LVwG T LVwG-2023/44/2713-4

LVwG-2023/44/2713-4Landesverwaltungsgericht28.02.2024

Regest

Ersatzvornahme für Waldaufforstung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/2713-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.44.2713.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2023, Zahl ***, betreffend der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme für eine Wiederaufforstung nach dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2024,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Bescheid vom 22.06.2010, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y (Behörde) den Antrag des AA (Beschwerdeführer) auf nachträgliche forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Rodung eines gänzlich in der roten Gefahrenzone für Wildbäche und teilweise in der gelben Gefahrenzone für Lawinen liegenden Grauerlenauwaldes im Mündungsbereich des CC auf dem Gst **1, KG Z, zur Schaffung einer landwirtschaftlichen Grünlandfläche auf ca 7.000 m2 gemäß § 17 ForstG 1975 (Rodung) und § 8 TNSchG 2005 (Schutz von Auwäldern) abgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst komme dem Auwald eine sehr hohe Schutzwirkung bei Muraustritten des CC und bei Geschiebeeinstößen in die DD zu. Außerdem würden die Interessen des Naturschutzes bei der Zerstörung des Auwaldes maßgeblich und dauerhaft beeinträchtigt.

Da das beantragte Vorhaben bereits konsenslos umgesetzt war, hat die Behörde mit Bescheid vom 22.06.2010 neben der Versagung der Rodungsbewilligung auch eine ökologische Bauaufsicht gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 bestellt und dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 und § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 die Wiederaufforstung der Rodefläche aufgetragen und eine Frist zur Bepflanzung bis zum 30.11.2010 festgesetzt.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 22.06.2010 erhobene Berufung wurde aus naturschutzrechtlicher Sicht mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.08.2010, Zahl ***, (mit hier nicht relevanten Spruchkorrekturen) als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.12.2010, Zahl 2010/10/0201-5, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 14.02.2011 hat der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Bescheid vom 22.06.2010 aus forstrechtlicher Sicht gegenüber dem Landeshauptmann von Tirol zurückgezogen.

Mangels Befolgung des rechtskräftigen Wiederaufforstungsauftrags hat die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2011, Zahl ***, unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.04.2012 gemäß § 4 VVG die zwangsweise Ersatzvornahme angedroht.

Die ökologische Bauaufsicht hat anlässlich wiederholter Lokalaugenscheine (16.09.2010, 23.11.2010, 11.05.2011, 12.11.2011, 22.04.2012, 02.05.2012) festgestellt, dass keine Aufforstung stattgefunden habe, sondern die Rodefläche weiterhin beweidet worden sei.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Wiederaufforstungsfläche auf 5.400 m2 zu reduzieren. Mit Bescheid der Behörde vom 14.10.2011, Zahl ***, wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 18.02.2013 hat der Beschwerdeführer einen neuen Abänderungsantrag eingebracht, mit dem alternative Flächen im Ausmaß von 3.650 m2 als Ersatzaufforstung angeboten wurden. Mit Schreiben vom 14.06.2013, Zahl ***, hat die Behörde dem Beschwerdeführer dazu mitgeteilt, dass diese Ersatzflächen nicht anerkennt werden könnten und hat ihm unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.09.2013 die behördliche Ersatzvornahme des Bescheides vom 22.06.2010 angedroht.

Am 02.08.2013 hat der Beschwerdeführer der Behörde einen Vorschlag unterbreitet, wonach auf dem Gst **1 ein Weg verlegt und nur mehr 4.000 m2 aufgeforstet werden sollen; für die restlichen 3.000 m2 hat er eine Ersatzfläche auf dem Gst **1 angeboten. Mit Schreiben vom 05.08.2013, Zahl ***, hat die Behörde dem Beschwerdeführer dazu mitgeteilt, dass dieser Vorschlag den Intentionen des Bescheides vom 22.06.2010 entspreche. Unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.10.2013 wurde die behördliche Ersatzvornahme des Bescheides vom 22.06.2010 angedroht.

