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LVwG-2023/11/2509-6•LVwG T LVwG-2023/11/2509-6
LVwG-2023/11/2509-6Landesverwaltungsgericht23.02.2024
Auflagen;<br/>apothekenrechtliche Betriebsanlagengenehmigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2023, Zl ***, betreffend die Betriebsanlagengenehmigung nach dem Apothekengesetz
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen die Auflagen B) 4 und B) 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2023, Zl ***, mit dem die Betriebsanlagengenehmigung nach dem Apothekengesetz für die Stadtapotheke Z erteilt wird, wird gemäß §§ 6 und 56 Apothekengesetz sowie § 67 der Apothekenbetriebsordnung und § 93 Abs 1 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit der Maßgabe Folge gegeben, dass
a.die Auflage unter B) „Auflagen des Arbeitsinspektorates“ Nr 4 betreffend die Türen des Labors ersatzlos aufgehoben wird,
und
b.die Auflage unter B) „Auflagen des Arbeitsinspektorates“ Nr 5 betreffend eine Augendusche nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„5) im Labor ist den Arbeitnehmer*innen eine sterile Augenspülflasche zur Verfügung zu stellen.“
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Zudem wird gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der
Beschluss gefasst
1. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2023, Zl *** wird dahingehend berichtigt, dass der Standort der öffentlichen Stadtapotheke in Z „Adresse 2“ (anstelle „Adresse 3“) zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2003, Zl 2-22/451-02 wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Stadtapotheke in Z, Adresse 2, gemäß §§ 15 und 51 Apothekengesetz erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 07.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung der Betriebsanlage nach dem Apothekengesetz für die Stadtapotheke Z mit Standort Adresse 2 in Z.
Die Bezirkshauptmannschaft Y holte ein Gutachten eines pharmazeutischen Sachverständigen, ein Gutachten eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen, ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen und ein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen ein. Zudem erstattete das Arbeitsinspektorat eine gutachterliche Stellungnahme. Die Bezirkshauptmannschaft Y führte am 21.08.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Eine Stellungnahme der Apothekerkammer wurde eingeholt.
Mit Bescheid vom 14.09.2023, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y die Betriebsanlagengenehmigung für die öffentliche Stadtapotheke in Z am Standort Adresse 2 (ausschließlich im Spruch fälschlicherweise mit Standort „Adresse 3“ bezeichnet) gemäß §§ 6 und 56 Apothekengesetz sowie § 67 der Apothekenbetriebsordnung und § 93 Abs 1 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektes (Betriebsstättenbeschreibung vom 25.02.2023 samt Plänen Grundriss EG, 1. UG, 2. UG) unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen („A) Auflagen des pharmazeutischen Sachverständigen, B) Auflagen des Arbeitsinspektorates, C) Auflagen des bautechnischen Sachverständigen, D) Auflagen des brandschutztechnischen Sachverständigen, E) Auflagen der sanitätspolizeilichen Sachverständigen“). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2023 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 erhob der – nunmehr rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer – rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2023, Zl ***. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, die Auflagen B) 4 (betreffend die Türen des Labors) und B) 5 (betreffend eine fix an die Wasserleitung angeschlossene Augendusche) seien nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt. Die projektmäßige Ausführung der Tür des Labors würde den erforderlichen Schutzinteressen jedenfalls ausreichend Genüge tun. Die projektgemäße Ausführung sei jedenfalls genehmigungsfähig und würde die Beibehaltung der Auflage B) 4 eine unnötige Belastung darstellen. Bei den 3 Türen im Labor handle es sich um Schiebetüren, die von innen und außen geöffnet werden könnten. Die Schiebetür zum Geschäftsraum sei aufgrund der Kundenfrequenz grundsätzlich verschlossen und werde erst bei Bedarf geöffnet. Die 2 weiteren Schiebetüren im Labor seien dauerhaft geöffnet und würden nur bei einem Stromausfall oder Brand automatisch verschlossen. Hinsichtlich der Auflage B) 5 wurde darauf hingewiesen, dass sich im Salbenlabor an einer übersichtlichen Stelle ein Augenspülschrank befinde. Mangels Zwischentür könne die Augendusche problemlos auch vom Labor erreicht werden. Die vorgeschriebene zusätzliche und direkt an die Wasserleitung angeschlossene Augendusche sei jedenfalls überschießend und sei auch aus Sicht des Vertreters der AUVA bei der Besichtigung am 29.08.2023 kein entsprechender Bedarf erkannt worden. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis Fotos über die tatsächlichen Ausführungen vor und beantragte, beide angeführten Auflagen ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus wurde beantragt, den Standort der apothekenrechtlichen Betriebsanlage im Spruch auf die tatsächliche Adresse „Adresse 2“ zu berichtigen.
