LVwG T LVwG-2023/29/1723-19; LVwG-2023/29/1724-18; LVwG-2023/29/1725-18

LVwG-2023/29/1723-19; LVwG-2023/29/1724-18; LVwG-2023/29/1725-18Landesverwaltungsgericht26.02.2024

Regest

Externistenprüfung<br/>Schulpflichtverletzung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/1723-19; LVwG-2023/29/1724-18; LVwG-2023/29/1725-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.29.1723.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. GG , LL.M., Adresse 2, **** Y, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2023, ***(LVwG2023/29/1723),

2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2023, ***(LVwG-2023/29/1724) und

3. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2023, ***(LVwG2023/29/1725),

jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schuldpflichtgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2023, ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:01.06.2022 – 08.07.2022

Ort:**** Y, Volksschule Y Stadt, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb. xx.xx.xxxx, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Tochter im Zeitraum 01.06.2022 bis 08.07.2022 die Externistenprüfung ablegt, welche verpflichtend ist, wenn das Kind häuslich unterrichtet wurde.“

Weiters haben die Übertretungs- und Strafnormen zu lauten wie folgt: § 24 Abs 1 SchulpflichtG, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 232/2021 sowie § 24 Abs 4 SchulpflichtG 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018“.

Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 22,00 zu leisten.

2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) herabgesetzt wird und der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:09.11.2022 -31.03.2023

Ort:**** Z, Adresse 4, VS Z

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass lhre Tochter BB, geb. xx.xx.xxxx der gesetzlichen Schulpflicht nachkommt. BB, geb. xx.xx.xxxx, ist in der Zeit vom 09.11.2022 bis einschließlich 31.03.2023 dem Unterricht ferngeblieben.“

Die Übertretungsnorm wir auf § 24 Abs 1 Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018 und die Übertretungsnorm auf § 24 Abs 4 Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018.

Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 36,00 neu bestimmt.

3. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2023, ***, wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) herabgesetzt wird und die Übertretungsnorm § 24 Abs 4 Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018 zu lauten hat.

Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 36,00 neu bestimmt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Kantner über den Antrag der AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. GG , LL.M., Adresse 2, **** Y, vom 18.02.2024 auf „Verpflichtung des JJ und des KK, der Beschwerdeführerin die elektronischen Originaldokumente (Strafverfügungen/Straferkenntnisse) zu den GZ ***, ***, ***, ***, *** und ***, auf die Mailadresse ***.FF@gmail.com zu senden“, nachstehenden

B e s c h l u s s :

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2023, ***, wird der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:01.06.2022 - 08.07.2022

Ort:Y, Volksschule Y Stadt

Sie haben es als Erziehungsberechtigte des Kindes: BB, geb. xx.xx.xxxx zu verantworten, dass Ihre Tochter im Zeitraum: 01.06.2022 - 08.07.2022 keine Externistenprüfung abgelegt hat.

Die Externistenprüfung ist verpflichtend, wenn das Kind häuslich unterrichtet wird.

Die Einladung zur Externistenprüfung wurde von der Musikmittelschule LL an Sie übermittelt. Mit der Einladung wurden auch die Prüfungstage bekannt gegeben:

Dienstag, 07.06.2022 von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Mittwoch, 08.06.2022 von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Donnerstag, 09.06.2022 von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag, 10.06.2022 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Die Externistenprüfung ist verpflichtend, wenn das Kind häuslich unterrichtet wird.

Die Bildungsdirektion für Tirol hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt, dass die Schülerin/der Schülerin BB, geb. xx.xx.xxxx, nicht zur Externistenprüfung im Rahmen des häuslichen Unterrichts angetreten ist und somit die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 nicht erfüllt hat. Sie sind daher als Erziehungsberechtigte Ihrer Verpflichtung, für die Ablegung der Prüfung gemäß § 11 Schulpflichtgesetz zu sorgen, nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 iVm § 11 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 24 iVm § 11 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:09.11.2022 -31.03.2023

