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LVwG-2024/49/0535-2•LVwG T LVwG-2024/49/0535-2
LVwG-2024/49/0535-2Landesverwaltungsgericht01.03.2024
Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Abgabeschuldner Eigentümer<br/>Hauptwohnsitz und Freizeitwohnsitz in derselben Gemeinde<br/>Äquivalenzprinzip<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund des Vorlageantrages vom 1.2.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 24.1.2024 – über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 24.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Wochenendhaus auf der Gp **1 und das Wochenendhaus auf der Gp **2, beide KG Z, für das Jahr 2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2023, Zl ***, setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als Abgabenbehörde die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 für die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden zwei Wochenendhäuser auf den Gp **1 und Gp **2, beide KG Z, mit insgesamt € 546,00 (€ 182,00 für einen Freizeitwohnsitz bis 30 m² Nutzfläche auf Gp **1 und € 364,00 für einen Freizeitwohnsitz von 30 m² bis 60 m² Nutzfläche auf Gp **2) fest.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, Sinn und Zweck der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sei zweifelsfrei, der Gemeinde zu ermöglichen, zumindest teilweise die Kosten abzudecken, die durch die Bereitstellung oder Bereithaltung von Dienstleistungen und Infrastruktur entstehen. Dies mit dem Ziel, Gleichheit mit jenen Bürgern herzustellen, die wegen ihres Hauptwohnsitzes in der Gemeinde direkt und indirekt Steuern an die Gemeinde abführen. Zu diesem Personenkreis gehöre auch sie, da sie ihren Hauptwohnsitz in Z, Adresse 1, habe. Die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke würden im Gebiet X liegen. Weder aktuell noch in der Vergangenheit seien Dienstleistungen und/oder Infrastruktur bereitgestellt worden, die Sinn und Zweck der Freizeitwohnsitzabgabe rechtfertigen könnten. Vielmehr erfolge die Anfahrt zu den Grundstücken über einen Privatweg, dessen Aufrechterhaltung von den betroffenen Grundstückseigentümern selbst finanziert würden. So erfolge beispielsweise keinerlei Schneeräumung seitens der Gemeinde, auch die Wasserversorgung und Stromversorgung erfolge ohne Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Infrastruktur der Gemeinde. Diesem Sachverhalt komme auch rechtliche Bedeutung aufgrund der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu, wonach dieser die Verordnungen unter anderem der Gemeinde W, der Gemeinde V, der Gemeinde U und der Gemeinde T als gesetzwidrig verworfen habe. Jeweils sei unter anderem darauf abgestellt worden, es sei nicht erkennbar, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden um überdurchschnittliche Aufwendungen handeln würde. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei festzustellen, keine Ausführungen dazu seien vorhanden, welcher Art die finanziellen Belastungen seien, auf die im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen sei. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sei es Aufgabe der Gemeinde, klar zu begründen, weshalb die Freizeitwohnsitzabgäbe erhoben werden müsse. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass durch die Verordnung vom 7.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe einheitliche Gebühren und keine Rahmengebühren festgelegt worden seien. Ausführungen in Bezug auf finanzielle Belastungen für die Gemeinde seien nicht enthalten. Des Weiteren werde gerügt, im angefochtenen Bescheid werde pauschal auf „einschlägige Gebührenverordnungen der Gemeinde“ verwiesen, ohne dies für den Empfänger des Bescheids nachvollziehbar zu erläutern. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2024 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, aus der von der Beschwerdeführerin vorliegenden Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe, datiert mit 14.7.2020, sei jeweils ein Freizeitwohnsitz auf der Gp **1 und auf der Gp **2 gemeldet worden. Die jeweilige Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sei von ihr ordnungsgemäß entrichtet worden. Für die oa Gebäude auf den Gp **1 und **2 seien im Jahr 1994 nachträgliche Baubewilligungen aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (LGBI Nr 11/1994) erteilt worden. Die nachträgliche Baugenehmigung und Benützungsbewilligung stelle, wie auch im von CC 1994 eingebrachten Ansuchen um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung vermerkt sei, auf den Verwendungszweck als Wochenendhaus ab. Es liege somit ein genehmigter Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 