Mit Antrag vom 13.09.2013 hat der Beschwerdeführer wiederum neue Ersatzflächen auf den Grundstücken Gst **3, Gst **4, Gst **5, Gst **6 und Gst **7 angeboten. Mit Schreiben vom 07.10.2013, Zahl ***, hat die Behörde dem Beschwerdeführer dazu mitgeteilt, dass diese Maßnahmen als Ersatz der mit Bescheid vom 22.06.2010 vorgeschrieben Wiederaufforstung angesehen werden könne. Unter Setzung einer Nachfrist bis Mitte Juni 2014 wurde die behördliche Ersatzvornahme des Bescheides vom 22.06.2010 angedroht.

Am 01.09.2014 hat der forstfachliche Amtssachverständige festgestellt, dass keine Aufforstungen stattgefunden hätten. Mit Schreiben vom 08.09.2014, Zahl ***, hat die Behörde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Nachfrist bis 20.05.2015 die behördliche Ersatzvornahme des Bescheides vom 22.06.2010 angedroht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 29.09.2014 mitgeteilt, dass er nunmehr mit der Aufforstung von Ersatzflächen begonnen habe.

Am 14.07.2015 hat der forstfachliche Amtssachverständige festgestellt, dass zwar mit der Aufforstung von Ersatzflächen begonnen worden sei, dass aber das notwendige Ausmaß bei weitem nicht erreicht worden sei. Auch bei einem behördlichen Lokalaugenschein am 06.08.2015 wurde festgestellt, dass die Ersatzaufforstung nur teilweise umgesetzt worden sei. So seien etwa auf dem Gst **1 bloß 425 m2 gepflanzt worden. Daher hat die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2015, Zahl ***, erneut unter Setzung einer Nachfrist bis 30.10.2015 die Ersatzvornahme des Bescheides vom 22.06.2010 angedroht.

Mit Schreiben vom 21.12.2015, Zahl ***, hat die Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass anlässlich eines Lokalaugenscheins am 24.11.2015 festgestellt worden sei, dass nunmehr die am 13.09.2013 angebotenen Ersatzflächen ausreichend bepflanzt worden seien und, dass unter der Voraussetzung eines bestandsicheren Anwachsens sowie eines dauerhaften Bestandes der Bescheid vom 22.06.2010 als erfüllt angesehen werden könne.

Am 24.04.2018 hat der naturkundefachliche Amtssachverständige festgestellt, dass der notwendige forstliche Bewuchs großteils wieder fehle. Der Beschwerdeführer hat dazu am 17.09.2018 erklärt, dass der hohe Rotwildbestand dafür verantwortlich sei. Auch der Weidezaun sei immer wieder zerstört worden. Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass die Aufforstung nicht möglich sei.

Am 04.10.2018 hat der naturkundefachliche Amtssachverständige festgestellt, dass insgesamt 5.750 m2 der Ersatzflächen nicht aufgeforstet seien. Am 14.11.2018 hat die Standortgemeinde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Aufforstungsflächen landwirtschaftlich als Weidefläche nutze. Der Beschwerdeführer hat dazu am 16.12.2018 erklärt, dass die Aufforstung aufgrund diverser Umstände wie Rotwild, Wühlmäuse, Muren, Trockenheit etc fehlgeschlagen sei; offensichtlich seien die vorgeschriebenen Baumarten nicht für die Aufforstung geeignet.

Mit Schreiben vom 04.03.2019, Zahl ***, hat die Behörde den Beschwerdeführer über seine Pflicht aufgeklärt, die Aufforstung bis zum sicheren Bestand zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Unter Setzung einer Nachfrist bis Oktober 2019 wurde die behördliche Ersatzvornahme des Bescheides vom 22.06.2010 angedroht.

Am 05.05.2020 hat die Standortgemeinde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Aufforstungsfläche landwirtschaftlich zur Beweidung nutze. Am 29.05.2020 hat der forstfachliche Amtssachverständige festgestellt, dass sich am Zustand der Aufforstungsfläche seit Oktober 2018 nichts geändert habe. Am 01.06.2021 hat eine behördliche Überprüfung ergeben, dass sich die Situation nicht geändert habe. Mit Schreiben vom 20.12.2021, Zahl ***, hat die Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die Aufforstung im Frühling 2022 vorzunehmen.

