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LVwG-2023/48/2804-3•LVwG T LVwG-2023/48/2804-3
LVwG-2023/48/2804-3Landesverwaltungsgericht22.02.2024
Carportanlage;<br/>fehlende Baubewilligung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch GF BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 11.10.2023, Zahl ***, betreffend den Beseitigungsauftrag gemäß § 42 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.10.2023, Zahl ***, dahingehend abgeändert wird, dass anstelle von „bis längstens 30.11.2023“ zu lauten hat „bis längstens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses“.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.10.2023 verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z als Baubehörde I. Instanz über die Beschwerdeführerin als Bauherrin, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Folgendes:
„I.
Gemäß § 42 Abs. 3 lit. a TBO 2022 wird der AA, vertreten durch GF BB, Adresse 1, **** Z, als Bauherr der geplanten baulichen Anlage .Carportanlage für 52 PKW mit 188 kWp PV-Anlage‘ auf dem Grundstück Nr. .**1, KG Z, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 04.10.2023 abgewiesen wurde, die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, insbesondere der Fundamente, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufgetragen.
II.
Der unter Spruchpunkt I. erteilte Auftrag ist bis längstens 30.11.2023 durchzuführen.
III.
Gemäß § 42 Abs. 1 TBO 2022 kommt einer allfälligen Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu.“
Dagegen brachte die durch den Geschäftsführer vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ein und führte aus, dass 2015 der Bau und die anschließende Fertigstellung des bewilligten Geschäftshauses Adresse 1 mit der Anmietung von Parkplatzflächen auf dem westlich anschließenden Grundstück der Firma CC zum erforderlichen Stellplatznachweis des ausgeführten Bauvorhabens erfolgt sei. Nachfolgend sei der vom Wasserbauamt vorgeschriebene Überflutungsschutz in Form einer ebenfalls bewilligten Dammschüttung Anfang 2017 auf dem Nachbargrund der Firma CC realisiert worden. Die Zustimmung der Firma CC zu den PKW-Stellplatzflächen erfolge im Hinblick auf die dadurch mögliche zukünftige Erweiterungs- und Erschließungsmöglichkeiten für die Firma CC von Osten. Es werde sohin eine kooperative und wirtschaftliche Nutzung von Parkplatzflächen in der Zukunft der Firmenentwicklung angestrebt. Es sei somit von Anfang an gleichzeitig das grundsätzliche Interesse der Maschinenproduktionsfirma CC, KFZ-Stellplätze und eine zusätzliche Ost-Erschließung des Gewerbegrundstückes zu entwickeln und schrittweise umzusetzen. Dies werde auch im aktuell vorliegenden Erklärungs-Schreiben der Firma CC vom 19.10.2023 nachvollziehbar schriftlich bestätigt. Die im Zuge der Errichtung des Geschäftshauses Adresse 1 von der Baubehörde und von der Bundesstraßenverwaltung geforderte Ertüchtigung der Adresse 2 als Zufahrt sei mit für die Bauwerberin hohen Kostenbeteiligung in Form einer Straßen- und Brückenverbreiterung mit eigener und vollwertiger Abbiegespur nach Westen zum anschließenden Gemeindeweg realisiert und sichergestellt worden und liege seitdem die vorhandenen und zukünftigen Aufschließungen der beiden Grundstücke Adresse 1 und dem CC-Gewerbegrund vor. Es sei sohin die Entscheidung unrichtig, da die Entscheidung vollständig und ausschließlich auf die von der Baubehörde beauftragten externen Sachverständigen vorgelegten raumfachlichen Stellungnahmen abgestellt habe. Sie verzichte auf die Schlüssigkeit ohne Berücksichtigung von einfach zugänglichen Informationen der beteiligten Parteien.
Die Annahme, dass das Bauvorhaben ohne direkten Zusammenhang mit der Entwicklung des Grundbesitzers, der Maschinenbaufirma CC sei und allein deshalb eine nicht widmungsgemäße Bebauung des Grundstückes vorliege, sei nachweislich falsch. Diesbezüglich werde auf das Schreiben der Firma CC verwiesen.
