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LVwG-2022/43/3056-3•LVwG T LVwG-2022/43/3056-3
LVwG-2022/43/3056-3Landesverwaltungsgericht13.03.2024
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen<br/>Gastronomie<br/>Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
den Beschluss:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Hinsichtlich des Zeitraums 26.03.2020 bis 27.03.2020 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Standort Adresse 2, **** X, das À-la-Carte Restaurant „CC“ sowie den Nachtclub „DD“.
Am 15.04.2020 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der belangten Behörde ein. Wortlautgemäß beantragte sie „gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm Abs 4 Epidemiegesetz die Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils inkl. Ersatz der Entgeltfortzahlung als Dienstgeber an Dienstnehmer“.
Mit Eingabe vom 29.04.2020 konkretisierte die beschwerdeführende Partei ihren Antrag dahingehend, dass sie für den Vergütungszeitraum vom 14.03.2020 bis zum 13.04.2020 unter Berufung auf § 32 Abs 1 Z 5 und 7, in eventu auf § 32 Abs 1 Z 7 iVm Abs 4 EpiG einen Verdienstentgang in der Höhe von € 972.735,93 (€ 31.378,58 pro Tag) sowie unter Berufung auf § 32 Abs 3 EpiG Personalkosten (inkl Lohnsteuer und Dienstnehmer-/Dienstgeberbeiträge) von € 183.847,37 geltend mache. Unter Einem stellte sie den weiteren Eventualantrag, es möge ihr der Verdienstentgang und die Personalkosten vom 14.03.2020 bis einschließlich 27.03.2020 ersetzt werden. Diesbezüglich berief er sich auf die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y , -, -, - und -*** und führte in Hinblick auf ihre Dienstnehmer aus, dass sie „unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Anordnung zur Absonderung […] das Entgelt der Dienstnehmer bezahlen [musste], weil der Betrieb infolge der Betriebsschließung/Verkehrsbeschränkung geschlossen war“. Hierzu, so führte sie aus, lege sie als Beweis eine Darstellung und Berechnung ihres Steuerberaters des Verdienstentgangs „einschließlich des Personalkostenersatzes und sonstiger Entschädigungsleistungen (insbesondere Verköstigung/Übernachtung von Mitarbeitern)“ vor. Die beschwerdeführende Partei argumentiert diesbezüglich, dass durch die gemäß § 24 EpiG verhängten Verkehrsbeschränkungen (Verbot der Zu- und Abfahrt nach X) keine Gäste mehr das Hotel hätten erreichen können, woraus ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 iVm Abs 4 EpiG resultiere. Eine weitere Konkretisierung in Hinblick auf die Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs der Beschwerdeführenden Partei als Betreiberin des verfahrensgegenständlichen Unternehmens erfolgte mit Eingabe vom 24.03.2021 (EpG Berechnungstool). Hierin gab die beschwerdeführende Partei an, an 15 Kalendertagen in ihrem Erwerb behindert gewesen zu sein – dies im Zeitraum von „März 2020“ bis „März 2020“ In ihrer Eingabe vom 26.08.2021 führte die beschwerdeführende Partei weiters aus, dass die Dienstnehmer EE und FF in der Wintersaison 2019/2020 bei der Antragstellerin beschäftigt, jedoch außerhalb des W wohnhaft gewesen seien. Dem schloss sie eine folgende tabellarische Darstellung an:
Mit Schreiben vom 27.09.2021 erklärte die beschwerdeführende Partei, sie sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.09.2021 aufgefordert worden, Formblätter betreffend die Vergütung für die von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Dienstnehmer EE und FF auszufüllen und zu übermitteln. Dies unter Hinweis darauf, dass das Verfahren betreffend die Vergütung für de Verdienstentgang ihres Betriebs vor Einlangen dieser Unterlagen nicht fortgesetzt werden könne. Dazu teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie „die eigenständige Vergütung infolge der Dienstverhinderung der Dienstnehmer aufgrund der Verkehrsbeschränkung für EE und FF nicht weiter beantragt.“
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 16.03.2020 eine Vergütung der in Höhe von € 30.706,12 zu (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids).
