LVwG T LVwG-2023/18/2102-10

LVwG-2023/18/2102-10Landesverwaltungsgericht22.02.2024

Regest

Wiederherstellungsauftrag<br/>Verschulden<br/>Vorsatz<br/>Spruchkorrektur<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/18/2102-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.18.2102.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2023, ***, betreffend einer Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„Sie haben es als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der BB mit Sitz in **** Z zu verantworten, dass dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2018, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 19.11.2018, Zl LVwG-2018/35/1934, erteilten Auftrag, auf der Gp **1, KG Z, den früheren Zustand bis spätestens 15.05.2019 wiederherzustellen, zumindest in der Zeit vom 05.12.2021 bis 10.03.2022 insofern nicht vollumfänglich nachgekommen worden war, als dass am 10.03.2022 die Anlagenteile der sogenannten „CC“ noch nicht vollständig abgebaut waren. Zumindest eine auf Holzpfosten stehende Plattform war noch vorhanden.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

§ 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2018, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 19.11.2018, Zl LVwG-2018/35/1934-9“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 2.400,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.07.2022, zugestellt am 07.07.2022, wurde dem Beschwerdeführer folgende Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:

Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit):

Es wird Ihnen als Geschäftsführer der BB, Adresse 1, **** Z – sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und damit als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52/1991 (Wv) idF BGBl I 58/2018 (VStG), für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher – zur Last gelegt, den mit Bescheid vom 17.07.2018, Zl ***, gemäß § 17 Abs 1 lit b leg cit TNSchG 2005, LGBl 26/2005 idF LGBl 161/2021, der BB, Adresse 1, **** Z, erteilten und mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.11.2018, LVwG-2018/35/1934-9, bestätigten Auftrag, nämlich auf dem Grundstück **1, KG Z, den früheren Zustand bis spätestens 15.5.2019 (abgeändert mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.11.2018, LVwG-2018/35/1934-9) wiederherzustellen, nicht erfüllt zu haben und somit einer Anordnung nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 erneut (2-NA99/3-2020) nicht nachgekommen zu sein, da seit 05.12.2021 bis zum 10.03.2022 (Tag der Feststellung durch einen naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y) die Anlage auf der Gp. **1 Z, nämlich die DD (CC) nicht entfernt wurde.

Verwaltungsübertretung(en) nach

Bescheid vom 17.07.2018, Zl ***, §§ 17 (1) lit b iVm 45 (3) lit b TNSchG LGBl 26/2005, LGBl 161/2021“

Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 10.03.2022

Ort: Z, Adresse 1, Gst. **1, KG Z

Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Fa. BB, Adresse 1, **** Z, nicht dafür Sorge getragen, dass folgendes, nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben, gesetzeskonform durchgeführt wurde:

Sie haben außerhalb geschlossener Ortschaft entgegen der Bestimmung in § 9 Abs. 1 lit. c TNSchG 2005 im Feuchtgebiet auf Grundstück Nr. **1, KG Z eine Anlage, nämlich ein Hochzeitszelt mit dem Namen „DD“ aufgestellt gehabt, ohne dass die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch einen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.03.2022 war der Abbau des Zeltes noch nicht vollständig erfolgt, obwohl dieser bescheidmäßig schon am 17.07.2018 vorgeschrieben worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 14/2015“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 163/2019, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 12.000,00 (8 Tage, 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von Euro 1.200,00 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Sowohl der Wiederherstellungsauftrag aus dem Jahr 2018, als auch der Umstand, dass der Amtssachverständige am 10.03.2022 noch eine Plattform inklusive der in den Boden eingerammten Pfähle vorgefunden hat, werden nicht bestritten. Allerdings habe der naturkundefachliche Amtssachverständige dem Beschwerdeführer bei einem Lokalaugenschein am 30.09.2020 die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Aussicht gestellt, weshalb um diese in weiterer Folge angesucht worden sei. Die damals über ihn mit Straferkenntnis vom 27.11.2020 verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 wegen der Nichtbefolgung des Auftrages habe er fristgerecht bezahlt, um die weiteren Genehmigungsschritte nicht zu behindern. Nachdem wider Erwarten mit Bescheid vom 12.07.2021 die nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung jedoch versagt worden sei, habe der Beschwerdeführer im Herbst 2021 (außerhalb der touristischen Saison) mit den Abbrucharbeiten begonnen. Da der Abbruch möglichst naturschonend erfolgen habe müssen und ein COVID-bedingter Personalmangel herrschte, haben die Maßnahmen erst nach dem 10.03.2022 abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe dabei – entgegen der Annahme der Behörde – keinesfalls vorsätzlich gehandelt, auch handle es sich bei der betroffenen Fläche nicht um ein Feuchtgebiet. Aus diesen Gründen begehrt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung des Straferkenntnisses bzw jedenfalls die Reduktion des Strafausmaßes aufgrund einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Außerdem begehrt er die Prüfung einer allfälligen Verjährung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den Akt der belangten Behörde zur Zl *** („Erweiterung des Campingplatzes X“), in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.11.2018, LVwG-2018/35/1934-9, in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, in die Auszüge aus dem Unternehmens- und Verwaltungsstrafregister vom 03. und 08.11.2023 sowie in den Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2021, ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Partei und der naturkundefachliche Amtssachverständige als Zeuge einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 23.03.1996 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der BB mit Sitz in **** Z.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2018, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 19.11.2018, Zl LVwG-2018/35/1934, wurde der BB in Z gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 die Verwendung des DD-Zeltes (sog „CC“) samt den dafür errichteten Leistungsbauwerken auf der Gp **1, KG Z, sowie den beiden Holzterrassen auf der Gp **1, KG Z, untersagt und zugleich der Auftrag erteilt, den früheren Zustand bis zum 15.05.2019 wiederherzustellen.

