LVwG T LVwG-2020/31/1788-13

LVwG-2020/31/1788-13Landesverwaltungsgericht21.02.2024

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung;<br/>Besonders gefährliche Verhältnisse;<br/>Qualifizierte Abstandsunterschreitung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/31/1788-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2020.31.1788.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.7.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2020, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, dies war der 9.3.2020.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, angeordnet.

In einem weiteren Spruchpunkt wurde gemäß §§ 13 und 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis mit der Nummer *** und der Schülertransportausweis mit der Nummer *** entzogen.

Begründend wurde ausgeführt, dass AA laut Anzeige der CC Abteilung vom 2.3.2020 am 13.2.2020 um 10:02 Uhr in der Gemeinde W auf der A** Autobahn ein näher angeführtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei ein Verhalten gesetzt habe, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe AA mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, zumal er am angeführten Ort den zeitlichen Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren von 0,2 Sekunden mit einem gemessenen Abstand von 0,19 Sekunden unterschritten habe.

Dies sei als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu qualifizieren und habe die Entziehungsdauer im Falle einer solcher Übertretung gemäß § 26 Abs 2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.7.2020, ***, keine Folge gegeben und konkretisierend ausgesprochen, dass Taxiausweis und Schülertransportausweis auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab 13.2.2020, entzogen würden.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass er im Bereich der Autobahneinfahrt auf Höhe Y von einem einfahrenden Kfz zum spontanen Abbremsen genötigt worden sei, wobei es allenfalls zu einer kurzfristigen Reduzierung des Tiefenabstandes zum vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug gekommen sei.

Das eingeholte Gutachten des DD sei diesbezüglich unschlüssig, weil eine abschließende Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Sachverhaltes nicht möglich sei. Die detaillierte Auswertung der Messung samt planerischer Darstellung sei nicht erfolgt.

Weiters wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einzuvernehmen und ein Kfz-technisches Gutachten aus dem Fachgebiet „Abstandsmessung, Photogrammetrie“ zur Auswertung der Videoaufzeichnung einzuholen, dies zum Beweis dafür, dass kein Drängeln vorlag, sondern ein atypisches verkehrsbedingtes Abbremsen auf weniger als 85 km/h und wurde abschließend beantragt, das gegenständliche Entziehungsverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2021, LVwG-***, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung sowie des Taxiausweises und des Schülertransportausweises behoben.

Aus Anlass der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision der belangten Behörde wurde die angefochtene Entscheidung – soweit es die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnungen gemäß § 24 Abs 3 FSG betrifft - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.8.2022, Ra ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„…

Im Revisionsfall wurde der Mitbeteiligte mit Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 16. Juli 2020 ua. einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO 1960 schuldig erkannt, wobei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von unter 0,2 Sekunden, nämlich 0,164 festgestellt worden sei. Mit aktenkundigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. November 2021 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Das Verwaltungsgericht stellte zu dem hier einschlägigen Tatvorwurf fest, der Mitbeteiligte habe zu dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt auf der Autobahn A** auf der Überholspur fahrend zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand gehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremsen würde, was mittels Videomessung festgestellt worden sei. Der Tatort liege jedoch um mehr als 300 Meter von dem dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Tatort entfernt. Eine entsprechende Präzisierung des Tatvorwurfes sei dem Landesverwaltungsgericht allerdings infolge eingetretener Verfolgungsverjährung iSd. § 31 Abs 3 VStG verwehrt.

Das Verwaltungsgericht hob die Entziehung der Lenkberechtigung deshalb auf, weil es erkennbar von einer Bindung an dieses im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis dahin ausging, dass der Mitbeteiligte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte.

Ein solcher Inhalt kann dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2021 aber nicht zugemessen werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Strafverfahren über die dem Mitbeteiligten angelastete Übertretung des § 18 Abs 1 StVO 1960 wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, somit gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG und demnach aus bloß formalen Gründen (im Sinne der dargestellten Judikatur) eingestellt.

Davon ausgehend bestand aber keine Bindung im Führerscheinverfahren dahin, dass der Mitbeteiligte die in § 7 Abs. 3 Z 3 lit. b FSG genannte Übertretung nicht begangen hätte (vgl. VwGH 18.11.1997, 97/11/0173).

Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht diese Frage aus eigenem zu beurteilen gehabt.

