LVwG T LVwG-2022/21/3109-1

LVwG-2022/21/3109-1Landesverwaltungsgericht27.02.2024

Regest

Waffenpass;<br/>res iudicata;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/21/3109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.21.3109.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Y bei Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt) vertreten durch JJ Rechtsanwaltskanzlei, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Waffengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2022 Zl *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2022 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 7 VwGVG.

Der bekämpfte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen des Vorliegens

von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, seinem gesamten Umfang

nach bekämpft.

Komprimierte Darstellung von Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 25.08.2022 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses (Schusswaffen der Kategorie B) gestellt. Begründend hat der Beschwerdeführer den Tatsachen entsprechend vorgebracht, einen Bedarf an einem Waffenpass (Schusswaffen der Kategorie B) außerhalb seiner Wohn und Betriebsräume einerseits für die Ausübung des Schießsports und andererseits im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Juwelenfabrikant und Zulieferer hochpreisiger (im Wert von sieben-und achtstelligen Eurobeträgen) Waren für den Groß- und Einzelhandel benötigt. Ergänzend wurde im Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bereits zweimal Opfer von Raubüberfällen war. Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers bringt es mit sich, dass er teils ohne Vorbereitungszeit zu kurzfristigen Auswärtsterminen mit Kunden anreisen muss und dabei Waren von enormem Wert mitführt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Z ihre Ansicht kundgetan, wonach sich im Vergleich zum früheren vor der Bezirkshauptmannschaft Z geführten Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine ergänzende Stellungnahme samt Urkundenvorlage erstattet. Dabei hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, Mitglied bei der BB zu sein. Der entsprechende Mitgliedsausweis wurde in Einem vorgelegt. Überdies wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die Berufsausübung des Beschwerdeführers als Schmuck- und Juwelenhändler Covid-19 bedingt wesentlich geändert hat: Die früher üblichen Schmuckmessen, bei denen naturgemäß Vorsorge für die entsprechende Sicherheit getroffen wird, finden nahezu nicht mehr statt. Durch den Wandel der Zeit ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, hochwertige Waren außerhalb seiner Geschäftsräume bei speziell arrangierten Treffen zu präsentieren. Regelmäßig kommt es vor, dass der Beschwerdeführer mit hochpreisiger Ware zu Flughäfen anreist oder sich mit Kunden in Hotels trifft. Dabei führt der Beschwerdeführer regelmäßig Ware von Millionenwerten mit. Sehr oft werden Treffen kurzfristig arrangiert, sodass keine Zeit bleibt, Sicherheitsdienste zur Begleitung zu organisieren. Daher muss der Beschwerdeführer oft „ungeschützt“ Reisen mit dem Auto antreten.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 21.10.2022 hat der Beschwerdeführer neuerlich ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage erstattet. Und zwar, hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er Opfer eines Raubüberfalls am 25.05.1998 war. Des Weiteren wurde die Identität er beiden Täter, Herr CC und Frau DD, offengelegt. Dargetan hat der Beschwerdeführer ferner, dass beide Täter zu unbedingten Freiheitsstrafen, nämlich Herr CC zu sechs Jahren und sechs Monaten und Frau DD zu fünf Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Neu hinzugekommen ist der Umstand, dass die Täterin DD mittlerweile wieder auf freiem Fuß ist. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, dass Frau DD gute Kontakte ins Ausland hat und gute Kontakte zu Personen hat, die zu verschiedenen Taten fähig sind. Konkret hat der Beschwerdeführer veranlasst, dass das zivilrechtliche Verfahren gegen Frau DD und Herrn CC fortgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat auch ins Treffen geführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Frau DD nach wie vor Kontakte zu kriminellen Organisationen pflegt. Zugleich mit diesem Schriftsatz wurden zwei Schreiben von Rechtsanwältin EE vom

14.10. 2022 vorgelegt, aus welchen die strafrechtliche Verurteilung von Herrn CC und Frau

DD, die Enthaftung von Frau DD, die Beziehungen von Frau DD ins Ausland und zu

kriminellen Vereinigungen sowie die Fortführung zivilrechtlicher Schritte des Beschwerdeführers gegen die beiden Täter hervorgeht.

