LVwG T LVwG-2024/29/0098-15

LVwG-2024/29/0098-15Landesverwaltungsgericht26.02.2024

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Häuslicher Unterricht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/0098-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.0098.15

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht

erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über den Antrag des AA vom 16.02.2024 auf „Verpflichtung des BB, dem Beschwerdeführer die elektronischen Originaldokumente (Strafverfügung/Straferkenntnis) zur GZ *** auf die E-Mailadresse *** zu senden“, nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter des Schülers CC, geb am XX.XX.XXXX zur Last gelegt, seinen Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz im Zeitraum 11.09.2023 bis 11.10.2023 insofern nicht nachgekommen zu sein, als der Minderjährige ausnahmslos an allen Schultagen vom 11.09.2023 bis 11.10.2023 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Beschwerdeführer habe daher nicht für die Einhaltung des regelmäßigen Schulbesuches gesorgt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Entscheidung Art 17 StGG verletzt worden sei. Nach dieser Bestimmung unterliege der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen und stelle daher ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar.

Weiters sei bereits die schriftliche Abmeldung des Schulbesuches an der zuständigen Volksschule in Z mit Herbst 2023 erfolgt. Es sei kein Antrag auf Genehmigung des häuslichen Unterrichts gestellt worden, sondern werde der häusliche Unterricht im Sinne des Art 17 StGG erfolgen.

Weiters wurde bemängelt, dass der angefochtene Bescheid keinen ordnungsgemäßen Bescheid darstelle, zumal die Unterschrift fehle und die Amtssignatur keine Unterschrift darstelle. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid als Nicht-Bescheid zu behandeln und ersatzlos aufzuheben.

Ergänzend wurde beantragt, BB aufzutragen, dem Beschwerdeführer die elektronischen Originaldokumente (Strafverfügung/Straferkenntnis) zur GZ *** auf die E-Mailadresse *** zu senden.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 26.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung nachweislich geladen, teilte jedoch mit E-Mail vom 22.02.2024 mit, zum Ladungstermin nicht zu erscheinen, zumal er das elektronische Originaldokument nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer ist daher zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung wurden das Erkenntnis und der Beschluss mündlich verkündet, binnen offener Frist hat der Beschwerdeführer sodann die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Erziehungsberechtigter des mj CC, geb am XX.XX.XXXX. Der Schüler ist an der Adresse 1 in **** Z wohnhaft.

Für das Schuljahr 2022/2023 wurde für den Minderjährigen der häusliche Unterricht der Bildungsdirektion gegenüber angezeigt und nicht untersagt. CC ist jedoch am Ende des Schuljahres 2022/2023 nicht zur Externistenprüfung angetreten.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 25.07.2023, GZ ***, wurde angeordnet, dass das mj Kind CC ab dem Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit öffentlichem Recht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023, GZ ***, als unbegründet abgewiesen.

Seit Beginn des Schuljahres 2023/24, sohin seit 11.09.2023 hat der Schüler CC den Unterricht an der Volksschule Z, Adresse 2 in **** Z, unentschuldigt nicht besucht. Eine Anzeige zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde gegenüber der Schulleitung der Volksschule Z bekannt gegeben, dass die Erziehungsberechtigten ihren Sohn CC mit Einlangen dieses Schreibens vom Schulbesuch an der Volksschule Z abmelden.

Nicht festgestellt werden kann, dass CC für das Schuljahr 2023/2024 an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angemeldet wurde. Ebenso erfolgte keine krankheitsbedingte Entschuldigung zur Verhinderung an der Teilnahme des Schulunterrichters im Tatzeitraum. Am 26.09.2023 fand mit den Eltern des mj CC aufgrund der bekannt gegebenen Abmeldung ein Gespräch mit der Direktorin der Volksschule Z statt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von BB am 23.11.2023 elektronisch gefertigt und elektronisch versandt. Es weist die Amtssignatur auf. BB war zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Entscheidung fertigungsbefugt (Auszug aus der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft Y).

