LVwG T LVwG-2023/36/0531-9

LVwG-2023/36/0531-9Landesverwaltungsgericht07.03.2024

Regest

Landwirtschaftliche Nutzung<br/>Keine zweckgemäße Bewirtschaftung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/0531-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.0531.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.05.2020, Zl ***, wurde der CC, die im Weiteren in die DD geändert wurde (FB Nr ***), die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb des Gst **1 KG Y mit einer Fläche von 5.648 m2 unter der Vorschreibung folgender Auflage erteilt:

„Das Grundstück ist binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und darf in weiterer Folge das Grundstück dieser Nutzung - außer im Falle einer entsprechenden Änderung der Flächenwidmung - nicht dauerhaft entzogen werden.“

In der Begründung dieses Genehmigungsbescheides wurde ua auch ausgeführt, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid (vom 29.10.2019) in den Verfahren zu den Zahlen ***, dem Beschwerdeführer die Landwirteigenschaft zugesprochen wurde.

Hinsichtlich des Betriebskonzeptes wurde weiters ausgeführt, dass bereits im vorhergehenden Verfahren die Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020 eingebracht wurde, in der ua Folgendes zusammengefasst ausgeführt wird:

Die Rekultivierung der Fläche, um diese einer landwirtschaftlichen Nutzung mit Acker- oder Gemüsebau bzw Kräuteranzucht zuzuführen, ist mit einem hohen Aufwand verbunden. Zunächst müssen die befestigten Teile entfernt und entsorgt werden, danach könnte eine Rekultivierung mit einem sachgerechten Bodenaufbau stattfinden. Die angebauten Produkte sollen in der eigenen Gastronomie sowie in der üblichen Direktvermarktung verwendet werden. Gewächs- und Folienhäuser können eine Ergänzung zum Anbau im Freien sein und hätte man so das ganze Jahr über frisches Gemüse. Dies müsste jedoch noch einer genaueren betriebswirtschaftlichen Kalkulation unterzogen werden (zB beheiztes Gewächshaus). Bei den Beeten im Freien kann all das angebaut werden, das entweder frostsicher ist oder man sonst auch im Freien, sprich Acker anbaut. Zudem soll auf dem Grundstück ein kleiner Verkaufsladen errichtet werden, in dem die Produkte der umliegenden Bevölkerung auf dem Weg der Selbstvermarktung angeboten werden, da in der näheren Umgebung viele neuen Wohnungen entstehen und diese dann nur kurze Wege hätten. In der jetzigen Zeit, in der Regionalität, Produkte vom Bauern und kurze Wege immer präsenter werden, wäre das eine ideale Idee. Zudem können die erzeugten Produkte im eigenen Gastronomiebetrieb in X in Z verwendet werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte anfangs die Nutzung der Mischbeete im Freien im Vordergrund stehen und erst bei guten wirtschaftlichem Verlauf sollte eine Investition in Folienhäusern oder sogar Glashäuser angedacht werden.

Die detaillierte Beschreibung des Betriebskonzeptes in der Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020 wurde in diesem Genehmigungsbescheid auch vollinhaltlich wiedergeben.

Weiters wurde von der Grundverkehrsbehörde in der Begründung dieses Genehmigungsbescheides ausgeführt, dass das vorgestellte Konzept betriebswirtschaftlich losgelöst von der Landwirtschaft des Käufers umgesetzt werden soll, wozu zur Risikobeschränkung eine GmbH-Konstruktion geschaffen wurde. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass das Grundstück in der Absicht erworben wurde, dieses zu einem späteren Zeitpunkt – und insbesondere im Falle einer Umwidmung – gewinnbringend weiter zu veräußern und es zwischenzeitlich möglicherweise zu keiner Zuführung zu einer landwirtschaftlichen Nutzung kommt. Es wurde daher aus diesem Grund die grundverkehrsrechtliche Genehmigung unter der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage erteilt, um eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung zu gewährleisten.

Dieser Genehmigungsbescheid wurde ua auch dem Rechtsvertreter der CC am 02.06.2020 nachweislich zugestellt und ist dieser damit gemäß § 7 VwGVG iVm § 32 AVG mit Ablauf des 30.06.2020 in Rechtskraft erwachsen.

Die in der Auflage des Genehmigungsbescheides festgelegte Frist (6 Monate nach Rechtskraft) hat damit mit Ablauf des 30.12.2020 geendet.

Im Weiteren wurden dann von der Grundverkehrsbehörde beim verfahrensgegenständlichen Grundstück mehrfach Kontrollen durchgeführt und dabei Lichtbilder angefertigt und auch Aktenvermerke über den vorgefundenen Zustand verfasst.

Im Aktenvermerk des Lokalausgenscheins vom 04.02.2021 wird ausgeführt, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück keinerlei betriebliche Aktivitäten erkennbar sind. Die bestehenden Gebäude bzw Glashäuser entlang der nördlichen Grundstücksgrenze sind in einem abbruchreifen Zustand, die restliche Grundstücksfläche verwildert zunehmend.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dazu vom Beschwerdeführer die Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 17.02.2021 eingebracht in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass im Juni 2020 Saatgut für Grünland (Weide) ausgesät wurde und geplant war auf den dort geeigneten Flächen Schafe und Ziegen zur Beweidung aufzutreiben, jedoch festgestellt werden musste, dass es Probleme mit der Pumpe des Tiefbrunnens gab und es schwierig war eine Ersatzpumpe zu bekommen. Es konnte daher weder im Frühjahr noch im Herbst 2020 eine Beweidung erfolgen, weshalb die Flächen als landwirtschaftliche Notmaßnahme im Herbst maschinell gemulcht wurden. Im Frühjahr (2021) wird, sobald es das Wetter erlaubt, wieder mit den nötigen Arbeiten begonnen, um eine Verbesserung der jetzigen landwirtschaftlichen Nutzung zu erreichen. Zu den baulichen Anlagen wurde ausgeführt, dass eine Entwicklung, Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten abgewickelt werden kann, dies auch unter dem Aspekt, dass eine unternehmerische Entscheidung, in welche Richtung man dort die landwirtschaftliche Nutzung betreibt eine Herausforderung darstellte – dies insbesondere während der Corona-Krise.

