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LVwG-2024/27/0136-1Landesverwaltungsgericht20.02.2024
unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br/>neuer Tatentschluss<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2023, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes,
wie folgt:
1. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Aufhebung der Strafe richtet - als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % des verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.
4. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 11.09.2023 -22.09.2023
Ort: Z, Adresse 1
Sie haben es als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen bei 53 Stunden ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 1, Z, ferngeblieben ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
9 Tage 13 Stunden
§ 24 Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985, i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 330,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y Adresse 3, Y am 21.11 ^023 erlassenen, der Beschwerdeführerin am 24.11.2023 zugestellten Bescheid ***. Die Beschwerde wurde sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Gegen den vorgeschriebenen Bescheid, erhebt die Beschwerdeführerin nunmehr rechtzeitig nachstehende Beschwerde.
Der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung des §24 Abs.1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt und mit einer Strafe von € 330,00 versehen.
Wie ich bereits mehrfach erwähnt habe, ist die Mittelschule Z oder generell die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für meinen Sohn, da er bis jetzt ausschließlich in alternativpädagogischen: Schulen war. Für ihn hätte die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung bedeutet. Da er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten musste, wäre dieser erneute Schulwechsel in ein für ihn völlig ungewohntes System, in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mittschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen. Diese wollte ich ihm ersparen.
fein kann mir nicht vorstellen, dass das Gesetz vorsieht, das eigene Kind sehenden Auges einer derartigen unverhältnismäßigen Belastung aussetzen zu müssen, während es strafbar und kriminell sein sollte, sein Kind selbst zu betreuen und zu bilden!
Ich bin ausgebildete Montessoripädagogin und habe selbst ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung, um meinem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht.
Im Regelschulsystem kann keine so individuelle und stärkenorientierte Bildung vermittelt werden, wie sie mein Sohn im häuslichen Unterricht erfahren kann.
Ich erachte diesen Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wahlfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem auch wegen der bereits erwähnten Belastungen, denen mein Sohn ausgesetzt war.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich nicht gegen Regelschulen bin, sie stellen lediglich nicht die geeignete Bildungsform für meinen Sohn dar.
Damit mein Sohn gut lernen kann, benötigt er klare Strukturen, kleine Zweier- oder maximal Dreiergruppen und: ausreichend Zeit zum Vertiefen. Mein Sohn möchte den Dingen auf den Grund gehen und erforschen. Zeiteinheiten von 45 Minuten, wie bei den Unterrichtsstunden, sind für ihn entweder zu kurz oder zu lange. Mein Sohn hat in der Montessorischule gelernt, eine Arbeit so lange zu machen, bis er es verstanden hat oder gesättigt ist.
Da aber die gesetzlichen Regelungen so strikt zu sein scheinen, scheint es für meinen Sohn nicht mehr möglich zu sein, eine Montessorischule zu besuchen. Da diese Schulen in ihrer Methodik dem Lernverhalten meines Sohnes mehr entsprechen, sind sie deshalb für mich die bessere Wahl.
Ich habe im Gesetzestext keinen Hinweis gefunden, warum mein Sohn eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete reformpädagogische Schule nicht besuchen darf, aber wir wurden von Seiten der Bildungsdirektion dahingehend informiert.
in diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den Art. 17 StGG hinweisen, welcher häuslichen Unterricht gewährleistet. Gemäß Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht auch keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und §42 SchUG regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Ich möchte nochmals betonen, dass ich aufgrund^ meiner eigenen Ausbildungen und meiner beruflichen Erfahrungen in der Lage bin, meinem Sohn Bildung zu vermitteln und ihn dahingehend zu motivieren, sich selbst Wissen und Fertigkeiten anzueignen. Somit erfülle ich sowohl die Bildungspflicht als auch die Obsorgeverpflichtung im Sinne des Kindeswohls.
Dies wurde auch von einer Mitarbeiterin der Jugendwohlfahrt im Rahmen ihres Besuches am 15.12.2023 überprüft und bestätigt
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Strafe und die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geboren am XX.XX.XXXX.
BB, geboren am XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Schulleitung der MS Z wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB den Unterrichtsstunden in der Zeit vom 11.09. bis 15.09.2023 und vom 18.09. bis 22.09.2023 unentschuldigt ferngeblieben ist.
Die Externisten Prüfung hat BB, geboren XX.XX.XXXX, nicht abgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgebracht, dass BB, geboren am XX.XX.XXXX, die Externisten Prüfung nicht abgelegt hat und ist auch das Fernbleiben vom Unterricht am der MS Z nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass häuslicher Unterricht erfolgt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
[…]
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
[…]
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklich ist.
