LVwG T LVwG-2023/14/1773-4

LVwG-2023/14/1773-4Landesverwaltungsgericht04.03.2024

Regest

COVID-Entschädigung;<br/>Widersprüchlicher Antrag;<br/>Absonderung;<br/>Kleinunternehmerin;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/1773-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.1773.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 25.5.2023, ***, betreffend den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2023

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung des Verdienstentgangs von 15.4.2022 bis 20.4.2022 von € 516 zuerkannt wird.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung von 14.3.2022 bis 21.3.2022 von € 602 gemäß §§ 32 iVm 7 EpiG ab. Zum Zeitpunkt der beantragten Absonderung liege keine behördliche Absonderung iSd § 7 EpiG vor. Es sei lediglich eine Absonderung mit Bescheid vom 15.4.2022, *** vermerkt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, in ihrem Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs habe sie sich im Datum geirrt. Das korrekte Datum laute 15.4.2022 bis 20.4.2022. Deshalb ersuche sie um erneute Prüfung mit dem korrekten Datum.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 19.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater sowie BB für die belangte Behörde erschienen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Wiederum unmittelbar im Anschluss beantragte die Vertreterin der belangten Behörde die ungekürzte Ausfertigung.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist als Kosmetikerin in Z, Bezirk Y, tätig.

Mit Bescheid vom 15.4.2022, *** wurde die Beschwerdeführerin vom 15.4.2022 bis 20.4.2022, somit für sechs Tage, abgesondert.

Mit Schreiben vom 3.5.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.5.2022, beantragte sie für 14.3.2022 bis 21.3.2022 Entschädigung, somit für sieben Tage. Dabei verwechselte sie den sie betreffenden Absonderungszeitraum. Bei Durchsicht ihres Kalenders nahm sie irrtümlich den Absonderungszeitraum ihrer Kinder an, da in dieser Zeit ebenfalls keine Termine eingetragen waren. Allerdings führte sie in ihrem Antrag die Zahl des sie betreffenden Absonderungsbescheides *** an.

III.Beweiswürdigung

Die Absonderung sowie den Antrag der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde vor. Ihr Versehen beim Absonderungszeitraum schilderte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2023 glaubwürdig und nachvollziehbar.

IV.Erwägungen

Für den Inhalt eines Antrags ist maßgeblich, ob in seiner Gesamtheit bei objektiver Betrachtungsweise der Kern des Antrags ermittelt werden kann (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252 mwN zu Beschwerden gegen Straferkenntnisse). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bei einer zutreffenden Geschäftszahl eines Bescheides, jedoch mit falschem Datum, ein offenkundiges Versehen, das eine eindeutige Zuordnung zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hindert (VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197).

Zwar verwechselte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag erstens den Tag des Bescheides, zweitens den Zeitraum der Absonderung und damit verbunden drittens die Absonderungsdauer mit jenem ihrer Kinder. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin die Zahl des Absonderungsbescheides und somit die Maßnahme richtig an.

In Zusammenschau wird somit klar, die Beschwerdeführerin beantragte Verdienstentgang für ihre eigene Absonderung. Es bestand nämlich bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel daran, welche behördliche Maßnahme die Beschwerdeführerin bekämpfen wollte (VwGH 29.8.2017, Ra 2016/17/0197). Somit wurde der Antrag ursprünglich richtig und fristwahrend eingebracht.

Allerdings handelte es sich bei diesem Zeitraum nur mehr um sechs Tage, nicht wie ursprünglich beantragt, um sieben. Somit errechnet sich aufgrund des beantragten Betrags von € 86 pro Tag ein Entschädigungsanspruch von € 516.

Im Ergebnis war somit der Beschwerde insoweit Folge zu geben als der Entschädigungsbetrag von € 516 zuerkannt wird.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

In der gegenständlichen Entscheidung würdigte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag der Beschwerdeführerin. Diese Beweiswürdigung ist somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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