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 84.441,83 „für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 27.03.2020“ wies die belangte Behörde aufgrund rechtlicher Erwägungen bereits dem Grunde nach ab. Daher unterließ sie es, wie sie im bekämpften Bescheid ausdrücklich ausführt, aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei Erhebungen in Bezug auf die Höhe eines allfälligen Ersatzanspruches zu tätigen. Es wurden somit im behördlichen Verfahren zu dieser Frage weder Ermittlungsschritte gesetzt, noch entsprechende Feststellungen getroffen oder eine konkrete Berechnung vorgenommen bzw überprüft (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids).
Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheids erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde und beantragte, ihr möge eine Vergütung für ihren Betrieb für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 27.03.2020 zuerkannt werden. In eventu möge dieser Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Des Weiteren beantragte die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 23.02.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Die Beschwerdeführerin bzw. deren rechtsfreundliche Vertreterin blieben dieser fern – was letztere im Vorfeld bereits angekündigt hatte.
II.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb, auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, unbestritten.
III.Rechtslage:
§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet (auszugsweise):
„[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]“
§ 20 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet (auszugsweise):
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“
§ 24 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet (auszugsweise):
„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“
§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet (auszugsweise):
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.“
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):
„§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge: VO-LH-35, LGBl 2020/35 idF 41)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des W und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:
1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:
I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-LH-44, LGBl 2020/44)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Y-118 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-118, Bote für Tirol 10a/2020, 118, kundgemacht am 11.3.2020)
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:
§ 1
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien
oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden
Einrichtungen und Anlagen.
§ 3
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“
(Diese Verordnung trat am 12.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
Y-119 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Y (in weiterer Folge VO-BH Y-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119)
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl ***, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, *** und vom 12. März 2020, ***, die Gemeinde X betreffend, außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
Y-128 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für die Gemeinden im Paznauntal und Gemeinde St. Anton a. A. (in weiterer Folge VO-BH Y-128, Bote für Tirol 10b/2020, 128, kundgemacht am 14.3.2020)
„Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das W, darunter zählen die Gemeinden V, X, U und T sowie für die Gemeinde S nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Die Zu- und Abfahrt ins W und nach S wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich. Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).
b)Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte W und die Gemeinde S werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (W und die Gemeinde S) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird. Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem W oder der Gemeinde S. in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft. § 4 Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Y-137 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-137, Bote für Tirol 10c/2020, 137, kundgemacht am 15.3.2020)
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im W und für die Gemeinde S.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 11b/2020, 164, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des W und der Gemeinde S., am 19.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 18.3.2020 außer Kraft.)
Y-164 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 137/2020, aufgehoben bzw. geändert wird (in weiterer Folge VO-BH Y-164, Bote für Tirol 11b/2020, 164, kundgemacht am 19.3.2020)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr. 137, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.
Nur für das W, somit für die Gemeinden V, X, U und T sowie für die Gemeinde S. bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Die Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des W und der Gemeinde S. treten erst mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
(Diese Verordnung trat am 19.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
Y-181 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y nach dem Epidemiegesetz 1950 aufgehoben werden (in weiterer Folge VO-BH Y-181, Bote für Tirol 12a/2020, 181)
§ 1
…
b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020 (GZ. ***), Bote für Tirol Nr. 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26
Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehres und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13. April 2020, vorzeitig aufgehoben.
…
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
Y-186 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH Y-186, Bote für Tirol 12b/2020, 186)
„[…]
§ 1
(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem W sowie nach und aus S werden verboten.
[…]“
Y-189 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 128/2020 (in weiterer Folge VO-BH Y-189, Bote für Tirol 12b/2020, 189)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, GZ. ***, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 128/2020 am 14. März 2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) für das W, darunter zählen die Gemeinden V, X, U und T sowie die Gemeinde S. angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, GZ. *** in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 28. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinden T, U, X, V und S sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.