Mit 29.04.2021 wurde die CC in die FF geändert, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer weiterhin jedenfalls bis 18.08.2021 (ua auch) der Beschwerdeführer war.

Am 17.06.2021 wurde dann neuerlich ein Lokalausgenschein durchgeführt, bei dem zahlreiche Lichtbilder angefertigt wurden. In dem darüber verfassten Aktenvermerk vom 18.06.2021 wird auf die Abzäunung am verfahrensgegenständlichen Grundstück Bezug genommen und ua zusammengefasst ausgeführt, dass am Grundstück im Bereich der Glashäuser zerbrochene Glasscheiben und Metallteile des Hauses herumliegen. Auf sämtlichen Lichtbildern dieses Lokalaugenscheins macht das Grundstück und die darauf nach wie vor befindlichen baulichen Anlagen einen verwahrlosten und verwilderten Eindruck. Hinweise auf eine landwirtschaftliche Nutzung sind darauf nicht zu erkennen.

Weiters wurden dann am 17.08.2021 ein neuerlicher Lokalaugenschein der Grundverkehrsbehörde beim verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt, bei dem festgestellt wurde, dass sich an dessen Beschaffenheit nichts geändert hat. Die ehemaligen Betriebsgebäude der vormals bestehenden Gärtnerei entlang der nördlichen Grundgrenze sind nach wie vor vorhanden und in einem extrem schlechten, baufälligen Zustand, wie dieser bereits im Juni fotodokumentiert wurde. Auf der Einfahrt an der westlichen Grundstücksgrenze sprießt zwischen den Asphaltaufbrüchen hüfthohes Unkraut. Auf den „Beeten“ der ehemaligen Glashäuser sind hohe gelbblühende Pflanzen aufgekommen. Großteile der restlichen Flächen südwestseitig sind mit hohem Gras ohne erkennbare Mähnutzung (ua verblühter Löwenzahn) bewachsen. Seit dem im Februar 2021 durchgeführten Lokalaugenscheinen kann sowohl eine landwirtschaftliche Nutzung als auch die Vornahme entsprechender Vorbereitungsarbeiten (wie Entfernung von Unkraut, Bodenaufbetreitungsarbeiten, Gebäudeadaptierung, Zaunerneuerungen, etc) defintiv ausgeschlossen werden.

Zur Aufforderung zur Rechtfertigung der gegenständlich angelasteten Übertretung vom 07.10.2021 brachte der Beschwerdeführer die Stellungnahem vom 02.11.2021 unter Anschluss von zahlreichen Lichtbildern ein. Darin wird aufgeführt, dass - aus den bereits dargelegten Gründen – erst ab Frühjahr 2021 Tätigkeiten zur Erfüllung der Auflage des Genehmigungsbescheides erfolgt seien. Am 13.04.2021 sei die Pumpe für den Tiefbrunnen in Betrieb genommen und am 21.04.2021 Schafe auf das verfahrensgegenständliche Grundstück aufgetrieben worden. Die Randflächen seien von Fachpersonal händisch gemäht bzw geschnitten worden und seien im Spätsommer 2021 Flächen gemulcht worden.

Im Aktenvermerk der Grundverkehrsbehörde vom 22.02.2022 wird – jeweils mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt -, dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Fotos vom April 2021 stammen, da darauf noch Schnee weit unterhalb des Patscherkofels zu erkennen ist und Vegetation kaum vorhanden ist. Die Schafe müssen daher mit Heu gefüttert werden (Futterstelle Seite 5 oben). Sollten die Fotos und die dokumentierten Maßnahmen tatsächlich aus diesem Zeitraum stammen, waren sie keinesfalls nachhaltig, sondern dienten offensichtlich lediglich dem Zweck, im anhängigen Verfahren landwirtschaftliche Tätigkeiten vorzugeben. Weiters wurde ausgeführt, dass mit der Änderung der CC in die FF nunmehr neben dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mehrheitlich Wohnbaugesellschaften beteiligt sind und bestand dieser Verdacht bereits von Anfang an, weshalb die Auflagenvorschreibung zur Absicherung erfolgte. Hätte eine Beweidung oder Futtergewinnung über den April 2021 hinaus tatsächlich stattgefunden, könnte das Grüngewächs (Unkraut?) nicht Mitte Juni meterhoch stehen, wie auf den Fotos zum Erhebungsbericht zu sehen und belegen die Fotos auf denen die Schafe zu sehen sind, wohl nur ein „Fotoshooting“ mit Schafen angeblich am 21.04.2021.

Im Weiteren wurden dann nochmals am 22.04.2022, 02.05.2022 und am 02.11.2021 Lokalausgenscheine durchgeführt. Aus den darüber angefertigten Aktenvermerken ergibt sich zusammengefasst, dass keine Veränderung festgestellt wurden und ein erkennbare landwirtschaftliche Nutzung nicht erfolgte.

Im Bericht des Lokalausgenscheins vom 02.05.2022 wird ua ausgeführt, dann das an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstück (Gst **2 KG Y) für den Gemüseanbau genutzt werden soll. Auf den Lichtbildern sind auf diesem Nachbargrundstück mehrere mobile Wassertanks zu sehen sowie das Schild mit Angabe der beabsichtigten Nutzungsbereiche sowie die Information zum „GG“.

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.01.2023, Zl ***, wurde dann AA (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der einstigen CC zu verantworten hat, dass die mit Bescheid vom 27.05.2020, ZI ***, vorgeschriebene Auflage, nämlich, dass das Gst **1 KG Y binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides – sohin ab dem 31.12.2020 - einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, zumindest bis zum 28.04.2021 nicht erfüllt hat sowie dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD zu verantworten hat, dass diese Auflage dann von der DD im Zeitraum von 29.04.2021 bis zumindest den 17.08.2021 nicht erfüllt wurde.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 lit b TGVG iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.05.2020, Zl ***, wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,- verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden festgelegt sowie weiters ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 400,- vorgeschrieben.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 14.02.2023 ein und wird darin nach Darlegung des Sachverhalts jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Ausdrücklich bestritten wurde, dass auf der betreffenden Liegenschaft keinerlei Maßnahmen getroffen worden seien, um das Grundstück einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Das Grundstück habe für eine Beweidung durch Schafe und Ziegen herangezogen werden sollen und seien dafür bereits Vorkehrungen getroffen worden und in der Folge auch entsprechend Tiere auf der Liegenschaft gehalten worden, wie die Fotodokumentation belege. Auf Flächen mit Humusauflage sei Saatgut für Grünland, im Speziellen für Weide, ausgesät und die Randflächen gemäht und geschnitten worden.