Das Landesverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend den Standort der apothekenrechtlichen Betriebsanlage der öffentlichen Stadtapotheke in Z des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 16.01.2024, Zl ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass bei der Anführung der Adresse der bescheidgegenständlichen apothekenrechtlichen Betriebsanlage Stadtapotheke in Z aufgrund eines Versehens die Adresse fälschlich angegeben wurde. Der tatsächliche Standort der Betriebsanlage sei „Adresse 2, Z“.
Das Landesverwaltungsgericht holte ein Gutachten des CC, Arbeitsinspektorat Tirol, betreffend die Auflagen B) 4 und B) 5 ein. Mit Schreiben vom 23.01.2024, GZ *** wurde das entsprechende Gutachten vorgelegt. Darin wurde ausgeführt wie folgt:
„1. Der Auflagepunkt 4 des Bescheides mit der Zahl *** vom 14.09.2023 ist aufzuheben, dies wird wie folgt begründet:
Die Sachlage am 09.11.2023 an Ort und Stelle hat ergeben, dass die vermeidliche manuelle Schiebetür, eine Brandschutzeinrichtung (automatische Brandschutz-schiebetür) ist. Diese automatische Brandschutzschiebetür hat einen Haltemagnet, der durch eine Brandmeldeeinrichtung angesteuert wird. Diese Schiebetür schließt nur im Gefahrenfall und ist zeitverzögert, so dass eine Flucht von Personen möglich ist.
Die Schiebetür ist bei Normalbetrieb immer offen und stellt im Gegensatz zu einer manuellen Schiebetür kein Hindernis für den Gehverkehr und einer Flucht im Gefahrenfall dar.
2. Der Auflagepunkt 5 des Bescheides mit der Zahl *** vom 14.09.2023 ist gegen eine zur Verfügung gestellten Augenspülflasche zu ersetzen, dies wird wie folgt begründet:
Dies wird damit begründet, dass offensichtlich fast keine Tätigkeiten mit ätzenden Chemikalien im Labor durchgeführt werden. Deshalb ist eine sterile Augenspülflasche als ausreichend anzusehen.
Diese abgeänderte Auflage sollte nun lauten: „Im Labor ist den Arbeitnehmer*innen eine sterile Augenspülflasche zur Verfügung zu stellen.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte das Gutachten des Arbeitsinspektors vom 23.01.2024 sowie die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2024 den Verfahrensparteien zum Parteiengehör. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 31.01.2024 mit, dass gegen die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y und das Gutachten des Arbeitsinspektors keine Einwände erhoben werden. Die Bezirkshauptmannschaft Y erstattete keine Stellungnahme.
II.Sachverhalt:
Der Standort der Betriebsanlage „Stadtapotheke Z“ ist an der Adresse 2, Z.
In der Betriebsanlage Stadtapotheke Z ist die Labortüre als Brandschutzeinrichtung (automatische Brandschutz-Schiebetür) ausgeführt. Diese verfügt über einen Haltemagnet, der durch eine Brandmeldeeinrichtung angesteuert wird. Diese Schiebetür schließt im Gefahrenfall und ist zeitverzögert, sodass eine Flucht von Personen möglich ist.
Im Labor werden kaum Tätigkeiten mit ätzenden Chemikalien durchgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen zum Standort der apothekenrechtlichen Betriebsanlage ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der dem verfahrensleitenden Antrag beigeschlossenen Projektunterlagen (Betriebsstättenbeschreibung vom 25.02.2023 samt Plänen Grundriss EG, 1. UG, 2. UG) sowie der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2024. Die Feststellungen zur Ausführung der Schiebetüren ergeben sich sowohl aus den Projektunterlagen (Betriebsstättenbeschreibung vom 25.02.2023 samt Plänen Grundriss EG, 1. UG, 2. UG), den vom Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerde vorgelegten Fotos sowie dem Gutachten des Arbeitsinspektors vom 23.01.2024 (dessen Befund aufgrund einer Begehung vor Ort am 09.11.2023 getroffen wurde). Die Feststellungen zu den Tätigkeiten mit ätzenden Chemikalien ergeben sich ebenfalls aufgrund des Gutachtens des Arbeitsinspektors vom 23.01.2024, dessen Befund wiederum aufgrund einer Begehung vor Ort am 09.11.2023 getroffen wurde.
IV.Rechtsgrundlagen:
Apothekengesetz, RGBl Nr 5/1907 idF BGBl I Nr 191/2023:
„§ 6.
Betriebsanlage und Einrichtung.