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht zu Beginn des Schuljahre 2023/2024 zur Last gelegt wird. Ein fortgesetztes Delikt liegt auch bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht im Schuljahr 2022/2023 im vorliegenden Fall nicht vor. Ein fortgesetztes Delikt liegt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungen und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammenrücken (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 ua).
Dieser zeitliche Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall nicht mehr gegeben. Aufgrund des Umstandes, dass im September ein neues Schuljahr beginnt, ist in diesem Zusammenhang auf von einem neuen Vorsatz auszugehen, das schulpflichtige Kind auch im neuen Schuljahr ungerechtfertigt dem Unterricht fernbleiben zu lassen. Nach der Rechtsprechung kann der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhangs ein „Ereignis“ innerhalb dieses Zeitraums entgegenstehen (vgl VwGH 24.09.2010, 2010/02/0155 ua). Als solches Ereignis ist der Beginn des neuen Schuljahres und der darauf gefasste neue Tatentschluss zu sehen.
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass ihr Sohn ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben ist. Sie führt dazu aus, dass generell Mittelschulen und auch die Mittelschule Z keine geeignete Bildungseinrichtung für ihren Sohn seien. Sie sei selbst ausgebildete Montessoripädagogin und habe ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung um ihrem Sohn alles Wissen weiterzugeben und könne im Regelschulsystem keine so individuelle und stärkeorientierte Bildung vermittelt werden, wie sie der Sohn im häuslichen Unterricht erfahren könne.
Dazu ist auszuführen, dass nach dem Schulpflichtgesetz für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht. Die allgemeine Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch durch allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 zulässig. Demnach kann die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht nur dann erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder mittleren oder höheren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des Unterrichts durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsreicht und Teilnahme am häuslichen Unterricht ist durch eine Prüfung an einer der zuvor genannten entsprechenden Schulen nachzuweisen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen im vorliegenden Fall zu erfüllen ist.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass der häusliche Unterricht nach § 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, übersehen, dass in dem vorliegenden Fall häuslicher Unterricht im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat. § 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie den Zwang zur Beschulung in einem Regelschulsystem als Eingriff in die Wahlfreiheit und auch als Kindeswohlgefährdung, vor allem wegen der Belastungen, denen ihr Sohn ausgesetzt gewesen sei bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt hat, dass die Umstellung auf eine Regelschule eine Überforderung für das Kind bedeutet hätte und er in den vergangenen Schuljahren bereits einen Schulwechsel und privat mehrere Trauerfälle verarbeiten habe müssen, weshalb ein erneuter Schulwechsel in ein für ihn ungewohntes System in eine bereits bestehende Klassengemeinschaft mit für ihn fremden Mitschülern und Lehrpersonen eine extreme Belastung gewesen wäre.
Dazu darf nochmals festgehalten werden, dass keine grenzenlos gewährte „Wahlfreiheit“ hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gegeben ist. Wie zuvor ausgeführt, ist die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen und lediglich unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nach §§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz 1985 die allgemeine Schulpflicht auch durch Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllbar.
Aus § 17 StGG lässt sich auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht ableiten und – wie zuvor ausgeführt – garantiert § 17 Abs 3 StGG nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.
Sofern die Beschwerdeführerin auf die Kinderwohlgefährdung verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Sowie dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein aufgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob136/18s; vgl auch 1 Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird.
Was die innere Tatseite anlagt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Mittelschule keine geeignete Bildungseinrichtung für ihren Sohn sei und sie ihm die Belastung des Wechsels in die Mittelschule ersparen habe wollen und sie selbst als ausgebildete Montessoripädagogin ausreichend Bildung erfahren und reichlich Lebenserfahrung habe, um ihrem Sohn alles Wissen weiterzugeben, welches er braucht, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin sich bewusst für die Übertretung entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin im Grunde nach zurecht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihrem Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung lediglich im gehobenen mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehen Strafrahmens erfolgte.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war die Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer die Beschwerde die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule beantragt, ist dieser Antrag im Verwaltungsstrafverfahren als unzulässig zurückzuweisen, da Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage darstellt, ob seitens der belangten Behörde eine Bestrafung rechtskonform vorgenommen wurde. Im Übrigen ist die belangte Behörde auch nicht zur Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zuständig, weshalb der Antrag auch aus diesem Grund unzulässig ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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