LVwG T LVwG-2023/14/2673-3; LVwG-2023/14/2674-3

LVwG-2023/14/2673-3; LVwG-2023/14/2674-3Landesverwaltungsgericht22.02.2024

Regest

Vollstreckungsverjährung<br/>Ersatzfreiheitsstrafe<br/>tatsächlicher Vollzug<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/2673-3; LVwG-2023/14/2674-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.14.2673.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Z , gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 20.9.2023, *** (LVwG-2023/14/2673) und *** (LVwG-2023/14/2674), betreffend Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG),

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch der angefochtenen Bescheide jeweils wie folgt geändert wird:

„Dem Antrag des Beschwerdeführers wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, die verhängte Strafe darf gemäß § 31 Abs 3 VStG nicht mehr vollstreckt werden. Davon unberührt bleibt die Vollstreckung der Kosten des behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens.“

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

In beiden weitgehend übereinstimmenden Bescheiden wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit ab, und stellte darüber hinaus fest, die Frist zur Vollstreckung der Strafe gemäß § 31 Abs 3 VStG wurde gewahrt.

In den dagegen erhobenen – ebenfalls weitgehend übereinstimmenden – Beschwerden brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, Vollstreckungsverjährung im Verfahren *** sei am 11.4.2020, spätestens am 18.8.2021, im Verfahren *** am 17.2.2021 eingetreten. Die Ansicht der belangten Behörde, das beantragte Vollstreckungsverfahren dürfe zu Ende geführt werden, sei unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof habe immer klargestellt, eine begonnene Strafvollstreckung unterliege nur dann nicht der Verfolgungsverjährung, wenn diese in einem Zug zu Ende geführt werde. Nach Wiedergabe der Judikatur führte der Beschwerdeführer weiter aus, Sinn dieser Bestimmung sei, Strafen sollten innerhalb des angemessenen Zeitraums vollzogen werden, damit der Strafcharakter bewahrt würde. Im Verwaltungsstrafrecht seien Geldstrafen, im Falle deren Uneinbringlichkeit, Freiheitsstrafen vorgesehen. Auch im gegenständlichen Fall sei eine Geldstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Wenn die Behörde daher über längere Zeit hinweg eine Geldstrafe nicht vollziehen könne, so wäre sie, um den Strafcharakter und den Zweck des Gesetzes Genüge zu tun, angehalten gewesen, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Eine rechtzeitig beantragte Pfändung könne nach der Rechtsprechung noch in einem Zug durchgeführt werden, dies störe den Strafvollstreckungscharakter nicht. Die Vorgehensweise der Behörde hingegen, alle eineinhalb Jahre einen neuen Pfändungsversuch vorzunehmen, widerspreche diesen Grundsätzen. Im gegenständlichen Fall datiere das Straferkenntnis auf März 2017, formelle Rechtskraft sei im April 2017 eingetreten. Zwischenzeitlich seien mehr als sechs Jahre vergangen, ohne dass die Strafe vollzogen oder auch nur ein Pfandrecht an Vermögensstücken begründet worden sei. Die Pfändungen im gegenständlichen Fall seien nie vollzogen worden, sodass sie etwa in einem Zug zu Ende geführt werden hätten können (Versilberung der gepfändeten Gegenstände), stattdessen werden in großen zeitlichen Abständen neue Pfändungsanträge eingebracht. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der eine zeitnahe Bestrafung entweder durch Zwangsvollstreckung oder im Falle der Nichteinbringlichkeit durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sicherstellen wolle. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde, die Vollstreckung aufgehoben und ausgesprochen werde, dass der in Exekution gezogene Anspruch erloschen sei und die zu 6 E 2019/20g beim Bezirksgericht Z geführte Exekution eingestellt werde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 11.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA Dr. CC und Mag. DD für die belangte Behörde.

II.Sachverhalt

Mit Straferkenntnis vom 9.3.2017, ***, verhängte die belangte Behörde aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild Glückspielgesetz (GSpG) mit 18 Glücksspielautomaten von 28.7.2014 bis 21.8.2014 eine Strafe von insgesamt € 126.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) und schrieb Verfahrenskosten von € 12.600 vor. Dieses Straferkenntnis wurde dem damaligen Beschwerdeführervertreter RA Dr. DD am 13.3.2017 zugestellt.

Die dagegen vom späteren Beschwerdeführervertreter Mag. EE erhobene Beschwerde vom 3.5.2017 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 2.6.2017, LVwG-2017/29/1137, als verspätet zurück. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführervertreter erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9.11.2018, Ra 2017/17/0626, zurück.

Mit Beschluss vom 5.7.2017, LVwG 2017/29/1137, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist ebenfalls als verspätet zurück. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 30.8.2017, E 2879/2017, keine Folge und lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 21.9.2017, E 2879/2017, ab.

