LVwG T LVwG-2024/31/0518-1

LVwG-2024/31/0518-1Landesverwaltungsgericht29.02.2024

Regest

Nachschulung;<br/>Bindungswirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0518-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0518.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.2.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 12.2.2024, ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 4 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) an, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren habe.

Weiters erging die Mitteilung, dass sich gemäß § 4 Abs 3 FSG durch die Anordnung der Absolvierung die Probezeit für die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin um ein weiteres Jahr verlängert oder eine neuerliche Probezeit von einem Jahr beginnt, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.

Schließlich wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihren Führerschein binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zwecks Vornahme der notwendigen Eintragung hinsichtlich einer Verlängerung der Probezeit vorzulegen.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass AA mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Kärnten vom 14.12.2023, ***, ausgesprochen wurde, dass sie am 18.11.2023 um 10:43 in X, Adresse 2, Kreuzung Adresse 3, Richtung Norden, trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei.

In ihrer fristgerechten Beschwerde brachte AA vor, dass nicht sie, sondern ihr Kollege BB, das Fahrzeug am 18.11.2023 gelenkt habe. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie in Absprache mit BB auch die über sie verhängte Geldstrafe bereits bezahlt.

Mit Schreiben vom 16.2.2024 bestätigt BB, dass er gefahren sei und die Beschwerdeführerin keine Schuld treffe.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, da keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118; 13.12.2016, Ra 2016/09/0102; 30.3.2017, Ra 2015/07/0108; 3.10.2017, Ra 2016/07/0002).

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführein AA ist Probeführerscheinbesitzerin.

Mit Strafverfügung der LPD Kärnten vom 14.12.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin zu Last gelegt, dass sie am 18.11.2023 um 10:43 in X, Adresse 2, Kreuzung Adresse 3, Richtung Norden, trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist.

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Der soweit unstrittige Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem verwaltungsbehördliche Akt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

III.Rechtsgrundlage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023 (FSG), lauten wie folgt:

„§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(…)

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(…)

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

(…)

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen)

(…)“

Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl. I Nr. 129/2023 (StVO 1960), maßgeblich:

„§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen

(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten:

a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;

(…)

(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.

Das Weiterfahren trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage stellt eine Verwaltungsübertretung nach der StVO dar und ist als „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 6 Z 1 lit f FSG zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der LPD Kärnten rechtskräftig bestraft wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines „schweren Verstoßes“ war zwingend eine Nachschulung anzuordnen.

Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass im Falle der Rechtskraft von der Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im führerscheinrechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.

Ein Eingehen auf Argumente, die sich gegen die Bestrafung an sich beziehen, ist daher vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Bestrafung nicht mehr möglich. Es erübrigen sich daher auch Feststellungen, welche Person das Kraftfahrzeug allenfalls gelenkt hat. Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, sich gegen eine – allenfalls zu Unrecht erfolgte - Bestrafung zeitgerecht, nämlich auf der Ebene des zu Grunde liegenden Strafverfahrens, zur Wehr zu setzen.

Mit der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist in den Führerschein zutragen. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso ist die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, im Gesetz festgeschrieben (§ 4 Abs 3 FSG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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