3 lit b TROG 2022 vor. Die beiden Gebäude seien auch im aktuellen Freizeitwohnsitzverzeichnis der Stadtgemeinde Z eingetragen und würden somit auch der Freizeitwohnsitzabgabe unterliegen. Laut § 4 Abs 1 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) sei die Bemessungsgrundlage für die Freizeitwohnsitzabgabe die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Laut § 4 Abs 3 TFLAG sei die Höhe der jährlichen Abgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Bei der Festlegung der Abgabe sei auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem könnten erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Im Immobilienpreisspiegel Tirol (Quelle Finanz.at) würden sich die Verkehrswerte für Liegenschaften (Häuser, Wohnungen) für die Stadtgemeinde Z über den durchschnittlichen Verkehrswerten für Liegenschaften des Bundeslandes Tirol befinden. Die Höhe der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z per Verordnung vom 7.12.2022, Verordnungsprüfung *** der Tiroler Landesregierung, festgelegten Freizeitwohnsitzabgaben würden sich in allen Kategorien unter dem Mittelwert der im § 4 Abs 3 TFLAG vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze für die jährliche Freizeitwohnsitzabgabe befinden. Von einer überhöhten Freizeitwohnsitzabgabe könne unter Bedachtnahme der Verkehrswerte der Liegenschaften der Stadtgemeinde Z nicht gesprochen werden. Von der Möglichkeit, erhöhte finanzielle Belastungen bei der Festlegung der Abgabe zu berücksichtigen, sei nicht Gebrauch gemacht worden. Die Beschwerde sei daher aus den angeführten Gründen abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 1.2.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Zunächst verwies die Beschwerdeführerin darin auf die Beschwerdebegründung. Ergänzend führte sie aus, in der Beschwerdevorentscheidung sei keine Auseinandersetzung mit den wesentlichen vorgebrachten Argumenten, insbesondere dazu, dass der Gemeinde Z keinerlei finanzielle Belastungen durch Aufwendungen für den Zweitwohnsitz entstehen würden, erfolgt. Im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz werde für die Festlegung der Abgabe ausdrücklich auch auf erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze abgestellt; solche Belastungen seien durch die Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen worden und würden unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auch nicht vorliegen. Seitens der Gemeinde seien und würden weder Dienstleistungen noch Infrastruktur bereitgestellt worden/werden, die Sinn und Zweck der Erhebung der Freizeitwohnsitzabgabe rechtfertigen könnten. Auf die Ziffern 2 und 3 in der Beschwerde werde hingewiesen. Dem dortigen Sachvortrag habe die Gemeinde auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht bestritten. Soweit in der Beschwerdevorentscheidung vorgetragen werde, die Verkehrswerte für Liegenschaften für die Stadtgemeinde Z würden sich über den durchschnittlichen Verkehrswerten für Liegenschaften des Bundeslandes Tirol befinden, bleibe unberücksichtigt, dass sich der Freizeitwohnsitz der Beschwerdeführerin im weit abgelegenen Gemeindegebiet X befinde, der keinerlei Bezug zum Städtischen Gemeindegebiet habe. Die für die Stadtgemeinde Z ermittelten Verkehrswerte für Liegenschaften könnten nicht herangezogen werden und würden allenfalls den Ansatz des Mindestbetrages einer Abgabe, wäre sie geschuldet, rechtfertigen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bleibe vorbehalten.
Mit Vorlagebericht vom 21.2.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Abgabenbehörde mit E-Mail vom 28.2.2024 den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Wochenendhaus auf der Gp **1 des Voreigentümers und den dazugehörigen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.12.1994, Zl ***.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in Z, Adresse 1, und ist Eigentümerin von je einem Wochenendhaus auf der Gp **1 und Gp **2, beide KG Z, welche von ihr als Freizeitwohnsitze genutzt werden.
Die Wochenendhäuser sind auf Grundlage des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, nachträglich baurechtlich bewilligt (Bewilligungsbescheide vom 13.12.1994, Zlen *** und ***) und sind im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 Abs 4 TROG 2022 der Stadtgemeinde Z als Freizeitwohnsitz eingetragen.
Das eingeschossige Wochenendhaus auf der Gp **2 weist eine Wohnnutzfläche von 48 m² auf und besteht aus einem Aufenthaltsraum, einer Kochnische, einem Schlafzimmer und einem WC mit Dusche.
Das Wochenendhaus auf der Gp **1 weist eine Wohnnutzfläche von 13 m² mit einer Ofenstelle, einem Trinkwasseranschluss und einem Klo auf.
