projekte
LVwG-2023/31/1448-6•LVwG T LVwG-2023/31/1448-6
LVwG-2023/31/1448-6Landesverwaltungsgericht29.02.2024
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung;<br/>Hilfe zur Arbeit;<br/>Taggelder;<br/>Fahrtkosten;<br/>Nächtigungskosten;<br/>Berufsvorbereitung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.4.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Übernahme von Kosten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 3.3.2023 hat BB als Erwachsenenvertreter der AA Nächtigungskosten, Fahrtkosten und Taggelder für ein im Zeitraum vom 7.3.2023 bis 10.3.2023 absolviertes Fremdpraktikum der AA im CC in der Gesamthöhe von Euro 401,24 unter dem Titel der §§ 10 und 11 TMSG (Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung bzw Hilfe zur Arbeit) begehrt.
Nach einem Verbesserungsauftrag der belangen Behörde vom 20.3.2023 wurde sodann mit Eingabe des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin vom 27.3.2023 eine Buchungsbestätigung des Hotels DD X im Zeitraum vom 6.3.2023 bis 10.3.2023 (vier Nächtigungen) in der Höhe von Euro 304,28 in Vorlage gebracht.
Zur Erforderlichkeit dieser Nächtigungen wurde dabei vom Erwachsenenvertreter ins Treffen geführt, dass diese im Endeffekt günstiger gekommen seien als die tägliche Fahrt von Z nach X.
Hinsichtlich des Organisation des Praktikums wurde angeführt, dass der Erwachsenenvertreter Kontakt mit dem Betrieb in X aufgenommen habe und es auf diese Weise zu der Möglichkeit eines Praktikums für die Tochter AA gekommen sei. Seitens der Diakonieleitung sei dem Erwachsenenvertreter mitgeteilt worden, dass die Diakonie keine Betreuung vor Ort übernehme und auch für keine Unterkunft sorge.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.4.2023, ***, wurde der Antrag vom 3.3.2023 auf Übernahme von „Nächtigungskosten und Tagesgeld“ für ein Berufspraktikum in der Höhe von Euro 401,24 gemäß § 33 TMSG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.3.2023 aufgefordert worden sei, folgende Unterlagen binnen vier Wochen vorzulegen:
Rechnung und Zahlungsnachweis für die Unterkunft,
Nachweis des Kostenbeitrages der Dienstleisterin „Diakoniewerk Soziale Dienstleistung GmbH“,
schriftliche Stellungnahme der Dienstleisterin „Diakoniewerk Soziale Dienstleistung GmbH“ zu folgenden Fragen:
oWeshalb war es notwendig AA ein Praktikum in der Stadt X zu vermitteln?
oWeshalb war es nicht möglich ein Praktikum im Bereich der Gastronomie (Küche) im näheren Umfeld (Bezirk Y) zu vermitteln?
oWeshalb war es nicht möglich, für die Dauer des Praktikums für eine Unterbringung vor Ort für AA zu sorgen?
oWeshalb wurde vereinbart, dass AA von BB täglich zum Praktikumsort gebracht und abgeholt wird, wo dies nach Angaben der Vertretung von AA, BB, AA und ihrer Begleitperson unzumutbar ist?
Mit E-Mail vom 27.3.2023 seien die an die Diakonie gerichteten Fragen vom Vater der Beschwerdeführerin beantwortet worden und wurde eine Buchungsübersicht der Unterkunft übersendet, es wurden aber weder ein Zahlungsnachweis für die Unterkunft vorgelegt noch eine Stellungnahme der Dienstleisterin übermittelt.
In Ermangelung der geforderten Unterlagen sei der Antrag daher in Folge Nichtmitwirkung abzuweisen gewesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass sie sich vom 7.3.2023 bis 10.3.2023 zu einem Praktikum zur Berufsvorbereitung in X befunden habe. Das Praktikum habe die Antragstellerin selbst gemeinsam mit ihrem Vater organisiert. Deswegen habe es bereits am 24.1.2023 ein Gespräch in X mit der Antragstellerin und ihrem Vater und dem Arbeitgeber gegeben. Die Fahrtkosten für dieses Gespräch sei nicht von der Diakonie übernommen worden und während des Praktikums in X habe es von der Diakonie leider keinerlei Unterstützung gegeben.
Von der Diakonie wurde mittels E-Mail vermeint, dass der Vater die Betreuung in X übernehme und sie sich um nichts Weiteres kümmern werden. Kurz vor Beginn des Praktikums sei die Diakonie bezüglich der Kostenübernahme für Hotel, Fahrtkosten und Verpflegung angesprochen worden und wurde dies abgelehnt; später seien Euro 68,- für die Fahrt von der Diakonie übernommen worden.