Auch die bemängelte bodensparende Bebauung sei nicht berechtigt und offensichtlich willkürlich und ohne Grundlage hingeschrieben zu sein. Es sei generell üblich, in Industriegebieten Parkplatzflächen offen und großzügig anzulegen. Im vorliegenden Fall würden die Parkplatzflächen auch für die Groß-PV-Anlage mitgenutzt werden. Diese ermögliche eine Doppelnutzung und widerlege die Kritik und bestätige die „zweckmäßige Nutzung“. Dies folge auch eindeutig den aktuellen Zielsetzungen der Raumordnung des Landes. Die Kritik einer nicht bodensparenden Bebauung sei daher nicht nachvollziehbar.
Auch die Vorgabe eines Bebauungsplans, der bei allen bisherigen Bewilligungen auf dem Grundstück für die Behörde nicht erforderlich erschienen habe, sei nicht nachvollziehbar. Mit dem bestehenden Carport mit PV-Anlage und E-Ladestation sei eine systemgleiche und nutzungsgleiche bauliche Anlage ohne Konflikt bewilligt und errichtet worden. Diese Ungleichbehandlung entbehre wohl einer nachvollziehbaren Logik. Ein Bebauungsplan mit einem Erschließungskonzept wäre sehr wohl für den Bau von Betriebsgebäuden sinnvoll erscheinend und sei dem zitierten Text des örtlichen Raumordnungskonzeptes besser entsprochen, als nun plötzlich auch für Freiflächen und Parkplatzflächen herangezogen zu werden. Es werde erneut auf die Erklärung der Firma CC verwiesen, dass die gegenständliche Parkplatzfläche mit PV-Anlage als erster Entwicklungsschritt zur Erweiterung der Betriebsanlage CC gesehen werde und als Nebenanlage begründet keine Bebauungsplanpflicht bestehe.
Die Erschließung des Bauvorhabens sei verkehrstechnisch über die Adresse 2 eindeutig und vollwertig gesichert. Ebenso sei eine rechtliche Erschließung gesichert, da für das Grundstück CC eine verbücherte Zufahrts- und Dienstbarkeit über das Grundstück von Adresse 1 dauerhaft bestehe. Die technische Erschließung sei projektspezifisch nicht an die Infrastruktur der Kommune gebunden (kein Wasser- und Kanalanschluss erforderlich) und damit nicht erforderlich. Somit sei die im Gutachten angesprochene mangelnde Erschließung nicht gegeben.
Der Beschwerde beigelegt wurde die Erklärung vom 19.10.2023 mit folgendem Inhalt:
„Betrifft:Pachtfläche und geplantes Carport mit PV-Anlage auf meinem Gst. **1 der KG Z
Sehr geehrte Baubehörde der Marktgemeinde Z
Sehr geehrter Herr Bürgermeister DD
Aufgrund offensichtlicher Missverständnisse im Zuge des Bewilligungsverfahrens zum beantragten Carport für 52 PKW mit einer 188 kWp-PV-Anlage auf dessen Dach auf meinem Grundstück **1 der KG Z sehe ich dazu das Erfordernis der folgenden
ERKLÄRUNG:
In einem von der Baubehörde Z eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachten wird angenommen, dass die PKW-Parkflächen und die Carport-Überdachung mit PV-Nutzung nicht im Interesse oder Zusammenhang mit der bestehenden und künftigen Entwicklung meiner Maschinenproduktionsfirma stünden.
Dies ist unrichtig!
Jedenfalls ist richtig und auch beabsichtigt, dass sich die ursprünglich im Zusammenhang mit der erforderlichen Parkplatzverfügbarkeit des bestehenden und allfälligem Ausbau des Mehrzweckgebäudes Adresse 1 bewilligten und realisierten PKW-Stellplätze durchaus ebenfalls in meinem Interesse für die Verfügbarkeit sowohl von genügend Stellplätzen für Mitarbeiter meines Maschinenproduktions-Unternehmens liegen.