Die genaue Art der Nutzung sei in den Bescheiden nicht vorgeschrieben worden und sei dies damit ausschließlich dem Beschwerdeführer überlassen worden. Dieser sei als erfahrener Landwirt umfassend in der Lage, die Situation zu beurteilen. Zudem enthalte der bewilligende Bescheid keinerlei Aussagen über Ausmaß und Intensität der Nutzung. Wie in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers bereits ausgeführt, habe mit der Bewirtschaftung der Liegenschaft aufgrund der Witterungsverhältnisse erst mit Frühjahr 2021 begonnen werden können. Die Witterungsabhängigkeit sei einer landwirtschaftlichen Nutzung geradezu inhärent. Da ein Tiefbrunnen vorhanden sei, sei am 13.04.2021 eine Pumpe installiert und ein Tränkbecken angeschafft worden, um die Tiere mit Wasser zu versorgen. Dafür sei ua bei der JJ ein Stromanschluss gemeldet worden. Die Pumpe für den Tiefbrunnen sei anschließend jedoch versandet und habe damit kein Wasser mehr für die Tiere pumpen können - eine Beweidung sei zu diesem Zeitpunkt ohne Wasserquelle nicht mehr möglich gewesen. Auch die Berücksichtigung des Tierwohls sei kennzeichnend für eine landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks. So würde Vieh auch nicht bei Schneelage auf Almflächen aufgetrieben bzw allenfalls im Herbst früher abgetrieben. Es sei insoweit eine situative Beurteilung der Nutzungsmöglichkeiten erforderlich. Die Flächen seien (nach einer landwirtschaftlich geplanten Wachstumsphase) im Spätsommer 2021 maschinell gemulcht worden - weitere Arbeiten sollten, soweit möglich, im Frühjahr 2022 begonnen werden.

Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen mit der Corona-Pandemie und wiederkehrenden Lockdowns zusammengefallen seien, was die Umsetzung erschwert habe.

Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die Auflage der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung zu unbestimmt sei, da unklar bleibe, was die Behörde mit dem Begriff „ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung" meine und lasse dies einen weiten Interpretationsspielraum zu. Eine Bestrafung aufgrund eines (ohnedies bestrittenen) Verstoß gegen die nicht hinreichend bestimmte Auflage scheide damit aus.

Wenn die Behörde vermeine, was ausdrücklich bestritten wird, dass „eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung“ des Grundstückes im Jahr 2021 definitiv nicht stattgefunden habe, verkenne sie nicht nur, dass diese erfolgt sei, sondern auch, dass sehr wohl Schritte gesetzt worden seien, um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung herzustellen (also das Grundstück dieser zugeführt worden sei). Bereits die Wortwahl und die in der Auflage enthaltene grammatikalische Konstruktion lege klar dar, dass es sich dabei nicht um einen abgeschlossenen Prozess handeln müsse, sondern, dass die Auflage bereits mit entsprechenden Veranlassungen (welche gegenständlich neben der erfolgten Nutzung unzweifelhaft vorgenommen worden seien) erfüllt sei. Hätte die Behörde auf einen abgeschlossenen Prozess in der genannten Frist abgestellt, hätte sie dies im Sinne einer klaren und eindeutigen Auflage durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck bringen müssen. Bereits aufgrund der unklaren Auflage könne es einem juristischen Laien nicht zugemutet werden sich in denksportaufgabengleicher Art und Weise damit auseinandersetzen, wann die Auflage erfüllt erscheint oder nicht. Der Beschwerdeführer habe unter den gegebenen Umständen der Pandemie und damit einhergehender Lieferkettenprobleme in der Vertiefung der Nutzung des Grundstücks alles ihm Zumutbare unternommen, um die Auflage nach bestem Wissen herzustellen und die Auflage umfassend erfüllt. Er habe zudem mit dem allgemein beeideten Sachverständigen EE umfassende Expertise eingeholt (nicht umhin unterstützte dieser ihn in der Korrespondenz mit der Behörde und sicherte dem Beschwerdeführer zu, dass die ergriffenen Maßnahmen ausreichend seien) und sich eng mit diesem abgestimmt. In Gesamtschau dieser Tatsachen sei durch den Beschwerdeführer hier ein größtmöglicher Sorgfaltsmaßstab für die ihn treffenden Verpflichtungen eingehalten worden und beruhe die nun dem Beschwerdeführer vorgeworfene (bestrittene) objektive Tatverwirklichung höchstens auf einem minderen Grand des Verschuldens, das jedoch nicht das Ausmaß des § 5 VStG erreiche. Insoweit scheide eine Bestrafung auch wegen mangelnder subjektiver Vorwerfbarkeit aus. In eventu wäre das Verwaltungsstrafverfahren aus den vorgenannten Gründen auch nach § 28 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen bzw wäre in eventu auch iSd § 33a VStG vorzugehen gewesen, auf den die belangte Behörde keinerlei Bezug nehme, bzw sei die Strafhöhe unter Anwendung des § 19 VStG erheblich zu reduzieren.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend das agrarfachliche Gutachten vom 09.01.2024, AGW-GV/983-2023, eingeholt. Darin führte der Sachverständige mit detaillierten Begründung zusammengefasst Folgendes aus: In der Stellungnahme des EE vom 17.02.2021 wird ausgeführt, dass im Juni 2020 Saatgut für Grünland, im speziellen für Weide, ausgesät wurde. Eine Beweidung bzw Nutzung des Grundstücks hat im Herbst des Jahres 2020 jedoch nicht stattgefunden, weshalb die Flächen maschinell gemulcht wurden. Auf den Abbildungen 10 und 11 dieses Gutachtens sind die gemulchten Flächen dokumentiert. In Abbildung 6 vom November 2020 (Google Street View) dieses Gutachtens ist eine nachhaltig durchgeführte Einsaat der Fläche nicht zu erkennen. Das Mulchen der Fläche wurde, wie aus der Abbildung 6 dieses Gutachtens ersichtlich, nach dieser Aufnahme vom November 2020 durchgeführt.

