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LVwG-2023/35/2555-9•LVwG T LVwG-2023/35/2555-9
LVwG-2023/35/2555-9Landesverwaltungsgericht23.02.2024
Werbeeinrichtung;<br/>geschlossene Ortschaft;<br/>Naturschutzbeeinträchtigungen;<br/>Landschaftsbild;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.9.2023, ***, betreffend einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung einer Werbeeinrichtung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „eingelangt am 19.04.2023“ die Wortfolge „und modifiziert im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.2.2024 durchgeführten Verhandlung“ eingefügt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 24.9.2023, ***:
Mit Schreiben vom 19.04.2023 suchte die AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zweier bereits errichteter Werbeeinrichtungen auf Gst. **1, KG X, an. Dies aus Anlass einer gegenüber ihrem Geschäftsführer CC erteilten Rechtsauskunft der belangten Behörde, wonach sich die betreffende Werbeeinrichtung außerhalb einer geschlossener Ortschaft befinde und damit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe.
Dies wurde im genannten Antrag ausdrücklich bestritten.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung einer Stellungnahme eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen, entschied die belangte Behörde mit diesem Bescheid wie folgt:
„Das Ansuchen der AA, vertreten durch ihren Geschäftsführer CC, vertreten durch die DD Rechtsanwälte GmbH, vom 19.04.2023, eingelangt am 19.04.2023, um naturschutzrechtliche Bewilligung zweier bereits errichteter Werbeeinrichtungen auf Gst. **1, KG X wird gemäß § 15 Abs. 1 und 2 iVm § 3 Abs. 2 und 3 TNSchG 2005 abgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zunächst aus, dass sich die gegenständlichen Werbeeinrichtungen aus näher bezeichneten Gründen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden würden und daher gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig seien.
Sodann wird – insbesondere unter Bezugnahme auf das eingeholte naturkundefachliche Gutachten - näher dargelegt, dass im gegenständlichen Fall die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung bzw. durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden und insofern die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen war.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 19.9.2023 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde, mit der insbesondere die Feststellung der mangelnden Bewilligungspflicht hinsichtlich der Tafel 1 und die Erteilung der beantragten Bewilligung hinsichtlich Tafel 2 begehrt wird, und welche am 16.10.2023 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„4.1 Zum Bewilligungstatbestand gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005
Schlichtweg unrichtig ist die Beurteilung der belangten Behörde, wonach der gegebene Ort nicht mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist. Faktum ist, dass gegenständlich mit den unter Punkt 2.2 genannten Gebäude fünf Wohn- und Betriebsgebäude vorhanden sind, die untereinander jedenfalls in einem Abstand von unter 50 Metern zueinander gelegen sind. Einzig zwischen der Garage (1) und der Adresse 3 (5) ist der Bebauungszusammenhang in nördlicher Richtung unterbrochen. Dass sämtliche Gebäude von jedem Punkt aus zu einander einen Abstand von unter 50 Metern aufweisen müssen, wird jedenfalls nicht verlangt, sondern ist bereits eine Bebauungskette zur Annahme einer geschlossenen Ortschaft als ausreichend anzusehen. Insofern ist im gegenständlichen Fall sehr wohl vom Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft auszugehen.
Die Beurteilung der belangten Behörde ist auch insofern nicht stringent, als in Absatz 3 auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides wiederum eingeräumt wird, dass die Werbeeinrichtungen in östlicher Richtung an ein Gebiet mit Gebäuden, deren Abstand nicht mehr als 50 Meter zueinander beträgt (geschlossene Ortschaft), angrenzen. Dass dies zumindest hinsichtlich Tafel 1 nicht auch in südlicher und westlicher Richtung angenommen wird, kann einzig an der verzerrten Darstellung des Bebauungszusammenhanges durch die belangte Behörde begründet sein.
Wird der unverzerrt dargestellte Bebauungszusammenhanges (Beilage ./4) betrachtet, zeigt sich augenscheinlich, dass jedenfalls Tafel 1 in östlicher, südlicher und westlicher Richtung und somit überwiegend von der geschlossenen Ortschaft umgeben ist. Daraus ist zu schließen, dass die Frage, ob es sich gegenständlich um eine Parkanlage, Sportanlage oder ein vergleichbares anderes weitgehend unbebautes Grundstück handelt, sehr wohl von Relevanz ist.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 30.06.2023 ausgeführt, kann aus Beilage ./1 entnommen werden, dass das in EZ ** GB X inneliegende Gst 4 (Adresse 3 bzw südwestlich gelegene Flächen) sowie jene Teile des in EZ ** GB X inneliegenden Gst 1, auf denen sich die Werbeeinrichtungen befinden, als ‚nach der Gartenkunst gestaltete größere Grünflächen‘ und somit als Park, jedenfalls aber als vergleichbare unbebaute Fläche iSd § 3 Abs 2 TNSchG 2005 bezeichnet werden müssen. Schließlich wird vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen selbst ausgeführt, dass im unmittelbaren Bereich der Werbeeinrichtungen Gehölzgruppen (Ahornbäume) vorhanden sind. Insofern ist auch die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des (LVwG Tirol 18.11.2020, LVwG-*) im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da mit Gst **1 GB X - auf dem sich die Werbeeinrichtungen befinden - keine landwirtschaftlich genutzten Flächen betroffen sind.