Ort:**** Z, Adresse 4, VS Z

Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass lhr(e) Sohn/Tochter BB, geb. xx.xx.xxxx der gesetzlichen Schulpflicht nachkommt. EE, geb. xx.xx.xxxx ist seit 19.09.2022 bis einschließlich 31.03.2023, somit alle bisherigen Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:19.09.2022 -31.03.2023

Ort:**** Z, Adresse 4

Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass lhr(e) Sohn/Tochter FF EE, geb. xx.xx.xxxx der gesetzlichen Schulpflicht nachkommt. FF EE, geb. xx.xx.xxxx ist seit 19.09.2022 bis einschließlich 31.03.2023, somit alle bisherigen Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen alle drei Straferkenntnisse hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen inhaltsgleich Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem tatsächlichen Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Es seien ohne weitere Prüfungen die Behauptungen der Anzeige der MS Z übernommen worden. Die Straferkenntnisse würden daher an einem Begründungsmangel leiden. Zudem sei der Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses nicht richtig. Die Tatumschreibung sei nicht so präzise, dass eine Rechtsverfolgung ordnungsgemäß erfolgt sei und die Beschwerdeführerin einer Doppelbestrafung ausgesetzt werden könne. Die allgemeine Schulpflicht könne auch durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, wenn dieser einem Unterricht in einer öffentlichen Schule gleichkomme. Die Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass beide Töchter im häuslichen Unterricht dem Gesetz entsprechend unterrichtet worden seien, weshalb der Tatvorwurf verfehlt sei.

Die Beschuldigte habe alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, die Kinder möchten jedoch nicht zur Schule gehen. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen. Eine Doppelbestrafung liege auch insofern vor, dass der Tatvorwurf, dass die Beschuldigte nicht dafür Sorge getragen habe, dass EE der gesetzlichen Schulpflicht nachgekommen sei, zweimal vorgeworfen worden sei.

Weiters liege ein Verfahrensfehler insofern vor, als die Straferkenntnisse nicht unterschrieben worden seien. Am Ende des Straferkenntnisses heißt es „für den Bezirkshauptmann KK,“ auf der 1. Seite stehe jedoch rechts oben JJ. Es sei sohin nicht klar wer das Straferkenntnis erlassen habe. Darüber hinaus werde bestritten, dass das im Akt befindliche Straferkenntnis gültig unterzeichnet worden sei.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und allenfalls eine Ermahnung zu erteilen in eventu die Strafen herabzusetzten.

Den Beschwerden kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.10.2023 und 20.02.2024 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj EE, geboren am xx.xx.xxxx und der mj BB, geboren am xx.xx.xxxx (unstrittig).

Mit Schreiben vom 27.06.2011 zeigten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte DD den häuslichen Unterricht ihrer Tochter BB für das Schuljahr 2021/2022 an (Anzeige vom 27.06.2011). Mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 08.07.2021 wurde mitgeteilt, dass die Bildungsdirektion keinen Einwand gegen die Teilnahme der BB am häuslichen Unterricht erhebt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes vor Ende des Unterrichtsjahres 2021/2022 durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen ist und, sofern ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, die Bildungsdirektion anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im darauffolgenden Schuljahr zu erfüllen hat. Es wurde ersucht, das Externistenprüfungszeugnis im Original bis spätestens 08.07.2022 vorzulegen (Schreiben Bildungsdirektion vom 08.07.2021, ***).

Mit Schreiben der Bildungsdirektion vom 09.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter BB zum Reflexionsgespräch mit der Schulleitung eingeladen. Schlussendlich fand im Februar 2022 das Reflexionsgespräch statt (PV).