Weiters wurden lt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.11.2021 am 21.04.2021, wie in der Abbildung 10 des Gutachtens ersichtlich, Schafe auf die Fläche aufgetrieben. Die Abbildungen 13-15 vom 17.06.2021, angefertigt durch das Stadtmagistrat Z, zeigen einen landwirtschaftlich minderwertigen Pflanzenbewuchs. Zudem sind auf den Aufnahmen Sträucher und Büsche zu erkennen.

Wie die Abbildung 11 dieses Gutachtens zeigt, wurden am 19.10.2021 die Randbereiche an der Grundstücksgrenze mit Motorsense maschinell gepflegt. Am selben Tag wurde das Grundstück, mit Ausnahme der Bereich der Fundamente der ehemaligen Glashäuser, gemulcht (Abbildung 12 dieses Gutachtens).

Die Aufnahmen vom 17.06.2021 (Abbildungen 13-15) zeigen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine nachhaltige Änderung des landwirtschaftlich minderwertigen Pflanzenbestandes erfolgte. In weiterer Folge wurden am 19.10.2021 „optische“ Pflegemaßnahmen auf der Fläche durchgeführt. Wie aus den Aufnahmen vom 02.05.2022 (Abbildungen 16-17) zu erkennen ist, waren auch diese nicht nachhaltig. Erst das Orthophoto vom September 2022 (Abbildung 5) zeigt, dass auf dem gesamten Grundstück, mit Ausnahme der Glashäuser an der westlichen Grundstücksgrenze, eine Rekultivierung mit anschließender Neueinsaat durchgeführt wurde. Anhand des NDVI (normalized difference vegetation index) lässt sich der Zeitpunkt der Rekultivierung auf Ende Mai/Anfang Juni 2022 eingrenzen. Dies ist am raschen Absinken des NDVI zwischen den senkrechten grünen Balken zu erkennen (Abbildung 18).

Zusammenfassend ist der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogene agrarfachliche Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass die im Jahr 2020 und bis zum 17.08.2021 getätigten Maßnahmen nicht dazu geeignet waren, eine nachhaltige Änderung des aus landwirtschaftlicher Sicht minderwertigen Pflanzenbestandes des verfahrensgegen-ständlichen Grundstückes zu bewirken und wurde dieses daher keiner ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Aus agrarfachlicher Sicht ist eine landwirtschaftliche Nutzung, zB Mähnutzung, jederzeit auch ohne Wasseranschluss (Tiefbrunnen) möglich. Dies trifft ebenso für die Weidenutzung zu. In diesem Fall wird eine mobile Viehtränke installiert, bei der das Tränkwasser für die Nutztiere zugeführt wird.

Am 06.02.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatsachverständigen EE sowie des seitens des Landesverwaltungs-gerichts Tirol beigezogenen agrarfachlichen Sachverständigen durchgeführt.

Dabei wurde das agrarfachliche Gutachten vom 09.01.2024, AGW-GV/983-2023, ausführlich mit den Anwesenden erörtert und wurde dazu vom Beschwerdeführer die Stellungnahme des von ihm beigezogenen Privatsachverständigen EE vom 25.01.2023 ergänzend eingebracht, sowie zudem auch vom Beschwerdeführer nähere Ausführungen gemacht.

Im Anschluss an diese Verhandlung wurde die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde mündlich verkündet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 20.02.2024, die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 06.02.2024 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2 VwGVG den Parteien des Beschwerdeverfahrens übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol samt agrarfachlichem Gutachten vom 09.01.2024, ***, sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und hat sich daraus – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021:

(…)

(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.

(…)

(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß

(…)

(…)

(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.

(3) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

(1) Wer

(…)

b) die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,

(…)

(2) Die Verjährung beginnt

(…)

b) im Fall des Abs. 1 lit. b, c, d, e oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(…)“

IV.Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 Abs 3 TGVG sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a leg cit nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.

Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 3 TGVG kann die grundverkehrsrechtliche Genehmigung mit Auflagen erteilt werden und kann gemäß § 8 Abs 1 lit a Z 3 TGVG ua vorgeschrieben werden, dass der Erwerber das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss.

Wer die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt, begeht gemäß § 36 Abs 1 lit b TGVG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,– zu bestrafen.

In diesem Fall beginnt die Verjährung nach § 36 Abs 2 TGVG erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

2. Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen der Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung(en) für den Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zur Glaubhaftmachung der nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung iSd § 6 Abs 3 TGVG die Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020 eingebracht. Aus dieser ergibt sich zusammengefasst, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück dem Acker- oder Gemüsebau bzw der Kräuteranzucht zugeführt werden soll, und die angebauten Produkte in der eigenen Gastronomie in X (Z) sowie in der üblichen Direktvermarktung verwendet werden soll. Zudem soll auf dem Grundstück ein kleiner Verkaufsladen errichtet werden, in dem die Produkte der umliegenden Bevölkerung auf dem Weg der Selbstvermarktung angeboten werden, da in der näheren Umgebung viele neuen Wohnungen entstehen und diese dann nur kurze Wege hätten. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte anfangs die Nutzung der Mischbeete im Freien im Vordergrund stehen und erst bei gutem wirtschaftlichem Verlauf sollte eine Investition in Folienhäusern oder sogar Glashäuser angedacht werden.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.05.2020, Zl ***, wurde (ua auch) der CC zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 3 TGVG die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit einer Fläche von 5.648 m2 unter der Vorschreibung folgender Auflage gemäß § 8 Abs 1 lit a Z 3 TGVG erteilt:

„Das Grundstück ist binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und darf in weiterer Folge das Grundstück dieser Nutzung - außer im Falle einer entsprechenden Änderung der Flächenwidmung - nicht dauerhaft entzogen werden.“

In der Begründung dieses grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsbescheides wurde das der Genehmigung zu Grunde liegende Betriebskonzept entsprechend der Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020 vollinhaltlich wiedergegeben und zur Vorschreibung der Auflage ua ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass das Grundstück in der Absicht erworben wurde, dieses zu einem späteren Zeitpunkt – und insbesondere im Falle einer Umwidmung – gewinnbringend weiter zu veräußern und es zwischenzeitlich möglicherweise zu keiner Zuführung zu einer landwirtschaftlichen Nutzung kommt. Es wurde daher aus diesem Grund die grundverkehrsrechtliche Genehmigung unter der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage erteilt, um eine ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung zu gewährleisten.