…“

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.9.2022, Ra , wurde die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2021, LVwG, seitens der belangten Behörde erhobene Revision hinsichtlich der Entziehung des Taxiausweises und des Schülertransportausweises zurückgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren war daher seitens des gefertigten Gerichts über die Stichhaltigkeit der zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.7.2020, ***, zur Last gelegten Abstandsverletzung des § 18 Abs 1 StVO zu befinden, dies vor dem ausschließlichen Hintergrund des Vorliegens einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 lit b FSG für das Entziehungsverfahren.

Es wurde am 18.10.2021 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung bezüglich der Beschwerdeverfahren betreffend die der Entziehung der Lenkberechtigung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO (LVwG***) und dem zu LVwG2020/31/1788 geführten Entziehungsverfahren selbst durchgeführt.

In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen EE sowie des nichtamtlichen Sachverständigen DD. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ebenso Einsicht genommen wurde in den Führerscheinentzugsakt betreffend den Beschwerdeführer AA, LVwG Tirol-2020/31/1788, insbesondere auch in die in diesem Akt befindlichen Lichtbilder aus der Videosequenz Beilagen./1, ./2 und ./3 sowie in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol aus Tiris Maps ausgedruckten Lichtbilder Beilagen./A, ./B und ./C.

II.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer AA hat am 13.2.2020 um 10:02 Uhr als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) auf der A** Autobahn in Fahrtrichtung V ca. bei km *** die Überholspur befahren und dabei zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen (Überholspur) fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremsen würde.

Die verkehrsbeeinflussende Anlage befindet sich ca bei km ***. Die Übertretung zu Spruchpunkt 1. wurde laut Beilage./1 nach bereits gefahrenen 100 m gesetzt. Aus der Videosequenz ergibt sich, dass sich bei 470 m die Kilometrierung *** befindet. Es ergibt sich sohin, dass sich der Tatort bei ca km *** darstellt und somit jedenfalls vom vorgeworfenen Tatort km *** um mehr als 300 m entfernt liegt.

Gemessen wurde die Abstandsunterschreitung mit dem Gerät Videospeed 250 und lag am vorfallgegenständlichen Tag eine gültige Eichung vor. Das Zivilfahrzeug der Beamten EE und FF fuhr dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in gleichbleibendem Abstand über eine bestimmte Strecke nach.

Zum grundsätzlichen Messverfahren gab der Sachverständige DD im Gutachten vom 22.6.2020 an, dass im Zuge einer Nachfahrt mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät (hier konkret Videospeed VUM 250) ein Video aufgezeichnet und aus diesem mit dem Programm VideoMass die Abstandsmessungen durchgeführt werden.

Die Geschwindigkeit eines drängelnden Fahrzeuges wird dadurch ermittelt, dass man eine gewisse Zeit in gleichem Abstand hinter dem Fahrzeug fährt und dadurch die vom geeichten Messgerät gemessene Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges gleich ist der Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges.

Bei festgestelltem Drängeln wird eine Position relativ zum verfolgten Fahrzeug eingenommen, die es ermöglicht, das drängelnde und das bedrängte Fahrzeug so aufzunehmen, dass im Nachhinein die Ermittlung des Abstandes möglich ist. Mit Hilfe des Programmes VideoMass werden auf einem Standbild des Videos die Aufstellpunkte der Räder der beiden Fahrzeuge markiert. Durch die im Programm hinterlegten Daten der bei der Aufzeichnung verwendeten Kamera kann der Abstand in Meter direkt angezeigt werden. Durch Division der Geschwindigkeit durch den Abstand errechnet sich der zeitliche Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen.

Damit die in diesem Verfahren auftretenden Unsicherheiten keine nachteiligen Ergebnisse für Beschuldigte ergeben, werden diese ausnahmslos zu Gunsten des/der Beschuldigten wie folgt berücksichtigt:

1. Von der am Messgerät angezeigten Geschwindigkeit werden 5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h bzw. 5% bei Messwerten über 100 km/h abgezogen und der erhaltene Wert auf ganze km/h abgerundet.

2. Es wird der Abstand zwischen Vorderachse des drängelnden Fahrzeuges und Hinterachse des bedrängten Fahrzeuges ohne Berücksichtigung des Überstandes ermittelt.

3. Der am Bildschirm angezeigten Linie entspricht eine Linie auf der Fahrbahn mit einer gewissen Breite, die bei zunehmender Entfernung vom Exekutivfahrzeug auf Grund der Perspektive einen immer breiter werdenden Bereich bedeckt. Um daraus resultierende Unsicherheiten auszugleichen, wird die virtuelle Breite der Linien auf die Fahrbahn berechnet und die jeweils günstigere Kante der Linie für die Abstandsberechnung verwendet.