Auch die Mitnutzung der durch die große PV-Anlage verfügbaren neuen Altenativenergien liegt für mein Unternehmen durchaus in meinem nachvollziehbaren Interesse! Die Stromkosten der EE haben sich für meine Firma in den letzten Jahren um das 2-3 fache erhöht !
Das sich durch diese geplante neue PV- Anlage und daraus entstehenden Synergien sind in aktueller energiewirtschaftlicher Hinsicht und im Hinblick auf die nach wie vor nicht nachlassende Anzahl an KFZ's jedenfalls als sehr sinnvoll von betriebswirtschaftlicher Seite zu bewerten.
Somit stelle ich fest, dass die vorhandene Flächenwidmung des beschränkten Gewerbe- und Industriegebietes mit der Festlegung (G-2): Beschränkung auf Gebäude und Anlagen einer Maschinenproduktionsfirma“ sehr wohl mit der geplanten Bebauung MEINES Grundstückes übereinstimmt.
Die geplanten baulichen Anlagen sind derzeit zumindest teilweise und zukünftig jedenfalls vollständig in meinem eigenen betrieblichen Interesse und behalte ich mir verständlicherweise ausdrücklich vor, wie ich die Betriebsflächen meines Unternehmens zu gestalten und zu entwickeln gedenke.
Die betroffenen Flächen wurden in diesem Sinne auch nicht veräußert, sondern verbleiben im Eigentum meiner Firma zur ungestörten zukünftigen Entwicklung!
Das bereits bewilligte und ebenfalls bestehende PV-Carport für eine E-Schnell-Ladestation auf derselben Mietfläche meines Grundstücks ist derzeit für meinen Betrieb bzw. die Mitarbeiter-KFZ von bereits großem Vorteil und bedeutet die beantragte PV-Carport-Anlage eine logische und anzustrebende Weiterentwicklung des bestehenden und zukünftigen Altenativenergie-Angebotes - auch für meine Firma. Die Tendenz für Finnenfahrzeuge geht eindeutig zu reine E-Autos.
In zukünftiger Sicht wird die Ostseite meines Grundstücks mit der bestehenden Betriebsfläche verkehrstechnisch zu koppeln untersucht und sehe ich einerseits durch die bestehende und wohl als VOLLWERTIG zu bewertende Erschließung von der östlichen L** mit Straßenverbreiterung und eigener Abbiegespur, als auch durch zukünftige weitere interne Erschließungen parallel zu zukünftigen Betriebserweiterungen verkehrstechnisch und rechtlich vollwertig gegeben.
Mit Befremden habe ich im Gutachten gelesen, dass die Carportanlage keine sparsame und zweckmäßige Nutzung meines Grundstückes darstellen würde. ( ganz Östereich setzt auf neue PV-Anlagen )
Wenn ich einen kurzen Blick auf die Industrieanlagen meines östliche Nachbaren richte, sehe ich sehr große Freiflächen lediglich als offene PKW-Parkplatzflächen genutzt - demgegenüber soll unsere / die gegenständliche Parkplatzfläche zusätzlich aber auch zur Gewinnung von Altenativenergie zeitgemäß genutzt werden. Hier sehe ich nur Vorteile und eine WIN / WIN-Situatioen für Alle beteiligten.
Für die erforderliche Erlassung eines Bebauungsplanes wurde offenbar in der Vergangenheit durch die Baubehörde noch im Dez. 2022 keine Notwendigkeit gesehen (E-Ladestation-Carport und bestehende Parkplatzanlage auf meinem Grundstück wurden genemigt.
Ich sehe hier keine Änderung im negativen, sondern lediglich eine SEHR große Verbesserung ( PV-Anlage ) im Positiven.