Nachdem der forstfachliche Amtssachverständige am 07.11.2022 erneut festgestellt hat, dass sich an der Sachlage nach wie vor nichts geändert habe, hat die Behörde eine Kostenschätzung für die Ersatzvornahme der Aufforstung vorgenommen und dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2023 gemäß § 4 VVG die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von € 21.244,08 binnen zwei Wochen aufgetragen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 18.10.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit der auf das Wesentliche zusammengefasst folgendes vorgebracht wird:

1. Der Bescheid vom 22.06.2010 sei verjährt.

2. Der Beschwerdeführer sei seit April 2021 nicht mehr Eigentümer der Aufforstungsfläche und habe daher keine Verfügungsgewalt mehr. Da sich der Bescheid vom 22.06.2010 an ihn persönlich richte, sei der Wiederaufforstungsauftrag hinfällig.

3. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer bestätigt, dass die am 13.09.2013 angebotene Ersatzaufforstung am 24.11.2015 ordnungsgemäß umgesetzt gewesen und der Bescheid vom 22.06.2010 somit erfüllt sei.

4. Ein bestandsicheres Aufwachsen sei aufgrund des hohen Rotwildbestandes, einer Wühlmausplage und aufgrund extremer Trockenheit und Murereignissen nicht möglich gewesen. Daran könne weder ein Zaun noch eine behördliche Ersatzvornahme etwas ändern. Die Jägerschaft habe ihm zudem nahegelegt, den Zaun wieder zu entfernen, sodass die Aufforstung ein Paradies für Rotwild geworden sei.

5. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer gegenüber rücksichtslos und sittenwidrig gehandelt. Die Behörde habe die von ihm angebotenen Ersatzflächen nicht akzeptiert und würde ihren Ermessensspielraum nicht ausnutzen.

6. Es handle sich nunmehr um Wiesen, die 15 Tonnen Kohlendioxid in Sauerstoff umwandeln und Kohlendioxid effizient speichern könnten. Mindestens 20 Menschen könnten davon nachhaltig leben. Hingegen sei die Wiederaufforstung angesichts des Klimawandels der falsche Weg; sie sei „zukunftskriminell“ und würde die Zukunft der Menschheit gefährden.

7. Der Beschwerdeführer sei in Pflegestufe 5 und habe kein Eigentum und kaum Einkommen.

Am 19.01.2024 hat das Landesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer hat zuvor am 17.01.2024 erklärt, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen wird und die Entscheidung in seiner Abwesenheit getroffen werden kann. Am 06.02.2024 hat er eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

II.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 02.04.2010 und 03.05.2010 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde um die forst- und naturschutzrechtliche Rodungsbewilligung für eine ca 7.000 m2 große Auwaldfläche auf seinem Gst **1, KG Z, zum Zweck der Schaffung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche angesucht. Er hat erklärt, dass er mit den beantragten Maßnahmen bereits begonnen hat.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.06.2010, Zahl ***, hat die Behörde den Rodungsantrag gemäß § 17 ForstG 1975 und § 8 TNSchG 2005 abgewiesen, eine ökologische Bauaufsicht gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 bestellt und dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits umgesetzten Rodung gemäß § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 und § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 folgende Maßnahmen auf der in einem Lageplan eingezeichneten, 7.000 m2 großen Rodefläche bis zum 30.11.2010 aufgetragen:

„1.In Absprache mit dem zuständigen Revierförster der EE und dem Waldaufseher der Gemeinde Z sind die betroffenen 7.000 m2 mit einem standortgerechten Laubmischwald mit insgesamt 1.400 Stück Baumpflanzen (Mindestgröße der Pflanzen 80/120 bzw. 100/140) und 400 Stück Straudpflanzen (mindestens 2-jährige Pflanzen) wieder aufzuforsten und in weiterer Folge in dieser Weise pfleglich zu behandeln, dass ein bestandesbildendes Aufwachsen gewährleistet ist.

2. Hierbei sind die entstehenden Waldränder in dieser Weise gestuft anzupflanzen, dass ein ökologisch funktionierender Waldsaum gewährleistet ist (kleinere Arten wiesenseitig, darauf folgend mittelgroße und größere Baumarten bachseitig).