Mit Schreiben vom 05.04.2022 erhielt die Beschwerdeführerin von der Volksschule Y Stadt die Einladung zur Externisten Prüfung am 08./09.06.2022 für BB. Mit E-Mail vom 10.05.2022, 17.05.2022 und 18.05.2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte DD mit E-Mail aufgefordert, das Zulassungsersuchen zur Externistenprüfung von BB zu übermitteln (Schreiben Direktion VS Y Stadt vom 05.04.2022, E-Mails vom 10.05.2022, 17.05.2022 und 18.05.2022). BB hat die Externistenprüfung an der Volksschule Y Stadt, Adresse 3, **** Y, nicht bis zum 08.07.2022 abgelegt, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 06.07.2022, bei der Bildungsdirektion eingelangt am 11.07.2022, erfolgte durch die Beschwerdeführerin für ihre Tochter EE an die Bildungsdirektion Tirol eine „Bekanntgabe bzw. Inkenntnissetzung zur freien, selbstbestimmten Bildung mir alternativer Gleichwertigkeitsfeststellung [Anzeige häuslicher Unterricht - Folgeanzeige]“. Ebenfalls mit Schreiben vom 06.07.2022, bei der Bildungsdirektion eingelangt am 11.07.2022, erfolgte durch die Beschwerdeführerin für ihre Tochter BB an die Bildungsdirektion Tirol eine „Bekanntgabe bzw. Inkenntnissetzung zur freien, selbstbestimmten Bildung mir alternativer Gleichwertigkeitsfeststellung [Anzeige häuslicher Unterricht - Folgeanzeige]“.

Mit „Bescheid“ der Bildungsdirektion Tirol vom 10.08.2022 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichtes für das Kind EE für das Schuljahr 2022/2023 als verspätet zurückgewiesen sowie ausgesprochen, dass EE die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat („Bescheid“ Bildungsdirektion Tirol vom 10.08.2022, ***). Der Bescheid konnte der Beschwerdeführerin postalisch nicht zugestellt werden, er wurde mit dem Vermerk „verzogen“ an die Bildungsdirektion Tirol retourniert (Rückschein). Mit E-Mail vom 16.08.2022 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail an die Adresse AA@gmx.net geschickt.

Mit „Bescheid“ der Bildungsdirektion Tirol vom 11.08.2022 wurde die Anzeige des häuslichen Unterrichtes für das Kind BB für das Schuljahr 2022/2023 als verspätet zurückgewiesen sowie ausgesprochen, dass BB die Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat („Bescheid“ Bildungsdirektion Tirol vom 10.08.2022, GZ ***). Der Bescheid konnte der Beschwerdeführerin postalisch nicht zugestellt werden, er wurde mit dem Vermerk „verzogen“ an die Bildungsdirektion Tirol retourniert (Rückschein). Mit E-Mail vom 17.08.2022 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail an die Adresse AA@gmx.net geschickt.

Im gesamten Schuljahr 2022/2023 besuchten BB und EE nicht den Unterricht an der Volksschule Z, Adresse 4, **** Z. Am 08.09.2022 fand ein Gespräch der Beschwerdeführerin mit dem Direktor der Volksschule Z statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin vom Direktor mitgeteilt wurde, dass die beiden Kinder am Unterricht teilzunehmen haben, dies aufgrund der entsprechenden Entscheidungen der Bildungsdirektion. Die diesbezüglichen Bescheide wurden der Beschwerdeführerin vom Volkschuldirektor nicht ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch auch nicht mit der Bildungsdirektion in Verbindung gesetzt und nachgefragt, welche Bescheide gegen sie ergangenen sind bzw sein sollen (PV, E-Mail vom 19.09.2022)).

Die angefochtenen Bescheide wurden elektronisch erstellt und gefertigt. Alle Erledigungen sind mit der Amtssignatur versehen (Formularauszüge samt Genehmigungsvermerke vom 24.05.2023, 31.05.2023, Fertigungsbefugnis BH Y betreffend KK vom 01.02.2015, 1-Pers/K-2015).

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.06.2022 bis 31.10.2022 durchgehend ortsabwesend war.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustimmung des häuslichen Unterrichts für BB im Schuljahr 2021/2022, die Anzeige des häuslichen Unterrichts für beide Kinde für das Schuljahr 2022/2023 sowie die daraufhin ergangenen Bescheide sowie der Umstand, dass die Bescheide der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnten, ergeben sich aus den von der Bildungsdirektion eingeholten Aktenbestandteilen. Insofern ist der Sachverhalt auch nicht strittig. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch nicht bestritten, vielmehr bestätigt, dass die beiden Kinder im Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an der VS Z nicht besucht haben, ebenso dass BB die Externistenprüfung nicht abgelegt hat.