Zusammengefasst ergibt sich sohin zunächst, dass die verfahrensgegenständliche Auflage in § 6 Abs 3 TGVG iVm § 8 Abs 1 lit a Z 3 TGVG ihre gesetzliche Deckung findet.

3. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Auflage des Bescheides vom 27.05.2020, Zl ***, nicht hinreichend bestimmt sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nebenbestimmungen (Auflagen) mit denen eine Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wird müssen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entsprechen.

Wäre eine Auflage, auf die in einem Straftatbestand verwiesen (und die damit Teil dieses Straftatbestandes) wird, nicht ausreichend klar gefasst, dann würde eine Bestrafung wegen „Nichtbefolgung“ der Auflage nicht in Betracht kommen.

Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entspricht, bemisst sich – wie der VwGH in ständige Rechtsprechung ausführt - nach den Umständen des Einzelfalls wobei die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind eine Bewilligung und die mit ihr verbundene(n) Nebenbestimmung(en) als untrennbare Einheit zu behandeln, wenn die Bewilligung ohne die betreffende Nebenbestimmung nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 - Stand 1.3.2023, rdb.at - und die dort zahlreich angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Da im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs nicht überspannt werden dürfen, kann neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf und sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl VwGH 23.05.2017, Ra 2016/05/0122; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/22/0125).

Eine Auflage ist sohin nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten – bzw, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese – objektiv eindeutig erkennbar ist.

5. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass aufgrund der konkreten gegenständlichen Auflage sowohl die Art der Nutzung als auch das Ausmaß und die Intensität der Nutzung ausschließlich dem Beschwerdeführer überlassen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Aus dem grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 27.05.2020, Zl ***, ergibt sich in gebotener Zusammenschau des Spruches und der Begründung eindeutig, dass die gesetzlich zwingend geforderte Glaubhaftmachung nach § 6 Abs 3 TGVG vom Beschwerdeführer durch das in der Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020 näher beschriebene Betriebskonzept erfolgte, und ohne diese zwingend gebotene Glaubhaftmachung eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden hätte können.

Aufgrund der in der Begründung des Genehmigungsbescheides vom 27.05.2020, Zl ***, näher dargelegten Bedenken der Grundverkehrsbehörde wurde daher die Genehmigung auch nur unter der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Auflage erteilt.

Gemäß des eindeutigen Wortlauts des § 8 Abs 1 lit a Z 3 TGVG kann zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung mit Auflagen erteilt werden, dass der Erwerber das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss.

6. Das zur gesetzlich zwingend geforderten Glaubhaftmachung nach § 6 Abs 3 TGVG vorgelegte Betriebskonzepts gemäß der Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020, auf das sich auch die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung ganz eindeutig stützt, ist im Genehmigungsbescheid wiedergegeben.

Daraus ergibt sich zusammengefasst ein beabsichtigter Acker- oder Gemüsebau bzw Kräuteranzucht und die Verwendung der angebauten Produkte in der eigenen Gastronomie in X (Z) sowie in Rahmen der üblichen Direktvermarktung. Zudem soll auf dem Grundstück ein kleiner Verkaufsladen errichtet werden, in dem die Produkte der umliegenden Bevölkerung auf dem Weg der Selbstvermarktung angeboten werden, da in der näheren Umgebung vielen neuen Wohnungen entstehen und diese dann nur kurze Wege hätten. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte anfangs die Nutzung der Mischbeete im Freien im Vordergrund stehen und erst bei gutem wirtschaftlichem Verlauf sollte eine Investition in Folienhäusern oder sogar Glashäuser angedacht werden.

In Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich daher in gebotener Zusammenschau des Spruches samt Auflage mit den Ausführungen in der Begründung dieses Genehmigungsbescheides und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen auch für einen juristischen Laien ganz klar, dass die verfahrensgegenständliche Auflage dahingehend konkret bestimmt ist, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung entsprechend dem im Verfahren zur Glaubhaftmachung iSd § 6 Abs 3 TGVG vorgelegten Betriebskonzepts gemäß der Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020 zuzuführen ist (arg: § 8 Abs 1 lit a Z 3 TGVG: „… dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss“).

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde war es daher dem Beschwerdeführer – auf Grund des von ihm in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks – trotz juristischem Laien jedenfalls zumutbar diesen konkreten Auflageninhalt auch klar zu erkennen und musste man sich dafür nicht in denksportaufgabengleicher Art und Weise damit auseinandersetzen, wann die Auflage erfüllt erscheint oder nicht.

7. Zusammengefasst hat sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall ergeben, dass dem Vorbringen, die Auflage sei nicht hinreichend bestimmt, in Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegungen eines Spruches, keine Berechtigung zugekommen ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer daher auch nicht freigestanden sowohl die konkrete Nutzung als auch das Ausmaß und Intensität der Nutzung

ausschließlich selbst zu bestimmen.

8. Gemäß § 8 Abs 3 TGVG kann die Grundverkehrsbehörde eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

Aus dem übermittelten Akt und dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein solcher Antrag gestellt worden wäre.

Es konnte daher schon aus diesem Grund den nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde betreffend Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19 Pandemie keine Relevanz zukommen, sondern wäre im Falle eines Antrages nach § 8 Abs 3 TGVG im Detail zu prüfen gewesen, ob diese Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben waren.

9. Entgegen der im grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Glaubhaftmachung iSd § 6 Abs 3 TGVG eingebrachten Stellungnahme des Privatsachverständigen EE vom 29.04.2020 (Gemüse- und Kräuteranzucht für den eigenen Gastronomiebetrieb bzw Direktvermarktung) wird in der Beschwerde nunmehr ausgeführt, dass das Grundstück für eine Beweidung durch Schafe und Ziegen herangezogen werden sollte.

Daraus ergibt sich sohin, dass vom Beschwerdeführer die im grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgte konkrete Darlegung zur Glaubhaftmachung, dass er das landwirtschaftliche Grundstück nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet, allenfalls tatsächlich in dieser Form gar nie angestrebt wurde.