3. Aus fachlicher Sicht wird hierbei entsprechend der vorliegenden Biotopkartierung der „Begleitgehölze im Bereich Z“ folgende geeignete Artenliste in der angeführten Anzahl angegeben: 500 Stück Grauerle, 300 Stück Bergahorn, untergeordnet 200 Stück Esche, 400 Stück standortgerechte Weidenarten (200 Stück Purpurweide, 100 Stück Lavendelweide, 100 Stück Schluchtweide), 50 Stück roter Hartriegel, 150 Stück rote Heckenkirsche, 100 Stück Traubenkirsche, 100 Stück roter Holunder.

4. Um eine Wiederaufforstung im Sinne der obigen Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich örtlicher Zusammensetzung und Gruppierung gewährleisten zu können, sind diese Aufforstungsmaßnahmen unter Aufsicht einer ökologischen Bauaufsicht durchzuführen, zu begleiten und zu überwachen. Diesbezüglich ist ein Endbericht inkl. Fotodokumentation nach Beendigung der Aufforstungsmaßnahmen vorzulegen.

5. Was die Pflanzenanzahl betrifft, soll im Herbst 2010 (Ende September - Anfang Oktober) im Rahmen einer Begehung mit der ökologischen Bauaufsicht festgestellt werden, wie viele von den Grauerlenstöcken wieder austreiben. Dementsprechend kann die Anzahl der zu setzenden Pflanzen reduziert werden. Dies ist jedoch von der ökologischen Bauaufsicht der Behörde entsprechend darzulegen.

6. Falls notwendig sind Schutzmaßnahmen (Verbiss- Fegeschutz) bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen.

7. Zur Sicherung der Aufforstung ist der betroffene Bereich zumindest die ersten 2 Jahre auszuzäunen und von einer Beweidung freizuhalten. Der Aufwuchserfolg ist mit geeigneten Maßnahmen auf Dauer sicherzustellen.“

Zwar hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Anpflanzungen versucht, ein nachhaltiger Anwuchserfolg hat sich jedoch nicht eingestellt. Sowohl die mit Bescheid vom 22.06.2010 vorgeschriebene Aufforstungsfläche als auch die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich angebotenen Ersatzflächen sind nach wie vor Nichtwaldflächen und werden landwirtschaftlich genutzt (Grünlandwirtschaft).

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2011, Zahl ***, unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.04.2012 gemäß § 4 VVG die zwangsweise Ersatzvornahme der Wiederaufforstung angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2011 zu eigenen Handen zugestellt. Da der Beschwerdeführer den verwaltungspolizeilichen Auftrag nicht befolgt hat, wurde ihm am 14.06.2013, 05.08.2013, 07.10.2013, 08.09.2014, 10.08.2015 und 04.03.2019, jeweils unter Setzung einer Nachfrist, wiederholt die behördliche Ersatzvornahme angedroht.

Mit Übergabevertrag vom 13.04.2021 hat der Beschwerdeführer seinen landwirtschaftlichen Betrieb und damit auch das Eigentum am Gst **1, KG Z, an seinen Sohn FF übergeben (TZ ***).

Bis dato wurde die mit Bescheid vom 22.06.2010, Zahl ***, vorgeschriebene Wiederbewaldung nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer lehnt die behördlich vorgeschriebene Wiederbewaldung nach wie vor ab und beabsichtigt nicht, sie umzusetzen.

Die Kosten der behördlichen Ersatzvornahme zur Wiederaufforstung werden mit € 21.244,08 geschätzt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und ist unstrittig. Weder bestreitet der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Titelbescheid vom 22.06.2010 noch die Androhung der Ersatzvornahme. Er hat bereits in seinem Bewilligungsantrag vom 02.04.2010 ausdrücklich eingeräumt, mit der Umsetzung der beantragten Maßnahmen begonnen zu haben und hat zuletzt in seinem Rechtsmittel vom 18.10.2023 klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, die behördlich vorgeschrieben Wiederaufforstung umzusetzen.

Der Beschwerdeführer räumt in seinem Rechtsmittel vom 18.10.2023 selbst ein, dass es sich bei den Aufforstungsflächen aktuell um Wiesen handelt. Auch auf den zahlreichen Fotos im Behördenakt ist zweifelsfrei erkennbar, dass sowohl die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich angebotenen Ersatzflächen als auch die ursprüngliche Rodefläche in den vergangenen Jahren regelmäßig landwirtschaftlich genutzt wurden (Beweidung, Mahd, Lagerung von Silageballen etc) und keine nachhaltige Aufforstung stattgefunden hat. Sämtliche Sachverständige (Forst und Naturkunde), die ökologische Bauaufsicht und der Gemeindewaldaufseher bestätigen diesen Befund.

