LVwG T LVwG-2024/23/0498-1

LVwG-2024/23/0498-1Landesverwaltungsgericht21.02.2024

Regest

Nachschulung<br/>Bindungswirkung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/23/0498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.23.0498.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

•die Frist zur Absolvierung der Nachschulung vier Monate ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung berechnet wird und

•zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung eingeräumt wird.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin AA ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Probeführerscheinbesitzer an, welche innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, nachzukommen ist. Weiters wurde die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihren Führerschein, binnen einer Frist von zwei Woche ab Zustellung zur Eintragung der Probezeitverlängerung bei der Behörde vorzulegen.

In diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin auch darauf aufmerksam gemacht, dass ihr die Lenkberechtigung entzogen werden wird, wenn sie die Nachschulung nicht fristgerecht absolviert oder wenn sie die Mitarbeit unterlässt.

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann das Fahrzeug am 14.10.2023 gelenkt habe. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe dieser auch die über sie verhängte Geldstrafe bereits bezahlt. Dies habe sie auch der Erstbehörde in einem Schreiben vom 5.2.2024 mitgeteilt. Dieses als Einspruch bezeichnete Schreiben findet sich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die am 12.11.2002 geborene Beschwerdeführerin AA ist Probeführerscheinbesitzerin.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2023, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin AA zur Last gelegt, dass sie am 18.10.2023 um 14.28 Uhr in Z, Adresse 2 Kreuzung Adresse 3, Fahrtrichtung Norden mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 36 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 75 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Messtoleranz bereits berücksichtigt worden sei. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt und ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Der soweit unstrittige Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem verwaltungsbehördliche Akt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich so in ihrer Beschwerde zugrunde gelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Probeführerscheinbesitzer unterliegen strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.

Eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet ist ein „schweren Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y rechtskräftig bestraft wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines „schweren Verstoßes“ war zwingend eine Nachschulung anzuordnen.

Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass von der Tatbegehung auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im führerscheinrechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.

Ein Eingehen auf Argumente die sich gegen die Bestrafung an sich beziehen ist daher vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Bestrafung nicht mehr möglich. Es erübrigen sich daher auch Feststellungen welche Person auf einem Radarfoto allenfalls erkennbar wäre. Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden sich gegen eine - zu Unrecht erfolgte - Bestrafung zu wehren.

Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre, bei vorgezogener Lenkberechtigung zumindest bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres als Probeführerschein zu führen. Begeht ein Probeführerscheinbesitzer innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (§ 4 Abs 6 FSG) oder verstößt er gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 7 FSG, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Verlängerung der Probezeit ist in den Führerschein zutragen. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso ist die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, im Gesetz festgeschrieben (§ 4 Abs 3 FSG).

Das Verwaltungsgericht sah sich veranlasst, den Beginn Frist zur Ablegung der Nachschulung neu festzulegen. Weiters verlängerte das Verwaltungsgericht die Frist zur Ablieferung des Führerscheins zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung, sodass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zustellung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts nachkommen kann.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung nach Maßgabe der zuletzt dargestellten Erwägungen zu bestätigen.

III.Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, da keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (vgl VwGH 26. 11. 2015, Ra 2015/07/0118; 13. 12. 2016, Ra 2016/09/0102; 30. 3. 2017, Ra 2015/07/0108; 3. 10. 2017, Ra 2016/07/0002).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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