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LVwG-2024/19/0177-4•LVwG T LVwG-2024/19/0177-4
LVwG-2024/19/0177-4Landesverwaltungsgericht22.02.2024
Wohnbedarf; Mietkosten für Garage/Autoabstellplatz;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.01.2024 bis 29.02.2024 mit monatlich Euro 276,47 neu festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.11.2023 wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.12.2023 bis 29.02.2024 Leistungen der Mindestsicherung gemäß §§ 5 und 9 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes), gemäß § 5 Abs 3 TMSG (Sonderzahlungen) sowie gemäß § 6 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) gewährt.
Die Höhe der verfahrensgegenständlichen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wurde mit Euro 263,95 errechnet. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass bei der Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer für sein Mietobjekt zu entrichteten Entgelts die Kosten für die Garage in Abzug gebracht wurden. Im Einzelnen wurde betreffend die Höhe der monatlichen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs folgende Berechnung zum 01.12.2023 zugrunde gelegt:
„Zu- und Abschläge
Basis
anerkannt
Miete (abzüglich Garagenanteil € 19,82)
561,77
541,95
Wohnbeihilfe
-278,00
-278,00
Mietzuschuss
263,95“
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Kosten für die Garage bzw den Tiefgaragenabstellplatz in Höhe von Euro 19,82 nicht berücksichtigt. Der belangten Behörde sei bekannt, dass der Tiefgaragenabstellplatz Teil des Bestandsobjektes sei. Die Kosten für den Tiefgaragenabstellplatz seien somit gemäß § 6 Abs 1 TMSG zu übernehmen. Aufgrund seiner diesbezüglichen Beschwerde betreffend den Bescheid zur Zl *** im Jahr 2020 sei von der belangten Behörde der Bescheid zu seinen Gunsten abgeändert worden. Eine neuerliche Uminterpretation des § 6 TMSG sei daher fraglich. Er stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Kosten für den Tiefgaragenabstellplatz bzw die gesamte Miete in der vollen Höhe – nämlich Euro 561,77 – von der Mindestsicherung übernommen werden. Der Beschwerdeführer legte die erwähnte Beschwerde vom 09.07.2020 gegen den damaligen Bescheid der belangten Behörde zur Zl *** sowie ein Schreiben des Objektverwalters der BB vom 03.07.2020, wonach eine gesonderte Aufkündigung des Tiefgaragenplatzes TGE06 nicht, sondern nur eine Rückstellung im Zuge der Wohnungskündigung möglich sei, da der betreffende Tiefgaragenabstellplatz laut Mietvertrag zum Umfang der angemieteten Wohnung gehöre, seiner Beschwerde bei.
Mit Email vom 31.12.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Vorschreibung der Miete für die Wohnung sowie die Vorschreibung der Miete für Garage/Abstellplatz, beide gültig ab 01.01.2024, und führte aus, der Garagenabstellplatz sei Bestandteil der Miete und daher zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz umfasse der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Mit Schreiben vom 15.01.2024 (ho einlangend am 23.01.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung. Am 15.11.2023 stellte er den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag.
Der Beschwerdeführer bewohnt laut Mietvertrag – abgeschlossen zwischen der BB GesmbH als Vermieterin und dem Beschwerdeführer als Mieter – die Wohnung an der Adresse 1, **** Z, mit einer Nutzfläche von ca 53,59 m² im I. Obergeschoss, bestehend aus zwei Zimmern (Schlafzimmer, Wohnen/Küche), Bad/WC und Loggia. Der Mietgegenstand umfasst darüber hinaus das Kellerabteil Nr E06 und den Tiefgaragenabstellplatz Nr E06 im Objekt Adresse 1, **** Z. Das Mietverhältnis wurde beginnend mit 01.02.2015 auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Laut Mietvorschreibung der BB vom 06.06.2023 betrug das monatliche Entgelt mit Gültigkeit ab dem 01.07.2023 für den gesamten Mietgegenstand insgesamt Euro 561,77, wobei das Entgelt für den Tiefgaragenabstellplatz mit Euro 16,52 (plus 20% Umsatzsteuer) ausgewiesen ist.
Ab dem 01.01.2024 beträgt die Mietvorschreibung laut Mietvorschreibung der BB vom 12.12.2023 für die Wohnung monatlich Euro 554,47. Das davon getrennt vorgeschriebene Entgelt für den Tiefgaragenabstellplatz beträgt laut Mietvorschreibung der BB (ebenfalls vom 12.12.2023) ab diesem Zeitpunkt unverändert (netto) Euro 16,52; zuzüglich 20% Umsatzsteuer Euro 19,82. Die Gesamtvorschreibung für den Mietgegenstand des Beschwerdeführers ab 01.01.2024 macht sohin Euro 574,29 aus.