Mit dem hier bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.08.2022 auf Ausstellung eines Waffenpasses

wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.07.2022 zu LVwG- 2020/21/2303-4 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.09.2020 zu GZ: *** betreffend ein Verfahren nach dem Waffengesetz als unbegründet abgewiesen wurde. Neue relevante Sachverhaltselemente wären nicht vorgebracht worden. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung würden nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten würden, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergäbe.

Weshalb die Bezirkshauptmannschaft Z sowohl das Verfahren aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 08.09.2020 als auch das Verfahren wegen des Antrags des Beschwerdeführers vom 25.08.2022 unter derselben Geschäftszahl behandelt, ist dem Beschwerdeführer unerfindlich. Es handelt sich um zwei gesonderte Anträge, in denen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden.

I.Mangelhaftigkeit des Verfahrens

a.) Stoffsammlungsmängel:

Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsermittlung nur unzureichend bis gar nicht vorgenommen. Das von der belangten Behörde durchzuführende Ermittlungsverfahren ist so

gut wie unterblieben. Insbesondere hat die belangte Behörde die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden (Mitgliedsausweis BB, zwei Schreiben von RA EE vom 14.10.2022) im Beweis- und Ermittlungsverfahren in Wahrheit nicht gewürdigt.

Das Ermittlungsverfahren wird zur Nachholung des Urkundenbeweises und zur hiermit

beantragten Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers zu wiederholen sein.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wird sich herausstellen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines Bedarfs an einem Waffenpass in Folge der Aussetzung besonderer Gefahren außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume gelungen ist und der beantragte Waffenpass daher zu bewilligen ist.

b.) Begründungsmängel:

Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid unzulänglich begründet. Im Wesentliche beschränkt sich die Entscheidungsbegründung auf ein Referat des bisherigen Verfahrensgangs, den Verweis auf die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.07.2020 zu LVwG-2022/21/2303-4 sowie auf die floskelartige pauschale Formulierung, wonach bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen würden, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten würden, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergeben würde. Die eigentliche Begründung des Bescheids unter der Überschrift „Die Behörde hat erwogen“ beschränkt sich auf wenige Zeilen.

Die Feststellung des vollständigen entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist in Wahrheit unterblieben. Insbesondere wurden keine Feststellungen zu den Gefahren getroffen, die der Beruf des Beschwerdeführers mit sich bringt. Vor allem lassen sich auch Feststellungen zu den Raubüberfällen, denen der Beschwerdeführer zum Opfer gefallen ist, vermissen. Des Weiteren fehlen Feststellungen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BB.

Mit der plausiblen und durch Beweismittel belegten Argumentation des Beschwerdeführers,

wonach dieser berufsbedingt aufgrund des spontanen und ungeschützten Mitführens

von enorm werthaltiger Schmuck- und Juwelenware einem realen und konkreten Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist, hat sich die belangte Behörde in Wahrheit nicht auseinandergesetzt. Gänzlich außer Acht gelassen hat die Behörde, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal Opfer von Juwelen-Raubüberfallen war und sich einer der Täter wieder auf

freiem Fuß befindet. Auch die geänderten Umstände in der beruflichen Branche des Klägers, wonach dieser vermehr kurzfristig Ware transportieren und präsentieren muss, hat die belangte Behörde der Entscheidung in Wahrheit nicht zugrunde gelegt. Vor allem aber hat die belangte Behörde übersehen, dass sich seit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.07.2022 die Gefahrenlage erheblich zugespitzt hat.

Aufgrund der mangelhaften bzw. fehlenden Begründung des Bescheids ist dieser gar nicht bzw. nur erschwert inhaltlich überprüfbar.

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Zunächst ist zu rügen, dass mangels Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf Tatsachenebene die Grundlage für eine rechtliche Beurteilung fehlt. Es fehlt

an festgestelltem Tatsachensubstrat, das rechtlich überhaupt beurteilt werden könnte. Wesen einer rechtlichen Beurteilung ist es gerade, Tatsachenfeststellungen einem gesetzlichen Tatbestand zu unterstellen und daraus in weiterer Folge rechtliche Rückschlüsse zu ziehen. Ohne Tatsachenfeststellungen ist es denkunmöglich, eine rechtliche Bewertung vorzunehmen. Die von der belangten Behörde dennoch - ohne, dass es hierfür eine Grundlage auf Tatsachenebene gäbe - vorgenommene rechtliche Beurteilung ist bereits deswegen unrichtig und unhaltbar.