10. Soweit in der Beschwerde ausdrücklich bestritten wurde, dass auf der betreffenden Liegenschaft keinerlei Maßnahmen getroffen worden seien, um das Grundstück einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, da auf Flächen mit Humusauflage Saatgut für Grünland, im Speziellen für Weide, ausgesät und die Randflächen gemäht und geschnitten worden seien, sowie die Flächen gemulcht und im Frühjahr 2021 Schafe zur Beweidung dort waren, ist zur zeitlichen Beurteilung dieser Maßnahmen zunächst Folgendes auszuführen:

Aus der eindeutigen Formulierung im Spruch des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses ergibt sich zweifelsfrei, dass der angelastete Zeitraum mit Ablauf der im Bescheid vom 27.05.2020, Zl ***, hinreichend konkret bestimmten First – sohin mit 31.12.2020 - beginnt und mit 17.08.2021 endet.

Bei einer Übertretung nach § 36 Abs 1 lit b TGVG beginnt die Verjährung nach § 36 Abs 2 leg cit erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitraum sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC als auch nach deren Namensänderung der DD.

11. Zur Klärung der Frage, ob das Grundstück in Entsprechung der verfahrensgegenständlichen Auflage einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung iSd Betriebskonzeptes vom 29.04.2020 zugeführt wurde, hat das behördliche und ergänzende verwaltungsgerichtliche Verfahren Folgendes ergeben:

Zum Zeitraum noch vor Ablauf der Auflagefrist – sohin auch vor dem gegenständlich angelasteten Tatzeitraum – wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Juni 2020 Saatgut für Grünland (Weide) ausgesät und im Spätherbst 2000 (als landwirtschaftliche Notmaßnahme) die Flächen maschinell gemulcht wurden, da eine Beweidung mangels Wasserpumpe nicht möglich gewesen sei.

Hinweise darauf, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung iSd Betriebskonzeptes vom 29.04.2020 erfolgten, ergeben sich daraus nicht.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht wurde dann vom Beschwerdeführer ergänzend ein Buchungsauszug eines Barkaufes von 25 kg Dauerwiesenmischung ohne Goldhafer am 08.05.2020 vorgelegt.

Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten agrarfachlichen Gutachten vom 09.01.2024, ***, ergibt sich ua, dass eine nachhaltig durchgeführte Einsaat der Fläche nicht zu erkennen war, sondern dieser erst im Juni 2022 – sohin 2 Jahre später - erfolgte.

Im Spätherbst 2020 ist dann eine Mulchung erfolgt.

In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann selbst eingestanden, dass diese Einsaat im Frühjahr 2020 nicht viel gebracht hat, weil der Boden zum Teil recht steinig war.

Dass sohin allenfalls bereits vor Ablauf der Auflagefrist Maßnahmen zur Umsetzung des Betriebskonzeptes vom 29.04.2020 erfolgt wären – die in den angelasteten Tatzeitraum hineineingewirkt hätten - ergibt sich sohin nicht.

12. Hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraums ergibt sich aus den Aktenvermerken samt Lichtbilder der Lokalausgenscheine der Grundverkehrsbehörde dann am 04.02.2021, 17.06.2021 und am 17.08.2021 zusammengefasst, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück keinerlei betriebliche Aktivitäten erkennbar waren und die darauf nach wie vor befindlichen baulichen Anlagen einen verwahrlosten und das Grundstück einen verwilderten Eindruck gemacht hat.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ergibt sich, dass im April 2021, als die bestellte Pumpe in Betrieb genommen werden konnte, ca für 2 Wochen Schafe zur Weide auf dem gegenständlichen Grundstück waren.

In dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten agrarfachlichen Gutachten vom 09.01.2024, ***, wird jeweils mit detaillierter Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Abbildungen 13-15 des Lokalaugenscheins der Grundverkehrsbehörde vom 17.06.2021 einen landwirtschaftlich minderwertigen Pflanzenbewuchs zeigen. Zudem sind auf den Aufnahmen Sträucher und Büsche zu erkennen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine nachhaltige Änderung des landwirtschaftlich minderwertigen Pflanzenbestandes erfolgt. In weiterer Folge wurden dann am 19.10.2021 „optische“ Pflegemaßnahmen auf der Fläche durchgeführt. Wie aus den Aufnahmen vom 02.05.2022 (Abbildungen 16-17) zu erkennen ist, waren auch diese nicht nachhaltig. Erst das Orthophoto vom September 2022 (Abbildung 5) zeigt dann, dass auf dem gesamten Grundstück, mit Ausnahme der Glashäuser an der westlichen Grundstücksgrenze, eine Rekultivierung mit anschließender Neueinsaat durchgeführt wurde. Anhand des NDVI (normalized difference vegetation index) lässt sich der Zeitpunkt der Rekultivierung auf Ende Mai/Anfang Juni 2022 eingrenzen.

Zusammenfassend wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass die im Jahr 2020 und bis zum 17.08.2021 getätigten Maßnahmen nicht dazu geeignet waren, eine nachhaltige Änderung des aus landwirtschaftlicher Sicht minderwertigen Pflanzenbestandes des verfahrensgegen-ständlichen Grundstückes zu bewirken und wurde dieses daher keiner ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.

Aus agrarfachlicher Sicht ist eine landwirtschaftliche Nutzung, zB Mähnutzung, jederzeit auch ohne Wasseranschluss (Tiefbrunnen) möglich. Dies trifft ebenso für die Weidenutzung zu. In diesem Fall wird eine mobile Viehtränke installiert, bei der das Tränkwasser für die Nutztiere zugeführt wird.

13. Dazu brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung die Stellungnahme des von ihm beauftragten agrarfachlichen Privatsachverständigen EE vom 25.01.2024 ein. Darin wird ua auch ausgeführt, dass der Bewuchs im Jahr 2018 nicht hochwertig war, da die Fläche zwischen den Glashäusern wahrscheinlich als Manipulationsfläche gedient hat und viel befahren und so verdichtet wurde. Der spärliche Bewuchs, die noch vorhandenen Fundamente (der Glashäuser) sowie die sonstigen Hindernisse haben eine klassische landwirtschaftliche Nutzung als Futterproduktionsfläche sehr erschwert. Durch das Mulchen hat man versucht Grünmasse in den Boden zu bekommen, um den Humusaufbau zu fördern und den Boden zu verbessern. Zusammen mit der Beweidung durch Schafe, die genügsame Tiere sind und auch minderwertige Pflanzen gut verdauen können, wurde eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gemacht. Eine komplette Rekultivierung wie sie im Juni 2022 vorgenommen wurde, ist betriebswirtschaftlich für eine Fläche, rein zur Futtergewinnung, kaum vertretbar.

