LVwG T LVwG-2023/40/2648-3

LVwG-2023/40/2648-3Landesverwaltungsgericht06.03.2024

Regest

Betriebsanlagengenehmigung;<br/>Nachbar;<br/>Lärm;<br/>Verkehr;<br/>Staub;<br/>Abweisung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/2648-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.40.2648.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der 1. AA und des 2. BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.09.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 26.07.2021, verbessert mit Eingabe vom 21.11.2022 und letztlich vom 18.04.2023 beantragte die DD GmbH die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung bei der belangten Behörde für Abstellflächen für Lkw, Lkw Auflieger und Anhänger, Pkws und Pkw Anhänger, Radlader, Bagger sowie transportable Container und Baucontainer auf Gst **1 KG Y.

Über dieses Ansuchen fand eine mündliche Verhandlung am 23.3.2022 statt, zu welcher die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 22.03.2022 Einwendungen erhoben. Sie seien Eigentümer des Gst **2 und **3 und **4 KG Y, welche unmittelbar an das Gst **1 KG Y angrenzen würden. Auf den vorgenannten Grundstücken sei ein Reitplatz samt Pferdekoppel etabliert. In den Pferdestallungen würden Rennpferde, die auf internationalen Rennbahnen eingesetzt würden, gehalten. Die vorliegenden Projektunterlagen seien so mangelhaft, dass sie keine taugliche Grundlage für eine mündliche Verhandlung darstellten. Die Betriebsabläufe seien nicht dargestellt, ebenso werde nicht im Detail dargelegt, in welchem Ausmaß Zu– und Abfahrten beabsichtigt seien. Mit dem Betrieb der Anlage wären für die Einschreiter unzumutbare Lärm- und Staubbelästigungen für Mensch und Tier verbunden. Es werde daher ausdrücklich die Vornahme einer Lärmmessung beantragt. Auch sei eine Gefährdung der Grundwässer insbesondere durch die geplante Zwischenlagerung von Abfällen gegeben. Auch sei eine rechtsgültige Zufahrtsgenehmigung für die Betriebsanlage seitens des Landes Tirol nicht gegeben.

Mit Eingabe vom 11.01.2023 stellte der gewerbetechnische Amtssachverständige der belangten Behörde fest, dass die Projektunterlagen trotz Verbesserung vom 21.11.2022 nach wie vor nicht ausreichend seien.

Mit Eingabe vom 18.04.2023 wurden vollständige Projektunterlagen der belangten Behörde übermittelt.

Am 05.07.2023 erstattete der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik Befund und Gutachten. Aufgrund der Tatsache, dass die nächstgelegenen Nachbarn in einem größeren Abstand (ca 300m) lägen und aufgrund der beantragten Betriebsweise sei mit keiner Veränderung des Ist-Zustandes bei diesem nächstgelegenen Nachbarn zu rechnen. Es seien daher diesbezüglich keine zusätzlichen Auflagen notwendig. Am gegenständlichen Standort würden ausschließlich Lagerungen erfolgen und zwischenzeitlich Container und Fahrzeuge abgestellt, eine Manipulation oder Servicetätigkeiten an den Fahrzeugen sollten nicht durchgeführt werden. Es würden auch keine Öle, Gas, Schmiermittel oder sonstige gefährliche Stoffe wie zB brennbare Flüssigkeiten oder Ähnliches gelagert. Es seien daher keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde das Parteiengehör gewahrt.