Der Beschwerdeführer bezieht Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 278,00.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifellos und unstrittig aus der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage. Die Mietvorschreibungen der BB vom 06.06.2023 und 12.12.2023 liegen im Akt der belangten Behörde ein. Den Mietvertrag betreffend seine Wohnung samt Kellerabteil und Tiefgaragenabstellplatz hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 79/2023 (§ 6), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
[…]
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe seine Kosten für den Tiefgaragenabstellplatz entgegen § 6 TMSG nicht als tatsächlich nachgewiesene Mietkosten berücksichtigt. Damit wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Höhe der ihm im Bescheid vom 16.11.2023 für den Leistungszeitraum 01.12.2023 bis 29.02.2024 zuerkannten Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 6 TMSG. Die ihm für diesen Zeitraum zuerkannte monatliche Geldleistung müsse um die Kosten, die ihm für den Tiefgaragenabstellplatz anfallen und von der belangten Behörde von seiner zu zahlenden Gesamtmiete abgezogen worden seien – das sind konkret Euro 19,82 monatlich – höher sein.
2. Diesem Vorbringen schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen nicht an:
Nach § 1 Abs 4 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Welche (elementaren) Bedarfe durch Leistungen der Mindestsicherung zu decken sind, folgt aus § 4 TMSG, wo normiert ist, dass Mindestsicherung Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen) umfasst, wobei zu den in § 4 Abs 2 TMSG aufgelisteten Grundleistungen die gegenständlich relevante Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs (lit b) zählt.
Gemäß § 2 Abs 9 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
Gemäß § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in der Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren. Die jährliche Festsetzung der Höchstsätze hat auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlere Qualität regional gestaffelt zu erfolgen. Nach § 6 Abs 2 TMSG darf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
Gemäß § 6a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs auch in Form einer Sachleistung durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden.
Die Mindestsicherung verfolgt somit (u.a.) den Zweck, Hilfsbedürftigen den Wohnbedarf in einer Wohnung angemessener Größe mit ortsüblichem Zins zu sichern.
Eine Garage bzw ein Tiefgaragenabstellplatz dient naturgemäß nicht der Sicherung eines „Wohnbedarfs“ und ist auch nicht als „Wohnnutzfläche“ zu qualifizieren. Schon aus diesem Grund scheidet ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für eine Garage bzw einen Tiefgaragenabstellplatz nach dem TMSG aus, wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl LVwG Tirol 06.09.2019, LVwG-2019/13/1616-1; LVwG Tirol 06.10.2020, LVwG-2019/13/2645-3; LVwG Tirol 25.03.2020, LVwG-2019/45/2485-7; LVwG Tirol 18.08.2021, LVwG-2020/17/1844-2; vgl auch LVwG Niederösterreich 23.02.2016, LVwG-AV-946/001-2015).
Insofern als § 6 Abs 1 TMSG für das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs als Geldleistungen auf die „tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben“, abstellt, ist aus dem Regelungszusammenhang klar erkennbar, dass sich die in Anschlag zu bringenden Kosten auf die jeweils in Frage kommende Wohnung beziehen und nicht auf Kosten, die in Zusammenhang mit einem Tiefgaragenabstellplatz anfallen, mag dieser auch – wie im vorliegenden Fall – gemeinsam mit der Wohnung mitgemietet sein.
Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 1 Abs 8 TMSG) in Einklang zu bringen.
Dies steht auch im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG). Gemäß § 2 Abs 3 SH-GG umfasst der Wohnbedarf den für die „Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation“ erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Gemäß § 5 Abs 1 SH-GG hat die Landesgesetzgebung „Leistungen der Sozialhilfe […] zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen“. Das SH-GG stellt somit ebenfalls auf den Aufwand, der für eine angemessene „Wohnsituation“ erforderlich ist, ab, wobei die Landesgesetzgebung beim Ausmaß der Leistungen zur Abdeckung des Wohnbedarfs das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Unzweifelhaft sind Kosten für eine Garage bzw einen Tiefgaragenabstellplatz kein wiederkehrender Aufwand, der für die Gewährleistung einer angemessenen „Wohnsituation“ erforderlich ist.
3. Die belangte Behörde hat daher die in den Mietvorschreibungen jeweils ausgewiesenen Kosten für die Miete des Tiefgaragenabstellplatzes in der Höhe von Euro 19,82 zu Recht nicht im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes iSd § 6 TMSG berücksichtigt. Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Allerdings sind die Mietkosten für die Mietwohnung des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2024 laut Mietvorschreibung vom 12.12.2023 gestiegen. Diese betragen nunmehr für die Wohnung monatlich Euro 554,47. Abzüglich der Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 278,00 ergibt sich somit eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in Höhe von Euro 276,47 für den Anspruchszeitraum 01.01.2024 bis 29.02.2024.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt auf Grund der unbedenklichen Aktenlage feststand und unstrittig war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine – nicht komplexe – Rechtsfrage zu klären.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es – soweit ersichtlich – zur gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Allerdings stützt sich die vorgenommene rechtliche Beurteilung auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des TMSG. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist (vgl zB VwGH 27.02.2019, Ra 2018/17/0181, mwN). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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