Y-235 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. April 2020, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, geändert wird (in weiterer Folge VO-BH Y-235, Bote für Tirol 14a/2020, 235)
„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, wird wie folgt geändert.
1. § 1 Abs. 2 lit. b) hat zu lauten:
"b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte), notwendige Warentransporte für ortsansässige Unternehmen durch nicht ortsansässige Unternehmen und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,"
2. Im § 4 wird das Datum „13. April 2020“ durch das Datum „26. April 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde am 11. April 2020 an der Amtstafel der betroffenen Gemeiden sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
Y-245 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 235/2020 aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-245, Bote für Tirol 16a/2020, 245)
„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 186/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. April 2020, Bote für Tirol Nr. 235/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der betroffenen Gemeiden sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
IV.Erwägungen:
1. Begründung des bekämpften Bescheids
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb durch die VO-BH Y-119, für den Zeitraum 13.03. bis 25.03.2020 geschlossen worden sei. Jedoch sei am 17.03.2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, in Kraft getreten und nach § 3 hinsichtlich der Gastgewerbebetriebe ein bundesweites Betretungsverbot angeordnet worden. Dadurch sei der weiterhin in Geltung stehenden § 20 EpiG zwar nicht materiell derogiert worden, aber die auf das EpiG gestützte Verordnung VO-BH Y-119, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs. 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, GZl. V 188/2021, sei festgestellt worden, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020, gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist. Dies ändere jedoch nichts am Ausschluss der Vergütung des Verdienstentganges für Gastronomiebetriebe. Dies einerseits deshalb, da die gesetzliche Grundlage für die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG, nämlich der § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, von dem genannten Erkenntnis nicht betroffen sei. Andererseits ändere der nachträgliche Ausspruch des VfGH über die Gesetzwidrigkeit der Verordnung nichts daran, dass sie im für die Vergütung maßgeblichen Zeitraum in Kraft war und daher weiterhin zu beachten sei.
Da die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 4 EpiG auf eine Schließung von Betriebsstätten gemäß § 20 EpiG abstelle und diese jedoch aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 4 Abs. 2 COVID-19-MG nicht zur Anwendung gelange, könne auch keine Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen aufgrund der nicht anzuwendenden Maßnahme zuerkannt werden.
Mit der VO-BH Y-128 seien gemäß § 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen, nämlich ein Verbot der Zu- und Abfahrt betreffend das W und S, erlassen worden. Diese Verordnung sei vom 13.03.2020 bis zu 27.03.2020 in Kraft gestanden. Ab dem 28 März 2020 seien die Verkehrsbeschränkungen mit der VO-BH Y-186 auf Grundlage des § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes bis zum 26.04.2020 verlängert worden. Allerdings sei die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen bereits mit Ablauf des 22.04.2020 durch die VO-BH Y-245 erfolgt. Aufgrund dieser Maßnahmen habe der gegenständliche Betrieb von Kund:innen vom 13.03.2020 bis zum 22.04.2020 nicht erreicht werden können.
Darüber hinaus habe die Bezirkshauptmannschaft Y mit der VO-BH Y 137 verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG für die Bewohner sämtlicher Gemeinden des Bezirkes (mit Ausnahme der Gemeinden im W und der Gemeinde S) erlassen. Diese sei für alle Gemeinden des Bezirks Y (außer jene des W und S) bereits am 18.03.2020 mit der VO-BH Y-164 behoben worden. Die Folge auch dieser Maßnahmen sei gewesen, dass der gegenständliche Betrieb von Kund:innen vom 15.03.2020 bis zum 18.03.2020 mitunter nicht erreicht werden habe können.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass ein Vergütungsanspruch nach § 32 Absatz 1 Z 7 EpiG nur dann bestehe, wenn durch die betreffende behördliche Maßnahme die Möglichkeit zu Erwerbsausübung unmittelbar behindert worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die VO-BH Y-128 und -137 das Verlassen des Wohnsitzes zu Berufsausübung erlaubt bzw nicht untersagt hätten.