Auf welcher (Tatsachen-) Grundlage auch immer ist die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zu dem Schluss gekommen, dass keine ganz konkrete die Person des Beschwerdeführers betreffende näher substantiierte unmittelbar bevorstehende Gefahrensituation erkannt werden könnte. Diese Rechtsansicht ist verfehlt, wie im Folgenden aufzuzeigen ist:

Gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Ein derartiger Bedarf ist gemäß § 22 Abs. 2 Z. 1 Waffengesetz jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Richtig ist zwar, dass die Bewilligung eines Waffenpasses an eine besondere Gefährdungslage anknüpft. Besonderes Augenmerk ist jedoch darauf zu legen, dass der Bedarf an einem Waffenpass, der sich unter anderem in einer persönlichen Gefährdung manifestieren kann, keines Beweises, sondern einer bloßen Glaubhaftmachung bedarf. Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen gelten für eine reine Glaubhaftmachung weitaus geringere Anforderungen als für eine Beweispflicht. Wer eine tatsächliche Behauptung bloß glaubhaft zu machen hat, muss die Behörde bzw. das Gericht nicht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugen. Das Gesetz normiert in § 22 Abs. 2 Waffengesetz also eine Beweismaßreduzierung.

Die belangte Behörde hat rechtsirriger Weise verkannt, dass für die Bedarfslage bloß eine Glaubhaftmachung erforderlich ist und damit ein reduziertes Beweismaß zu Anwendung kommt. Nach der zutreffenden Rechtsansicht hätte die belangte Behörde jene Umstände und Tatsachen, aufgrund derer sich in rechtlicher Hinsicht die Anspruchsvoraussetzungen prüfen lassen, feststellen müssen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses gemäß den §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Z. 1 Waffengesetz können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:

EWR-Bürger

Vollendung des 21. Lebensjahres;

Keine Annahme, dass die Person einen verfassungsgefährdeten Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen wird;

Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B:

oGlaubhaftmachung, dass die Person außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Die falsche Rechtsansicht der belangten Behörde kommt gerade darin zum Ausdruck, dass sie es verabsäumt hat, die entscheidungswesentlichen - zur Beurteilung der anspruchsbegründeten Tatbestandsmerkmale - erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen.

Nach zutreffenden Rechtsansicht wäre der nachstehende entscheidungsrelevante Sacherhalt

festzustellen gewesen:

„Herr AA ist EWR-Bürger und hat das 21. Lebensjahr vollendet (offenkundig).

Beruflich ist Herr AA als Juwelenhändler und Schmuckfabrikant im Luxussegment tätig. Aufgrund seines Berufes hat Herr AA regelmäßig kurzfristig angekündigte Termine wahrzunehmen, bei denen er mit äußerst wertvoller Ware mit dem Auto zu Präsentationsterminen anreisen muss. Derartige Präsentationsterminen finden teils an Flughäfen, teils in Hotels statt. Bei derart kurzfristig anberaumten Terminen, die keine vorherige Organisation ermöglichen, ist es nicht möglich, anderweitig als durch eine selbst mitgeführte Waffe für die nötige Sicherheit zu sorgen.

Herr AA war in der Vergangenheit bereits zweimal Opfer von Raubüberfällen. Einer dieser Raubüberfälle hat in Italien stattgefunden, der andere in Bayern (Deutschland). Die beiden Täter des Raubüberfalls vom 25.05.1998, Herr CC und Frau DD, wurden beide zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Frau DD wurde in der Zwischenzeit aus der Haft entlassen.