Mit Straferkenntnis vom 19.6.2017, ***, verhängte die belangte Behörde aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG mit 26 Glücksspielautomaten von 25.11.2014 bis 22.2.2015 eine Strafe von insgesamt € 130.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Tage und zwölf Stunden) und schrieb Verfahrenskosten von € 13.000 vor. Dieses Straferkenntnis wurde dem damaligen Beschwerdeführervertreter Mag. EE am 26.6.2017 zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3.5.2017 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 8.8.2018, LVwG-2017/21/1787, als unbegründet ab und schrieb Kosten für das Beschwerdeverfahren von € 26.000 vor. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 9.10.2018, E 3874/2018, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 21.12.2018, Ra 2018/16/0204, zurück.

Mit Vereinbarung vom 8.10.2018 räumte der Beschwerdeführer seiner Ehegattin und seinem Sohn an seiner Liegenschaft (EZ ***, KG ****1 Y) ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.

Am 24.1.2020 brachte die belangte Behörde beim Bezirksgericht Z aufgrund der beiden nunmehr rechtskräftigen und vollstreckbaren Straferkenntnisse einen Exekutionsantrag gegen den Beschwerdeführer mit einem betriebenen Anspruch von € 307.600 ein. Das Bezirksgericht Z erteilte am 28.1.2020, 6 E 209/20g, die Exekutionsbewilligung. Am 18.2.2020 nahm das Bezirksgericht Z mit dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO auf. Darin sind ein Einkommen von € 2.100 monatlich (welches an die GG Z geht), keine nennenswerten Vermögenswerte sowie für das Grundstück EZ ***, KG ****1 Y, eine Belastung der GG Z von € 650.000 sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot angegeben.

Am 9.4.2021 brachte die belangte Behörde zu 6 E 209/20g einen Antrag auf neuerlichen Vollzug ein. Am 4.6.2021 versuchte die Gerichtsvollzieherin die Pfändung zu vollziehen, was jedoch aufgrund einer versperrten Eingangstüre nicht möglich war. Am 6.9.2021 versuchte sie abermals, die Pfändung zu vollziehen, welche nicht möglich war, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.

Am 10.11.2021 brachte die belangte Behörde zu 6 E 209/20g einen Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses ein. Daraufhin wurde der belangten Behörde ein vom Beschwerdeführer am 6.9.2021 abgegebenes Vermögensverzeichnis übermittelt. Darin sind monatliche Einnahmen zwischen € 900 und € 1.000 der Einzelfirma EE und ein Monatsumsatz von € 1.500 des Unternehmens FFund mehr angegeben. Für das Grundstück EZ ***, KG ****1 Y, ist eine Belastung der GG Z von € 360.000 sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot angegeben.

Am 1.2.2023 stellte die belangte Behörde den Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution. Diesen Antrag bewilligte das Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 2.2.2023.

Am 14.2.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Z (und auch bei der belangten Behörde) die Einstellung des Exekutionsverfahrens. Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Z mit Beschluss vom 28.2.2023 ab. Am 31.5.2023 wurde abermals versucht, die Pfändung zu vollziehen, welche wiederum mangels pfändbarer Gegenstände scheiterte.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

IV.Erwägungen

A. Gegenstand des Verfahrens

Im gegenständlichen Verfahrens stellt sich die Frage, ob Strafen von insgesamt € 256.000 sowie Verfahrenskosten von insgesamt € 51.600 noch vollstreckt werden dürfen, nachdem das zuständige Bezirksgericht auf Antrag der belangten Behörde die Exekution innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist bewilligte und nunmehr ohne jegliche Pfändung vier Jahren vergangen sind.

B. Eintritt der Vollstreckungsverjährung

Gemäß § 31 Abs 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Vollstreckung von Strafbescheiden erfolgt jedenfalls noch rechtzeitig, wenn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist mit dem tatsächlichen Vollzug der Strafe begonnen wurde (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021).

So ist – nach VwGH 10.9.1986, 84/03/0043 – die Frist des § 31 Abs 3 VStG gewahrt, wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Einbringung einer Geldstrafe innerhalb dieser Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat. Sobald der tatsächliche Vollzug einer Verwaltungsstrafe noch innerhalb der Verjährungsfrist eingesetzt hat, kann eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten. In solchem Falle ist die Behörde in der im § 31 Abs 3 VStG bezeichneten Weise bereits vor Ablauf der Fallfrist tätig geworden (und zwar auch dann, wenn sie die Exekution nicht im eigenen Wirkungsbereich durchführt, sondern als Vollstreckungsbehörde den Antrag an das zuständige Gericht einbringt). Bei der weiteren Durchführung handelt es sich dann nur mehr um den mechanischen Ablauf des zeitgerecht begonnenen Strafvollzuges (zB durch Versilberung der gepfändeten Fahrnisse, durch Zeitablauf beim Absitzen der Arreststrafe), was für die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht in Betracht kommen kann.