Die zur Bereitung, zum Verkaufe und zur Aufbewahrung von Heilmitteln, sowie für die Dienstbereitschaft bestimmten Räume einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen, sowie die Einrichtungen derselben müssen den Anforderungen entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebes der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten sind.
Vor der Inbetriebnahme einer öffentlichen Apotheke ist die behördliche Genehmigung für die Betriebsanlage derselben zu erwirken. Eine Änderung der Betriebsanlage bedarf gleichfalls der behördlichen Genehmigung.
Wenn sich nachträglich Übelstände zeigen, deren Abstellung nach den Vorschriften des ersten Absatzes notwendig ist, so sind die erforderlichen Vorkehrungen nach Maßgabe der behördlichen Anordnungen zu treffen.
Ein Wechsel in der Person des Inhabers einer öffentlichen Apotheke bedingt nicht eine neue Genehmigung der Betriebsanlage.
§ 56.
Verfahren bei der Genehmigung von Betriebsanlagen.
Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz anzusuchen.
Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheiden.
Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.“
Apothekenbetriebsordnung 2005, BGBl II Nr 65/2005 idF BGBl II Nr 34/2024:
„I. Teil
Genehmigung der Betriebsanlage; Überprüfungen von öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken
§ 67.
(1) Die Betriebsräume und Einrichtungen einer neu errichteten Apotheke sowie wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen sind vor Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen. Der Leiter/die Leiterin der Apotheke hat die Fertigstellung der Einrichtung bzw. den in Aussicht genommenen Eröffnungstag der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zur Vornahme der Erstüberprüfung anzuzeigen.
(2) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, zur mündlichen Verhandlung anlässlich einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß Abs. 1 einen Vertreter zu entsenden.“
ArbeitnehmerInnnerschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 115/2022:
„Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren
§ 93.
(1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
2. Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
3. Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,
5. Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
6. Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,
7. Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,
8. Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,
9. Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. INr. 121/2009,
10. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.
(2) In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(6) Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:
„§ 62
…
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 88/2023:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1.Zum Erkenntnis
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Ungeachtet dessen bilden Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 413/3 mwN) und ist daher die ausschließliche Bekämpfung von Nebenbestimmungen nicht zulässig (zB VwGH 26.06.2009, 2008/02/0413; 13.12.2010, 2009/10/0038; 19.03.2013, 2011/03/0179). Die Beschwerde richtet sich somit gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2023 erteilte apothekenrechtliche Betriebsanlagengenehmigung als Ganzes. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind auf Vorbringen zu den beiden Auflagen B) 4 (betreffend die Labortüre) und B) 5 (betreffend die Augendusche) beschränkt.
Nach § 6 Apothekengesetz haben die zur Zubereitung, zum Verkauf und zur Aufbewahrung von Heilmitteln, sowie für die Dienstbereitschaft bestimmten Räume einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen, sowie die Einrichtungen derselben den Anforderungen zu entsprechen, welche mit Rücksicht auf die Bedeutung eines klaglosen Betriebs der Apotheken für die öffentliche Sanitätspflege geboten sind.
Nach § 56 Apothekengesetz ist um die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie eine Anstaltsapotheke unter Beibringung der erforderlichen Beschreibungen und planlichen Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
Nach § 67 Apothekenbetriebsordnung sind die Betriebsräume und Einrichtungen einer neu errichteten Apotheke sowie wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen vor Inbetriebnahme behördlich zu genehmigen. Der Leiter/Die Leiterin der Apotheke hat die Fertigstellung der Einrichtung bzw den in Aussicht genommene Öffnungstag der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zur Vornahme er Erstüberprüfung anzuzeigen.
Nach § 67 Abs 2 Apothekenbetriebsordnung ist die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer berechtigt, zur mündlichen Verhandlung anlässlich einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß Abs 1 einen Vertreter zu entsenden.
Der Beschwerdeführer richtete einen Antrag auf Erteilung der apothekenrechtlichen Betriebsanlagengenehmigung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y. Diesem Antrag beigeschlossen waren die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung erforderlichen Unterlagen (Betriebsstättenbeschreibung vom 25.02.2023 samt Plänen Grundriss EG, 1. UG, 2. UG).
Die Bezirkshauptmannschaft Y führte ein umfassendes Ermittlungsverfahren zur Prüfung der gesetzmäßigen Voraussetzung für die Erteilung der apothekenrechtlichen Betriebsanlagengenehmigung durch. Die erforderlichen Sachverständigen wurden beigezogen, eine mündliche Verhandlung durchgeführt und auch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer beigezogen.
Mit dem beschwerdeverfangenen Bescheid vom 14.09.2023, Zl *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y die apothekenrechtliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen, insbesondere aus Sicht des Arbeitsinspektorates.