Mit Eingabe vom 11.08.2023 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen dahingehend, dass sie zur Verhandlung am 05.07.2023 an Ort und Stelle nicht geladen worden wären. Im Übrigen wird vorgebracht wie in der schriftlichen Stellungnahme vom 22.03.2022.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2023, *** wurde der Konsenswerberin die beantragte Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der kulturbautechnische Amtssachverständige keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Grundwassers gefunden habe, zudem sei in den Projektunterlagen ersichtlich, dass keine Mittel wie Öle, Gas, Schmiermittel und sonstige gefährliche Stoffe gelagert würden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Projektunterlagen derart mangelhaft wären, dass keine endgültige Beurteilung möglich wäre, werde festgehalten, dass die vorgelegten Projektunterlagen sehr wohl zur Beurteilung durch die Sachverständigen ausreichten. Das Vorbringen, dass keine rechtsgültige Zufahrtsgenehmigung des Landes Tirol vorliege, gehe ins Leere, liege doch für die Zu- und Abfahrt zum Betriebsgrundstück seit 05.12.2002 eine Zufahrtsbewilligung vor. Insgesamt sei das Änderungsprojekt von den beigezogenen Sachverständigen so beurteilt worden, dass davon ausgegangen werden könne, dass mit keinen unzumutbaren Auswirkungen auf die gewerberechtlich geschützten Interessen zu rechnen sei, dies insbesondere auch im Hinblick auf die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Die Beschwerdeführer hätten zur Verhandlung am 23.03.2022 Einwendungen erhoben. Bei dieser Verhandlung sei der Antragstellerin aufgetragen worden, das Projekt zu überarbeiten bzw zu verbessern. Aus der Verhandlungsschrift ergebe sich, dass sich ein Radlader auf dem Betriebsgelände befunden hätte. Nachdem die Antragstellerin offenkundig neue Einreichunterlagen eingebracht hatte, habe die Behörde am 05.07.2023 eine Besprechung mit Ortsaugenschein durchgeführt. Eine Ladung zu dieser Besprechung an die Beschwerdeführer sei nicht ergangen. Zwar sei das Protokoll über die Besprechung den Beschwerdeführern zugestellt worden und hätten diese auch eine Stellungnahme abgegeben, eine Erörterung der Ausführungen der Sachverständigen sei den Beschwerdeführern jedoch nicht möglich gewesen. Diese Erörterung wäre erforderlich gewesen, weil sich in den Ausführungen der Amtssachverständigen Widersprüche fänden und offenkundig der Sachverhalt nicht umfassend erfasst worden sei. Die Frage der Oberflächenentwässerung sei gänzlich ungeklärt geblieben. Hinsichtlich der Sanitäreinrichtungen für Mitarbeiter sei von der Projektwerberin angegeben, dass das vorhandene WC im bestehenden Wohnteil benützt werden könne. Aufgrund des Bauaktes sei jedoch diese Möglichkeit nicht gegeben. Auch sei völlig unerörtert geblieben, wie die Betankung des Radladers erfolge. In diesem Zusammenhang werde die Beischaffung der Bauakten der Gemeinde Y zum Beweis dafür beantragt, dass der Projektwerberin keine Sanitäranlagen zur Verfügung stehen. Die Projektunterlagen seien so mangelhaft, dass sie einen Bescheid nicht zu tragen vermögen. Auch würden sie den Nachbarn nicht die Möglichkeit geben, ihre Rechte entsprechend wahrzunehmen. Dem Spruch sei nicht exakt zu entnehmen, was Verhandlungsgegenstand sei und worüber letztlich abgesprochen bzw was letztlich bewilligt worden sei. Ohne Benützung der Gebäude sei der Betrieb der Betriebsanlage funktionell gar nicht möglich. Für die Betriebsanlage sei auch zwingend eine Oberflächenentwässerung erforderlich. Ohne eine derartige Oberflächenentwässerung sei die Betriebsanlage nicht funktionsfähig. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe es unterlassen, Aussagen zur Lärm- und Staubbelästigung zu treffen. Auch insofern sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Ausdrücklich werde die Vornahme von Lärmmessungen beantragt.

Am 17.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der gewerbetechnische Amtssachverständige der belangten Behörde eingehend Stellung nahm zu den Themen Lärm und Luftschadstoffe.