II.Beweiswürdigung:

Dass CC im Schuljahr 2023/24 den Unterricht an der Volksschule Z nicht besuchte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Anzeigen der Direktion der Volksschule Z. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinem weiteren Vorbringen bestätigt, dass CC den Unterricht weder an der Volksschule Z noch einer anderen Schule besuchte, sondern zu Hause unterrichtet werde, ebenso, dass der häusliche Unterricht nicht angezeigt wurde.

Dass keinerlei krankheitsbedingte Entschuldigungen für CC gegenüber der Volksschule bekannt gegeben wurden, hat die Direktorin der Volksschule Z mit Schreiben vom 17.01.2024 bekannt gegeben.

Die Feststellungen zur Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2022/2023, zum Nichtablegen der Externistenprüfung sowie der Anordnung des Schulbesuches für das Schuljahr 2023/2024 ergibt sich aus den von der Bildungsdirektion übermittelten Aktenbestandteilen.

Die Feststellungen konnten somit unbedenklich getroffen werden.

Dass eine elektronische Fertigung bzw Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnis erfolgte, ergibt sich aus dem im Behördenakt erliegenden diesbezüglichen Formular ebenso, dass das Straferkenntnis elektronisch über die Druckstraße ausgefertigt wurde.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018 lauten wie folgt:

„§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 15

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten wie folgt:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022 lauten wie folgt:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

IV.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers, der mj CC, geb am XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 11.09.2023 bis zumindest 11.10.2023 nicht am Unterricht der Volksschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 gegeben war, da CC im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlag. Die Volksschule Z stellt die für den Minderjährigen zuständige Sprengelschule dar.

Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter des mj CC hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Kind der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Daran vermag der Umstand, dass CC vor dem 11.09.2023 von seinen Eltern vom Schulbesuch abgemeldet wurde, nichts ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass trotz der Abmeldung von der Volksschule Z keine Anmeldung an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrechts ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfolgte. Die Abmeldung eines schulpflichtigen Schülers von einer Schule kann daher – unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Schulpflicht – nur dann zur Folge haben, dass ein Schüler nicht mehr Schüler der Schule ist, wenn gleichzeitig die Anmeldung an einer anderen (öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten) Schule erfolgt. Dies ist festgestellter Maßen nicht erfolgt, weshalb die Schulpflicht an der für den Minderjährigen zuständigen Sprengelschule, der VS Z, weiterhin zu erfüllen war.

Auch den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Die Seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s). Die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule im Schuljahr 2023/2024 wurde rechtkräftig angeordnet, weshalb der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes zu entsprechen war. Wie der Verfassungsgerichtshof (ua) im Erkenntnis vom 29.11.2022, E2935/2022, wiederholt ausgesprochen hat, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichtes gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I Nr 232/2021 zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E 2935/2022-5).

Die Durchführung von Maßnahmen nach § 25 Schulpflichtgesetz waren nicht Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, zumal seit der Gesetzesänderung BGBl I Nr 35/2018 die Nichterfüllung der in Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten bei ungerechtfertigtem Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin vom Unterricht von mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls zur Anzeige zu bringen sind und eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt (dem Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiterin BB, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt und mit der Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer und versandt wurde.

Hiezu ist auszuführen, dass gem § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des Bescheides bestehen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssignatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse, so der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023 und der davor ergangenen Entscheidung der Bildungsdirektion Tirol sowie dem durchgeführten Gespräch an der Volksschule Z war dem Beschwerdeführer bekannt, dass der mj CC die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen hatte. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, sodann diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn – wie hier auch maßgeblich – nach zugelassenem häuslichen Unterricht und Nicht-Ablegen der Externisten Prüfung der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Die Geldstrafe stellt die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe dar, eine Herabsetzung unter Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht indiziert, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers, an der Verhandlung nicht teilzunehmen, zumal das elektronische Originaldokument nicht zur Verfügung gestellt wurde, kein sonstiges begründetes Hindernis an der Erscheinung zum Verhandlungstermin iSd § 19 Abs 3 AVG darstellt, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers zulässig war.

V.Zur Zurückweisung des Antrages:

Der Antrag, den Sachbearbeiter der Behörde, BB, zu verpflichten, die Originaldokumente per E-Mail zu ermitteln entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage. Zudem besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche das Landesverwaltungsgericht ermächtigen würden, Mitarbeitern der Behörde Weisungen zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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