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LVwG-2024/28/0474-1•LVwG T LVwG-2024/28/0474-1
LVwG-2024/28/0474-1Landesverwaltungsgericht27.02.2024
Mirkozensus-Erhebung;<br/>Konkretisierungsgebot;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich/Statistik Austria vom 13.03.2023 wurde Frau AA darüber informiert, dass alle an ihrer Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen und, dass diesbezüglich eine gesetzliche Auskunftspflicht bestehe. Als letztmögliche Bearbeitungsfrist nach vorangegangener Terminvereinbarung wurde für die erste Befragung der 30.04.2023 benannt. Das genannte Schreiben wurde laut einem im Akt befindlichen Rückschein am 17.03.2023 hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am 17.03.2023 behoben. Aufgrund einer im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Anzeige der Statistik Austria vom 23.06.2023 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 28.08.2023, Zl ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt.
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde übermittelt, welches als rechtzeitiger Einspruch gewertet worden ist.
Die Verwaltungsbehörde hat sodann das mit 17.01.2024 datierte Straferkenntnis zur Zl *** erlassen und wurde der Beschwerdeführerin darin zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit:03.05.2023
Ort:X, Adresse 2
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik ''Austria) verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 13.03.2023 auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare innerhalb von 3 Wochen ausgefüllt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 30.04.2023 zumindest bis zum 23.06.2023 nicht nachgekommen. Es wurde der Auskunftspflicht für das 1. Quartal 2023 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 15 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin nunmehr das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.1.2024, GZ ***, zugestellt am 22.1.2024 erhebt die Beschwerdeführerin durch RA BB, der sich auf die erteilte Vollmacht beruft, die
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
1. Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Unterlassung nicht begangen. Ihr wurden zu keiner Zeit irgendwelche Erhebungsformulare zugestellt, die sie ausgefüllt an irgendwen zu übermitteln gehabt hätte.
Beweis: von der Belangten Behörde vorzulegende Erhebungsformulare
samt Aufforderungsschreiben vom 13.03.2023 und Zustellnachweis
2. Weder die im Bundesstatistikgesetz noch die in der Verordnung BGBl II Nr 111/2010 normierten Auskunftspflichten sind mit den Grundrechten des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes vor Zwangsarbeit und des Datenschutzes vereinbar. Sie entsprechen auch nicht den im Bundesstatistikgesetz selbst vorgesehenen Grundsätzen. Insbesondere ist § 4 Abs. 3 BstatG verletzt, weil weder die zu erhebenden Daten unbedingt für die Wahrnehmung der Bundesaufgaben benötigt werden noch der Arbeitsaufwand und die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe stehen. Schon gar nicht wird auf die möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen Bedacht genommen.
3. Die Auskunftspflicht ist mit vier vorgesehenen Erhebungen im Zeitraum von 6 Monaten vollkommen unzumutbar und widerspricht dem Verbot von Zwangsarbeit, zumal kein Entgelt für den damit verbundenen Zeitaufwand vorgesehen ist.
Es wird
beantragt
1. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
2. das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
In eventu wird beantragt, ein Gesetzes- und/oder Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten.
Innsbruck, am 23.01.2024 AA“
II.Rechtliche Erwägungen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 (§§ 9 und 66) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 9
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
Verwaltungsübertretung
§ 66
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.
(2) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) (§§ 7, 8 und 9) lauten wie folgt:
„Durchführung der Erhebung
§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.
(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt (Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.“
„Auskunftspflicht
§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“
„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erweist sich das Beschwerdevorbringen als begründet.
In diesem Zusammenhang ist auf § 44a Z 1 VStG zu verweisen, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein.“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126).
Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass sie entgegen der Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 13.03.2023, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare, nicht innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und der Bundesanstalt übermittelt hat und dadurch ihre Auskunftspflicht verletzt habe.
Das genannte Schreiben vom 13.03.2023 enthält nun allerdings keinerlei dahingehende Aufforderung. Es wird darin zwar auf eine gesetzliche Auskunftspflicht und auf die Verpflichtung zur Teilnahme an der Mikrozensus-Erhebung verwiesen; diesbezüglich werden von der Beschwerdeführerin allerdings folgende vier Schritte verlangt:
4. Folgebefragung, wobei als letztmögliche Bearbeitungsfrist nach vorangegangener Terminvereinbarung für die erste Befragung der 28.04.2024 genannt wird.
Von einer Verpflichtung zur Ausfüllung von Erhebungsformularen ist im genannten Schreiben ebenso wenig die Rede wie von einer Verpflichtung zur Übermittlung solcher Formulare und ergibt sich auch aus den von der belangten Behörde genannten Rechtsgrundlagen ihres Straferkenntnisses keine solche Verpflichtung.
Eine Abänderung des Tatvorwurfes durch das Landesverwaltungsgericht etwa dahingehend, dass der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Auskunftspflicht durch die Nichtteilnahme an der verpflichtenden Mikrozensus-Erhebung zur Last gelegt wird, war nicht möglich, da dies einen unzulässigen Austausch des Tatvorwurfes und nicht bloß eine zulässige Modifizierung des Tatvorwurfes darstellen würde.
Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol somit aufgrund der obigen Ausführungen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden musste, fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen war.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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