Somit möchte ich meine Darstellung der in meinem betrieblichen Interesse liegenden PV-Carport-Anlage mit der Empfehlung zur wohlwollenden baurechtlichen Bearbeitung des vorliegenden Antrages zur Bewilligung abschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Fa. CC Gmbh
GF Ing. CC“
II.Sachverhalt:
Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 11.05.2001 erfolgte eine Änderung des Flächenwidmungsplanes für das gegenständliche Baugrundstück Nr **1, KG Z, mit einer Größe von insgesamt 21.381 m² von „Freiland“ in Bauland „Gewerbe- und Industriegebiet“ gemäß § 39 Abs 2 lit a TROG 1997 beschränkt auf Gebäude und Anlagen einer Maschinenproduktionsfirma und allgemeines Mischgebiet § 40 Abs 2 TROG 1997. Ausgeführt wird zur Umwidmung unter anderem auch dieses Grundstücks, dass die Beschränkung des Gewerbe- und Industriegebietes für die angrenzende Misch- und Wohnnutzung einen Immissionsschutz darstelle, da die im Produktionsablauf des vorgesehenen Betriebes modernste Maschinen eingesetzt werden, die selbst keinen Erschütterungen ausgesetzt werden dürfen und eine lärmarme, staub- und rauchfreie Produktion garantieren. Der Flächenwidmungsplan wurde aufsichtsbehördlich mit Bescheid vom 20.06.2001 genehmigt.
Die bekämpfte Entscheidung bezieht sich auf die raumordnungsfachliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. FF, GG ZT GmbH, vom 29.09.2023, in der bestätigt wird, dass für das unbebaute Baugrundstück Gst Nr **1 ist kein Bebauungsplan verordnet. Für die angrenzenden Gst Nr **2und **3 sind Bebauungspläne verordnet.
Der geplante Carport ist nicht als Gebäude gem § 2 Abs. 2 TBO zu werten, sondern als sonstige bauliche Anlage, die in Folge keine Baumasse auslöst. Widmungsgemäß dürfen nur Gebäude und Anlagen einer Maschinenproduktionsfirma errichtet werden, die jedoch nicht Gegenstand des Bauansuchens sind.
Die raumordnungsfachliche Sachverständige Dipl.-Ing. FF verweist in ihrer Stellungnahme auf das rechtsgültige ÖRK, in dem festgelegt ist, dass vor Baufreiqabe durch einen Bebauungsplan die Erschließung zu klären ist, sinnvollerweise in Form eines Gesamterschließungskonzeptes für das Gst Nr **1 unter Einbeziehung der umliegenden Grundstücke. Von der Erlassung eines Bebauungsplanes rät sie jedoch dringend rät sie jedoch dringend, da die Voraussetzungen für eine widmungsgemäße Verwendung und die weitere verkehrsmäßige Erschließung des Gebietes nicht gegeben sind.
Das gegenständliche geplante Bauvorhaben der Beschwerdeführerin dient nicht dem Betrieb der Maschinenproduktionsfirma CC, zumal die Schaffung eines Carports für 52 Pkw im Osten des Baugrundstückes projektiert wird, sohin überhaupt kein Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude und den Anlagen der Maschinenproduktionsfirma CC am Nachbargrundstück vorliegt.
Die geplante Nutzung des Carports mit den 52 Pkw Stellplätzen soll nach den Ausführungen der Bauwerberin zu Gunsten des östlich gelegenen Grundstücks Adresse 1, EZ ***1, in EZ ***2, KG Z, deren Eigentümerin die hier als Bauwerberin auftretende Gesellschaft ist. Dabei handelt es sich um die AA GmbH; FN *** x, mit der Tätigkeitsbeschreibung Vermietung von Immobilien. Eine Nutzung für und zugunsten der Maschinenproduktionsfirma CC am westlich benachbarten Grundstück Nr **2 ist nicht erkennbar und darstellbar.