Die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme ergeben sich aus einer Berechnung des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 08.08.2023, der von € 1,2 pro m2 für die Anpflanzung und € 3,1 pro Pflanze für Schutzmaßnahmen (Pflock und Verbissschutz) ausgeht. Bei 7.000 m2 und 1.800 Pflanzen laut Bescheid vom 22.06.2010 errechnen sich daraus € 13.980,-. Dazu kommt die Kostenschätzung des Gemeindewaldaufsehers für den vorgeschriebenen Weidezaun, der in der günstigeren Variante mit Stacheldraht geschätzte € 3.723,40 kostet. Zuzüglich 20 % MWSt ergibt sich eine Kostenschätzung von € 21.244,08. Der Beschwerdeführer hat diese Schätzung nicht in Zweifel gezogen.

IV.Rechtslage:

Forstgesetz 1975 (ForstG 1975):

„Forstaufsicht

§ 172. (…)

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

(…)

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

(…)

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(…)

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.“

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):

„Ersatzvornahme

§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

V.Erwägungen:

Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG handelt es sich um keine Strafe, sondern um einen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der der Schadloshaltung der Vollstreckungsbehörde dient. Das rechtswidrige Verhalten des Verpflichteten soll nicht zu Lasten der Allgemeinheit (der Steuerzahler) gehen. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich einen rechtskräftigen Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch die Behörde, den Ablauf der gesetzten Frist (Paritionsfrist) und die fehlende Leistung voraus (vgl VwGH 06.06.1989, Zl 84/05/0035).

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt: Mit rechtskräftigem Titelbescheid vom 22.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 und § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 die Leistung aufgetragen, eine 7.000 m2 große Kahlfläche bis zum 30.11.2010 wiederzubewalden. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2011 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.04.2012 die Ersatzvornahme angedroht. Mangels Erfüllung der Leistung hat die Behörde die Androhung der Ersatzvornahme am 14.06.2013, 05.08.2013, 07.10.2013, 08.09.2014, 10.08.2015 und am 04.03.2019 wiederholt. Die jeweils gesetzten Paritionsfristen sind erfolglos verstrichen und der Beschwerdeführer hat zuletzt in seinem Rechtsmittel klar zum Ausdruck gebracht, dass er die vorgeschriebene Leistung auch in Zukunft nicht erbringen will.

Sofern der Beschwerdeführer die Wiederbewaldung ablehnt, ist klarzustellen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden kann. Das Verfahren nach § 4 Abs 2 VVG dient ausschließlich der finanziellen Schadloshaltung der Vollstreckungsbehörde (der öffentlichen Hand) und nicht der neuerlichen Beurteilung einer rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl VwGH 12.08.2010, 2006/10/0158).

Es ist auch nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bereits erfolglose Aufforstungsversuche unternommen hat. Zum einen verpflichtet der Titelbescheid den Beschwerdeführer dazu, alle notwendigen Maßnahmen für einen nachhaltigen Forstbestand zu treffen (wie zB durch Einzäunung, Verbiss- und Fegeschutz, Bewässerung und Nachpflanzung). Zum anderen stellt auch mangelndes Verschulden oder eine Verhinderung des Verpflichteten kein Hindernis für die Ersatzvornahme dar. Die Ersatzvornahme ist nämlich gerade für jene Fälle vorgesehen, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen. Einzig entscheidendes Kriterium ist, dass die geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde (vgl VwGH 02.02.1993, 92/05/0307).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der Wiederbewaldungsauftrag nicht verjähren (vgl VwGH 22.01.1985, 84/07/0386). Auch wenn die betroffene Fläche mittlerweile länger als 10 Jahre kahl ist, ändert dies nichts an ihrer Waldeigenschaft. Entscheidend ist nur, dass die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages Wald iSd ForstG 1975 war. Ansonsten könnte der Verpflichtete durch rechtswidrige Verzögerung der Wiederaufforstung den Verlust der Waldeigenschaft durch Zeitablauf herbeiführen (vgl VwGH 03.07.2012, 2011/10/0136). Im vorliegenden Fall steht jedenfalls rechtskräftig fest, dass die betroffene Fläche im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides Wald iSd ForstG 1975 war. Durch Verzögerung bzw Vereitelung der Vollstreckung kann es dem Beschwerdeführer nicht gelingen, die Waldeigenschaft zu beseitigen.

