LVwG T LVwG-2023/41/0024-8

LVwG-2023/41/0024-8Landesverwaltungsgericht04.03.2024

Regest

Verlassen der Absonderungsadresse;<br/>Herabsetzung der Geldstrafe;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/0024-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.41.0024.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.12.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, 17 Stunden), auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden), herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) „§ 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020 iVm §§ 7 und 17 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 183/2021“ und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020“ zu lauten hat.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 20,00 neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.12.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 29.10.2021 um 12:36 Uhr, im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950, entgegen dem Absonderungsbescheid vom 23.10.2021, Zl ***, nicht an der Adresse **** Z, Adresse 1 (= Wohnadresse), angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt den Absonderungsort verlassen, und habe sich auf einem Spaziergang befunden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 40 EpiG iVm den §§ 7, 17 EpiG idgF begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, 17 Stunden) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit Euro 40,00 festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz datiert vom 12.12.2022, bei der Behörde am 27.12.2022 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass er Mitte Oktober 2021 aus freiwilligen Beweggründen an einem PCR-Test teilgenommen habe. Dieser sei positiv gewertet worden und habe er in weiterer Folge einen Absonderungsbescheid vom 21.10. bis 26.10.2021 erhalten. Anfangs dieser Phase habe er lediglich einen kleinen Schnupfen verzeichnet, nachdem ihm die „Ruhephase“ jedoch gutgetan habe, habe er sich entschlossen, freiwillig seine Absonderung bis zum 29.10.2021 zu verlängern. Es sei ihm in weiterer Folge am Vormittag des 29.10.2021 von Seiten der Amtsärztin telefonisch und am Nachmittag per Mail mitgeteilt worden, dass er praktisch schon seit Tagen symptomfrei sei und die Absonderung mit sofortiger Wirkung beendet werden könne.

Er habe am 29.10.2021 um die Mittagszeit erstmals das Bedürfnis verspürt, sich etwas zu bewegen und frische Luft zu schnappen und habe deshalb einen kleinen Spaziergang am Rande der Stadt gemacht. Der Beschwerdeführer führt weiter aus: „Just zu diesem Zeitpunkt – wie der Zufall so spielt“- praktisch am „Schlusstag“ wurde ich von der Polizei zu Mittag „angerufen“ – ich hatte mich wahrheitsgetreu geäußert und fühlt mich nach 3 Tagen selbstverordneter Verlängerung- und den Aussagen (mail in Anlage) der Ärztin- nun auch wirklich gesund. Die Polizei hatte wohl keine Kenntnis bezüglich dieser Stellungnahme.“

Er habe erst im Verlauf des behördlichen Verfahrens von einer amtlichen Beendigung erst am 29.10.2021 um 24:00 Uhr erfahren und habe zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeit nichts von einem Genesungsprotokoll gewusst. Mit Einsichtnahme in das Genesungsprotokoll habe er erfahren, dass Beendigungszeitpunkt am Schlusstag mit 24:00 Uhr vorgesehen sei.

Er sei davon ausgegangen, dass entsprechend dem Mail der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl *** eine Entlassung aus der Absonderung mit sofortiger Wirkung vorgelegen sei.

Er verstehe diese Strafe nicht und übersteige die Höhe der verhängten Strafe seine finanziellen Möglichkeiten. Er verfüge über keine finanziellen Reserven und gehe seine Pension mit Fix-Verpflichtungen seiner Wohnsituation auf. Er verfüge beim besten Willen nicht über die Mittel, diese Strafe zu bezahlen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 22.02.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in **** Z, Adresse 1.

Der Beschwerdeführer wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Mit Telefonat vom 21.10.2021 wurde eine Absonderung des Beschwerdeführers bis zur Zustellung des Bescheides vom 23.10.2021 verfügt. Mit schriftlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.10.2021, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer, als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-Cov-2, die Anordnung der Absonderung in der Wohnung Adresse 1, **** Z, verfügt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2021 zugestellt. Diese Absonderung sollte gemäß dem zitierten Bescheid mit Ablauf des 25.10.2021 enden, wenn eine (von der Behörde festzustellende) 48-stündige Symptomfreiheit gegeben ist und eine PCR-Testung mit einem negativen Testergebnis oder einem CT-Wert ≥30 vorliegt. Zudem hat die Behörde verfügt, dass der Beschwerdeführer den festgelegten Aufenthaltsort nicht verlassen darf. Die Absonderung wurde in weiterer Folge bis zum 29.10.2021 verlängert.

Das Ende der verfügten Absonderungsmaßnahmen wurde sodann mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2021, Zl ***, welcher dem Beschwerdeführer am 29.10.2021 um 16:43 Uhr zugestellt wurde, festgesetzt.

Am 29.10.2021 um 12:36 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Polizeikontrolle zwecks Einhaltung der Quarantäne nicht an der Absonderungsadresse vorgefunden. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Spaziergang.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur erfolgten Absonderung ergeben sich aus dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere aus den im Akt einliegenden Bescheiden, dem Protokoll zum Genesungsmanagement zur Zl *** sowie den Auszügen aus dem Informationssystem COV.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die behördlich verfügte Absonderung lediglich bis zum 26.10.2021 bestanden habe und er sich ab dem 26.10.2021 bis zum 29.10.2021 in einer „freiwilligen“ Absonderung befunden habe, sind laut Ansicht der erkennenden Richterin bereits an sich weder nachvollziehbar noch schlüssig und decken sich im Übrigen nicht mit den im Behördenakt einliegenden Unterlagen.