Die Beschwerdeführerin wandte sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine unzutreffende Rechtslage gestützt habe. Da es sich gegenständlich um zeitbezogene Ansprüche handle, sei nämliche die Rechtslage maßgeblich, die im Anspruchszeitraum in Geltung gestanden habe. Indem sie dies missachtete, sei die belangte Behörde fälschlicherweise zum Ergebnis gelangt, dass für den betreffenden Zeitraum (17.03.2020 bis 27.03.2020) keine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe.
Bezogen auf den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2021, V 188/2021, § 3 COVID-19-MV-96 nicht mehr anwendbar gewesen sei. Somit gelange in Ermangelung einer Verordnung nach § 1 COVID-19-MG auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 leg cit, wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes hinsichtlich der Schließung von Betriebsstätten ausgeschlossen wurden, nicht zur Anwendung.
Bezogen auf den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 27.03.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Absatz 1 Z 7 EpiG sowohl natürlichen, als auch juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes zustehe. Die VO-BH Y 119 stelle zweifelsohne eine verkehrsbeschränkende Maßnahme iSd § 24 EpiG dar, welche mit den Verdienstentgang der Beschwerdeführerin in einer klaren Ursachen-Wirkung-Beziehung stehe. Auch bei der VO-BH Y-128 handle es sich um eine verkehrsbeschränkende Maßnahme iSd § 24 EpiG, die verhindert habe, dass Gäste die Gastgewerbebetriebe der Beschwerdeführerin besuchen konnten, wodurch der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang entstanden sei. Der Anspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 27.03.2020 ergebe sich daher aus den beiden zitierten Verordnungen.
a.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen. Die Bestimmung verweist diesbezüglich ausdrücklich auf § 9 Abs 1 Z 3 und 4 leg cit, wonach Inhalt der Beschwerde insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu sein haben.
Im vorliegenden Fall bekämpfte die beschwerdeführende Partei ausschließlich Spruchpunkt 2. des Bescheids der belangten Behörde. In diesem war ihr Mehrbegehren für den Zeitraum von 17.03.2020 bis zum 27.03.2020 als unbegründet abgewiesen worden. Dementsprechend begehrte sie die Vergütung für den Verdienstentgang für ebendiesen Zeitraum.
Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf Vergütung betreffend die Dienstnehmer EE und FF, welche außerhalb des W wohnhaft gewesen seien, bereits im behördlichen Verfahren mit Eingabe vom 26.08.2021 zurückzog (siehe oben zu Punkt I.). Dementsprechend sprach die Behörde auch nicht über allfällige Ansprüche auf Grund der Fortzahlung des Entgelts dieser Arbeitnehmer gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ab. Ihre Ausführungen betreffend das Nichtbestehen eines Anspruchs nach dieser Vorschrift beziehen sich ausschließlich darauf, dass eine mittelbare Betroffenheit des Betriebs der beschwerdeführenden Partei wegen der Tatsache, dass Gäste aufgrund von Verkehrsbeschränkungen nicht hätten anreisen können, keine Ersatzansprüche nach dieser Vorschrift auslöse. Auch das Beschwerdevorbringen moniert im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG lediglich, dass potentielle Gäste den Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht hätten erreichen können.
Es ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 (bis zum 25.03.2020 wird ein Anspruch ohnedies bejaht - vgl Spruchpunkt I.1. dieses Erkenntnisses) nur die Frage relevant, ob ein Verdienstentgang wegen Ausbleibens von Gästen ersatzfähig ist. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Geltendmachung von Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 iVm Abs 3 EpiG, da Arbeitnehmer ihren Arbeitsort nicht hätten erreichen können.
b.zu Spruchpunkt I.1.
Aufgrund der oben zu Punkt IV. dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass vom 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 eine Schließung aller Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken im Bezirk Y durch die auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 erlassene VO-BH Y 119 erfolgte. Die genannte Verordnung trat am 13.03.2020 in Kraft und wurde mit Wirksamkeit vom 25.03.2020 aufgehoben (VO-BH Y-181). Davon war nur die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen.