Es verhilft dem Beschwerdeführer auch nicht zum Erfolg, dass er das Eigentum am Waldgrundstück während des anhängigen Vollstreckungsverfahrens an seinen Sohn übergeben hat. Der Beschwerdeführer wurde als Verursacher der rechtswidrigen Rodung und nicht als subsidiär haftender Liegenschaftseigentümer herangezogen. Der Eigentumsübergang stellt somit keine relevante Sachverhaltsänderung dar, die zu einem anderslautenden Titelbescheid führen müsste. Überhaupt kommt dem Grundeigentümer im Fall einer nicht von ihm verursachten rechtswidrigen Rodung im Verfahren auf Anordnung der Wiederbewaldung keine Parteistellung zu (vgl VwGH 04.09.1995, 92/10/0480). Auch nach § 17 Abs 3 TNSchG 2005 hat der jeweilige Grundeigentümer die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu dulden. Außerdem ist der behördliche Auftrag im Wege der Ersatzvornahme ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Pflichten des Beschwerdeführers gegen diesen vollstreckbar (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/05/0156).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Behörde eine von ihm bepflanzte Ersatzfläche akzeptiert habe. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass der Titelbescheid nicht nur die Pflanzung, sondern auch die Pflege und Sicherung der Pflanzen bis zu ihrem nachhaltigen Bestand umfasst. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, waren seine Pflanzungen nicht dauerhaft erfolgreich. Schon allein aus diesem Grund kann keine Rede von einer Erfüllung des Titelbescheides sein. Abgesehen davon würde auch die Aufforstung einer Ersatzfläche gemäß § 18 Abs 2 ForstG 1975 eine Rodungsbewilligung auf der ursprünglichen Waldfläche erfordern. Und eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme wäre gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nur dann zulässig, wenn die Wiederaufforstung auf der ursprünglichen Waldfläche nicht möglich wäre. Beide Fälle setzen jedenfalls eine bescheidmäßige Erledigung voraus, die im vorliegenden Fall nicht vorliegt. Überhaupt kann die Behörde den Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren nicht abändern. Ihr kommt kein Ermessen zu, die im Titelbescheid rechtskräftig vorgeschriebene Leistung auszutauschen.

Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Der Verpflichtete kann dagegen zwar Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien; dafür hat er aber den Beweis zu erbringen (vgl VwGH 15.11.1999, 97/10/0117). Die amtliche Kostenschätzung muss so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Angemessenheit eingeräumt wird (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0076).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde die geschätzten Kosten aufgeschlüsselt. Der Beschwerdeführer hat die Höhe der Kostenschätzung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind auch keine diesbezüglichen Bedenken zu Tage getreten. Zu beachten ist auch, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Außerdem muss es der Verpflichtete hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 18.11.2010, 2010/07/0089).

Abschließend ist zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass für die Erlassung von Kostenvorauszahlungen nach § 4 Abs 2 VVG die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist. Beim Auftrag zur Kostenvorauszahlung handelt es sich nur um die Schaffung eines Exekutionstitels, nicht aber um die Vollstreckung eines solchen. In diesem Fall ist die Gefährdung des Unterhaltes (noch) nicht zu prüfen. Erst bei der allfälligen Vollstreckung wird die Gefährdung des notdürftigen Unterhalts relevant (vgl VwGH 22.03.1990, 90/06/0032).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach der Prüfungsumfang im Verfahren nach § 4 Abs 2 VVG im Wesentlichen darauf beschränkt ist, dass ein rechtskräftiger Titelbescheid, eine Androhung der Ersatzvornahme, der Ablauf der Paritionsfrist und die fehlende Leistung vorliegt. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass die Höhe der Kosten bloß im Wege einer Schätzung zu ermitteln sind.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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