Der Umstand der elektronischen Erstellung und Fertigung der angefochtenen Bescheide ist den jeweiligen Behördenakten zu entnehmen, es liegen jeweils die Dokumentationen ein, die Fertigungsbefugnis des Sachbearbeiters KK wurde durch das angeführte Schreiben bestätigt.

Dass entgegen der von der Beschwerdeführerin bei der Post hinterlegten Ortsabwesenheit im Zeitraum 09.06.2022 bis einen 30.10.2022 die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht durchgehend ortsabwesend war, schließt sich für das erkennende Gericht daraus, dass trotz diesbezüglicher Aufforderung seitens der Beschwerdeführerin lediglich Buchungsbestätigungen bzw. Rechnungen, welche auf eine Ortsabwesenheit hinweisen könnten, für den Zeitraum 27.06.2022 bis 02.07.2022, 02.07.2022 bis 10.07.2022, 12.09.2042 bis 14.09.2022, 17.09.2022 bis 04.10.2022 sowie diverse Rechnungen vom 04.10.2022, 08.10.2022 und 09.10.2022 vorgelegt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin, befragt zur angeblich durchgehenden Ortsabwesenheit 09.06.2022 bis 31.10.2022, nur pauschal ausgeführt, dass während der Ferien auch regelmäßig Verwandtenbesuche stattgefunden hätten, ohne dass diese in irgendeiner Art und Weise belegt worden wären. Jedenfalls gestand die Beschwerdeführerin auch zu, dass keine durchgehende Ortsabwesenheit während der hinterlegten Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post vorgelegen hat und die Meldung bei der Post hinterlegt worden sei, da sie verhindern habe wollen, dass durch Zustellungen von Behördenstücken während der jeweiligen Abwesenheiten Fristen zu laufen beginnen, welche bei den Anwesenheiten zu erledigen gewesen wären. Der Beschwerdeführerin war offensichtlich daran gelegen, zu verhindern, dass ihr behördliche Schriftstücke zugestellt werden. Dieser Eindruck verstärkt sich insbesondere auch durch den aus den Behördenakten ergebenden Umstand, dass der Beschwerdeführerin mit der Post keine Schriftstücke zugestellt werden konnten, sondern diese über die Polizei zugestellt werden mussten. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch bestritten, dass sie die E-Mails von der Bildungsdirektion erhalten hat, was ebenfalls nicht glaubwürdig erscheint.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 232/2021 u BGBl I Nr 96/2022 lauten wie folgt:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11.

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

[..]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4)Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 561/2018, lauten:

„Artikel I

[…]

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018 lauten wie folgt:

Schuld

§ 5.

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafbemessung

§ 19.

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin festgestellter Maßen Erziehungsberechtigte der beiden Minderjährigen, BB und EE, im jeweiligen Tatzeitraum war. Die beiden Kinder waren im jeweiligen Tatzeitraum schulpflichtig iSd Schulpflichtgesetztes.

V.1.Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2023, ***(LVwG2023/29/1723):

Im Schuljahr 2021/2022 wurde der von der Beschwerdeführerin für die minderjährige BB angezeigte häusliche Unterricht durch die Bildungsdirektion Tirol nicht untersagt. In diesem Schuljahr hat die minderjährige BB daher die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt.

Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes wäre jedoch sodann gemäß § 11 Abs 4 SchulpflichtG zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres (das war im Schuljahr 2021/2022 der 08.07.2022) durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen gewesen.

Die mj BB ist jedoch nicht zur Externistenprüfung angetreten. Die Beschwerdeführerin war jedoch gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtet, für die Ablegung der nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Prüfung (Externistenprüfung) ihrer schulpflichtigen Tochter BB im Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 08.07.2022 an der Volksschule Y Stadt, Adresse 3, **** Y, an welcher die Externistenprüfungskommission für den Bezirk Y eingerichtet war (VO Bildungsdirektion Tirol vom 01.12.2022, Stück Xia-Sondernummer, GZ ***, Nr 56 über die Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen) zu sorgen, nachdem ein häuslicher Unterricht im Schuljahr 2021/2022 erfolgte. Dies hat die Beschuldigte unterlassen, weshalb sie den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt hat.