Abschließend wurde daher beantragt, die Hotelkosten und Fahrtkosten für das Praktikum zu übernehmen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 30.11.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde eingehend erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin selbst ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, die seit Jahren laufend Mindestsicherungsleistungen bezieht, wird durch ihren Vater als gewählter Erwachsenenvertreter vertreten. Die Beschwerdeführerin arbeitete seit September 2020 in der Berufsvorbereitung des EE in Y.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2021, ***, wurde der Beschwerdeführerin erstmals auf Antrag nach den Bestimmungen des TTHG für den Zeitraum 15.9.2020 bis 31.8.2022 die Leistung Berufsvorbereitung gewährt, welche sie ab September 2020 im EE in Y absolvierte.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.3.2023, ***, wurde in Folge einer positiven sozialarbeiterischen Stellungnahme die Verlängerung der Berufsvorbereitung vom 1.9.2022 bis 31.8.2025 bewilligt.
Seit April 2023 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert. AA konnte aufgrund ihres Gesundheitszustandes ab 4.5.2023 nicht mehr an der Berufsvorbereitung teilnehmen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.8.2023, ***, wurde die gewährte Leistung „Berufsvorbereitung“ beim Diakoniewerk Soziale Dienstleistung GmbH in **** Y, Hornweg 28, gemäß § 35 Abs 4 lit a TTHG eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus: Dem eingeholten sozialarbeiterischen Gutachten sei zu entnehmen, dass aufgrund der krankheitsbedingten geringen Anwesenheitstage derzeit die Weiterführung der Berufsvorbereitung iSd § 35 Abs 4 lit a TTHG als nicht sinnvoll und zweckmäßig erachtet werde um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stärken. Da derzeit das Ziel der Berufsvorbereitung nicht erreicht werden könne und die Beschwerdeführerin am 4.5.2023 das letzte Mal im EE anwesend gewesen wäre, werde der Bescheid vom 16.3.2023, ***, zum 21.8.2023 gemäß § 35 Abs 4 TTHG eingestellt.
Die fristgerecht gegen letzteren Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.2.2024, LVwG-2023/47/2584-10, als unbegründet abgewiesen.
Die Berufsvorbereitung beim Diakoniewerk Soziale Dienstleitung GmbH in **** Y ist in drei Säulen aufgebaut. Die erste Säule ist das Hauptpraktikum im EE. Die zweite Säule besteht aus praktischen und theoretischen Modulen. Die dritte Säule wird aus Fremdpraktika gebildet (vgl Verhandlungsprotokoll zu LVwG-2023/47/2584-7, Seite 7, zweiter Absatz).
Damit die Beschwerdeführerin die Leistung „Berufsvorbereitung“ erfolgreich abschließen kann, müssen alle drei Säulen absolviert werden. Der erfolgreiche Abschluss dieser Leistung kann nur gewährleistet werden, wenn die Beschwerdeführerin regelmäßig im EE in Y an der Berufsvorbereitung teilnimmt.
Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin AA im Zeitraum vom 7.3. bis 10.3.2023 ein Praktikum zur Berufsvorbereitung im CC in X absolviert hat und zu diesem Zweck am Vortag des Praktikums am 6.3.2023 zum Hotel in X angereist ist. Dieses Praktikum wurde nicht von der Einrichtung Diakoniewerk Soziale Dienstleitung GmbH, in der AA im Rahmen der Berufsvorbereitung betreut wird, organisiert, sondern wurden Organisation und Logistik eigenständig vom Erwachsenenvertreter übernommen und ist der Diakonie diesbezüglich keine wesentliche Funktion zugekommen.
Die Diakonie hat erst später mit dem Arbeitgeber telefoniert und wurde dann auch der Dienstvertrag aufgesetzt.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 3.3.2023 sowie dem ergänzenden E-Mail vom 27.3.2023.
Der Umstand, dass das gegenständliche Fremdpraktikum eigenständig vom Erwachsenenvertreter organisiert wurde, resultiert aus der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 (vgl vorletzter Absatz des Verhandlungsprotokolls auf Seite 2).
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie dem Parallelakt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2023/47/2584.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 4.5.2023 nicht mehr an der Berufsvorbereitung teilnimmt, ergeben sich aus den Aussagen des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2023, aus den Aussagen der Zeuginnen FF und GG in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 und deren Berichten und Dokumentationen.