Mit § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, kundgemacht am 15.03.2020, in Kraft getreten ebenso am 17.03.2020, untersagte der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes.
Die belangte Behörde begründete den bekämpften Bescheid in Hinblick auf den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 im Wesentlichen damit, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes für die Dauer der Geltung der COVID-19-MV-96 nicht zur Anwendung kämen.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile in mehreren Erkenntnissen (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) klargestellt, dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte. Der Argumentation der belangten Behörde, dass ein nachträglicher Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzwidrigkeit der COVID-19-MV-96 nichts daran ändere, dass diese im maßgeblichen Zeitraum in Kraft gewesen und daher weiterhin zu beachten sei, ist daher nicht zu folgen.
Es ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass sich die Anordnung zur Schließung bzw Beschränkung des Gastgewerbebetriebes der beschwerdeführenden Partei auch noch während des Zeitraums vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 ausschließlich auf den – auf § 20 EpiG gestützten – § 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Y 119 stützte. Der beschwerdeführenden Partei steht somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Schließung bzw Beschränkung ihres Betriebsstätte durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs bzw Abs 1 Z 5 EpiG zu.
Unter den engen Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Allerdings verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0019, mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029, mit weiteren Nachweisen).
Die belangte Behörde vertrat im gegenständlichen Fall die Ansicht, für den Gastgewerbebetrieb der beschwerdeführenden Partei bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges schon dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – habe sie aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei davon abgesehen, diesbezügliche Erhebungen zu tätigen und traf in der Folge keine Feststellungen zur Höhe des Verdienstentganges. Die Ermittlung der Höhe des zu ersetzenden Verdienstentganges ist allerdings entscheidungswesentlich. Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden. In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/ Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).
Dementsprechend war hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 der Beschwerde Folge zu geben, der Spruch des angefochtenen Bescheides für diesen Zeitraum aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen.
Auf die sonstigen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu diesem Anspruchszeitraum war aufgrund der Aufhebung der Entscheidung der belangten Behörde nicht weiter einzugehen.
c.zu Spruchpunkt II.1.
Wie bereits oben zu Punkt IV.3.b. ausgeführt, endete der Geltungszeitraum der einschlägigen, auf § 20 EpiG gestützten BH-Verordnung mit dem 25.03.2020. Weitere auf § 20 EpiG gestützte Verordnungen wurden nicht erlassen.
Allerdings wurden durch die VO-BH Y-128 und -186 Verkehrsbeschränkungen auf Grundlage des § 24 EpiG (vgl dazu VwGH Ra 2022/09/0104 vom 12.12.2022, VwGH Ra 2021/09/0229 vom 28.02.2022) für die Gemeinden V, X, U und T sowie für die Gemeinde S vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 bzw vom 28.03.2020 bis zum 22.04.2020 verfügt. Die beschwerdeführende Partei betreibt das Unternehmen, auf das sich die verfahrensgegenständlichen Vergütungsansprüche beziehen, am Standort Adresse 2, **** X, und somit in dem von den oben zitierten Verordnungen betroffenen Bereich.
Mit der Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, ausführlich. So führte er aus: „Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, erfasse diese Bestimmung schon auf Grund ihres Wortlautes nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden. Ein eigener Anspruch einer juristischen Person auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG der revisionswerbenden Partei scheide daher aus. Allerdings könnten Ansprüche von Mitarbeitern, welche infolge einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle hätten kommen können, auf die revisionswerbende Partei übergegangen sein. Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG jedenfalls nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Gastgewerbebetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Gastgewerbebetrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Punkt IV.3.a.), Wonach dieser auf die Beschwerdeführerin übergegangenen Ansprüche von Dienstnehmern nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht umfasst, ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein Vergütungsanspruch für den 26.03.2020 und den 27.03.2020 auf Grundlage des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht zusteht.
V.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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