigkeit an der Enthäutungs- und Entvliesmaschine der Marke DD, Type EE. Er war gerade dabei ein paar Fleischstücke zu bearbeiten, die von der Maschine enthäutet werden sollten. Bei dieser Tätigkeit trug der Metzger keine Handschuhe. Gemäß Betriebsanleitung für die EE (Punkt 1.2 Allgemeine Sicherheitsvorschriften, Unterpunkt 8.) dürfen Bediener für den Betrieb dieser Enthäutungsmaschine nur von DD zugelassene Handschuhe tragen. Andere Handschuhe sind für den Betrieb dieser Maschine nicht zulässig. Der Vorgesetzte muss sicherstellen, dass die ordnungsgemäßen Handschuhe getragen werden.

Im Zuge seiner Arbeit an der Maschine geriet der Metzger am 04.01.2023 um ca 8:00 Uhr mit dem Ringfinger der rechten Hand in die Klinge der Entvliesmaschine. Dabei zog er sich eine Verletzung zu.

Die Handschuhe gemäß Betriebsanleitung der Entvliesmaschine der Marke DD, Typ EE, wurden der Metzgerei CC beim Kauf der Maschine im Jahr 2022 mitgeliefert und diese Handschuhe lagen zum Zeitpunkt des Unfalls im Betrieb bereit und standen dem Metzger zur Verfügung. Dieser hat sie jedoch bei seiner Arbeit am Tag des Unfalls nicht getragen, da er nach eigenen Angaben vergessen hat sie anzuziehen. Von seinem Vorgesetzten erhielt er einmal einen Hinweis darauf, dass Spezialhandschuhe zu tragen sind.

Eine Anweisung zur Betriebsordnung wurde vom Verunfallten erstmals am Tag des Arbeitsantritts (06.10.2022) unterfertigt. Diese Anweisung zur Betriebsordnung wird jährlich durchgeführt. Unterfertigt wurde sie vom Verunfallten außerdem am 03.02.2023 und am 12.01.2024. Die Anweisung zur Betriebsordnung umfasst die Themen Alkohol, Hygienebekleidung, Umkleideraum, Medikamente, Pausenordnung, Personalhygiene, Rauchen und Schmuck. Am 06.10.2022, am 03.02.2023 und am 12.01.2024 wurden vom Verunfallten außerdem schriftliche Belehrungen betreffend Meldung einer Krankheit an die vorgesetzte Person unterfertigt. Sowohl die Anweisung der Betriebsordnung als auch die schriftliche Belehrung sind in deutscher Sprache verfasst. Diese wurden dem Verunfallten, welcher nicht über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt, von einem Kollegen in die Muttersprache übersetzt und er hat die Anweisung und die Belehrung verstanden, bevor er diese unterschrieben hat. Im Unternehmen des Beschwerdeführers gibt es keine konkreten Schulungen der Mitarbeiter betreffend die Gerätschaften. Jährlich werden aber Hygieneschulungen durchgeführt.

Eine Einweisung eines neuen Mitarbeiters in den Betrieb erfolgt durch den Betriebsleiter, bei welchem es sich um den Sohn des Beschwerdeführers handelt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn sind täglich im Betrieb und daher auch im Bereich der Produktion. Wenn vom Beschwerdeführer oder vom Betriebsleiter im Zuge der Rundgänge Verstöße gegen die Betriebsordnung wahrgenommen werden, werden die Arbeiter unverzüglich darauf hingewiesen und erfolgen Abmahnungen.