Nachdem zusammengefasst zumindest Tafel 1
• überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben ist und
• es sich bei der relevanten Fläche (Gst **1 GB X) um eine Parkanlage, jedenfalls aber um ein vergleichbares anderes weitgehend unbebautes Grundstück handelt,
zählt deren Standort iSd § 3 Abs 2 Satz 2 TNSchG 2005 jedenfalls zur geschlossenen Ortschaft und gelangt der Bewilligungstatbestand des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 im Ergebnis nicht zur Anwendung.
Von der belangten Behörde wäre somit hinsichtlich Tafel 1 kein Bewilligungsverfahren abzuführen gewesen.
4. 2 Zur unrichtigen Feststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
Die belangte Behörde hat den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wörtlich das Gutachten des befassten Amtssachverständigen für Naturkunde zugrunde gelegt. Die Ausführungen des naturkundefachlichen Projektsachverständigen fanden keine Beachtung. Begründend wurde unter Verweis auf die stRsp des VwGH ausgeführt, dass ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann. Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen sei laut der belangten Behörde nicht erkennbar. Weiters sei das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten nicht geeignet gewesen, die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu entkräften.
Von der belangten Behörde wurde jedoch nicht ausgeführt,
• weshalb trotz des Umstandes, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Beurteilung auf das Grundsatzgutachten der Abteilung Umweltschutz des AdTLReg vom 10.11.1992, Zl. ***, verweist, dieses in weiterer Folge jedoch nicht sinngemäß wiedergibt und wesentliche Elemente der ‚Beurteilungsansätze‘ auslässt, ein schlüssiges Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorliege und
• weshalb die Ausführungen des naturkundefachlichen Privatgutachters, in denen nachvollziehbar dargelegt wird, dass der vom vorbezeichneten Grundsatzgutachten geforderte nachvollziehbare Bezug zur Umgebung gegeben ist und durch die Werbeeinrichtungen keinerlei schützenswerte Ausblicke verstellt werden, nicht als gleichwertige gutachterliche Einschätzungen zu betrachten sind.
Bei richtiger Beweiswürdigung hätten eben diese Aspekte sehr wohl Eingang in die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde finden müssen, was in weiterer Folge zwingend zur Bewilligungsfähigkeit der Werbeeinrichtungen geführt hätte. Aus anwaltlicher Vorsicht wird an dieser Stelle auch die Tafel 1 einbezogen, die zwar jedenfalls nicht bewilligungspflichtig ist (siehe 4.1), dennoch aber bewilligungsfähig wäre.
4. 3 Zur Bewilligungsfähigkeit
Unbeschadet der Ausführungen zu Punkt 4.1 ist somit festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde beide Werbeeinrichtungen bewilligungsfähig sind. Gemäß § 15 Abs 1 TNSchG 2005 ist die Bewilligung nämlich zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe und Lichtwirkung nicht beeinträchtigt wird. Den Feststellungen der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, dass die Interessen des Naturschutzes aus diesen Gründen negativ beeinträchtigt werden. Vielmehr zieht die belangte Behörde sich auf eine Beurteilung anhand eines nicht auf den gegenständlichen Fall individualisierten (Grundsatz-)Gutachtens zurück und nimmt pauschal eine fehlende Bewilligungsfähigkeit an.
Tatsächlich verhält es sich so, dass die Ausformung der Werbeeinrichtungen (dezent mit geringer Höhe am Boden geschwungen - Tafel 1 - und kleingehalten - Tafel 2) sowie die getroffene Farbwahl (insbesondere die grüne Farbe der südlich gelegenen Werbeeinrichtung) sich bestmöglich in die umgebende Landschaft einfügen und daher keine Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen gegeben sind. Weiters bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine negative Lichtwirkung oder eine Beeinträchtigung durch die Errichtung bzw Aufstellung der Einrichtungen.
Insbesondere Letztere wären jedenfalls bereits zum jetzigen Zeitpunkt hervorgetreten.
Wenngleich jedenfalls hinsichtlich Tafel 1 keine Bewilligungspflicht iSd § 15 Abs 1 TNSchG 2005 besteht, liegen hinsichtlich beider Werbeeinrichtungen die gesetzlich normierten Voraussetzungen zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 15 Abs 1 leg cit vor.