Herr AA ist Mitglied der BB.“

Dieser nach der zutreffenden Rechtsansicht festzustellende Sachverhalt hätte in rechtlicher Hinsicht nur den einzig vertretbaren Rückschluss zugelassen, dass aufgrund der beruflich bedingten speziellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit zwei Raubüberfälle auf den Beschwerdeführer verübt wurden und sich einer der Täter mittlerweile wieder auf freiem Fuß befindet, eine konkrete Gefährdung glaubhaft gemacht wurde, sodass der Waffenpass zu bewilligen und auszustellen gewesen wäre.

Völlig verfehlt ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Antrag des Beschwerdeführers infolge entschiedener Sache zurückzuweisen wäre. Es ist zwar zutreffend, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol betreffend einen früheren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vorliegt. Es handelt sich jedoch um zwei unabhängig voneinander gestellte Anträge, in denen teils unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen dargetan wurden.

Seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.07.2022 haben sich insofern maßgebliche Neuerungen ergeben, als die Angaben zu den zwei Raubüberfallen konkretisiert und mit zwei Rechtsanwalts schreiben belegt wurden. Gänzlich neu ist vor allem der Umstand, dass sich einer der Täter wieder auf freiem Fuß befindet. Neu ins Treffen geführt wurde unter anderem auch die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BB. Zusammengefasst handelt es sich also um zwei unabhängig voneinander gestellte Anträge mit unterschiedlichen Antragsgrundlagen, über welche daher gesondert zu entscheiden ist. Ein Fehler ist der belangten Behörde bereits unterlaufen, wie sie den gegenständlichen Antrag vom 25.08.2022 unter derselben Geschäftszahl, also vermutlich auch im selben Akt, behandelt hat als den Antrag vom 08.09.2020.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 25.08.2022 weder den mittlerweile rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.09.2020 noch das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.07.2022 bekämpft. Vielmehr wurde unabhängig vom bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein neuer Antrag in folge geänderter Umstände gestellt.

§ 68 Abs. 1 AVG ist schlichtweg nicht anwendbar. § 68 Abs. 1 AVG normiert, dass Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Dies ist, wie soeben ausgeführt, gerade eben nicht der Fall. Der Beschwerdeführer begehrt keine Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides.

Ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot:

Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.1969 geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger.

Die konkrete und erhöhte Gefährdungslage des Klägers wird insbesondere auch dadurch evident, dass der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz in **** Y bei Z ein Wohn-, Büro- und Gästehaus nach den allerhöchsten Sicherheitsstandards errichtet hat. Das Gebäude verfügt unter anderem über eine schussfeste Verglasung und wird umfassend Video- überwacht. Das Objekt dient dem Beschwerdeführer einerseits zu Wohnzwecken und andererseits als Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang zum Empfang hochkarätiger Kunden und Gäste sowie zur Verwahrung hochpreisiger Schmuckstücke.

Das Gebäude des Beschwerdeführers in **** Y bei Z ist mit einer den strengsten Sicherheits- und Versicherungsvorgaben entsprechenden Alarm- und Sicherheitsanlage ausgestattet. Dies ist unter anderem eine Auflage der Versicherung des Beschwerdeführers.

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Waffenpass bewilligt und ausgestellt bekommen hat, welchen er selbständig retourniert hat. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Beweis:

Personalausweis des Beschwerdeführers

Meldebestätigung des Beschwerdeführers

Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch FF vom 14.02.2020

Verträge mit GG(Alarm- und Sicherheitssysteme)

Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers

Entscheidung durch das LVwG in der Sache selbst (§28 VwGVG):

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt, sodass eine Wiederholung des Ermittlungsverfahrens nötig ist. Insbesondere sind die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers sowie die Aufnahme des Urkundenbeweises notwendig.

Die nachzuholende Parteieneinvernahme könnte direkt mit der in Einem beantragten mündlichen Verhandlung vor dem LVwG verbunden werden. Diese Vorgehensweise würde maßgeblich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen und zu einer wesentlichen Kostenersparnis führen.

Aus diesen Gründen ist es angebracht, dass das LVwG in der Sache selbst entscheidet.