Nach § 56 Apothekengesetz hat die Entscheidung im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Errichtung des Betriebes der Apotheke notwendige Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten. Die Nebenbestimmungen des beschwerderverfangenen Bescheides gründen somit auf einer gesetzlichen Grundlage und sind das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die vorgeschriebenen Auflagen gründen im Wesentlichen auf den entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde.
Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Auflagen B) 4 (betreffend die Labortüre) und B) 5 (betreffend die Augendusche) hat das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben, dass diese Auflagen unverhältnismäßig sind und nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Betriebsanlage angepasst sind.
Betreffend die Auflage zur Labortüre hat der Gutachter des Arbeitsinspektorates nach durchgeführtem Ortsaugenschein festgestellt, dass die projektmäßig ausgeführte Schiebetüre mit Magnethalter den technischen Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes ausreichend entspricht. Eine Auflage, die umfangreiche bauliche Änderungen der projektmäßigen Betriebsanlage erforderlich machen würde, ist somit nicht notwendig. Die Auflage B) 4 hat daher spruchgemäß ersatzlos zu entfallen.
Betreffend die Auflage zur Augendusche hat der Gutachter des Arbeitsinspektorates nach durchgeführtem Ortsaugenschein festgestellt, dass den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes vor dem Hintergrund der tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten in der Betriebstätte mit der Vorhaltung einer erreichbaren sterilen Augendusche das Auslangen gefunden werden kann. Ein Anschluss an die Wasserleitung ist nach Feststellung des Gutachters nicht erforderlich. Die entsprechende Auflage B) 5 war daher überschießend und dahingehend spruchgemäß anzupassen.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde die ersatzlose Behebung beider Auflagenpunkte, sohin auch die Behebung von Auflage B) 5, beantragt hat, war diese in Folge der Abänderung dieses Auflagenpunktes abzuweisen. Die Vorschreibung der Auflage in der reduzierten Form zur Bereithaltung einer sterilen Augendusche ist im Hinblick auf die Interessen der Arbeitnehmer:innen erforderlich und kann daher nicht entfallen.
Aufgrund der dargestellten Ergebnisse des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens war somit die Auflage B) 4 ersatzlos zu beheben und die Auflage B) 5 spruchgemäß neu zu fassen.
Die von der belangten Behörde mit Genehmigungsvermerk vom 14.09.2023, zZl. *** versehenen Projektunterlagen (Betriebsstättenbeschreibung vom 25.02.2023 samt Plänen Grundriss EG, 1. UG, 2. UG), die einen integrierenden Bestandteil des beschwerdegegenständlichen Bescheides bildeten, sehen bereits die Ausführung der Labortüre als Brandschutz-Schiebetür vor. Eine Anpassung der Projektunterlagen war sohin nicht erforderlich.
V.2.Zum Beschluss
Nach § 62 Abs 4 AVG sind Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.
Bei der spruchgemäßen Anführung des Standortes der Stadtapotheke in Z „Adresse 3“ handelt es sich offenbar um ein solches Versehen. Im gesamten verwaltungsbehördlichen Akt, in den sonstigen Ausführungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides und auch im verfahrensleitenden Antrag und den diesem beiliegenden Projektsunterlagen (Betriebsstättenbeschreibung vom 25.02.2023) ist der Standort der apothekenrechtlichen Betriebsanlage der Stadtapotheke Z in Z mit „Adresse 2“ bezeichnet. Diese Bezeichnung des Standortes findet sich zudem sogar im Betreff des beschwerdegegenständlichen Bescheides. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Bezirkshauptmannschaft Y zudem mitgeteilt, dass es sich bei dieser Anführung des Standortes im Spruch tatsächlich um ein Versehen handelt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat somit keine Zweifel, dass die Standortbeschreibung der Stadtapotheke in Z im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides „Adresse 3“ lediglich auf einem Versehen beruhte. Insofern konnte im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eine entsprechende Berichtigung erfolgen.
V.3.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrages können die Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Dies liegt hier vor: Die Vorschreibung der beschwerdegegenständlichen Auflagen gründete auf gutachterliche Empfehlungen des Arbeitsinspektors, der wiederum nicht projektgemäße Annahmen zur tatsächlichen Ausführung zugrunde lagen. Im Hinblick auf das tatsächlich vorgesehene Projekt und die entsprechende Ausführung passte der Gutachter des Arbeitsinspektorates seine Stellungnahme entsprechend an. Der Sachverhalt selbst (die projektmäßige Ausführung) ist unstrittig und nicht Gegenstand weiterer Ermittlungen vor dem Landesverwaltungsgericht. Das Parteiengehör der Verfahrensparteien wurde darüber hinaus ausreichend gewahrt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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