4. Der ermittelte Abstand wird auf halbe oder ganze Meter aufgerundet.

Zur Messmethode gab der Sachverständige im Gutachten vom 22.6.2020 an, dass, um festzustellen, ob die von der Exekutive ermittelten zeitlichen Abstände des Fahrzeuges des Beschuldigten zu verschiedenen vor ihm fahrenden Fahrzeugen korrekt sind, die einzelnen Messungen an den zur Verfügung gestellten Videosequenzen mit derselben Software vorgenommen worden sind. Zusätzlich wurde versucht, die Richtigkeit der bei den Berechnungen verwendeten Geschwindigkeitswerte zu überprüfen, da diese die Berechnung des zeitlichen Abstandes unmittelbar beeinflussen. Dabei wurde an Hand eines ausgewählten Abstandes (zB äußerer Abstand der Rückleuchten) am verfolgten Fahrzeug festgestellt, ob und in welchem Ausmaß sich der Abstand zwischen Exekutivfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum der Abstandsmessung ändert.

Im Rahmen der gutachterlichen Auswertung der Videomessung vom 22.6.2020 wurde vom kraftfahrtechnischen Sachverständigen dabei ein zeitlicher Abstand von unter 0,2 Sekunden, nämlich 0,196 Sekunden bei einer Berechnung des Wegabstandes von der Vorderachse des Dränglers bis zur Hinterachse des bedrängten Fahrzeuges festgestellt.

Unter Berücksichtigung eines (dem verwendeten Fahrzeug entsprechenden) Überstandes des Beschuldigtenfahrzeuges von 0,8 m ergibt sich ein tatsächlich eingehaltener zeitlicher Abstand von 0,164 Sekunden; dabei wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers kein Hecküberstand des bedrängten Fahrzeuges zu Grunde gelegt. Eine Unterschreitung des zeitlichen Abstandes von 0,2 Sekunden war daher jedenfalls gegeben.

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die im Führerscheinentzugsakt zu LVwG Tirol 2020/31/1788 befindliche Videosequenz ua betreffend den oa Vorfall abgespielt und gesichtet.

Im Akt liegt zudem ein Standbild des Videos ein, das die am 13.2.2020 um 10:02:26 gesetzte Abstandsunterschreitung objektiviert und sämtliche relevanten Parameter der erfolgten Abstandsmessung, wie Geschwindigkeit, Aufstellpunkte der Räder der beiden Fahrzeuge, Achsenabstand und Zeit, beinhaltet.

Die allfällige Nichteinhaltung von Verwendungsbestimmungen oder der Bedienungsanleitung für das gegenständlich verwendete und gemäß Eichschein BP 70019 zum Übertretungszeitpunkt aufrecht geeichte Geschwindigkeitsmessgerät ist nicht hervorgekommen.

Auch wurde den Ausführungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen DD im Gutachten vom 22.6.2020 und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 seitens des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt konnte dem Behördenakt, insbesondere der Anzeige der LPD Tirol vom 2.3.2020 und dem bei Tatbegehung angefertigten Video samt Standbildern, entnommen werden.

Hiezu fand eine ausführliche Erläuterung durch den kraftfahrtechnischen Sachverständigen DD anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.10.2021 statt.

Sowohl aus den Ausführungen des Sachverständigen, als auch aus dem Gutachten vom 22.6.2020 und dem vorgeführten Video konnte einwandfrei nachvollzogen werden, dass die konkrete Aufnahme, Messung und Berechnung korrekt durchgeführt wurde, und die jeweiligen Toleranzen zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt und in Abzug gebracht wurden.

Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Tat, so wie sie ihm nunmehr vom gefertigten Gericht berichtigt angelastet wurde, begangen hat.

Auch liegt für das zum Einsatz gekommene Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät ein Eichschein vor.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen desFührerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:

„§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

[…]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat ein Lenker des Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer einen solchen Abstand zum Vorderfahrzeug am 13.2.2020 um 10:02 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) auf der A** Autobahn in Fahrtrichtung V ca. bei km *** eben nicht eingehalten hat, sondern dieser zeitliche Abstand im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall lediglich 0,196 Sekunden betragen hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat daher ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg derselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

Gründend auf diesem Tatvorwurf war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 lit b FSG gesetzt hat und erwies sich daher gemäß § 26 Abs 2a FSG die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung in der Mindestdauer von sechs Monaten als geboten.

Auch die angeordnete Nachschulung erwies sich vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 24 Abs 3 Z 1a FSG als gesetzlich zwingend geboten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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