4. 4 Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 1 TNSchG 2005
Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass § 15 Abs 1 TNSchG 2005 - anders als sonstige Bewilligungstatbestände, die in ihrer Beurteilung mitunter von landschaftsbildlichen Aspekten abhängig sind - keine Abwägung der Interessen des Naturschutzes mit den Interessen an der Realisierung eines Vorhabens erlaubt. Darin ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte zu erblicken, die im Ergebnis zu einer Gleichheitswidrigkeit der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 zur Bewilligungserteilung für Werbeeinrichtungen iSd Art 7 Abs 1 B-VG führen.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst einerseits dem im Behördenverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Möglichkeit eingeräumt, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen, und andererseits ein weiterer naturkundefachlicher Amtssachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen Angelegenheit beauftragt.
Mit Schreiben vom 3.11.2023 führte der dem Behördenverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige zu den Aussagen in der naturschutzrechtlichen Stellungnahme von EE vom 29.06.2023, wie folgt aus:
„‘Die Werbetafel #1 befindet sich in der Nähe des Naturdenkmales … jedoch nicht ‚direkt davor‘ …‘ Hier wird zum einen auf den Orthofotolageplan in der Stellungnahme vom 27.04.2023 und zum anderen auf die Titelseite in der Arbeit von FF und die in der Arbeit enthaltene ‚Abbildung 1. Werbetafel #1‘ verwiesen. Zusätzlich bleibt hier anzumerken, dass der Standort der Werbeeinrichtung von einsichtigen Standorten (z.B. auf der L*** von Osten kommend) bis zu 2,00 m überhöht gewählt wurde (im tiris nachgemessen) und die Werbetafel selbst 1 m hoch und 6 m lang ist. Unter Beachtung der sich ergebenden Sichtachsen (z.B. aus einem Pkw) kann die Aussage von FF daher nicht nachvollzogen werden. Auch bleibt noch zu erwähnen, dass in der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 27.04.2023 von ‚einer Feldgehölzgruppe mit dem Naturdenkmal …‘ gesprochen wurde, vor welche die Werbetafel gesetzt wurde.
‚Den Betrachter:innen werden jedenfalls keine entscheidenden Landschaftselemente bzw. linien (z.B. Berggipfel, Talschluss, Waldkulisse, kupiertes Gelände, verschiedene Dachformen, etc.) verstellt …‘ Schon die auf der Titelseite der Stellungnahme von FF verwendete Abbildung zeigt unter Berücksichtigung des Jahreszeitenaspektes (fehlende Blätter in Herbst, Winter und Frühjahr) genau das Gegenteil, dies besonders im Zusammenhang mit der vorher angeführten Höhensituation auf weiter östlich liegenden Sichtachsen entlang der L***. Diese Sichtachsen zum kupierten Gelände des landwirtschaftlichen Kulturlandes ‚GG‘ mit dem kulturhistorisch bedeutenden Klostergebäude von W werden eindeutig medial bzw. werbetechnisch überprägt (siehe auch naturkundefachliche Stellungnahme vom 27.04.2023).
‚Es gilt festzuhalten, dass die Ausführung der Tafeln, insbesondere deren Form … Farbe (grün) oder Lichtwirkung (keine grellen Aspekte) auf die Schutzgüter nicht besonders auffällig wirkt und einer vergleichsweise schonenden Ausführung entspricht …‘ Dazu muss zum einen nochmals auf die massive Größe der Werbetafel von 6 m x 1 m hingewiesen werden und zum anderen darauf, dass nördlich der L*** auch der direkte Bezug zum Hotel fehlt. Weiters wird die Werbetafel zu Dämmerungs- und Nachtzeiten zusätzlich technisch beleuchtet (siehe angehängtes Foto). Dementsprechend kann diese Aussage von FF insbesondere in Bezug auf die Auffälligkeit und Lichtwirkung ebenfalls gänzlich nicht nachvollzogen werden.“
Weiters wird vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass bei den fraglichen Gpn. **, **, ** und *** (alle KG X) aus naturkundefachlicher Sicht eindeutig davon auszugehen sei, dass keine „Parkanlage“ gemäß § 3 Abs 2 des TNSchG 2005 vorliege, sondern landwirtschaftliche Kulturflächen, welche laut tiris Naturschutz/Förderungen/Feldstücke) als „Feldstück 2, GG“ dem landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer 3975274 zugeordnet werden könnten. Diese Einschätzung sei auch durch durchgeführte Lokalaugenscheine landschaftsbildlich bestätigt worden.