Die Feststellungen zur Absolvierung der Berufsvorbereitung im EE, zu den Fehlzeiten, den Problemen bei der Abwicklung der Praktika und zur Beschwerdeführerin selbst stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen FF und GG, welche die Beschwerdeführerin persönlich kennen und einen Eindruck über deren Tätigkeit und persönliche Entwicklung im Rahmen der Berufsvorbereitung im EE gewinnen konnten. Insbesondere die Zeugin GG arbeitete direkt mit der Beschwerdeführerin zusammen und konnte nachvollziehbare Ausführungen zur Beschwerdeführerin machen. Diese stimmen außerdem mit den vorgelegten Aufzeichnungen überein.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(10)Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
[…]
§ 10
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
(1)Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2)Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.
§ 11
Hilfe zur Arbeit
(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in
a) der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
b) der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden,
c) der Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen
1. Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder
2. Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme,
d) der Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.
Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.
(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die eine Grundleistung beziehen, bis zur Erreichung des Regelpensionsalters gewährt werden.“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetz, LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 102/2023 (TTHG), von Belang:
„§ 1
Ziele
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel
a)zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft beizutragen und Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen,
b)die volle, wirksame, gleichberechtigte und nicht diskriminierende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und
c)Menschen mit Behinderungen bei der Überwindung von Barrieren, die eine solche Teilhabe erschweren, zu unterstützen.
(2)Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.
§ 2
Grundsätze
[…]
(3)Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf
a)die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder
b)die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.
§ 11
Arbeit–Tagesstruktur
(1)Die Leistungen Arbeit–Tagesstruktur sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten.
(2)Leistungen der Arbeit–Tagesstruktur sind:
a)Berufsvorbereitung: Durch die Berufsvorbereitung sollen Menschen mit Behinderungen durch individualisierte, praxisorientierte Begleitung auf einen Beruf vorbereitet werden.
b)Tagesstruktur: Diese tagesstrukturierende Leistung soll Menschen mit Behinderungen mit fähigkeitsorientierten, sinnstiftenden Aktivitäten die Teilhabe und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
c)Intensivbegleitung: Diese Leistung soll eine adäquate Begleitung von Menschen mit Behinderungen mit höchstem Begleitbedarf bei Inanspruchnahme insbesondere der Leistungen Tagesstruktur (lit. b) und/oder Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c) sicherstellen.
d)Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit Inanspruchnahme dieser tagesstrukturierenden Leistung dabei unterstützt werden, die gesellschaftliche Teilhabe wieder zu erlangen und die psychische Stabilität und eigenständige Alltagsführung (wieder) zu erreichen.
e)Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten können diese tagesstrukturierende Leistung in Anspruch nehmen, um die Teilhabe am Arbeitsmarkt (wieder) zu erreichen.
f)Tagesstruktur in Wohnhäusern: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Tagesstruktur (lit. b) nicht mehr oder noch nicht in Anspruch nehmen können, soll in Kombination mit der Leistung Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c) eine sinnstiftende, bedürfnisorientierte, tagesstrukturierende Aktivität und Tätigkeit angeboten werden.
g)Inklusive Arbeit: Diese Leistung soll Menschen mit Behinderungen unterstützen, eine Anstellung in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.
h)Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz: Menschen mit Behinderungen, die die Leistung Inklusive Arbeit (lit. g) in Anspruch nehmen, sollen durch diese Leistung die notwendige Unterstützung am Arbeitsplatz erhalten.
§ 35
Widerruf, Anpassung und Einstellung von Leistungen und Zuschüssen
(1)Eine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung
a)durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
b)durch unwahre Angaben, oder
c)durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34
herbeigeführt wurde.
(2)Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Der Widerruf wirkt längstens einen Zeitraum von fünf Jahren zurück; für die Berechnung dieser Frist ist der erste Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, maßgeblich.
(3)Anstatt des Widerrufs kann auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer der gewährten Leistung bzw. des gewährten Zuschusses vorgenommen werden. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4)Eine laufende Leistung bzw. ein laufender Zuschuss ist einzustellen, wenn
a)sich bei der Erbringung herausstellt, dass die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben nicht gestärkt werden kann,
b)sich aufgrund neuer Erkenntnisse über die Art oder Schwere der Behinderungen oder die Möglichkeiten der Förderung des Menschen mit Behinderungen herausstellt, dass die Stärkung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch eine andere Maßnahme oder eine Kombination von Maßnahmen besser erreicht werden kann,
c)der Mensch mit Behinderungen bei der Erbringung einer Leistung nicht im erforderlichen, ihm zumutbaren Ausmaß mitwirkt oder durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet,
d)aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse sonstige Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses wegfallen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 10 und 11 TMSG lässt sich schlussfolgern, dass im Gegenstandsfall allenfalls eine Kostentragung gemäß § 10 TMSG in Betracht zu ziehen ist, zumal § 11 Abs 1 TMSG einen fixen Leistungskatalog vorsieht, der die Übernahme der gegenständlich geltend gemachten Nächtigungskosten, Fahrtkosten und Taggelder im Zusammenhang mit einer nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Berufsvorbereitung nicht mitumfasst.