Diesem rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen, sodass mit Straferkenntnis vom 27.11.2020, Zl ***, über ihn wegen der Nichterfüllung in der Zeit von 16.05.2019 bis 30.09.2020 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 verhängt wurde. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Außerdem wurde die vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der „CC“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2021, Zl ***, versagt.

Trotzdem ist der Beschwerdeführer dem oben zitierten Wiederherstellungsauftrag auch weiterhin insofern nicht vollumfänglich nachgekommen, als dass am 10.03.2022 nach wie vor eine auf Holzpfosten stehende Plattform als Teil der „CC“ vorhanden war. Es waren somit nach wie vor nicht alle Anlagenteile vollständig abgebaut. In der in diesem Zusammenhang ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.07.2022 wurde ihm die Übertretung für den Zeitraum 05.12.2021 bis zum 10.03.2022 vorgeworfen.

Abgesehen vom bereits erwähnten Straferkenntnis weist der Beschwerdeführer mehrere Vorstrafen, auch im Zusammenhang mit Übertretungen der naturschutzrechtlichen Bestimmungen auf.

Der Beschwerdeführer hat – obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte – keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten und sind allesamt unstrittig. Die Feststellung, dass dem Wiederherstellungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen worden war, ergibt sich unzweifelhaft aus den vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen bei der Kontrolle am 10.03.2022 angefertigten und im Akt einliegenden Lichtbildern. Der Amtssachverständige wurde zusätzlich in der Verhandlung als Zeuge einvernommen. Auch der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die letzten Anlagenteile des Zeltes erst im April/Mai 2022 entfernt wurden.

IV.Rechtslage:

§ 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

[…]

§ 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019, lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 45

Strafbestimmungen

[…]

(3) Wer

[…]

b) einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 14, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

[…]

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zweifellos die Nichtbefolgung des Wiederherstellungsauftrages vom 17.07.2018 (in der Fassung des Erkenntnisses vom 19.11.2018) in der Zeit vom 05.12.2021 bis 10.03.2022 ist. Dieser Vorwurf ergibt sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.07.2022 und auch aus dem angefochtenen Straferkenntnis. Dieses enthält zwar im Vergleich zur Aufforderung zur Rechtfertigung einen umformulierten Tatvorwurf, dieser hat aber jedenfalls auch die Nichteinhaltung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Zeltabbaus zum Inhalt.

Maßgeblich für die Verwirklichung der objektiven Tatseite im gegenständlichen Verfahren ist, dass einem rechtskräftigen Auftrag gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 nicht nachgekommen wurde. Dies konnte unstrittig festgestellt werden.

Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag, dessen Nichtbefolgung einer Person zur Last gelegt wurde, kommt in diesem Strafverfahren keine Relevanz zu (VwGH 27.09.2018, Ra 2018/10/0106). Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, zB wonach sich nachträglich ergeben hätte, dass das Vorhaben gar kein Feuchtgebiet berühre, sind daher unbeachtlich.

Auch die vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung eingewendete Verjährung konnte in Hinblick auf das Ende des Tatzeitraumes am 10.03.2022 und die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung am 07.07.2022 nicht erkannt werden.

Die vorgeworfene Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu seiner Entlastung vor, dass er sich – auch nach Erhalt des Versagungsbescheides im Juli 2021 – des aufrechten Auftrages bewusst, jedoch der Meinung gewesen zu sein, bereits eine Strafe für die Nichteinhaltung bezahlt zu haben und daher den Abbau nach Möglichkeit auch erst im Frühjahr 2022 abschließen zu können. Er habe auf den laufenden störungsfreien Betrieb auf seine personellen Kapazitäten Rücksicht nehmen müssen. Außerdem habe er die Vorgabe, den Abbau möglichst schonend durchzuführen, beherzigt und daher im Herbst/Winter keine Schäden mit schweren Maschinen verursachen wollen. Aus diesen Gründen könne nicht von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden.

Das erkennende Gericht kann sich allerdings dieser Auffassung nicht anschließen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers zeigt vielmehr auf, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, allein schon aufgrund der Vorgeschichte (Wiederherstellungsauftrag, Straferkenntnis, Versagungsbescheid) bewusst war und er diese insofern weiterhin in Kauf genommen hat, als dass er auch nach dem Versagungsbescheid im Juli 2021 ohne triftigem Grund den Abbau einfach nicht abgeschlossen hat. Der „Ernst der Lage“ hätte ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls bewusst sein müssen, trotzdem hat er die ausstehenden, bereits seit langem behördlich angeordneten Maßnahmen wiederum über mehrere Monate einfach nicht in die Wege geleitet. Diesbezüglich hat er somit jedenfalls vorsätzlich gehandelt.