Es werden sohin gestellt die

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. )den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2022 zu *** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz vollinhaltlich stattgegeben wird, sohin der Waffenpass bewilligt wird;

2. )in eventu, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.10.2022 zu *** aufheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverweisen;

3. )jedenfalls, eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Z, am 28.11.2022 AA“

Zusammen mit der Beschwerde vom 28.11.2022 wurden folgende Urkunden gelegt:

Einzahlungsbeleg über Euro 30,00

Schreiben Auskunft aus dem zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer vom 28.11.2022

Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 16.02.2015

Schreiben der Firma GG vom 01.11.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GG vom 25.05.2018

Instandhaltungsbedingungen der Firma GG gültig ab 05.03.2013

Instandhaltungs- und Rufbereitschaftsvertrag der Firma GG mit Gültigkeit ab 31.03.2020.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zl ***, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***. Beweis wurde insbesondere auch aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl ***.

Im dortigen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19.07.2022 Zl 2020/21/2303-4, den seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses als unbegründet abgewiesen bzw die Beschwerde gegen den zugrundeliegenden abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z als unbegründet abgewiesen.

Sämtliche Vermutungen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen aktuellen Gefährdungssituation sind dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.07.2022 bereits zugrunde gelegt worden. Einziges neues Element in dem nunmehr behängenden Verfahren ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich Frau DD mittlerweile auf freiem Fuß befinde und er sich durch diese Frau gefährdet fühle. Eine konkrete Gefährdungssituation hat der Beschwerdeführer allerdings nicht benennen können. Er stützt sich lediglich auf Vermutungen, welche auch durch die beiden Schreiben der Rechtsanwältin EE - welche sich im Akt befinden - nicht erhärtet werden können.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Wie bereits oben ausgeführt, sind sämtliche nunmehr vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers, warum er nunmehr Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses habe, bereits Gegenstand des seinerzeit vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführten Verfahrens zu LVwG 2020/21/2303 gewesen.

Es ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkenntlich, dass sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem ersten Verfahren geändert habe. Allein die Tatsache, dass Herr AA sich ohne nähere Angaben von Gründen, von einer nunmehr aus der Haft entlassenen Frau bedroht fühlt, ist kein maßgeblich neuer Sachverhalt, insbesondere deshalb nicht, weil nicht ausgeführt werden konnte, worin die konkrete Bedrohung durch die aus der Haft entlassenen Person bestehen sollte. Festzustellen ist somit, dass sich die Gefährdungslage gegenüber dem Beschwerdeführer, im Verhältnis zum seinerzeit abgeführten Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z bzw dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, welches mit Urteil vom 19.07.2022 beendet wurde, welches in Rechtskraft erwachsen ist, nicht geändert hat.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob sich im Verhältnis zum seinerzeit vor der Bezirkshauptmannschaft Z abgeführten Verfahren, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses, entscheidend geändert hat oder nicht. Hiezu bedurfte es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und insbesondere auch nicht der Anberaumung einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal der Beschwerdeführer im seinerzeitigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits ausführlich einvernommen wurde und sich gegenüber der seinerzeitigen Gefahrenlage keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

IV.Rechtliche Beurteilung:

„§ 68

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

Wie bereits oben mehrfach ausgeführt, hat sich die Gefahren- und Bedrohungslage für den Beschwerdeführer gegenüber dem seinerzeit abgeführten Verfahren, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses, nicht nachvollziehbar maßgeblich verändert.

Soweit dem umfangreichen Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen ist, handelt es sich derzeit um die gleiche Gefährdungssituation, welche schon dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.07.2022 zugrunde lag. Einzig hinzugetreten ist eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass eine abstrakte Gefährdung insofern vorliegen würde, als eine Frau DD mittlerweile aus der Haft entlassen worden ist. Eine konkrete Gefahrensituation konnte durch diese Freilassung jedoch nicht geschildert werden.

Insofern vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsansicht, dass die Bezirkshauptmannschaft Z den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vollkommen zurecht wegen entschiedener Rechtsache gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 zurückgewiesen hat.

Eine neuerliche Entscheidung käme nämlich nur dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hätte. Nur dann läge eine neue Sache vor, auf die sich die Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides nicht erschrecken würde.

Die Rechtslage hat sich seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.07.2022 nicht geändert. Wie bereits oben mehrfach geschildert hat sich nach Ansicht des Gerichts auch der entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden war und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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