Hinsichtlich der rechtlichen Frage, ob eine geschlossene Ortschaft vorliege, wird auf die Einschätzung des Behördenvertreters verwiesen, wonach dies aufgrund näherer Begründung nicht der Fall sei.
Der vom Landesverwaltungsgericht beauftragte naturkundefachliche Amtssachverständige erstattete mit Schreiben vom 12.12.2023 folgendes Gutachten:
„Gegenständliche Werbeeinrichtungen befinden sich im Nahbereich einer Straße (L***), einer Zufahrt zu einem Almbereich sowie Parkplätzen. Von diesen Bereichen aus stellt sich der Blick Richtung Karwendel sehr abwechslungsreich und auch typisch für die Gegend dar: Ein Gehölzgürtel in Vordergrund (welcher in Teilen auch ein Naturdenkmal ist), Wiesenbereiche, eine Kirche, Waldrand- und Waldbereiche sowie alpine Landschaften wie Latschengürtel, Schrofen, Felsen und Berggipfel.
Dabei ist die untere Tafel näher am Naturdenkmal, die obere hat einen freieren Blick auf die Berge im Hintergrund.
Die untere Tafel ist aufwendiger gestaltet (2-lagig, die Schrift kommt durch Aussparungen in der vorderen grünen Tafel zustande, wodurch der Blick auf den weißen Hintergrund (zweite Tafel) sichtbar wird) und die Werbeeinrichtung ist auch aufgrund der Größe gut sichtbar.
Die obere Tafel hebt sich auch aufgrund der weißen Farbgebung gut vom Hintergrund ab. Somit treten beide Werbetafeln deutlich im Landschaftsbild in Erscheinung. Diese Auffälligkeit und Veränderung der Landschaft stellt eine Beeinträchtigung für dieses Schutzgut - Landschaftsbild - dar. Anzumerken ist auch, dass die Fläche rechts (östlich) und oberhalb (nördlich) der zuvor genannten Straßen eine eigene Landschaftszelle ausbildet und sich so auch optisch und räumlich von den technischen Infrastruktureinrichtungen (Parkplatz...) abgrenzt.
Aufgrund der Größe, Farbgebung und der Lage stellt die untere, langgezogene Werbetafel somit eine große Beeinträchtigung für das Landschaftsbild dar. Die obere Tafel wirkt sich durch ihre auffällige weiße Farbgebung und Lage auch negativ auf das Landschaftsbild aus. Für diese Tafel wird die Beeinträchtigung auf ein mittleres Ausmaß eingestuft, da sie sich direkt im Bereich der Parkplätze befindet und auch der Hintergrund in Blickrichtung z.T. technische Einrichtungen zeigt.
Aufgrund der geringen Aufstandsfläche und des nicht wertvollen Lebensraumes des Standortes der Tafeln sind Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Lebensraum von Pflanzen und Tieren und Naturhaushalt vernachlässigbar.
Auf den Erholungswert wirkt sich lediglich die Veränderung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus und ein Ausmaß an geringen Beeinträchtigungen wird nicht überschritten.
In der Stellungnahme des Amtsgutachters der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2023 mit der Zl.: *** wird insgesamt von einer groben Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen. Dies vor allem deshalb, da die vorliegende Kulturlandschaft mit der Werbeweinrichtung überprägt wird.
Das vom Antragsteller beigebrachte Gutachten von Herrn EE vom 18.04.2023 kommt bei der unteren Tafel auch zu einer Beeinträchtgung des Landschaftsbildes, in diesem Fall zu einer nicht wesentlichen.
Die gleiche Einstufung erfolgt in diesem Gutachten auch für die obere Werbetafel.
Aus fachlicher Sicht kann jedoch den Schlussfolgerungen in Bezug auf Sensibilität der Landschaft und der Eingriffserheblichkeit im Hinblick auf die Einstufung nicht gefolgt werden. Aus der Sicht des Unterfertigenden ist mit starken bzw. mittleren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild zu rechnen, da der dahinter befindliche Teil (die Kulturlandschaft) durch die beiden Tafeln technisch beeinflusst wird und somit das ursprüngliche Landschaftsbild - gerade bei der unteren Werbetafel - deutlich abwertet.
In der Stellungnahme vom 29.06.2023 wird auf das Grundsatzgutachten (JJ 1992) eingegangen und zwar insbesondere auf den Absatz mit dem Standort. Der ‚nachvollziehbare Bezug‘ zur Umgebung kann in diesem Fall (v.a. untere Tafel) jedoch nicht zu einer Abminderung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen führen, da der betroffene Bildausschnitt (Gehölzgürtel, freie Wiesen, Kirche, Wald und alpine Bereiche...) durch die Werbeeinrichtung verstellt und beeinträchtigt wird. Ein Gasthaus in unmittelbarer Nähe - aber nicht im berührten Bildausschnitt - kann somit keinen Einfluss auf das betroffene Landschaftsbild haben.“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 19.2.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert und der Beschwerdeführer sowie die drei beigezogenen Sachverständigen einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 15 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 15
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
a) Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
b) gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;
c) Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;
d) Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;
e) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;
f) Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;
g) Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.