In diesem Zusammenhang sei ergänzend angemerkt, dass es unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin bzw ihre Tochter die Einladung zur Ablegung der Externistenprüfung von der Volksschule Y Stadt erhalten hat oder nicht, zumal die Verpflichtung zur Ablegung der Externistenprüfung unabhängig von einer Aufforderung zur solchen aufgrund der gesetzlichen Regelung eigenständig in die Wege zu leiten ist und die entsprechende Anmeldungen bei der Prüfungskommission zu erfolgen hat. Auch kann die im § 11 SchulpflichtG vorgesehene und geregelte Externistenprüfung nicht durch eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ ersetzt werden, hiefür sind im Gesetz keine Möglichkeiten vorgesehen, weshalb diese auch nicht anzuerkennen ist.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Art 17 StGG über der gesetzlich verankerten Schulpflicht stehe und sie daher selbstbestimmt entscheiden könne, dass ihre Kinder zu Hause und nicht in einer öffentlichen Schule unterrichtet werden ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nämlich nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfGH 29.11.2022, E2766/2022).

Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18 s; vgl auch 1 Ob 552/76, wonach eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird). Die Durchführung von Maßnahmen nach § 25 Schulpflichtgesetz sind seit der Gesetzesänderung BGBl I Nr 35/2018 nicht Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt (Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiter KK elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.

Hiezu ist auszuführen, dass § 18 Abs 3 und 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).

Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052-8).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung der beiden Bescheide bestehen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.

Es ist nochmals unter Verweis auf die obigen Ausführungen und zitierte Judikatur festzuhalten, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung darstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt. Sämtliche diesbezüglich erhobenen Einwendungen gehen daher ins Leere.

Die Beschwerdeführerin vermochte auch kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Sie hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie sich bei er zuständigen Behörde über die entsprechenden Verpflichtungen informiert hätte. Dass sie keine Kenntnis davon gehabt hat, dass das Nicht-Ablegen der Externistenprüfung eine Verwaltungsübertretung darstellt, stellt vermag kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, ebenso nicht der Umstand, dass aufgrund einer geänderten Gesetzeslage die Externistenprüfung für das Schuljahr 2021/2022 organisatorisch und inhaltlich geändert abgehalten wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Gesetzesänderung bereits mit BGBl I Nr 232/2021 am 30.12.2021 kundgemacht wurde mit dem Hinweis darauf, dass die Änderungen in § 11 Abs 3, 4, 5 und 6 idF BGBl I Nr 232/2021 mit 01.05.2022 in Kraft treten. Dass am Ende des Schuljahres die Externistenprüfung abzulegen ist, war der Beschwerdeführerin bereits aus den Vorjahren bekannt und wurde darauf auch im Schreiben der Bildungsdirektion Tirol 08.07.2021 (Nichtuntersagung des häuslichen Unterrichtes) darauf hingewiesen. Auch kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass BB ja eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ abgelegt habe, zumal – wie ausgeführt – gesetzlich nicht vorgesehen ist, diese alternativ ablegen zu können und zudem – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – die Prüfung nur im Rahmen eines Projektes abgelegt wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin über die Anerkennung dieser Prüfung bei der Behörde erkundigt hätte, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen.

Die Beschwerdeführerin gab an, derzeit über kein Einkommen zu verfügen, sie sei Hausfrau und Mutter. Sie sei Eigentümerin einer Eigentumswohnung und habe Schulden in Höhe von ca. Euro 100.000,00 resultierend aus dem Wohnungskauf. Es war daher von unterdurchschnittlichen Einkommens jedoch von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Zu berücksichtigen war jedoch das bedingt vorsätzlichem Handeln.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl etwa VwGH 9.8.2010, AW 2010/10/0025). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.)