II.Sachverhalt:

Die Konsenswerberin hat mit Eingaben vom 26.07.2021, 21.11.2022 und 18.04.2023 bei der belangten Behörde um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für Abstellflächen für Lkw, Lkw-Auflieger und Anhänger, Pkws und Pkw Anhänger, Radlader, Bagger sowie transportable Container und Baucontainer auf Gst 1 KG Y angesucht. Das Grundstück 1 KG Y befindet sich unmittelbar an der L X-Landesstraße, entlang der nordwestlichen Grundgrenze befindet sich die W Ache, die Zufahrt erfolgt über die bestehende Zufahrt von der L**. Das Grundstück dient als Abstellfläche für derzeit fünf Lkws, fünf Lkw-Auflieger, einen Lkw Anhänger, drei Pkw Anhänger, sechs Pkws (zB Taxis), zwei Radlader, drei Bagger, fünf Pkws – Fremdfahrzeuge (Abschleppdienst) und sechs Baucontainer zur vorübergehenden Zwischenlagerung. Die Geräte bzw Fahrzeuge bzw Maschinen und Container werden auf dem Grundstück geparkt/gelagert bis zur Verwendung auf diversen Baustellen. Die Pkws aus dem Abschleppdienst werden vorübergehend zwischengeparkt und entsprechend an Werkstätten oder auch dem Recycling überstellt. Die Pkws aus dem Taxidienst werden auf dem Grundstück geparkt, Zu- und Abfahrten, bei Wechsel der Schichten. Es ist mit ca zwanzig Zu- und Abfahrten pro Tag zu rechnen (Lkw), Regelzeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr, fallweise auch schon um 05:00 Uhr (ca ein- bis zweimal pro Woche). Bei Abschleppnotdiensten auch während der Nacht, bei Einsätzen und zur Schneeräumung wird es fallweise zu Zu- und Abfahrten kommen – jedoch nur im notwendigen Ausmaß. Pkw für Taxidienst – diese werden nur abgestellt und abgeholt (der Taxifahrer kommt mit dem Privatfahrzeug, stellt dieses ab und fährt mit dem Dienstfahrzeug zum Taxistand) zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Ein Auffahren auf diesem Grundstück durch Taxis erfolgt nicht. Baustellenfahrzeuge und Container werden nur zwischengelagert, bevor diese auf eine Baustelle kommen bzw im Winter zur Lagerung.

Die Beschwerdeführer sind regelmäßig vor Ort. Die Pferde sind dort eingestellt und müssen gefüttert und gepflegt werden. Auch das Training der Pferde findet auf diesem Nachbargrundstück statt. Die Pferdehalter wohnen allerdings nicht auf den Liegenschaften, welche unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzen. Die für die gewerberechtliche Nutzung geplanten Flächen befinden sich im nordwestlichen Bereich des Gst **1 KG Y, während sich die Reitfläche im südwestlichen Bereich der zusätzlich durch ein Gebäude auf dem Betriebsgrundstück abgeschirmten Fläche der Gst 3 bzw 2 und 4 KG Y befindet. Die Zufahrt zu den geplanten Stellplätzen ist ebenfalls durch dieses Gebäude abgeschirmt und befindet sich im südöstlichen Bereich des Betriebsgrundstückes. Im südöstlichen Bereich des Betriebsgrundstückes bzw der Fläche der Nachbarn führt die L vorbei, die den Ist-Zustand aus schalltechnischer Sicht maßgeblich bestimmt. Anhand der zur Verfügung stehenden Daten (Berechnung von Verkehrslärm) ergibt sich im Bereich des Gebäudes Reitstall ein durchschnittlicher Schallpegel von 55 bis 59 dB, sowohl in 1,5 m als auch in 4 m Höhe. Die Verkehrszähldaten für diese X-Straße L ergeben Werte von 3.666 Fahrzeugen im Durchschnitt pro 24 Stunden (Stand 2018). In Bezug auf die beantragten Zu- und Abfahrten zum Betriebsgelände, die mit zwanzig Zu- und Abfahrten pro Tag angegeben wurden, ist festzuhalten, dass diese praktisch keine Auswirkungen aus schalltechnischer Sicht im Bereich des Nachbargrundstückes bewirken. Die Fahrgeräusche auf der Landesstraße sind sehr ähnlich mit jenen zu vergleichen, die durch die betriebliche Tätigkeit stattfinden. Zudem werden auch auf den umliegenden Flächen landwirtschaftliche Fahrzeuge eingesetzt, die auch den Ist-Zustand maßgeblich mitprägen und von der Charakteristik her mit den auf dem Betriebsgrundstück eingesetzten Fahrzeugen vergleichbar sind. Die gesamte Fläche des Betriebsgrundstücks wird mit ca 30 bis 50 cm Frostkoffer (sickerfähig) aufgefüllt.