(6) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.
(7) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) (…)
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(9) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Parteienvorbringen das Vorliegen einer Werbeeinrichtung im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 als erwiesen angesehen werden und musste dieser Umstand ebenso wenig näher geprüft werden wie der Umstand, dass die gegenständlichen Werbetafeln nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs 2 TNSchG 2005 fallen und auch eine Anwendbarkeit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 04.11.1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen im Sinn des Abs 3 leg cit nicht in Frage kommt.
Von der Beschwerdeführerin wurde allerdings die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 in Zweifel gezogen, da sich der Standort der gegenständlichen Werbetafeln, jedenfalls der Werbetafel 1, nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde.
§ 3 Abs 2 TNSchG 20055 definiert den Begriff „geschlossene Ortschaft“ wie folgt:
„(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.“
In diesem Zusammenhang kann etwa auch auf folgende Ausführungen aus VwGH 31.3.2009, 2007/10/0186, verwiesen werden:
„Zu den Darlegungen, Steinschlichtung und Aufschüttung seien nicht außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir. NatSchG vorgenommen worden, ist auf die hg. Judikatur hinzuweisen, wonach eine zusammenhängende Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude nach dieser Bestimmung nur insoweit anzunehmen ist, als ein Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht überschritten wird. Bei einem Abstand von mehr als 50 m zwischen zwei Gebäuden liegt eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges vor. Ein von anderen Gebäuden mehr als 50 m entferntes Gebäude liegt demnach außerhalb der durch diese Gebäude konstituierten und begrenzten ‚geschlossenen Ortschaft‘. Auch das Gebiet zwischen diesen Gebäuden und einem davon mehr als 50 m entfernten Gebäude zählt nicht zur ‚geschlossenen Ortschaft‘ (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2007, Zl. ***, m.w.N.). Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, der an ein zur geschlossenen Ortschaft zählendes Gebäude anschließende 50 m-Bereich zähle ebenfalls immer zur geschlossenen Ortschaft, ist daher unzutreffend. Dieser Bereich läge - wie ausgeführt - nur dann innerhalb geschlossener Ortschaft, wenn er - anschließend an das zur geschlossenen Ortschaft zählende Gebäude - nach höchstens 50 m wiederum an ein Wohn- oder Wirtschaftsgebäude grenzte; das ist hier jedoch unbestrittenermaßen nicht der Fall.“
Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass am Standort der gegenständlichen Werbeeinrichtungen fünf Wohn- und Betriebsgebäude vorhanden seien, nämlich im westlichen Bereich beginnend Garagen (1), Gebäude beim Minigolfplatz (2), Hotelgebäude (3), Gebäude gegenüber des Hotelgebäudes (4) und Adresse 3 (5), die untereinander jedenfalls in einem Abstand von unter 50 Metern zueinander gelegen seien. Einzig zwischen der Garage (1) und der Adresse 3 (5) sei der Bebauungszusammenhang in nördlicher Richtung unterbrochen. Dass sämtliche Gebäude von jedem Punkt aus zueinander einen Abstand von unter 50 Metern aufweisen müssen, werde allerdings nicht verlangt, weshalb eine Bebauungskette existiere und insofern anzunehmen sei, dass jedenfalls die gegenständliche Werbeeinrichtung 1 auf einem unbebauten Grundstück innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen sei.
Dieses Vorbringen trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechend der schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung nicht zu, wird vom VwGH doch ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Annahme einer zusammenhängenden Bebauung durch Wohn- oder Wirtschaftsgebäude darauf ankommt, dass zwischen zwei Gebäuden ein Abstand von höchstens 50 m nicht überschritten wird. Auch laut Gesetzestext gilt der Zusammenhang nur bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen. Der Abstand von den Garagen im westlichen Bereich zum Gebäude beim Minigolfplatz beträgt nun zwar, wie sich aus einer Nachschau in der vom Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung gestellten Anwendung tirismaps ergeben hat, unter 50 m und ist diesbezüglich von einer zusammenhängenden Bebauung auszugehen; allerdings wird von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden, dass die Adresse 3 (und auch alle anderen Gebäude) mehr als 50 m von den Garagen entfernt liegen. Insofern besteht aber auch weder zwischen den Garagen und der Adresse 3 noch zwischen den Garagen und dem Hotelgebäude eine zusammenhängende Bebauung und liegen somit auch beide Werbetafeln, die sich auf einer Fläche zwischen den genannten Gebäuden befinden, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gibt die gemeinsam mit der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 3.11.2023 übermittelte und vom Behördenvertreter erstellte tiris-Darstellung jenen Bereich, der zur geschlossenen Ortschaft zählt, nach Maßgabe der oben dargestellten Erwägungen zutreffend wieder und bestätigt die hier vertretene Auffassung, dass die beiden gegenständlichen Werbetafeln außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurden.