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) insbesondere in Ansehung der bedingt vorsätzlichen Tatbegehung jedenfalls als schuld- und tatangemessen, verhältnismäßig sowie aus spezial-aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Zudem stellt die von der Behörde verhängte Geldstrafe bereits die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe dar.

Die Anwendung § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen haben, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Ziffer 4 VStG, zumal bereits nicht lediglich von einem geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und dessen Bedeutung ebenfalls nicht als gering anzusehen waren.

Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG, dass eine Einladung zur Ablegung der Prüfung erfolgt, ist nicht wesentliches Tatbestandselement, zumal – wie bereits ausgeführt -der Erziehungsberechtigte aus Eigenem dafür Sorge zu tragen hat, dass die Externistenprüfung des schulpflichtigen Kindes nach erfolgten häuslichen Unterricht abgelegt wird.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bemessen sich nach § 52 Abs 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe.

V.2.Zu den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2023, ***(LVwG-2023/29/1724) und vom 23.05.2023, ***(LVwG 2023/29/1725):

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass sowohl die mj EE in der Zeit vom 19.09.2022 bis 31.03.2023 als auch die mj BB in der Zeit vom 09.09.2022 bis 31.03.203 nicht am Unterricht in der Volksschule Z, Adresse 4, 5342 Z, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe für beide Kinder bestanden hat.

Hiezu ist auszuführen, dass zwar jeweils mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.07.2022 der Bildungsdirektion gegenüber eine „Bekanntgabe bzw. Inkenntnissetzung zur freien, selbstbestimmten Bildung mir alternativer Gleichwertigkeitsfeststellung [Anzeige häuslicher Unterricht - Folgeanzeige] für EE und BB erfolgte. Laut eigenem Vorbringen vom 21.12.2023 war dieses Schreiben jedoch keine Anzeige gemäß § 11 SchulpflichtG zum häuslichen Unterricht, sondern lediglich ein „Informationsschreiben“ an die Bildungsdirektion, dass die Kinder nunmehr im Sinne des Art 17 Abs 3 StGG zu Hause frei und selbstbestimmt unterrichtet werden. Unter dieser Annahme bestand bereits die Verpflichtung der beiden Minderjährigen (wobei auf die obigen Ausführungen zu Art 17 StGG verwiesen wird), am Unterricht im Schuljahr 2022/2023 an der Volksschule Z teilzunehmen.

Aber auch wenn die Schreiben vom 07.07.2022 als Anzeige zum häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 SchulpflichtG zu verstehen waren, so ist festzuhalten, dass die Anzeige des häuslichen Unterrichtes für das Schuljahr 2022/2023 bis spätestens Ende des Unterrichtsjahre 2021/2022 anzuzeigen gewesen wäre, dies war der 08.07.2022. Die beiden Schreiben langten jedoch erst am 11.07.2022 bei der Bildungsdirektion ein. Bei der Frist des § 11 Abs 3 Schulpflichtgesetz handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die durch die Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann. Zur Einhaltung der Frist kommt es daher nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Zustelldienst, sondern auf das tatsächliche Einlangen der Anzeige bei der Behörde an. Zumal keine rechtzeitige Anzeige zum häuslichen Unterricht erfolgt ist, liegt de facto keine Anzeige vor, weshalb für die beiden schulpflichtigen minderjährigen Kinder die Verpflichtung bestand, am Unterricht an der für sie zuständigen Sprengelschule, der Volksschule Z, teilzunehmen.

Wie bereits ausgeführt, unterlagen im jeweils vorgeworfenen Tatzeitraum sowohl BB als auch EE der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, die vorgenannte Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 17.08.2022, Nr 36, von beiden Kindern an der Volksschule Z zu erfüllen war.

Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des der mj EE und der mj BB hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beiden Kinder der Schuldpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen sind.

Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin wird auf die Ausführungen zu Punkt V.1. verwiesen.