Auch die vorgelegte Ergänzungsvereinbarung zum Bestandsvertrag vom 09.05.2023 kann nicht darlegen, dass die Beschwerdeführerin einen im Sinne des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplans genehmigte Nutzung des Grundstückes zugunsten der Maschinenproduktionsfirma CC beabsichtigt wäre und ein Einvernehmen mit der Maschinenproduktionsfirma ein Nutzungskonzept gäbe, indem sie dort diesen Parkplatz mit derartigen Flächen sowie darüber hinaus eine PV-Anlage errichten will. Dies insbesondere unter dem Hinweis, dass die Bestandsdauer bis 19.05.2037 geplant ist und in weiterer Folge nach der Beendigung der Urzustand wiederherzustellen.
Die Nutzung der baulichen Anlagen können daher – auch aufgrund der Situierung nur zugunsten des Gebäudes auf ihrer eigenen Liegenschaft Gst Nr **3 in EZ ***2, KG ***** Z dienen. Ein Kontext zu dem Gewerbebetrieb der Grundeigentümerin des Baugrundstückes und der Maschinenproduktionsfirma CC auf dem Gst Nr **2 kann sohin nicht erkannt werden.
Im östlichen Teil des Baugrundstückes wurde jedoch bereits mit den Bauarbeiten für das eingereichte Bauvorhaben ohne entsprechende Bewilligung von der Beschwerdeführerin als Bauwerberin und Bauherrin begonnen, was unstrittig ist.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und den inneliegenden Urkunden, der Ergänzungsvereinbarung und noch der Einreichplanung, aus der sich unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass es sich um die Schaffung von Parkplätzen des Gst **3 handelt, um eben, wie dies in der Ergänzungsvereinbarung festgehalten ist, eine Aufstockung und gegebenenfalls Nutzung für dieses aufgestockte Gebäude zu nutzen.
Bauwerberin ist nicht die Grundstückseigentümerin und die Gewerbebetreiberin der Maschinenproduktionsfirma CC der Gst **2 und **1. Vielmehr ist der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin im Bereich der Vermietung von Immobilien dem GISA zu entnehmen.
Die Widmung ergibt sich unzweifelhaft aus der elektronischem Widmungsbestätigung und den entsprechenden Verordnungsakt zur Umwidmung.
Im Übrigen waren die Feststellungen auch aus dem raumordnungsfachlichen Gutachten der Amtssachverständigen zu entnehmen, die schlüssig und nachvollziehbar darstellte, dass der Carport nicht raumordnungsrechtlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten und vielmehr nur ausgeführt, dass die Beurteilung falsch sei.
Der Beginn der Bautätigkeit ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt, der vorgelegten Schnürgerüstbestätigung und dem Lokalaugenschein am 28.09.2023. Die Beschwerdeführerin ist Bauwerberin und damit Bauherrin der Baumaßnahmen, wie dies aus dem Bauansuchen zu entnehmen ist.
IV.Rechtliche Würdigung:
Aus den Feststellungen lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen am 26.07.2023 einbrachte, das abgewiesen wurde (siehe dazu LVwG-2023/48/2803). Trotzdem begann sie mit der Durchführung von Bautätigkeiten, ohne entsprechende Bewilligung. Der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Richtiger Weise war im Sinn des § 42 Abs 3 lit a TBO 2022 die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzuerlegen. Eine Berechtigung, vorab bauliche Tätigkeiten durchzuführen, die in keiner Weise abgestimmt und genehmigt wurden, besteht nicht.
Die behauptete Darstellung, dass die Behörde in einer Besprechung angedeutet hätte, dass eine Bebauung im kleinen Ausmaß möglich sei, führt nicht dazu, dass irgendwelche Baumaßnahmen bereits durchgeführt werden könnten, zumal solche auch nicht bewilligt waren. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, gab selbst zu, dass dies baurechtlich nicht koordiniert sei und bestreitet die Baumaßnahmen auch nicht.
Es wird sohin der Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert, als die Leistungsfrist zu ändern ist von „bis längstens 30.11.2023“ auf „bis längstens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses“.
Im Übrigen wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt, die im Übrigen auch zu keinen anderen Ergebnissen geführt hätte, da nur Verfahrensgegenstand ist, was von der Beschwerdeführerin als Bauwerberin beantragt wurde.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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