Bei diesem Ergebnis musste – wie schon von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde – nicht mehr geprüft werden, ob es sich beim Standort der beiden gegenständlichen Werbetafeln um eine Parkanlage, Sportanlage oder ein vergleichbares weitgehend unbebautes Grundstück handelt, da solche Grundstücke nur dann als innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen anzusehen sind, wenn sie überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben sind. Letzteres trifft aber wie eben dargelegt nicht zu.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Landesverwaltungsgericht, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt wurde, bereits in seinem Erkenntnis vom 18.11.2020, LVwG***, ausgeführt hat, dass ein unbebautes und landwirtschaftlich genutztes Grundstück nicht mit den vom Landesgesetzgeber ausdrücklich angesprochenen Park- und Sportanlagen vergleichbar ist, da Letztere viel charakteristischer für eine Ortschaft sind. Von der Beschwerdeführerin wird nun zwar vorgebracht, dass es sich gegenständlich bei dem in EZ **2 GB X inneliegenden Gst **3 (Adresse 3 bzw südwestlich gelegene Flächen) sowie bei jenen Teilen des in EZ **4 GB X inneliegenden Gst **1, auf denen sich die Werbeeinrichtungen befinden, nicht um unbebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handeln würde, sondern – etwa in Anbetracht der im unmittelbaren Bereich der Werbeeinrichtungen befindlichen Gehölzgruppen (Ahornbäume) – um „nach der Gartenkunst gestaltete größere Grünflächen“ und somit als Park, jedenfalls aber als vergleichbare unbebaute Fläche im Sinn des § 3 Abs 2 TNSchG 2005; allerdings wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass es sich jedenfalls bei Grundstück 4 sehr wohl um landwirtschaftliche Kulturflächen handeln würde, was sich auch daraus ergebe, dass die betroffenen Grundstücke als „Feldstück 2, GG“ dem landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer 3975274 zugeordnet werden können.
Auf Wikipedia (Stand: 19.2.2024) findet sich folgende Definition für „Park“: „Das Wort Park (…) bezeichnet nach den Regeln der Gartenkunst gestaltete größere Grünflächen, die der Verschönerung und der Erholung dienen. Ein Park möchte dabei mit Rasen, formbestimmenden Gehölzen und Architekturelementen eine idealisierte Landschaft erzielen.“
Das Landesverwaltungsgericht sieht nun allerdings aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung und auch nach Maßgabe der eigenen Ortskenntnis keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich gegenständlich tatsächlich um eine Parkanlage oder eine vergleichbare Fläche handeln könnte, da zwar gewisse gestalterische Elemente vorhanden sind, diese aber im Vergleich zu den gartentechnisch unbehandelten landwirtschaftlichen Kulturflächen stark in den Hintergrund treten und insgesamt für den Betrachter nicht der Eindruck entsteht, dass hier bewusst durch Anwendung von Gartenkunst eine idealisierte Landschaft zur Erholung der Menschen geschaffen werden sollte.
Im Hinblick auf die oben festgestellte nicht überwiegende Umschließung durch eine geschlossene Ortschaft musste diese Frage allerdings, wie schon im Verfahren zu LVwG-2020/35/1124, nicht abschließend beantwortet werden und steht unabhängig davon fest, dass die gegenständlichen Werbetafeln außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurden und insofern eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht anzunehmen ist.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen musste vom Landesverwaltungsgericht weiters geklärt werden, ob die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 ausging. Nach der genannten Bestimmung ist eine Bewilligung für eine Werbeeinrichtung dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
Die Interessen des Naturschutzes werden in der genannten Bestimmung wie folgt umschrieben:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt, in dem schlussgefolgert wurde, dass aufgrund der erheblichen Größen (6 x 1 m) und (1,2 x 2 m) bzw. der technischen Ausführung, unter Berücksichtigung des Standortes (es liege ein charakteristisches bäuerlich geprägtes Freiland, mit dem als Naturdenkmal ausgewiesenen Feldgehölz vor), anzunehmen sei, dass durch die beantragten Werbeeinrichtungen die in der vorliegenden Kulturlandschaft bereits durchschneidend vorhandene Straßenanlage nochmals massiv und technisch, im Sinn einer medial bzw werbetechnisch genutzten und somit konsumierbaren Landschaft, überprägt werde, was bis zur Errichtung nicht der Fall gewesen sei.