In Bezug auf Staub ist festzuhalten, dass der Ist-Zustand im Bereich der Fläche der Beschwerdeführer durch die Pferde (Koppel und Reitplatz) selbst bestimmt wird, da diese zu einer Staubentwicklung führen. Die offenen Flächen und der trockene Reitplatz sind die primären Staubquellen. Diese verursachen den Ist-Zustand im Bereich des Reitplatzes. Hinzu kommt die Staubentwicklung von der vorbeiführenden Landesstraße. Dies ist vergleichbar mit den Zuständen, die auf dem Betriebsgrundstück vorhanden sind. Das Betriebsgrundstück ist jedoch mit sickerfähigem Material befestigt, welches einen sehr geringen Staubanteil nach einer anfänglichen Phase aufweist. Eine zusätzliche Staubemission im Bereich des Nachbargrundstückes ist nicht zu erwarten. Von den projektgemäß geplanten Lagerungen von Stoffen, welche in Containern gelagert werden sollen, ist mit keiner zusätzlichen Staubverfrachtung zu rechnen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur geplanten Betriebsweise ergeben sich aus den Projektunterlagen, welche im Genehmigungsverfahren seitens der Konsenswerberin zur Genehmigung eingereicht worden sind.

Die Feststellungen zu den Nachbarschaftsverhältnissen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen. Die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Diesbezüglich konnte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Hauptlärmquelle im gegenständlichen Bereich die unmittelbar am Betriebsgrundstück und am Grundstück der Beschwerdeführer vorbeiführende Landesstraße L*** ist. Die projektierten Fahrbewegungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer in lärmtechnischer Hinsicht. Insbesondere durch die langsamen Fahrbewegungen am Betriebsgrundstück ist weder mit einer zusätzlichen Lärm- noch einer zusätzlichen Staubbelastung bei den Beschwerdeführern zu rechnen, zumal auch die Hauptstaubquelle im gegenständlichen Bereich der Reitplatz der Beschwerdeführer selbst ist. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit geboten, den gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingehend zu befragen. Neue Erkenntnisse oder neue Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgekommen, sodass auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden konnte bzw. dem Beweisantrag nicht zu entsprechen war

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idgF lauten:

„§ 74

8. Betriebsanlagen

[…]

(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

§ 75

[…]

(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]

§ 77

[…]

1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

[…]“

V.Erwägungen:

Eine Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind gemäß § 75 Abs 2 alle Personen, die durch die Errichtung den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorigen Absatzes dinglich berechtigt sind.

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994, auch wenn sie an den unmittelbar zum Betriebsgrundstück gelegenen Grundstücken nicht wohnhaft sind. Der Vertreter der Beschwerdeführer hat schlüssig dargelegt, dass die Betreuung der Pferde durch die Beschwerdeführer selbst täglich erfolgt und sohin eine längere Anwesenheit der Beschwerdeführer gegeben ist. In Bezug auf eine allfällige Belästigung durch Lärm oder sonstige Emissionen wird jedoch nach wie vor zu unterscheiden sein, ob es sich bei Nachbarn um Personen handelt, welche dort ihren ständigen Wohnsitz haben oder lediglich untertags zur Betreuung von Pferden sich im Nahbereich der geplanten Betriebsanlage aufhalten. Ungeachtet dessen sind die Beschwerdeführer berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 74 Abs 2 Z 2 genannten Interessen geltend zu machen.

Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens Einwendungen in Bezug auf Lärm und Staub erhoben.