Die Anfahrt zu den Grundstücken erfolgt über einen Forst- bzw Privatweg, dessen Aufrechterhaltung von den betroffenen Grundstückseigentümern und damit auch von der Beschwerdeführerin selbst finanziert werden. Die Wasser- und Stromversorgung und die Schneeräumung erfolgen privat.
Mit Schriftsatz vom 14.7.2020 erstattete die Beschwerdeführerin an die Abgabenbehörde für das Kalenderjahr 2020 die Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe gemäß § 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz für die verfahrensgegenständlichen zwei Freizeitwohnsitze auf den Gp **1 und **2.
Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 entrichtete die Beschwerdeführerin jeweils die Freizeitwohnsitzabgabe für beide Wochenendhäuser.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z legte mit Verordnung vom 7.12.2022 die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet bis 30 m² Nutzfläche mit € 182,00 und von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 364,00 fest. Die Festlegung der Höhe der Abgabe erfolgte anhand des Immobilienpreisspiegels Tirol laut Finanz.at, Stand 17.10.2022:
„Bild anonymisiert“
Im Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand 9.1.2024) scheinen für die Stadtgemeinde Z 91 Freizeitwohnsitze auf, was bei einer Gesamtzahl von 4.025 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 2,2 % entspricht.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich auf den Abgabenakt der belangten Behörde, das Vorbringen in der Beschwerde bzw im Vorlageantrag, dem noch ergänzend eingeholten Bewilligungsbescheid vom 13.12.1994 betreffend die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Wochenendhaus auf der Gp **1 und der Aufstellung der Freizeitwohnsitze aller Tiroler Gemeinden, abrufbar auf der Homepage des Landes Tirol unter www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze (1.3.2024). Im Übrigen wird der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw erfolgte ihrerseits kein gegenteiliges Vorbringen.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:
„A. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 4
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(…)
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022:
„1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
§ 2
Ausnahmen
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(…)
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,
g) von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a) bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b) bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
(…)“
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 7.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:
„Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet:
§ 1
Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Stadtgemeinde Z legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m² Nutzfläche mit 182,00 Euro
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit 364,00 Euro
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit 530,00 Euro
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit 760,00 Euro
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 1.065,00 Euro
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 1.370,00 Euro
g) von mehr als 250 m2 mit 1.670,00 Euro
fest.
§ 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13.12.2029 außer Kraft.“
V.Erwägungen
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften entsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl zB VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFLAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Das TFLAG trat mit 1.1.2023 in Kraft. Somit entstand für das verfahrensgegenständliche Jahr 2023 an diesem Tag der Abgabenanspruch.
Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet (§ 3 Abs 1 TFLAG). Wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt, ist Abgabepflichtiger im Sinn des § 77 Abs 1 BAO (VwGH 28.6.2012, 2011/16/0119).
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der zwei verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitze und damit dem Grunde nach Abgabeschuldnerin.
Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) als Vorgängergesetz zum TFLAG und inhaltlich weitestgehend gleichlautend, trat am 1.1.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei war – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1).
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich – so auch die Erläuternden Bemerkungen – in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnsitzabgabe und ihrer Abgrenzung zu Fremdenverkehrsabgaben auseinander: In seinem Erkenntnis vom 20.6.2009, V 11/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, gerade Zweitwohnsitze im typischen Fall sind Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit, deren Besteuerung auch sachlich zu rechtfertigen ist. Zweitwohnsitzabgaben werden daher auch als Aufwandsteuern qualifiziert, und damit als Steuern, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk [Hrsg], Grundverkehrsrecht [1996] 229 [242 ff]). Weiters verweist der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der „diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin finden, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (zB VfSlg 9624/1983; ferner schon VfSlg 8452/1978, 9609/1983).“ So handelt es sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1).
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TLFAG zutreffen und keine Ausnahme nach § 2 leg cit vorliegt (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551).
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFLAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFLAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).
Bei den gegenständlichen Wochenendhäusern handelt es sich jeweils um einen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFLAG. Sie wurden auf Grundlage des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, nachträglich baurechtlich bewilligt (Bewilligungsbescheide vom 13.12.1994, Zlen *** und ***) und sind im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 Abs 4 TROG 2022 der Stadtgemeinde Z als Freizeitwohnsitz eingetragen. Im Übrigen spricht die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen selbst von einem Freizeitwohnsitz und bestreitet darüber hinaus das Vorliegen eines solchen in keinster Weise. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.7.2020 gegenüber der Abgabenbehörde die zwei Freizeitwohnsitze auf den Gp **1 und **2 zwecks Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 entrichtete die Beschwerdeführerin sodann auch die Freizeitwohnsitzabgabe für beide Freizeitwohnsitze. Ausnahmen gemäß § 2 TFLAG liegen nicht vor.