Auch die im weiteren Verlauf erfolgte Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Absonderung in einem Telefonat vom Vormittag des 29.10.2021 beendet worden sei, ist mit seiner ursprünglichen Verantwortung (nämlich, wonach eine Absonderung lediglich bis zum 26.10.2021 bestanden habe) nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel selbst vor, dass er „praktisch am „Schlusstag“ (Anm.: gemeint am 29.10.2021) von der Polizei zu Mittag „angerufen worden sei“, und steht auch diese Ausführung der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Absonderung bereits am 26.10.2021 geendet habe, diametral entgegen.

Im Übrigen ist diesbezüglich anzumerken, dass in den schriftlichen Vermerken im Protokoll zum Genesungsmanagement zwar ein am 29.10.2021 geführtes Telefonat aufscheint, dies jedoch nicht am Vormittag des 29.10.2021, sondern erst um 15:45 Uhr und sohin zeitlich gesehen jedenfalls mehrere Stunden nach dem vom Beschwerdeführer mittags erfolgten „Spaziergang“. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Einvernahme an die Uhrzeit des am 29.10.2021 geführten Telefonates nicht mehr erinnern und führte – nach Vorhalt der Aufzeichnungen im Genesungsprotokoll - aus, dass es durchaus sein könne, dass das Telefonat vom 29.10.2021 um 15:45 Uhr stattgefunden habe. Für das erkennende Gericht steht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der Amtsärztin am 29.10.2021 um 15:45 Uhr stattgefunden hat. Ob dem Beschwerdeführer im Telefonat vom 29.10.2021 dabei allenfalls telefonisch mitgeteilt wurde, dass die Absonderung beendet sei, ist schon aufgrund des zeitlich zuvor liegenden vorgeworfenen Tatzeitpunktes nicht weiter relevant.

Die im Rahmen der Einvernahme in weiterer Folge erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Telefonat mit der Amtsärztin BB allenfalls doch bereits am 26.10.2021 stattgefunden habe könne, worin die Beendigung der Absonderung von der Amtsärztin bestätigt worden sei, widersprechen nicht nur den zuvor erfolgten Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch den schriftlichen - auch zum Inhalt des am 26.10.2021 um 12:30 Uhr erfolgten Gespräches, vorliegenden detaillierten Aufzeichnungen - im Genesungsprotokoll. Darüber hinaus ist aus einem im Akt einliegenden Auszug des Informationssystems COV ersichtlich, dass am 26.10.2021 das Testergebnis des am 25.10.2021 durchgeführten PCR-Test noch einen CT-Wert von 27,25459 aufgewiesen hat und spricht auch dieser Umstand gegen eine Beendigung der Absonderung bereits am 26.10.2021.

Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid über die Beendigung der verfügten Absonderungsmaßnahmen tatsächlich am 29.10.2021 um 16:43 Uhr zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sich am 29.10.2021 um 12:36 Uhr auf einem Spaziergang befunden hat, wird vom Beschwerdeführer detailliert eingeräumt.

In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse waren daher die unter Punkt II. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zu treffen.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 - EpiG 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 183/2021 (§ 7, § 17) und idF BGBl I Nr 136/2020 (§ 40) lauten wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

„Überwachung bestimmter Personen.

§ 17.

(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.

(5) Für Absonderungen gemäß Abs. 1 gilt § 7a sinngemäß.“

„Sonstige Übertretungen.

§ 40.

(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt entgegen der behördlichen Absonderungsmaßnahme seinen Absonderungsort veranlassen, um einen Spaziergang zu machen.

Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verstoß gegen § 7 iVm § 17 EpiG steht in objektiver sohin Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Das durchgeführte Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer kein oder nur ein geringes Verschulden anzulasten sei.

Im Übrigen ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da hinsichtlich der genauen Quarantänebestimmungen schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen.

Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohungen in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die hier zur Anwendung gelangende Strafbestimmung in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung des § 40 Abs 1 EpiG sieht für die dort genannten Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von bis zu Euro 1.450,00, im Nichteinbringungsfall, eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vor. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt.

Die Behörde wertete dabei weder mildernde noch erschwerende Umstände. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gegenüber der Behörde ging diese von durchschnittlichen Verhältnissen bei der Strafbemessung aus.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wird beim Verschulden von Fahrlässigkeit ausgegangen.

In Gesamtschau der konkreten Strafbemessungskriterien, der vorliegenden Umstände sowie der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnte die ausgesprochene Geldstrafe im vorliegenden Fall auf Euro 200,00 herabgesetzt werden. Die Verhängung der herabgesetzten Geldstrafe erscheint jedoch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten in Zukunft von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten und erscheint daher als schuld- und tatangemessen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nämlich insofern nicht unerheblich, da durch die Zuwiderhandlung gegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsvorschrift das staatliche Interesse an der Kontrolle und Zurückdrängung epidemiologischer Gefahren gefährdet wurde.

Dementsprechend war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen, wonach gemäß § 64 Abs 2 VStG 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 festzulegen sind. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren keine vorzuschreiben.

Da dem Beschwerdeführer gemäß § 44a VStG das subjektive Recht zusteht, dass die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, war der angefochtene Spruch zu präzisieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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