Auch im Straferkenntnis vom 27.11.2020, mit welchem bereits eine Geldstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 für den vorangegangenen Zeitraum verhängt wurde, wurde vorsätzliches Handeln angenommen. Die belangte Behörde ist zu Recht auch im gegenständlichen Verfahren von dieser Annahme nicht abgegangen. Dem Beschwerdeführer ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen mangelndes oder geringes Verschulden unter Beweis zu stellen.

Zu seinem Vorbringen, wonach ihm bei einem Lokalaugenschein im September 2020 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen die (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Aussicht gestellt worden sei, ist Folgendes festzuhalten:

Abgesehen davon, dass der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige eine derartige Aussage ausgeschlossen hat, würde diese auch nichts am festgestellten vorsätzlichen Handeln ändern, zumal sich die vorgeworfene Tat auf einen Zeitraum bezieht, in welchem ein rechtskräftiger Versagungsbescheid bereits seit Monaten vorlag. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit war somit schon lange abschließend geklärt. Was im Zuge eines Lokalaugenscheines 14 Monate vor dem maßgeblichen Tatzeitraum besprochen wurde, bedarf im gegenständlichen Fall keiner weiteren Erörterung, weshalb auch dem diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers, auf Einvernahme eines Zeugen zum Inhalt des Gesprächs bei diesem Lokalaugenschein nicht zu entsprechen war. Abgesehen davon kann ohnedies nur die Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (und nicht eines Amtssachverständigen) schuldbefreiend wirken (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0465).

zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 15.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 12.000,00 und damit im Ausmaß von 80 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Milderungsgründe liegen keine vor. Äußerst erschwerend wirkt allerdings der Unrechtsgehalt der Tat, immerhin hat sich der Beschwerdeführer wiederholt und vorsätzlich über eine behördliche Anordnung hinweggesetzt. Auch die einschlägigen Vorstrafen sind als maßgeblich erschwerend zu werten. Für die Nichtbefolgung des gegenständlichen Auftrages wurde über ihn bereits rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 verhängt. Diese hat den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, dem Auftrag wiederum über einen langen Zeitraum nicht nachzukommen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und auch bei den anzunehmenden durchschnittlichen Vermögensverhältnissen (vgl VwGH 20.09.2005, 2003/05/0060) wird die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 12.000,00 als schuld- und tatangemessen angesehen und scheidet eine Herabsetzung vor allem auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen aus.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei jedoch Folgendes zu berücksichtigen war:

Grundsätzlich muss die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und sein Rechtschutzinteresse zu wahren (VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung so präzise ist, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN).

Trotzdem war der Spruch aus folgenden Gründen im Sinne der Vorgaben des § 44a VStG zu korrigieren bzw präzisieren:

Bei der Nichterfüllung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auftrages handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Bei einem Dauerdelikt sind grundsätzlich Beginn und Ende der Tatzeit in den Spruch aufzunehmen. Diesbezüglich war jener Zeitraum, welcher bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.07.2022 enthalten war, heranzuziehen. Auch der übrige Tatvorwurf war insofern zu präzisieren, als dass dem Beschwerdeführer – wie auch schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung – ausschließlich die Nichteinhaltung des Wiederherstellungsauftrages vorgeworfen wird.

Das LVwG Tirol ist grundsätzlich zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092), vor allem dann, wenn das zur Last gelegte Verhalten bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139).

Auch die Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl zB VwGH 25.03.2020, Ra 2020/02/0033, mwH). Das LVwG ist auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 10.12.2008, 2004/17/0228).

In der vorliegenden Entscheidung wurden zwar in der Begründung, nicht jedoch im Spruch, die korrekten Bestimmungen zitiert. Zumal dem Beschwerdeführer – wie ausgeführt – die in § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 unter Strafe gestellte Nichteinhaltung eines Wiederherstellungsauftrages gemäß § 17 TNSchG 2005 (und nicht die Errichtung einer Anlage im Feuchtgebiet) vorgeworfen wird, war die rechtliche Qualifikation der Tat korrekt anzuführen.

Da der Beschwerdeführer als Verantwortlicher einer juristischen Person bestraft wird (§ 9 VStG) und daher die eindeutige Anführung der Funktion im Unternehmen, welche die Verantwortlichkeit begründet, erforderlich ist, war auch dies zu ergänzen (VwGH 01.08.2022, Ra 2022/03/0171, mwH).

Weiters waren die maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch jenes Landesgesetzblatt zu konkretisieren, durch welche sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten haben (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 VwGVG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die gegenständliche Entscheidung gründet auf einem unstrittigen Sachverhalt. Strittig war nur das Ausmaß des Verschuldens. Die vorsätzliche Tatbegehung steht im gegenständlichen Fall außer Zweifel. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die zitierte Judikatur. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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