Eine Freizeitwohnsitzabgabe ist auch dann vorgesehen, wenn der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes gleichzeitig seinen Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat. Das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in derselben Gemeinde ist nicht maßgeblich und getrennt vom Bestehen eines Freizeitwohnsitzes zu sehen. Den Gemeinden entstehen durch Freizeitwohnsitze dem Grunde nach zusätzliche Aufwendungen, dies losgelöst vom Bestehen eines Hauptwohnsitzes in derselben Gemeinde. Der Umstand bzw der Zufall allein, ob der Freizeitwohnsitz in derselben Gemeinde wie der Hauptwohnsitz liegt oder nicht, ist demnach für die Verpflichtung zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe nicht relevant und sah auch der Gesetzgeber eine diesbezügliche Ausnahme nicht vor. Im Gegensatz dazu sah der Gesetzgeber in § 4 Abs 1 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz aber eine Ausnahme von der Abgabepflicht zur Entrichtung des Freizeitwohnsitzpauschales für Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, vor. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Die Abgabenbehörde ist somit zulässigerweise von Freizeitwohnsitzen im Sinne des § 1 Abs 2 TFLAG ausgegangen.
§ 4 Abs 3 TFLAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche bis 30 m² bei mindestens € 115,00 und höchstens € 280,00 und von mehr als 30 m2 bis 60 m2 bei mindestens € 230,00 und höchstens € 560,00. § 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG fordert bei der Festlegung der Abgabe die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde. Zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden.
Eine solche Differenzierung in der Abgabenhöhe je nach Region (Höherbelastung von Zweitwohnsitzen in typischen Urlaubsregionen), sofern damit entweder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit (höherer Aufwand) Rechnung getragen werden soll oder sachlich vertretbare Lenkungszwecke verfolgt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unbedenklich (vgl VfSlg 18.792/2009 mwH).
Mit Verordnung vom 7.12.2022 legte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständlichen Kategorien mit € 182,00 bzw € 364,00 fest. Die Festlegung erfolgte dabei gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Stadtgemeinde Z. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z legte den Immobilienpreisspiegel Tirol laut Finanz.at mit Stand 17.10.2022 zu Grunde und setzte darauf bezogen die Freizeitwohnsitzabgabe unter dem jeweiligen Mittelwert der vorgesehenen Kategorien fest, obwohl die Verkehrswerte für Liegenschaften (Häuser, Wohnungen) für die Stadtgemeinde Z über den durchschnittlichen Verkehrswerten für Liegenschaften des Bundeslandes Tirol liegen (siehe Übersicht unter II. Sachverhalt). Eine Einbeziehung auch der erhöhten finanziellen Belastungen bei der Festlegung der Abgabe erfolgte nicht.
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol entstanden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin an der Gesetzmäßigkeit der Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Kategorien keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2022, V 54/2021-11 und V 157/2021-9, und vom 21.9.2023, V 33/2023-9, lag insoweit ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als die betroffenen Gemeinden jeweils die Höchstsätze der vorgesehenen Kategorien festsetzten und diese Festlegungen nicht entsprechend mit dem Vorliegen und dem Nachweis überdurchschnittlicher Aufwendungen begründeten. Des Weiteren lag diesen Erkenntnissen die gesetzliche Regelung des § 4 Abs 3 zweiter Satz TFWAG zu Grunde, die bei der Festlegung der Abgabe neben der Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde auch die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze vorsah. Im Gegensatz dazu erfolgte aufgrund der vorhin angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes mit der Nachfolgeregelung im § 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG ab dem Jahr 2023 eine Änderung dahingehend, als dass erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde wahlweise noch ergänzend neben den Verkehrswerten der Liegenschaften berücksichtigt werden können. Von dieser Möglichkeit hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z, wie zuvor ausgeführt, jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mangels Berücksichtigung erhöhter finanzieller Belastungen sind auch keine diesbezüglichen Ausführungen erforderlich. Nur wenn die erhöhten finanziellen Belastungen bei der Festlegung der Höhe berücksichtigt werden, ist dies von der Gemeinde eingehend zu begründen.