14. Zusammengefasst hat sohin das behördliche und ergänzende verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren, insbesondere auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer selbst, ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im angelasteten Zeitraum nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung wie sie im Betriebskonzept des EE vom 29.04.2020 (Gemüse- und Kräuteranzucht für den eigenen Gastronomiebetrieb bzw Direktvermarktung) zur Erlangung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung dargelegt wurden – zugeführt wurde.

Der seitens des Landesverwaltungsgerichts beigezogene agrarfachliche Sachverständige hat im Übrigen in der Verhandlung zur Stellungnahme des EE vom 25.01.2024 ergänzend ausgeführt, dass durch Maßnahmen in den vergangenen Jahren wie zB durch Verdichtung infolge der Befahrung mit LKWs der Bodenzustand in diesen Bereichen daher schlechter, dass der Boden allerdings grundsätzlich als sehr gut zu qualifizieren ist.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht sagte der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatsachverständige ua auch aus, dass die vormaligen Glashäuser auf Streifenfundamenten gestanden haben und im inneren Bereich dieser Fundamente man ganz sicher Kräuter einsetzen hätte können.

15. Zusammengefasst hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren sohin im gegenständlichen Fall ergeben, dass jedenfalls Teilbereiche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (zB Bereiche innerhalb der ehemaligen Glashäuserfundamente) selbst nach Aussage des vom Beschwerdeführer beauftragte Privatsachverständige geeignet waren, dort gleich von Beginn an und mit nur geringem Aufwand Kräuter für den Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers anzubauen.

Dem Verweis auf die COVID 19 – Pandemie konnte keine Relevanz zukommen, da durch mobile Wassertanks die Möglichkeit bestanden hätte allenfalls für Kräuter notwendiges Gießwasser auf das Grundstück zu bringen, wie dies ja zB auch am Nachbargrundstück erfolgte („GG“).

Sofern diese Kräuter aufgrund des Lockdowns nicht gleich im eigenen Gastronomiebereich verwendet werden konnten, hätte die Möglichkeit bestanden, diese haltbar zu machen (zB Kräutersalze, Pestos, Einfrieren, usw), um diese später selbst im eigenen Gastronomiebereich zu verbrauchen bzw an Gäste oder andere Kunden zu verkaufen, so wie dies auch in der heimischen Gastronomie in den Jahren der COVID 19 – Pandemie vielfach erfolgt ist.

16. Seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol wird auch nicht verkannt, dass – wie vorgebracht - die Witterungsabhängigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung geradezu inhärent ist und es sich bei der Erfüllung des gegenständlichen Betriebskonzeptes nicht um einen abgeschlossenen Prozess handelt.

So wird auch im Betriebskonzept ausgeführt, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht anfangs die Nutzung der Mischbeete im Freien im Vordergrund stehen sollte und erst bei guten wirtschaftlichem Verlauf eine Investition in Folienhäusern oder sogar Glashäuser angedacht werden sollte.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch eindeutig ergeben, dass das Grundstück nicht einmal im Ansatz der Verwendung zugeführt wurde, wie sie im Betriebskonzept zur Erlangung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung glaubhaft gemacht wurde.

Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten, sondern bringt dieser selbst vor, dass – entgegen dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Betriebskonzept - eine Nutzung des Grundstücks für eine Beweidung durch Schafe und Ziegen herangezogen werden sollte.

Damit wurde daher der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung gegenständlich erfüllt, den der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu vertreten hat.

17. Doch selbst dann, wenn die konkrete verfahrensgegenständliche Auflage aufgrund der Formulierung - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - so auszulegen wäre, dass jegliche landwirtschaftliche Nutzung – so auch eine Beweidung durch Schafe und Ziegen - zur Erfüllung der gegenständlichen Auflage ausreichend wäre, können die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht als „einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt“ qualifiziert werden.

Aus den Aktenvermerken der Lokalausgenscheine im angelasteten Tatzeitraum (und im Übrigen sowohl auch davor als auch noch lange Zeit danach) samt Lichtbilddokumentation ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück keinerlei betriebliche Aktivitäten erkennbar waren. Die bestehenden Gebäude bzw Glashäuser entlang der nördlichen Grundstücksgrenze blieben in einem abbruchreifen Zustand (ua Glasscherben am Boden) und waren die restliche Grundstücksfläche verwildert.

Auch aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten agrarfachlichen Gutachten vom 09.01.2024, ***, ergibt sich zweifelsfrei, dass die im Jahr 2020 und bis zum 17.08.2021 getätigten Maßnahmen nicht dazu geeignet waren, eine nachhaltige Änderung des aus landwirtschaftlicher Sicht minderwertigen Pflanzenbestandes des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu bewirken und wurde dieses daher keiner ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.

18. Soweit in der Beschwerde ua auch ausgeführt wurde, dass bei der Nutzung auch das Tierwohl zu berücksichtigen gewesen sei, ist dazu noch der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dass nur im April 2021 für ca 2 Wochen Schafe am Grundstück waren.

Im Aktenvermerk der Grundverkehrsbehörde vom 22.02.2022 wird dazu ua zutreffend ausgeführt, die sich die Schafe zu einem Zeitpunkt am Grundstück befanden, als dort kaum Vegetation (für eine Beweidung) vorhanden war und diese daher mit Heu gefüttert werden mussten, wie sich aus der auf dem Lichtbild ersichtlichen Futterstelle ergibt. Hätte im Übrigen eine Beweidung oder Futtergewinnung über den April 2021 hinaus tatsächlich stattgefunden, könnte das Grüngewächs (Unkraut?) nicht Mitte Juni meterhoch stehen, wie auf den Fotos zum Erhebungsbericht zu sehen ist.