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im antragsgegenständlichen Zeitraum 6.3.2023 bis 10.3.2023 eine Leistung gemäß § 11 Abs 2 lit a TTHG beim Diakoniewerk Soziale Dienstleistung GmbH in **** Y, Adresse 2, „EE“, zuerkannt wurde.
Aus der Einvernahme der agogischen Leiterin des Diakoniewerks in Y FF im Parallelverfahren LVwG-2023/47/2584 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 erhellt, dass die Berufsvorbereitung auf drei Säulen gestützt ist. Die erste Säule ist das Hauptpraktikum im EE. Die zweite Säule besteht aus praktischen und theoretischen Modulen. Die dritte Säule wird aus Fremdpraktika gebildet (vgl Verhandlungsprotokoll zu LVwG-2023/47/2584-7, Seite 7, zweiter Absatz).
Aus der Intention des Tiroler Teilhabegesetzes, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (vgl § 1 Abs 1 lit a TTHG) erhellt, dass das TTHG ein eigenes Regelungs- und Anspruchsregime für Menschen mit Behinderung in ihrem Streben nach einem selbstbestimmten Leben schafft.
Dementsprechend ergibt sich auch ein akzessorischer Charakter von Kosten, die sich – wie im Gegenstandsfall - als reine Reflexwirkung einer Leistung nach dem Teilhabegesetz – in concreto des § 12 Abs 2 lit a TTHG – entstehen. Derartige „Nebenleistungen“ des TTHG können daher nicht unter dem Titel einer allgemeinen Leistung des TMSG geltend gemacht werden.
3. Fußend auf der Bestimmung des § 2 Abs 3 TTHG, wonach kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw eines Zuschusses nach diesem Gesetz oder die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort besteht, ist zudem davon auszugehen, dass die eigenmächtige selbstständige Organisation eines Fremdpraktikums durch den Erwachsenenvertreter, die diesen Grundsatz vollends konterkariert, nicht dazu führen kann, dass derartige Leistungen nunmehr vom Trägerverein oder aus Mitteln der Mindestsicherung zu übernehmen wären.
Die Wahrnehmung und Organisation des Besuchs von Fremdpraktika ist dementsprechend primäre und alleinige Aufgabe des Trägers der Berufsvorbereitung, somit des Diakoniewerks in Y.
4. Aufgrund dieses speziellen Hintergrundes des Tiroler Teilhabegesetzes einerseits und der Berufsvorbereitung als dem Trägerverein obliegende Maßnahme nach dem Tiroler Teilhabegesetz andererseits, erweist es sich als in doppelter Hinsicht untunlich, derartige Aufwendungen im Rahmen der Berufsvorbereitung für Nächtigungskosten, Fahrt- und Tagesgelder nunmehr unter dem Titel Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung nach § 10 TMSG in Rechnung zu stellen. Für die Geltendmachung von Fahrtkosten sieht § 17 TTHG zudem ein eigenes Regime vor.
5. Die Subsidiarität der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen resultiert bereits aus § 1 Abs 4 TMSG und entspricht es nicht der Intention des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, als Ausfallsbürge für Leistungen, die sich aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergeben, zu fungieren.
6. Schließlich gilt auch darauf hinzuweisen, dass seitens des gefertigten Gerichts eine Kostentragung durch das Sozialministeriumsservice geprüft wurde; dort gebe es zwar laut Richtlinie Arbeit und Ausbildung den Zuschuss zur „Barrierefreien Ausbildung“, diese Förderung setzte aber die Absolvierung einer Schul- bzw Berufsausbildung voraus und sei die Berufsvorbereitung darunter nicht zu subsumieren (vgl Auskunft des Sozialministeriumsservice vom 6.12.2023).
7. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass § 10 TMSG als Rechtsgrundlage für Kosten, die aus einer Maßnahme des Tiroler Teilhabegesetzes resultieren, nicht in Betracht kommt. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn derartige Kosten aus eigenmächtig organisierten Fremdpraktika resultieren, deren ausschließliche Organisation und Finanzierung eigentlich dem jeweiligen Trägerverein obliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.