Die Beschwerdeführerin vermochte auch in diesen beiden Verfahren kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Zum einen musste ihr in Bezug auf BB bereits bewusst gewesen sein, dass für den Fall, dass die Externistenprüfung nicht abgelegt wird, die Schulpflicht durch Besuch an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrechten ausgestatteten Schule zu erfüllen ist. Zum anderen hätte sie sich zumindest bei der Bildungsdirektion Tirol erkundigen müssen, ob die Anzeige des häuslichen Unterrichtes rechtzeitig eingelangt ist bzw wäre dies durch die Sendungsverfolgung ohne weiteres möglich gewesen. Ein Verlassen auf die Angaben der Post über allgemeine Zustellvorgänge reicht hier nicht aus. Auch die bei der Post bekannt gegebenen ‚Ortsabwesenheit‘ von Anfang Juni bis 31.10.2022 (!), bei welcher es sich festgestellter Maßen um keine durchgehende handelte, sollte nur bezwecken, Zustellungen von behördlichen Schriftstücken und den Beginn eines Fristenlaufes zu verhindern. Dass unter einer Ortsabwesenheit nur der Zeitraum einer solchen durchgehenden zu verstehen ist, erklärt sich von selbst. Zudem musste die Beschwerdeführerin ja damit rechnen, dass aufgrund der Gesamtschau der Vorgänge und der von ihr erfolgen Eingaben an die Bildungsdirektion Erledigungen bzw Rückäußerungen folgen werden.

Weiters hat es am 08.09.2022 ein Gespräch mit dem Volksschuldirektor der VS Z gegeben, anlässlich welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die Kinder den Unterricht besuchen müssen und dass diesbezüglich Entscheidungen der Bildungsdirektion vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch nicht für notwendig erachtet, sich diesbezüglich bei der Bildungsdirektion zu erkundigen. Auch hat es die Beschwerdeführerin offenbar unterlassen, trotz der Vorkommnisse bei der zuständigen Behörde über die rechtliche Situation zu erkundigen, weshalb sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird auf die Ausführungen zu Punkt V.1. verwiesen. Als mildernd war auch hier die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend jedoch der jeweils lange Tatzeitraum zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn – wie hier bei der mj BB maßgeblich - nach zugelassenem häuslichen Unterricht die Externistenprüfungen nicht abgelegt wurden und weiterhin der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass die Behörde in beiden Verfahren die gesetzlich normierte Höchststrafe sowohl bei der verhängten Geldstrafe als auch der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe herangezogen hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin derzeit über kein Einkommen verfügt und darüber hinaus verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, scheint die Verhängung der Höchststrafe überzogen und unverhältnismäßig. Die beiden verhängten Geldstrafen waren daher schuld und tatangemessen jeweils auf Euro 360,00, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 11 Tage) herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor uneinsichtig ist und sind die nunmehr verhängten Geldstrafen daher insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen gefordert.

Die Anwendung des § 20 VStG war in beiden Verfahren nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Die Spruchberichtigungen des Straferkenntnisses zu ***erfolgte gemäß § 44a VStG, wobei sich hier lediglich um eine Klarstellung handelte. Bereits aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichtbesuches des Unterrichtes durch ihre Tochter BB zur Verantwortung gezogen wurde und im Spruch nur offenbar aufgrund eines Versehens auch EE genannt ist. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt nicht vor.

V.3.Zur Zurück Weisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.02.2024

Mit Eingabe vom 18.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, JJ und KK (Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Y) zu verpflichten, ihr die elektronischen Originaldokumente (Strafverfügungen/Straferkenntnisse) zu den genannten Geschäftszahlen auf die von ihr bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu senden. Ihren Antrag stützte die Beschwerdeführerin auf § 19 und § 20 E-GovG.

Hierzu ist auszuführen, dass weder in § 19 noch in § 20 E-GovG eine diesbezügliche formelle Antragstellung an das Landesverwaltungsgericht Tirol normiert sind, darüber bestehen überhaupt keine gesetzlichen Regelungen, welche das Landesverwaltungsgerichtes Tirol ermächtigen würden, Mitarbeitern einer Behörde Weisungen zur Bearbeitung von Akten zu erteilen. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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