Das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde baut auf den eingereichten Unterlagen auf. Diesbezüglich wurde in lärmtechnischer Hinsicht völlig schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Hauptlärmquelle die unmittelbar am Betriebsgrundstück und an dem Grundstück der Beschwerdeführer vorbeiführende Landesstraße L*** ist. Die am Betriebsgrundstück zu erwartenden Lärmemissionen gehen dabei völlig unter bzw liegen weit unterhalb jener Lärmemissionen, welche auf der L*** entstehen. Darüber hinaus werden allfällige Lärmemissionen durch das auf dem Betriebsgrundstück bestehende Gebäude zu den Beschwerdeführern hin abgeschirmt und ist mit keiner zusätzlichen Lärmemission bei den nächstgelegenen Nachbarn zu rechnen. Hierbei hat der gewerbetechnische Amtssachverständige völlig schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die geringe Fahrgeschwindigkeit und den beantragten 20 Zu- und Abfahrten pro Tag zum Betriebsgrundstück diese Lärmemissionen im Vergleich zu den Emissionen, welche auf der L*** entstehen, untergeordnet sind und somit bei den Beschwerdeführern mit keinen zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen ist.

Gleiches gilt auch für die, wenn auch nur ansatzweise geltend gemachte unzumutbare Belästigung durch Staub. Auch diesbezüglich konnte der gewerbetechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Hauptstaubquelle im gegenständlichen Bereich der Reitplatz, die Koppel und die Stallungen der Beschwerdeführer selbst sowie die unmittelbar daran vorbeiführende L*** sind. Aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeit am Betriebsgrundstück und der Befestigung mittels Frostkoffer ist auch in diesem Fall bei den Beschwerdeführern mit keiner zusätzlichen Staubimmission zu rechnen.

Zur beantragten Einräumung einer Frist zur Äußerung zu den abgegebenen Sachverständigenäußerungen, um diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern freigestanden wäre, einen entsprechenden Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 beizuziehen. Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, den gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung eingehend zu befragen, wovon auch Gebrauch gemacht worden ist. Dem Beweisantrag bzw der Einräumung einer Frist zur Einholung eines weiteren Privatgutachtens war daher keine Folge zu geben.

Wie bereits ausgeführt, sind die Beschwerdeführer berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 genannten Interessen geltend zu machen. In welchen Punkten die Projektunterlagen mangelhaft wären, wurden im Rahmen der schriftlichen Beschwerde und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutert. Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten die Projektunterlagen mangelhaft wären. Insbesondere in Bezug auf allfällige Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise erweisen sich die Projektunterlagen als für den beigezogenen Sachverständigen als vollständig, um eine Beurteilung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften abzugeben.

Die Frage der Oberflächenentwässerung und die Sanitäreinrichtungen für die Mitarbeiter der Konsenswerberin ist nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 umfasst, sodass darauf nicht näher einzugehen war und auch die Bauakten der Baubehörde diesbezüglich nicht einzuholen waren.

Dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft wäre, kann nicht erkannt werden, zumal im Vorspruch des bekämpften Bescheides eine exakte Betriebsbeschreibung unabhängig von den Projektunterlagen erfolgt ist und auf diese Betriebsbeschreibung spruchgemäß Bezug genommen wird, sodass exakt bestimmt ist, für welche Anlagen bzw Anlagenteile eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden ist.

Die beantragte Lärmmessung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen konnte insofern unterbleiben, als dass dieser schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass bereits aufgrund der Verkehrsdatenerfassung aus dem Jahr 2018 exakte Verkehrsdaten vorhanden sind und basierend auf diesen Verkehrsdaten eine entsprechende Beurteilung in lärmtechnischer Hinsicht auch ohne Lärmmessung erfolgen konnte.

Was letztlich die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zutrifft, dass lediglich am 23.03.2022 eine mündliche Verhandlung mit den Parteien stattgefunden hat und weitere Projektergänzungen und Modifikationen eingereicht worden sind und keine weitere mündliche Verhandlung mit den Parteien stattgefunden hat. Andererseits ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Parteiengehör gewahrt hat und somit den Beschwerdeführern auch ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und zu den eingeholten Beweisen eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in welcher der gewerbetechnische Amtssachverständige seine Gutachten noch einmal näher erläutert und begründet hat und den Beschwerdeführern somit auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, im Rahmen ihres Mitspracherechtes den Sachverständigen eingehend zu befragen. Ein allfälliger Verfahrensmangel ist daher durch die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geheilt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine unzumutbare Belästigung durch Lärm und Staub projektgemäß nicht zu erwarten ist, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.