Eine konkrete Unterweisung betreffend die Entvliesmachine, an welcher sich der Unfall ereignete, wurde vom Verunfallten am 07.04.2023 und sohin erst vier Monate nach dem Unfall unterfertigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass bereits vor dem Unfall konkrete Unterweisungen – mit Ausnahme des vom Verunfallten bestätigten allgemeinen Hinweis des Vorgesetzten, dass Spezialhandschuhe zu tragen sind – betreffend die Entvliesmaschine durchgeführt wurden.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich einerseits aus der Strafanzeige des Arbeitsinspektorats vom 05.04.2023, Zl ***, und den Schilderungen des Verunfallten im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge in der öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der verunfallte Zeuge zum Zeitpunkt des Unfalls keine Handschuhe getragen hat, stützt sich auf seine eigenen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben. Dass zum Zeitpunkt des Unfalls die gemäß Betriebsordnung vorgeschriebenen Handschuhe im Betrieb vorhanden und den Arbeitern zugänglich waren, ergeben sich einerseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, des als Zeugen einvernommenen Betriebsleiters und des als Zeugen einvernommenen verunfallten Arbeitnehmers. Allesamt schilderten einhellig, dass die Spezialhandschuhe zur Verfügung standen. Die Feststellungen zu den Unterweisungen ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Der verunfallte Zeuge bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme, dass er diese selbst unterfertigt und auch verstanden hat.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob vor dem Unfall eine konkrete Unterweisung hinsichtlich der Entvliesmaschine erfolgte. Der verunfallte Zeuge verwies in seiner glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage lediglich darauf, dass er als gelernter Metzger nach 33 Dienstjahren wisse, was er zum Arbeitsschutz tun müsse. Der Chef habe ihn aber schon auch einmal darauf hingewiesen, dass er bei dieser Maschine Spezialhandschuhe tragen müsse. Die Dokumentation einer Unterweisung betreffend die Entvliesmaschine erfolgte erst vier Monate nach dem Unfall. Dies geht aus der diesbezüglich vorgelegten Urkunde hervor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Metzgerei CC ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idF BGBl I Nr 115/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 35

Benutzung von Arbeitsmitteln

(1)Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.

2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

(3)Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß

1. Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,

2. Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen und

3. Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.

(4)Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,

2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und

3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse getroffen sind.

(5)Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 130

Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,

2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,

3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,

4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,

5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,

6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,

8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,

9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,

10. die Koordinationspflichten verletzt,

11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,

12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,

13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,

14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,

18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,

19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,

20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,

21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,

22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,

23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,

24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,

25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt

26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,

27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,

27a.die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,

27b.die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,

27c.die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,

27d.die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,

28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,

29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,

30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,

31. Meldepflichten verletzt.

(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 9

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften juristischer Personen oder eingetragener Personen in Gesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Metzgerei CC mit Sitz in **** X, Adresse 2, und damit das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ ist und dies auch zum Tatzeitort war. Er war sohin zum Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der CC verantwortlich.

Bei der Entvliesmaschine der Marke DD, Type EE, handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinn des § 2 Abs 5 ASchG. Entsprechend § 35 Abs 5 Z 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller, der Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften eingehalten werden. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass Bediener der zuvor näher bezeichneten Maschine beim Enthäuten von Fleischstücken nur von DD zugelassene Handschuhe tragen dürfen. Andere Handschuhe sind für den Betrieb dieser Maschine nicht zulässig. Der Vorgesetzte muss sicherstellen, dass die ordnungsgemäßen Handschuhe getragen werden.

Gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Verpflichtung, betreffend der Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber sohin zu verantworten, wenn die Bestimmung des § 130 Abs 1 Z 16 in Verbindung mit § 35 Abs 1 Z 2 ASchG nicht eingehalten wurde. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich Verantwortlicher im Sinn des § 9 Abs 1 VStG 1991. Zumal der Verunfallte bei der Benutzung der Maschine die vorgeschriebenen Handschuhe nicht getragen hat, wurden Verpflichtungen betreffend die Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt. Die für das Arbeitsmittel geltende Betriebsanleitung (Punkt 1.2, Unterpunkt 8) wurde nicht eingehalten. Vom Beschwerdeführer wurde sohin der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung nach § 130 Abs 1 Z 16 ASchG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG 1991 handelt, für deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört (VwGH 05.08.2009, 2008/02/0036; VwGH 26.09.2008, 2007/02/0317, ua). Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, einem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern. Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022, mwN). Schulungen, und Betriebsanweisungen und Vorsorge ermöglichen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021; Ra 2020/02/0055).

Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (bsp zu einer Verbesserung der Anleitung oder Schulungen, aber allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

Mit seinem Vorbringen und der vorgelegten Dokumentation der Unterweisungen betreffend Hygiene, welche einmal im Jahr erfolgt, sowie der vier Monate nach dem Unfall erfolgten schriftlichen Dokumentation der Unterweisung betreffend das Arbeitsmittel und der täglichen Anwesenheit des Betriebsleiters in der Produktion, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass in seinem Betrieb ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, welches ausreichend ist, um Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften hintanzuhalten.

Die jährlichen Unterweisungen der Mitarbeiter betreffen lediglich den Bereich Hygiene. Was das konkrete Arbeitsmittel betrifft, an welchem sich der Unfall ereignet hat, wurde – wie bereits ausgeführt – eine dokumentierte Unterweisung erst nach dem Unfall durchführt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass der Verunfallte hinsichtlich dieses Arbeitsmittels bereits vor dem Unfall konkret unterwiesen wurden. Es wurde lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass Spezialhandschuhe zu tragen sind.

Aus alledem ergibt sich, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts das vom Beschwerdeführer eingerichtete Kontrollsystem nicht ausreichend wirksam ist.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im konkreten Fall das eigene Fehlverhalten des Mitarbeiters zu keiner Verantwortung des Beschwerdeführers führt, ist entgegenzuhalten, dass selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ein entsprechendes Kontrollsystem zu greifen hat. Das hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nichterfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem nichts zu ändern (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).

Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. In Ermangelung der Einrichtung eines geeigneten und wirksamen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Abschließend gilt noch festzuhalten, dass – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - ein Rechtsanspruch des wegen der Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift Beschuldigten auf Unterbleiben einer Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde bzw auf Nichtbestrafung, wenn das Arbeitsinspektorat eine Aufforderung im Sinn des § 9 Abs 1 ArbIG unterlassen hat, § 9 Abs 1 und 3 ArbIG nicht zu entnehmen ist (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322, mwN). Zumal der von der Rechtsvertreterin selbst mit Schriftsatz vom 24.04.2023 beantragten Stellungnahme, Frist von drei Wochen, seitens der belangten Behörde entsprochen wurde, überzeugt und damit – unter Miteinbeziehung dessen, dass dem Beschwerdeführer auch ein Termin zur Einvernahme angeboten wurde – das Beschwerdevorbringen, wonach die eingeräumte Rechtfertigungsfrist zu kurz bemessen gewesen sei, nicht. Zudem sei angemerkt, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251 mwN).

Die Strafbestimmung in § 130 Abs 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8.324,00 vor. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 ist mit 7,2% der Höchststrafe im unteren Bereich des Möglichen angesetzt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG 1991 Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2021, Zl SB-11-2021, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 550,00 wegen einer Übertretung nach § 35 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 130 Abs 1 Z 16 ASchG verhängt. Er weist sohin eine einschlägige Strafvormerkung auf. Mildernd sind keine Umstände hervorgekommen. Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er Pensionist ist. Es ist sohin von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern wurde insofern beeinträchtigt, als aus dem gegenständlichen Arbeitsunfall eine Verletzung am Ringfinger der rechten Hand des Arbeitnehmers resultierte. Es ist sohin weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering, weshalb eine Vorgehensweise nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG 1991 bereits ausgeschlossen ist.

Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich fahrlässig gehandelt wurde und ein Kontrollsystem, welches aber nicht ausreichend ist, eingerichtet wurde.

Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer nach § 52 Abs 2 VwGVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Strafe aufzuerlegen.

Insgesamt war zu dem Spruch gemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.