Diesem Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin eine naturkundefachliche Stellungnahme von EE, vom 29.6.2023 entgegengehalten, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass vom Amtssachverständigen gewisse erforderliche Beurteilungskriterien außer Acht gelassen worden seien. So seien die Werbeeinrichtungen nicht direkt vor einem Naturdenkmal errichtet worden und würden durch ihre geringe Höhe auch keine entscheidenden Landschaftselemente bzw linien verstellt. Form, Ausführung und Farbe der Werbetafeln seien nicht besonders auffällig und für die Schutzgüter des TNSchG 2005 vergleichsweise schonend. Zudem sei auch der Standort durch im Nahbereich befindliche Verkehrswege und ein technisches Parkplatzgelände schon vorbelastet und entspreche keinem „charakteristischem, bäuerlich geprägtem Freiland“.
In Anbetracht dieses im Ergebnis vom Gutachten des im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen abweichenden Privatgutachtens wurde vom Landesverwaltungsgericht ein weiterer naturkundefachlicher Amtssachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens und mit der Beurteilung der Plausibilität der oben genannten Gutachten beauftragt.
Aus diesem Gutachten vom 12.12.2023 geht nun hervor, dass beide Tafeln deutlich im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dass beide Tafeln zu Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild führen. Dies wird schlüssig und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf Größe, Farbgebung und Lage der jeweiligen Tafeln begründet, wobei aufgrund dieser Parameter letztlich für die untere, langgezogene Werbetafel eine große Beeinträchtigung für das Landschaftsbild und für die obere Tafel eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem mittleren Ausmaß festgestellt wird.
Die Einschätzung im Gutachten von Herrn EE vom 18.04.2023, wonach es hinsichtlich der beiden Tafeln zwar zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, allerdings zu einer nicht wesentlichen, komme, wird ausdrücklich nicht geteilt. Dies insbesondere deshalb, da der hinter den Tafeln befindliche Teil (die Kulturlandschaft) durch die beiden Tafeln technisch beeinflusst werde und somit das ursprüngliche Landschaftsbild - gerade bei der unteren Werbetafel - deutlich abgewertet werde. Der betroffene Bildausschnitt (Gehölzgürtel, freie Wiesen, Kirche, Wald und alpine Bereiche...) werde durch die Werbeeinrichtung verstellt und beeinträchtigt. Ein Gasthaus in unmittelbarer Nähe - aber nicht im berührten Bildausschnitt - könne keinen Einfluss auf das betroffene Landschaftsbild haben.
Auch der im Behördenverfahren beigezogene Amtssachverständige blieb auch in Anbetracht der Ausführungen von FF bei seiner im Gutachten vom 27.4.2023 vertretenen Auffassung und trat diesen Ausführungen ausdrücklich entgegen. So könne unter Beachtung der sich ergebenden Sichtachsen (z.B. aus einem Pkw) die Aussage von FF nicht nachvollzogen werden, dass sich die Werbetafel nicht direkt vor einer Feldgehölzgruppe mit Naturdenkmal befinden solle. Auch würden die Sichtachsen zum kupierten Gelände des landwirtschaftlichen Kulturlandes „GG“ mit dem kulturhistorisch bedeutenden Klostergebäude von W entgegen der Auffassung von FF eindeutig medial bzw. werbetechnisch überprägt. Zudem ergebe sich die angenommene Naturschutzbeeinträchtigung auch aus der massiven Größe der Werbetafel von 6 m x 1 m, aus dem Umstand, dass nördlich der L*** der direkte Bezug zum Hotel fehle, und dass die Werbetafel zu Dämmerungs- und Nachtzeiten zusätzlich technisch beleuchtet sei.
In der in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurden die naturkundefachlichen Amtssachverständigen und auch der Privatgutachter nochmals zu den Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen befragt.
Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht eindeutig zum Schluss, dass zumindest geringe Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen anzunehmen sind. Selbst der für die Beschwerdeführerin tätige Privatgutachter gestand zu, dass selbst unter Verzicht auf eine zu höheren Beeinträchtigungen führende Beleuchtung eine geringe Eingriffserheblichkeit anzunehmen sei. Würde das Prüfungsschema nur eine Wahl zwischen keinen oder erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigungen erlauben, käme der Privatsachverständige zwar auf keine Beeinträchtigungen; allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern das TNSchG 2005 nicht auch weitere Abstufungen bei der Beurteilung der Eingriffsintensität zulässt. Indem der Privatsachverständige in seinem ergänzenden Schreiben vom 02.2024 für verschiedene Kategorien eines von der Tiroler Landesregierung zur Verfügung gestellten Leitfadens auf überwiegend geringe und teils mäßige Eingriffe kommt, macht er deutlich und wurde dies auch in der durchgeführten Verhandlung bestätigt, dass zumindest von geringen Beeinträchtigungen auszugehen ist. Daran ändert auch die abschließende Aussage im Schreiben vom 02.2024, wonach die Belastung als vertretbar eingestuft wird und von keiner Beeinträchtigung der Schutzgüter Vielfalt, Eigenart und Schönheit ausgegangen wird, nichts, da letztere Punkte nur den in lit a des § 1 Abs 1 des TNSchG 2005 genannten Naturschutzaspekt abdecken, der genannte Abs 1 die Naturschutzinteressen aber weit umfangreicher formuliert.