Im Gutachten vom 09.01.2024, ***, wird dazu schlüssig ausgeführt, dass aus agrarfachlicher Sicht eine landwirtschaftliche Nutzung, zB Mähnutzung, jederzeit auch ohne Wasseranschluss (Tiefbrunnen) möglich ist und trifft dies ebenso für die Weidenutzung zu. In diesem Fall wird eine mobile Viehtränke installiert, bei der das Tränkwasser für die Nutztiere zugeführt wird.

Wie im Übrigen allgemein bekannt, wird dies sogar beim überwiegenden Teil der Weidenutzung so gehandhabt, wo die Weidefläche über kein natürliches Gewässer verfügt.

19. Auch wenn nicht verkannt wird, dass – wie von dem vom Beschwerdeführer beauftragten agrarfachlichen Privatsachverständigen ausgeführt - Mulchen eine Maßnahme zur Verbesserung des Bodens und Beweiden grundsätzlich eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt, können im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer durchgeführten nur sehr geringfügigen Maßnahmen (Untaugliche Einsaat im Frühjahr 2020 bei bestehenden minderwertigen Bewuchs, Mulchen als Notmaßnahme im Spätherbst 2020 infolge der Nichtnutzung, „Beweidung“ mit Schafen im Frühjahr 2021 nur für ca 2 Wochen und zudem mit Fütterung vorort sowie optische Mäharbeiten im Randbereich des Grundstückes) in ihrer Gesamtheit nicht als „einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt“ qualifiziert werden.

Der im Verfahren gewonnene Eindruck – insbesondere auch im Rahmen der Verhandlung – hat auch für das erkennende Gericht ergeben, dass diese Maßnahmen wohl in der Absicht erfolgt sind, den Anschein einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit minimalen personellen und wirtschaftlichen Aufwand zu versuchen.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass durch die Änderung der CC in die FF neben dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mehrheitlich Wohnbaugesellschaften beteiligt sind, was ebenfalls wohl ein Indiz dagegen ist, das Grundstück mit einer Fläche von 5.648 m2 im Stadtgebiet von Z und mit umgebender Wohnbebauung einer Nutzung als Schaf- und Ziegenweide zuzuführen, sondern nur auf eine allfällige Widmungsänderung für eine Bebauung gewartet wurde, wie in der Begründung zur Auflagenvorschreibung von der Grundverkehrsbehörde befürchtet.

20. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der objektive Tatbestand der gegenständlich angelasteten Übertretung – unbeschadet der Auslegungen des Auflageninhalts - jedenfalls verwirklicht wurde.

21. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt (Nichteinhaltung einer Auflage - vgl VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011; VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070; ua).

Bei derartigen Delikten ist im gegenständlichen Fall dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

22. Im gegenständlichen Fall konnte dem Vorbringen, dass die Erfüllung der verfahrensgegenständlichen Auflagen durch die COVID 19 Pandemie erschwert war, wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt, keine Berechtigung zukommen.

Auch nicht, dass der Beschwerdeführer einen agrarfachlichen Privatsachverständigen beigezogen hat, da der Beschwerdeführer ja mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 29.10.2019 in den Verfahren zu den Zahlen ***, die Landwirteigenschaft zugesprochen wurde und haben sich seine familiär bedingten landwirtschaftlichen Kenntnisse auch aufgrund des von ihm in der Verhandlung aus seinen Aussagen gewonnenen Eindrucks für das Landesverwaltungsgericht bestätigt.

Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer den größtmöqlichen Sorgfaltsmaßstab für die ihn treffenden Verpflichtungen eingehalten habe und die (bestrittene) objektive Tatverwirklichung daher nur auf einem minderen Grand des Verschuldens beruhe, hat sich für das erkennende Gericht aufgrund des Akteninhalts und insbesondere des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks, nicht bestätigt.

23. In diesem Zusammenhang ist nochmals ergänzend anzumerken, dass durch die Änderung der CC in die FF relativ kurz nach dem Erwerb des Grundstückes neben dem Beschwerdeführer schon mehrheitlich Wohnbaugesellschaften beteiligt waren, und sich daraus der Verdacht ergibt, dass eine ordnungsgemäße nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung allenfalls gar nie angestrebt wurde.

Für eine vorsätzliche Tatbegehung haben jedoch keine zweifelsfreien Beweise vorgelegen.

24. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 2. Satz VStG im gegenständlichen Fall nicht gelungen ist und war daher hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

25. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 36 Abs 1 lit b TGVG eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,– zu bestrafen ist, wer die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

26. Im gegenständlichen Fall ist der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass die Genehmigungsvoraussetzung beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auch tatsächlich eingehalten werden.

Dies gilt in ganz besonderem Maße bei einem mehr als 5.000 m2 großen Grundstück innerhalb des Stadtgebietes von Z – wie gegenständlich gegeben.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, jedenfalls zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten in der Verhandlung Angaben gemacht und sind daher jedenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse gegeben.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich aufgrund der zahlreichen Strafvormerkungen nicht gegeben.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173).

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen (insbesondere keine einschlägige Strafvormerkung) und wurde auch von der belangten Behörde – wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt – nichts erschwerend gewertet.

27. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- keine Bedenken ergeben.

Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 40.000,-- lediglich im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft.

Diese Geldstrafe ließe sich selbst mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Eine Bestrafung in dieser Höhe war auch schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Erwerbern von landwirtschaftlichen Grundstücken das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls tat- und schuldangemessen.

28. Da sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Dauer des strafbaren Verhaltens) sowie das Verschulden nicht als gering zu werten sind, waren nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Ermahnung nach § 45 letzter Satz VStG nicht gegeben.

Das Verschulden wäre geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt – was jedoch wie vorstehend ausgeführt im gegenständlich Fall nicht gegeben ist (vgl VwGH 12.09.2001, 2001/03/0175; VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129; uva).

29. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben.

Es ist daher im Fall des § 33a VStG – gleich wie bei § 45 letzter Satz VStG - darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 13.08.2019,Ra 2019/03/0068; ua.

Aus den bereits vorstehend angeführten Gründen (zu § 45 letzter Satz VStG) waren daher im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen des § 33a VStG nicht gegeben.

30. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist.

31. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe – sohin im gegenständlichen Fall Euro 800,- zusätzlich zu leisten ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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