Die Straferkenntnisse, in denen die gegenständlich zu vollstreckenden Strafen verhängt wurden, erließ die belangte Behörde im März 2017 und im Juli 2017. Der Antrag auf gerichtliche Exekution im Jänner 2020 und somit der Beginn des Vollzugs dieser Strafen erfolgte jedenfalls innerhalb der in § 31 Abs 3 VStG vorgesehenen Drei-Jahresfrist. Nunmehr, im Feber 2024, sind jedenfalls – wie aus den im Sachverhalt beschriebenen Verfahrensgang der verschiedenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ersichtlich – seit der Rechtskraft der Straferkenntnisse mehr als drei Jahre vergangen. Somit ist auf den genauen Tag der Rechtskraft und allfällige nicht einzuberechnende Zeiträume nicht näher einzugehen.

Zwar sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem von der Behörde eingebrachten Antrag auf gerichtliche Exekution zur Einbringung der Geldstrafe eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten kann (VwGH 10.9.1986, 84/03/0043). Dies konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof, dass vor dem Ablauf der Verjährungsfrist mit dem tatsächlichen Vollzug der Strafe begonnen werden muss (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021).

Auch wenn im gegenständlichen Fall zwar nach Antrag der belangten Behörde eine gerichtliche Exekution bewilligt wurde, liegt keine tatsächliche Durchführung des Vollzugs der Strafe vor. Aufgrund des Fehlens pfändbarer Gegenständen kann bei einer vollstreckbaren Strafe von € 256.000 nicht mehr von einem zu Ende bringen des Exekutionsverfahrens gesprochen werden. Schon während des Exekutionsverfahrens war die Unmöglichkeit der Vollstreckung offensichtlich. So erwies sich bereits im September 2021 und abermals im Mai 2023 eine Pfändung – mangels pfändbarer Gegenstände – als erfolglos. Deshalb trat Ruhen des Exekutionsverfahrens ein, weshalb die belangte Behörde Fortsetzungsanträge stellte. Dieses vier Jahre dauernde Exekutionsverfahren mit mehrmaligen erfolglosen Versuchen des Gerichtsvollziehers war aussichtslos. Auch wurde die Pfändung der – mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot versehenen und belasteten – Liegenschaft des Beschwerdeführers in vier Jahren nicht einmal versucht oder begonnen. Schließlich beantragte die belangte Behörde im Februar 2023 bloß den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution.

Es würde die in § 31 Abs 3 VStG vorgesehene dreijährige Frist zur Vollstreckung ad absurdum führen, wenn ein begonnenes – aber offensichtlich aussichtloses – Exekutionsverfahren zur Einbringung einer Strafe unbefristet eingetrieben werden könnte.

Vielmehr verhängte die belangte Behörde gegenständlich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 VStG von insgesamt 74 Tagen und zwölf Stunden. Sie hätte schon nach dem erfolglosen Versuch des Gerichtsvollziehers im September 2021 bzw dem darauffolgenden Ruhen des Exekutionsverfahrens den Beschwerdeführer zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auffordern müssen (dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023] § 54b Rz 7 mwN).

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 31 Abs 3 VStG beginnt die Vollstreckungsverjährungsfrist mit der rechtskräftigen Verhängung der Strafe. Somit kommt es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit bzw die Kenntnis der belangten Behörde davon nicht an. Nunmehr sind mehr als drei Jahre nach der rechtskräftigen Verhängung der Strafen vergangen, weshalb auch die Ersatzfreiheitstrafe nicht mehr vollstreckt werden darf (aA Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023] § 54b Rz 8).

Somit ist den Beschwerden Folge zu geben. Die angefochtenen Bescheide sind dahingehend zu ändern, dass der Eintritt der Vollstreckungsverjährung und somit die Unzulässigkeit der Vollstreckung der Strafen festgestellt werden.

Unberührt bleibt freilich die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Deren Vollstreckung ist auch nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 3 VStG zulässig (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057; 22.4.1992, 91/03/0040; 20.4.1979, 1041/78).

V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach einem von der Behörde eingebrachten Antrag auf gerichtliche Exekution zur Einbringung der Geldstrafe eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten kann (VwGH 10.9.1986, 84/03/0043). In Abweichung von dieser Rechtsprechung kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr zum Ergebnis, auch nach einem von der Behörde eingebrachten und gerichtlich bewilligten Antrag auf Exekution zur Einbringung einer Geldstrafe von € 256.000 kann Vollstreckungsverjährung eintreten, wenn das Exekutionsverfahren vier Jahre dauerte und aussichtslos ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

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