Die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG) führen zu § 4 diesbezüglich aus (ErlRV 353/22, 3):
„Da sich das Kriterium der finanziellen Belastungen der Gemeinden, welche durch Freizeitwohnsitze entstehen und nicht bereits durch Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge abgegolten werden, nicht bei allen Gemeinden gleichermaßen als praxistauglich erwiesen hat, sollen diese bei der Festlegung der Abgabenhöhe nur mehr wahlweise berücksichtigt werden. Solche finanziellen Belastungen können etwa der Winterdienst oder die Straßenerhaltung sein. Daher soll grundsätzlich nur mehr der Verkehrswert der Liegenschaften allein maßgebend bei der Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe sein. Soweit der Verkehrswert nicht anderweitig bestimmt werden kann, können für dessen Ermittlung der jährlich erscheinende Immobilien-Preisspiegel der Wirtschaftskammer oder die Basispreise für das Grundstücksrasterverfahren, abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen, herangezogen werden.“
Im Merkblatt für die Gemeinden Tirols (40/2022) wird zum Tiroler Freizeitwohnsitz‐ und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) ebenfalls auszugsweise ausgeführt:
„Da sich das Kriterium der finanziellen Belastungen der Gemeinden, welche durch Freizeitwohnsitze entstehen und nicht bereits durch Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge abgegolten werden, nicht bei allen Gemeinden gleichermaßen als praxistauglich erwiesen hat, sollen diese bei der Festlegung der Abgabenhöhe nur mehr wahlweise berücksichtigt werden. Solche finanziellen Belastungen können etwa der Winterdienst oder die Straßenerhaltung sein. Aus diesem Grund ist nunmehr alleiniges verpflichtend zu berücksichtigendes Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe der Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde. In diesem Zusammenhang wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2022, V54/2021 und V157/2021, sowie auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2022, LVwG‐ 2022/20/2677‐5, hingewiesen.“
Die Abgabe kann – so § 4 Abs 3 dritter Satz TFLAG – für bestimmte Teile des Gemeindesgebiets in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, der Freizeitwohnsitz befinde sich im weit abgelegenen Gemeindegebiet X und habe keinerlei Bezug zum städtischen Gemeindegebiet und könnten auch nicht die für die Stadtgemeinde Z ermittelten Verkehrswerte für Liegenschaften herangezogen werden und würde allenfalls der Ansatz des Mindestbetrages einer Abgabe gerechtfertigt sein, ist darauf hinzuweisen, die Festlegung der Beitragssätze könnte zunächst nicht für einzelne Objekte, sondern vielmehr nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erfolgen.
Zu bedenken gilt, die Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe ist nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr und ist daher hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen, sondern es kommt auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an (vgl VfSlg 18.792/2009). Dies gilt damit auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Stadtgemeinde Z keine direkten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schneeräumung, der Wasser- und Stromversorgung und der Zufahrtsstraße hat.
Verfahrensgegenständlich ist nicht von einem Gemeindegebiet auszugehen, bei dem die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken. Dies zum einen aufgrund der geringen Anzahl an Freizeitwohnsitzen in der Stadtgemeinde Z als auch zum anderen, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z die Freizeitwohnsitzabgabe jeweils unter dem Mittelwert der gesetzlich vorgesehenen Mindest- und Maximalbeträgen festsetzte.
Allgemein ist in diesem Zusammenhang auszuführen, ein Gesetz ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Unter Berücksichtigung dieser „Härtefall-Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Beschwerdevorbringens auch diesbezüglich keine Bedenken ob der Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der angeführten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z entstanden.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Freizeitwohnsitzabgabe für die Wochenendhäuser auf den Gp **1 und **2 ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 BAO abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin führte hinsichtlich einem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in ihrem Vorlageantrag diesbezüglich aus, ein „Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bleibt vorbehalten“. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann darin unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.1993, 91/17/0139, wonach in dem Antrag, allenfalls eine Verhandlung gemäß § 39 VwGG durchzuführen, ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd § 39 Abs 1 Z 1 VwGG nicht erblickt werden, nicht abgeleitet werden (vgl dazu weiters Ritz/Koran, BAO7, § 274, Rz 5).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.1.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240,00 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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