Dass im vorliegenden Fall bei Werbetafel 2 eine schon vorher bestehende Tafel zu einer Verneinung der angenommenen Naturschutzbeeinträchtigungen führen könnte, trifft entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu, da im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom Vertreter der Beschwerdeführerin selbst dargelegt wurde, dass die besagte Vorgängertafel bereits vor ca. 6 Jahren vom nunmehrigen Standort der Werbetafel 2 entfernt und weiter nach Norden versetzt wurde, sodass von einem bloßen, zu keiner Verschlechterung führenden Austausch nicht die Rede sein kann.
Zu Eingriffen in das Landschaftsbild kann etwa auch auf folgenden, aus VwGH 29.6.2006, 2004/10/0106, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden:
„Unter dem Landschaftsbild ist mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. ***, mit weiteren Nachweisen). Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. ***, und vom 22. Dezember 2003, Zl. ***).“
Aus VwGH 27.1.1997, 93/10/0184, ergibt sich zudem Folgendes:
„Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (Hinweis E 26.9.1983, 83/10/0199, VwSlg 11163 A/1983, E 9.7.1992, 91/10/0163 und E 29.11.1993, 92/10/0083).“
Ein weiterer einschlägiger Rechtssatz (VwGH 5.7.1993, 92/10/0413) lautet wie folgt:
„Eine Werbeeinrichtung bestehend aus vier Tafeln mit drei Flächeneinheiten (ca 8m x 3m, 2,5m x 3m und 5m x 3m), in einer von Menschen gestalteten Landschaft iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz Tir NatSchG 1991 (hier: von vielen Autofahrern benutzter Parkplatz einer Liftstation, gewerbliche Nutzung der Landschaft durch den Liftbetrieb, vorangegangene umfangreiche Rodungen für die Pisten) stellt infolge ihrer Größe und der farbigen Plakate eine Beeinträchtigung des Interesses an der Erhaltung der Landschaft unter dem Aspekt des § 1 Abs 1 lit a Tir NatSchG 1991 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) dar. Die Beeinträchtigung dieses in § 1 Abs 1 Tir NatSchG genannten Interesses allein schon berechtigt zur Versagung der begehrten Bewilligung nach § 27 Abs 5 iVm § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991, weil damit die Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich das Fehlen einer Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 legcit nicht vorliegt.“
Die auf den eingeholten Gutachten und den durchgeführten Einvernahmen beruhende Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass die gegenständlichen Werbetafeln zumindest geringe Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bewirken, steht im Einklang mit der eben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Insgesamt teilt das Landesverwaltungsgericht daher die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005, wonach die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden dürfen, für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht gegeben sind.
Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei durch eine Spruchänderung klarzustellen war, dass dies auch vor dem Hintergrund der in der Verhandlung vom 19.2.2024 erfolgten Antragsänderung gilt, wonach auf eine Beleuchtung der Werbetafel 1 verzichtet werden soll.
Soweit von der Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 behauptet wird, ist dieser der Beschluss des VfGH vom 28.2.2022, E 351/2022-6, entgegenzuhalten, mit dem die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu § 15 Abs 1 TNSchG 2005 unter anderem mit folgender Begründung abgelehnt wurde:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 11.651/1988, 18.652/2008) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Tiroler Landesgesetzgeber überschreitet die durch Art. 10 EMRK gezogenen Grenzen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 15 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer Bewilligungspflicht unterwirft (vgl. VfSlg. 18.652/2008).“
An dieser Einschätzung ändert aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch der Umstand nichts, dass bei anderen Bewilligungstatbeständen des TNSchG 2005 eine Bewilligung nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den Interessen an der Realisierung eines Vorhabens erteilt werden kann. Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, handelt es sich bei der Vielzahl der dem TNSchG 2005 unterliegenden Vorhaben zweifellos nicht um Sachverhalte, die jeweils gleich gelagert sind und bei denen deshalb zwingend immer dieselben Bewilligungsvoraussetzungen gelten müssten. Insofern liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Gründe für die Stellung eines Normprüfungsantrages an den VfGH vor.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen werden kann, wurde ebenso wie die Frage, ob das Vorhaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist, in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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